Zusammenfassung des Urteils VSBES.2020.208: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer A. hat eine Altersrente beantragt und erhalten, die später neu festgesetzt wurde, da auch seine Ehepartnerin Anspruch auf eine Rente hatte. Nachdem die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers eine IV-Rente zugesprochen bekam, wurde die Altersrente erneut berechnet, was zu einer Rückforderung von CHF 2'152.00 führte. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Das Versicherungsgericht entschied, dass die Rückforderung gerechtfertigt war und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2020.208 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 30.11.2020 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Altersrente - Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten |
Schlagwörter : | Rente; Alter; Renten; Altersrente; Verfügung; AK-Nr; Ehegatte; Einkommen; Anspruch; Invalidenrente; Berechnung; Rückforderung; Person; Ehegatten; Solothurn; Eintritt; Invalidenversicherung; Versicherungsfall; Kantons; Betrag; Einsprache; Gericht; Rentenberechnung; Leistung; Urteil; Vizepräsidentin; Einspracheentscheid; Jahreseinkommen; Beschwerdeführers; ückzuerstatten |
Rechtsnorm: | Art. 25 ATSG ;Art. 30 AHVG ;Art. 35 AHVG ; |
Referenz BGE: | 127 V 361; 129 V 124; 132 V 265; |
Kommentar: | Hausheer, Bühler, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 117 ZPO, 2012 |
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Postadresse: Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente Rückforderung zu viel bezogener Altersrenten (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 8. März 2016 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. [...] 1951, [...], verheiratet mit B.___, geb. [...] 1955, bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Altersrente an (Ausgleichskasse Beleg (AK-)Nr. 10).
1.2 Mit Verfügung vom 15. November 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2016 eine Altersrente von CHF 1'842.00 pro Monat zu mit dem Hinweis, dass diese Rente mit provisorischem Einkommen berechnet worden sei; sobald die definitiven Beiträge feststünden, werde die Rente neu berechnet und gegebenenfalls neu verfügt. Berechnungsbasis bildete ein persönlich massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 46'530.00 (AK-Nr. 8 f.).
2. Am 23. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Verfügung mit, die Rentenleistung werde neu festgesetzt, weil die Ehepartnerin selbst einen Anspruch auf eine Altersrente habe. Den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 setzte die Beschwerdegegnerin auf monatlich CHF 1'678.00 fest (AK-Nr. 6).
3. Mit Urteil vom 18. Februar 2020 schied das Richteramt Olten-Gösgen die Ehe der Parteien A.___-B.___, was ohne Einfluss auf die Renten blieb (vgl. A.S. 2; AK-Nr. 5).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn stellte am 5. Juni 2020 fest, dass B.___ (rückwirkend) ab 1. September 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe, die bis 31. August 2019 (ordentliche Pensionierung) befristet sei. Sie forderte die Beschwerdegegnerin auf, gestützt auf diese Angaben die Geldleistung mittels Verfügung festzusetzen (AK-Nr. 4).
5.
5.1 Mit Verfügung vom 15. September 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer ab 1. September 2018 bis 31. August 2019 zustehende Altersrente im Betrag von CHF 1'664.00 (1. September bis 31. Dezember 2018) bzw. CHF 1'678.00 (1. Januar bis 31. August 2019) auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 36'972.00 neu fest; gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, die zu viel bezahlten Altersrenten im Betrag von CHF 2'152.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, aufgrund der Zusprache einer Invalidenrente für die Ex-Ehepartnerin habe sich die Berechnungsgrundlage für seine Altersrente geändert, was einen tieferen Rentenbetrag zur Folge habe (AK-Nr. 2).
5.2 Die gegen diese Verfügung am 28. September 2020 erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2020 ab (Aktenbeleg [A.S.] 1 ff.).
6. Am 18. Oktober 2020 erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 mit dem sinngemässen Begehren, dieser sei, insbesondere bezüglich der Rückforderung von CHF 2'152.00, aufzuheben (A.S. 5 f.).
7. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Oktober 2020 werden die Verfah-rensakten angefordert (A.S. 7), die am 9. November 2020 beim Gericht eintreffen (A.S. 9). Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2020 zu Recht verpflichtet hat, ihr den Betrag von CHF 2152.00 gestützt auf die neu festgesetzten Altersleistungen zurückzuerstatten, was sie im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt hat.
1.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der hier strittige Betrag von CHF 2152.00 liegt unter dieser Grenze. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt somit die einzelrichterliche Zuständigkeit; dies auch deshalb, weil die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, offensichtlich unbegründet ist (vgl. § 54bis Abs. 1 lit. c GO). Die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für den Entscheid in der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
2.
2.1 Nach Art. 29bis Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie hier nicht in Betracht fallende Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (Rentenalter Tod) berücksichtigt. Was begrifflich unter Erwerbseinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, wird in Art. 29quinquies Abs. 1 und 2 AHVG näher umschrieben. Daneben enthält diese Bestimmung u.a. für verheiratete Personen eine besondere Bemessungsregel. Nach Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG werden Einkommen, die die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet («Splitting»). Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen laut Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls beim Ehegatten, der zuerst rentenberechtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind für die Berechnung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung vorbehältlich Absatz 3 die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die der Ex-Ehefrau rückwirkend zugesprochene IV-Rente habe ebenfalls als Einkommen in die Rentenberechnung einzufliessen, womit sich ein höheres gemeinsames Einkommen und folglich auch eine höhere AHV-Rente ergebe (A.S. 6).
2.3 Art. 33bis AHVG, der gemäss Überschrift Fragen im Zusammenhang mit der «Ablösung einer Invalidenrente» regelt, hält in Abs. 4 Satz 1 fest, dass für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invalidenrente bezieht bezogen hat, das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29quater und Art. 30 AHVG) des invaliden Ehegatten während der Dauer des Bezugs der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 29quinquies AHVG berücksichtigt wird. Diese Vorschrift setzt implizit voraus, dass der Eintritt ins Rentenalter einer verheirateten Person, deren Ehegatte eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting auslöst. Das gesetzessystematische Argument wird durch Art. 35 Abs. 1 AHVG unterstützt, wonach die Summe der beiden Renten eines Ehepaars maximal 150 Prozent des Höchstbetrags der Altersrente beträgt, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben (lit. a) ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (lit. b). Im Lichte dieser Gesetzesbestimmungen ist der Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG auch als erfüllt zu betrachten, wenn der Ehegatte der altersrentenberechtigten Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Was den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum anbelangt, so ergibt sich aus dem klaren und unmissverständlichen Art. 33bis Abs. 4 AHVG zwingend, dass, wo der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, das Splitting bis 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen (vgl. BGE 127 V 361 E. 4 S. 365 f.); dies gilt lediglich für die Berechnung der Altersrente des Ehegatten der eine Invalidenrente beziehenden Person (vgl. BGE 129 V 124 E. 4.2.1 in fine). Schliesslich ist unter «Eintritt des Versicherungsfalles» im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG die Verwirklichung des anspruchsbegründenden Sachverhalts zu verstehen (vgl. BGE 132 V 265 E. 2.7), d.h. das Erreichen des Anspruchs auf eine Altersrente.
2.4 Auf die beiden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2016 (Rentenberechnung aufgrund provisorischem Einkommen) und 23. Mai 2019 (Eintritt Versicherungsfalls Ex-Ehefrau) ist nicht näher einzugehen, zumal diese unangefochten geblieben sind (AK-Nr. 6, 8).
2.5 Im vorliegenden Fall hat die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. September bis 31. Dezember 2018 eine Invalidenrente von monatlich CHF 1'179.00 und vom 1. Januar bis 31. August 2019 (Pensionierung) eine solche von CHF 1'190.00 pro Monat bezogen (vgl. A.S. 3, S. 10); dies beruht auf dem Rentenentscheid der IV-Stelle, worüber diese die Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2020 in Kenntnis gesetzt hat (A.S. 4). In Beachtung der vorstehenden Erwägungen (E. II 2.3 hiervor) wirkt sich dieser Vorfall für den Beschwerdeführer wie folgt aus: Die Einkommensteilung hat wie im angefochtenen Entscheid angeführt wird (A.S. 2) nicht erst per September 2019, sondern bereits per September 2018 zu erfolgen. Unverändert bleibt jedoch das bereits in der Verfügung vom 23. Mai 2019 (AK-Nr. 6) für die Rentenberechnung angewandte, massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von CHF 36'972.00 (ab Anspruchsbeginn), das die Einkommen für den Zeitraum vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis 31. Dezember des Vorjahrs (hier 2015) vor Eintritt des Versicherungsfalls (12. November 2016) umfasst (vgl. Berechnungen vom 1. September 2019; AK-Nr. 7, S. 10 ff.).
2.6 Vor diesem Hintergrund zielt die Forderung des Beschwerdeführers, die Einkommen der Ex-Ehefrau aus der Invalidenrente seien bei der Rentenberechnung miteinzubeziehen, ins Leere. Folglich hat er ab 1. September 2018 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 1'664.00 und ab 1. Januar bis 31. August 2019 auf eine solche von CHF 1'678.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 2); deren Berechnungen (vgl. AK-Nr. 3) sind im Übrigen nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Nach Art. 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) ist der Bezüger die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen rückerstattungspflichtig. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 ATSV). Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung der in der Höhe ausgewiesenen und grundsätzlich unbestritten gebliebenen Summe von CHF 2152.00 (Rentenzahlungen September 2018 bis August 2019) erfüllt sind.
3.2 Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass dieser Bezug unrechtmässig erfolgt ist (vgl. Johanna Dormann, Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits ab 1. September 2018 einen tieferen Rentenanspruch hat als mit Verfügung vom 15. November 2016 festgesetzt (AK-Nr. 8). Folglich hat er der Beschwerdegegnerin die im Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 zu viel bezogenen Altersrenten im Betrag von insgesamt CHF 2'152.00 (vgl. AK-Nr. 2, S. 2) zurückzuerstatten.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2020 nicht zu beanstanden ist. Die mittels Verfügung vom 15. September 2020 festgesetzte Rückforderung von insgesamt CHF 2'152.00 basiert auf korrekten Rentenberechnungen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
5. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger
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