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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSKLA.2006.26: Versicherungsgericht

Der Richter hat entschieden, dass die Klage von S.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) auf Anpassung seiner Renten- oder Pensionszahlung aufgrund der Inflation ab dem 1. Januar 2009 zurückgezogen wird. Es wurden keine Gerichtskosten oder Auslagen erhoben. Die Entscheidung wurde an S.________ und die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) durch Fotokopien zugestellt. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde vor dem Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Benachrichtigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSKLA.2006.26

Kanton:SO
Fallnummer:VSKLA.2006.26
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSKLA.2006.26 vom 10.01.2007 (SO)
Datum:10.01.2007
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Berufsvorsorge
Schlagwörter : Unterschrift; Stempel; Beglaubigung; Vorbezug; Gemeinde; Urteil; Formular; Einwohnergemeinde; Versicherungsgericht; Eidgenössischen; Versicherungsgerichts; Urteils; Zustimmung; Wohneigentum; Vervollständigung; Formulars; Antragsformular; Gemeindekanzlei; Unterschriften; Signatur; Privatunterschriften; Präsidenten; Gemeindeschreibern; Einwohnergemeinden; Gesetzes; Schweizerischen; Zivilgesetzbuches
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSKLA.2006.26

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 3.3).

b) Im vorliegenden Fall ist auf Grund des rechtskräftigen Strafurteils erstellt, dass A. die Unterschrift der Klägerin Y. fälschte, um ohne ihre Zustimmung einen Vorbezug für Wohneigentum zu erhalten.

Entscheidend ist nun, dass die Beklagte X. eine Vervollständigung des Formulars sowie eine beglaubigte Unterschrift der Klägerin Y. verlangte, als erstmals ein Vorbezug beantragt wurde. Der Versicherte A. ergänzte zwar in der Folge das Antragsformular, brachte aber keine Beglaubigung bei. Als die Beklagte an diesem Erfordernis festhielt, begab sich A. auf die Gemeindekanzlei in H., wo man auf dem Formular bei den Unterschriften einen undatierten Stempel nebst einer nicht entzifferbaren Signatur anbrachte. Dabei handelt es sich aber keinesfalls um eine Beglaubigung. Eine solche kann zwar bei Privatunterschriften auch von den Präsidenten und Gemeindeschreibern der Einwohnergemeinden vorgenommen werden (§ 24 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Der vorliegende Stempel bestätigt jedoch bestenfalls, dass die Klägerin Y. in der Gemeinde H. Wohnsitz hatte. Die Beglaubigung einer Unterschrift setzt nämlich voraus, dass diese in der Gegenwart des Beglaubigenden hingesetzt wird, der Aussteller sie persönlich als seine bezeichnet aber dass die Echtheit sonst wie ausser Zweifel steht (§ 29 Abs. 1 EG ZGB). Darüber, ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, gibt der vorliegende Stempel der Einwohnergemeinde keinen Aufschluss. Ausserdem ist noch nicht einmal ersichtlich, welche Person den Stempel angebracht hat und an welchem Datum dies geschehen ist. Nachdem die Beklagte X. zweimal ausdrücklich eine Beglaubigung verlangt hatte, der Versicherte A. aber keine solche beibrachte, sondern bloss einen Stempel ohne Aussagekraft, hätte die Beklagte X. erst recht misstrauisch werden und abklären müssen, ob die angebliche Unterschrift der Ehefrau echt ist. Indem sie dies unterliess und den Vorbezug trotz des verdächtigen Verhaltens des Ehemannes ohne weitere Prüfung gewährte, missachtete sie ihre Sorgfaltspflichten in fahrlässiger Weise.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2007 (VSKLA.2006.26)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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