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Urteil Zivilkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils ZKBER.2012.54: Zivilkammer

Der Berufungskläger hat gegen das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, das ein neues Vermögen festgestellt hatte, Berufung eingelegt. Er argumentierte unter anderem, dass die Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Festlegung eines angemessenen Lebensstandards gegen Bundesrecht verstosse. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Erhöhung um 50 % im Kanton Solothurn eine etablierte Praxis ist und der Richter im Ermessen des neuen Vermögens nicht strikt an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden ist. Es wurde entschieden, dass die Praxis des 50 %-Zuschlags im Kanton Solothurn bestätigt wird. Das Gericht hat geprüft, ob die Ausgabepositionen des Schuldners zu einem angemessenen Lebensstandard gehören und hat festgestellt, dass dem Berufungskläger ein Leben über dem absoluten Existenzminimum ermöglicht wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZKBER.2012.54

Kanton:SO
Fallnummer:ZKBER.2012.54
Instanz:Zivilkammer
Abteilung:-
Zivilkammer Entscheid ZKBER.2012.54 vom 07.12.2012 (SO)
Datum:07.12.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bestreitung des neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG
Schlagwörter : Zuschlag; Grundbetrag; Kanton; Schuldner; Erhöhung; Berufung; Praxis; Bundesgericht; Lebens; Berufungskläger; Kantonen; Solothurn; Schuldners; Notbedarf; Position; Urteil; Feststellung; Entscheid; Positionen; Notbedarfs; Lebensführung; Konkurs; Vorinstanz; Zivilkammer
Rechtsnorm:Art. 149a KG ;
Referenz BGE:129 III 385; 135 III 424;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts ZKBER.2012.54

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten, das neues Vermögen festgestellt hatte, erhob R. Berufung. Mit dieser machte er u.a. geltend, der zur Sicherstellung einer standesgemässen Lebensführung gewährte Zuschlag von 50 % auf dem Grundbetrag finde sich nirgends in den Richtlinien der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, sei deshalb nicht anzuwenden und verstosse gegen die Pflicht des Richters, die Feststellung im Rahmen des Ermessens vorzunehmen. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien individuelle Zuschläge zu berücksichtigen. Dies habe sie jedoch unterlassen. Die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % verletze Bundesrecht. Die Zivilkammer verwirft diesen Einwand.

Aus den Erwägungen:

3.1 Der Berufungskläger macht ( ) geltend, die schematische Erhöhung des Grundbetrags um 50 % zur Bemessung der standesgemässen Lebensführung verletze Bundesrecht, da der Richter gehalten sei, die Feststellung neuen Vermögens im Einzelfall und nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es in der Tat im Kanton Solothurn eine gefestigte Praxis gibt, bei der Festlegung des Existenzminimums in der Frage der Feststellung von neuem Vermögen den jeweiligen Grundbetrag gemäss den Richtlinien um 50 % zu erhöhen. Diese Praxis gründet auf dem in SOG 1985 Nr. 14 publizierten Entscheid der Zivilkammer vom 12. Juli 1985 (bestätigt im Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1987; vgl. Rudolf Junker: Kein neues Vermögen, in: Festgabe SJV 1998, S. 603, Fn 147). Der Richter ist nämlich im Verfahren zur Feststellung neuen Vermögens nicht strikte an das betreibungsrechtliche Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon abweichen. In der Gerichtspraxis geschieht dies dadurch, dass der so genannte betreibungsrechtliche Grundbetrag ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Dieser monatliche Grundbetrag umfasst sämtliche Auslagen gemäss den Richtlinien, die es dem konkursiten Schuldner nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen sollen, ein standesgemässes Leben zu führen. Über den erwähnten 50 % Zuschlag hinaus ist jedoch im Interesse der früheren Gläubiger bei unnötigen, übersetzten gar luxuriösen Aufwendungen des Schuldners (z.B. kostspielige Hobbies, teures Auto solches ohne Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Schuldbetreibungsund Konkursgesetz [SchKG, SR 281.1], etc.) Zurückhaltung geboten; entsprechende Ausgaben sind gegebenenfalls zu streichen angemessen zu reduzieren. Es ist keineswegs so, wie der Berufungskläger unterstellt, dass im Einzelfall nicht noch weitere Ausgabepositionen in die Berechnung Eingang finden könnten. Das Amtsgericht hat denn auch eine Anzahl Ausgabepositionen des Schuldners überprüft und begründet verworfen. Dem ist nichts beizufügen.

3.2.1 Im Entscheid vom 10. April 2003 hat das Bundesgericht festgehalten, die Bestimmung des Betrages, der dem Schuldner erlaube, einen standesgemässen Lebensunterhalt zu bestreiten, durch Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 50 bis 66 % sei willkürlich. Der betreffende Betrag müsse vor allem die Positionen des erweiterten Notbedarfs im Sinne von Art. 93 SchKG decken, das bedeute einen Grundbetrag, zu welchem die unerlässlichen Ausgaben wie Miete, Heizung, Krankenkassenprämien, etc. hinzuzurechnen seien. Erweitert werde dieser Betrag durch die nicht reduzierbaren Kosten, wie Steuern und dazu kämen gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio und Fernseher, Telefon, Computer, sowie gewisse Privatversicherungen. Weiter dazu müsse schliesslich ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag, welcher für Nahrung, Kleidung, Körperpflege, kulturelle Auslagen, etc. bestimmt sei, definitionsgemäss nur den Notbedarf decke und folglich nicht ausreiche, um Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen, der zur Führung eines standesgemässen Lebens berechtigt sei. Die Gerichte würden in der Praxis häufig diesen Grenzwert bestimmen, indem sie wie oben geschildert vorgehen würden und schliesslich noch einen Zuschlag in der Höhe eines gewissen Prozentsatzes des Grundbetrags machen würden. Dieser betrage in den Kantonen Solothurn und Aargau 50 %, im Kanton Zürich 66 % und in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Neuenburg und Wallis 100 %. Man müsse sich bei der Berechnung des Grenzwertes für die Annahme neuen Vermögens vor einem übermässigen Schematismus hüten. Das Bundesgericht hat offen gelassen, ob die in den erwähnten Kantonen gewährten Zuschläge und die Berechnungsmethode richtig sind, sondern lediglich festgehalten, die im Kanton Waadt geübte Praxis, einen Zuschlag von 50 bis 66 % auf sämtlichen Positionen des (erweiterten) Notbedarfs zu gewähren, sei «nicht nur als solche willkürlich, sondern führt ausserdem zu einem willkürlichen Ergebnis» (BGE 129 III 385, E. 5.2.2 = Pra 2004 Nr. 30).

3.2.2 Im Entscheid vom 29. Mai 2009 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung präzisiert und festgehalten, die Zivilkammer der Cour de justice du canton de Genève als Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten, als sie den Grundbetrag in der bekannten Art um 100 % erhöht habe. Dies sei im vorliegenden Fall unverhältnismässig, da die Auslagen des Schuldners und seiner Familie bereits grosszügig berechnet wurden (Kosten für zwei Autos, Privatschule eines Kindes, laufende und ausstehende Steuern). Unter den vorliegenden Umständen sei eine Erhöhung von 50 % angemessen (BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21).

3.2.3 Im Entscheid vom 28. April 2010 hat das Bundesgericht schliesslich in einem den Kanton Aargau betreffenden Entscheid bezüglich Bestreitung neuen Vermögens festgehalten, «die Vorinstanz habe mit der Festsetzung des Zuschlags auf 50 % ihr Ermessen nicht überschritten.» Die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass der Zuschlag in allen Kantonen gleich hoch sei. Vielmehr sei Gewähr zu leisten, dass das Gesamttotal aus anerkannten Aufwendungen und dem Zuschlag im Einzelfall eine standesgemässe Lebensführung ermögliche. Insoweit könnten sich die Bemessung der anerkannten Ausgaben und der Zuschlag zum Grundbetrag gegenseitig beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010 vom 28. April 2010).

3.3.1 Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass das Bundesgericht die generelle Erhöhung sämtlicher Positionen des erweiterten Notbedarfs um 100 % als willkürlich bezeichnet hat. Im Einzelfall hat es auch festgehalten, die Verdoppelung des Grundbetrages sei unverhältnismässig und die Erhöhung um 50 % angemessen. Der Berufungskläger kritisiert die solothurnische Praxis der Erhöhung um 50 %, ohne jedoch detailliert darzulegen, wieso diese unangemessen gar willkürlich sein soll. Es besteht denn auch keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen. Der Schuldner, der Anspruch auf die Führung eines standesgemässen Lebens hat, soll unbestrittenermassen die Möglichkeit haben, sich auch mal etwas zu gönnen, das über dem absoluten Minimum der Lebensführung liegt. Also beispielsweise auch einmal im Restaurant zu essen, sich gelegentlich mit Markenartikeln einzukleiden, in den Ferien zu verreisen und sich nicht bloss zuhause zu erholen, ins Kino zu gehen ähnliches. Einerseits würde es zu weit führen, hier im Einzelnen darzulegen und Beweis zu führen, welche Position nun konkret zu einem standesgemässen Leben gehört. Andererseits sind die persönlichen Vorlieben zu unterschiedlich. Es rechtfertigt sich deshalb und ist auch im Sinne einer Gleichbehandlung der Schuldner, dass ein genereller Zuschlag gewährt wird und dem einzelnen Schuldner überlassen wird, was für ihn persönlich ein standesgemässes Leben bedeutet und wo er sich etwas mehr als das absolut Notwendige leisten will.

3.3.2 Wie oben gezeigt, bestehen in den Kantonen unterschiedliche Praxen in der Höhe der gewährten Zuschläge. Das Bundesgericht hat bestätigt, die Rechtsgleichheit erfordere nicht, dass dieser Zuschlag in allen Kantonen gleich sei (Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010). Es stellt sich die Frage, ob die im Kanton Solothurn geltende Praxis geändert werden soll. Nebst dem, dass der Berufungskläger gar keinen diesbezüglichen Antrag stellt, besteht auch keine Veranlassung dazu. Dem Interesse des Schuldners nach einem erfolgten Konkurs wieder «finanziell auf die Beine zu kommen» ist mit dem gewährten Zuschlag von 50 % genügend Rechnung getragen. Faktisch werden die Konkursverlustscheinsforderungen höchst selten mehr geltend gemacht, obwohl sie ja nach Art. 149a SchKG erst nach 20 Jahren verjähren. ( ) Diese Tendenz würde mit einer Erhöhung des Zuschlags eher noch gefördert. Zudem sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten im Kanton Solothurn, die sich auf einige Positionen des erweiterten Notbedarfs, wie Miete, Krankenkassenprämien, Restaurationspreise, etc. auswirken, im Vergleich mit andern Kantonen nicht so hoch, dass sie eine Erhöhung des Zuschlags rechtfertigen würden. Die bisherige Solothurner-Praxis, den Grundbetrag um 50 % zu erhöhen, ist deshalb zu bestätigen.

4.1.1 Da die generelle Erhöhung des Grundbetrages ihre Grenze in der Überprüfung der einzelnen, geltend gemachten Ausgabepositionen des standesgemässen Bedarfs hat, sind diese im Folgenden zu überprüfen. ( )

4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz richtig entschieden hat. Durch Gewährung des 50 %-Zuschlags auf dem Grundbetrag wurde dem Berufungskläger ein ihm zustehendes Leben über dem absoluten Existenzminimum ermöglicht. Durch detaillierte Abklärungen und Erwägungen hat das Amtsgericht geprüft, ob einzelne vom Berufungskläger geltend gemachte Ausgabepositionen zu einem für den Schuldner und seine Ehefrau standesgemässen Leben gehören und anschliessend bei der Feststellung, ob neues Vermögen vorhanden ist, hat es zugunsten des Berufungsklägers entschieden, indem es den rechnerischen Betrag massiv abgerundet hat.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Dezember 2012 (ZKBER.2012.54)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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