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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2019.152
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2019.152 vom 26.06.2019 (SO)
Datum:26.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Krankenversicherung KVG
Schlagwörter : Beschwerde; Prämie; Beschwerdeführer; Prämien; Zahlung; Beschwerdegegnerin; Schuld; Betrag; Einzahlung; Einzahlungsschein; Verzug; Monatsprämie; Zahlt; Monatsprämien; Verzugszins; Ausstehend; Ausstehende; Schuldet; Akten; Referenznummer; Forderungen; Angerechnet; Verrechnet; Verfügung; Person; Einsprache; Zahlungen; Kantons; Versicherungsgericht
Rechtsnorm: Art. 26 ATSG ; Art. 3 KVG ; Art. 58 ATSG ; Art. 86 OR ; Art. 87 OR ;
Referenz BGE:125 V 276; 131 III 25;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Volbracht

Beschwerdeführer

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 5. September 2018)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1. B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) und seine Ehefrau (beide [...] Staatsangehörige) sind seit dem 1. März 2014 bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen Krankheit nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) BASIS versichert. Nach Mahnungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Dezember 2015 bis Oktober 2016 (HA [Helsana-Akten] 28  38) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (HA 39) fest, der Beschwerdeführer werde verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 2'227.60 zu überweisen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Forderungen von CHF 5'293.90, 5 % Verzugszins vom 15. Mai 2016 bis 13. Juli 2017, Mahngebühren von CHF 200.00, Inkassogebühren von CHF 80.00, abzüglich bereits getätigter Zahlungen/Verrechnungen von CHF 3'392.15.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2017 Einsprache (HA 40). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab, wobei sie den geforderten Betrag auf CHF 1'801.75 reduzierte, da noch Teile der Prämien für die Monate Juni und Juli 2016 sowie die gesamten Prämien der Monate August und Oktober 2016 ausstehend seien.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2018 (Datum Postaufgabe; A.S. 6 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und stellt den Antrag, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2017 sei aufzuheben. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer fest, vor Erlass der angefochtenen Verfügung seien sämtliche Rückstände beglichen worden. Die Beschwerdegegnerin mache mit Verfügung vom 13. Juli 2017 folgende Forderungen geltend: KVG Prämie Juni 2016, fällig am 1. Juni 2016 CHF 577.10 abzgl. Zahlung von CHF 195.95 = CHF 381.15; KVG Prämie Juli 2016, fällig am 16. Juli 2016, von CHF 577.10 abzgl. Zahlung von CHF 23.50 = CHF 553.60; KVG Prämie August 2016 von CHF 577.10; KVG Prämie Oktober 2016 von CHF 577.10 abzgl. Zahlung von CHF 287.20 = CHF 289.90; Gesamtforderung CHF 1'801.75. Entgegen der auch im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Aufstellung seien jedoch die KVG Prämien Juni, Juli, August und Oktober 2016 voll bezahlt worden. Dies sei der Beschwerdegegnerin auch schon mit Schreiben vom 22. Juni 2018 im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen worden. Die auf Seite 2 des Schreibens vom 22. Juni 2018 aufgeführten Zahlungen seien auf das Konto der Beschwerdegegnerin [...] eingezahlt worden. Er füge in der Anlage sowohl die Überweisungsaufträge bei als auch die Umsatzbestätigung der Bank des Beschwerdeführers, der Sparkasse [...], vom 12. Juni 2018. Da der Beschwerdeführer die seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen sämtlich bezahlt habe, sei die Verfügung rechtswidrig und aufzuheben.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 (A.S. 9 ff.) stellt die Beschwerdegegnerin die Anträge, die Beschwerde vom 10. Oktober 2018 sei teilweise gutzuheissen, und zwar in dem Sinne als die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 auf CHF 1'224.65 zu reduzieren sei. Im Übrigen Umfang sei die Beschwerde abzuweisen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, da der Beschwerdeführer in der Zeit von Dezember 2015 bis Oktober 2016 die Monatsprämien nicht mehr bezahlt habe, sei er von der Beschwerdegegnerin gemahnt worden. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 habe sie den Beschwerdeführer verpflichtet, ihr den Betrag von CHF 1'801.75 (CHF 5'931.90 CHF 3'392.15) zu überweisen. Liege weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so sei die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden sei, und habe keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 des Obligationenrechts: OR). Die geschuldete Prämie für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die vorliegend im Streit liege, betrage für das Jahr 2016 CHF 577.10 (CHF 278.10 für A.___ + CHF 299.00 für C.___). Im Weiteren sei erwähnt, dass mit der Zustellung der Monatsprämienrechnung für den entsprechenden Monat auch ein Einzahlungsschein mitgesandt werde, worin die für diesen Monat entsprechenden Daten gespeichert würden (vgl. Beilagen 11 bis 19). Würden für die geschuldeten Monatsprämien nicht die dafür vorgesehenen Einzahlungsscheine verwendet, könnten Probleme bei der Verbuchung der Zahlungseingänge entstehen. Könne die Zahlung nicht zugeordnet werden, so werde der überwiesene Betrag mit noch offenen Monatsprämien verrechnet. Das könne dann dazu führen, dass die vermeintlich vorgenommene Zahlung für einen bestimmten Monat nicht demselben zugerechnet werden könne. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Banküberweisungen und dem von seinem Rechtsvertreter dem Gericht zugesandten Kontoauszug per 12. Juni 2018 könne entnommen werden, dass die Sparkasse [...] die geschuldete Monatsprämie von CHF 577.10 zum jeweiligen Tageskurs umgerechnet und dem Beschwerdeführer den Gegenwert in Euro auf seinem Konto bei der Sparkasse belastet worden sei. Die Referenznummer des Einzahlungsscheines für die Prämie Juni 2016 entspreche derjenigen der Überweisung per 20. Juni 2016, und zwar sowohl in der Banküberweisung als auch im Kontoauszug. Dagegen stimmten die Referenznummern bei den Überweisungen per 18. Juli 2016, per 15. August 2016 und per 14. Oktober 2016 nicht mit denjenigen überein, die den Einzahlungsscheinen der Monatsprämien Juli, August und Oktober 2016 zu entnehmen seien, welche dem Beschwerdeführer mit der Prämienrechnung der genannten Monate zugestellt worden seien. Demzufolge hätten die Monatsprämien nicht dem entsprechenden Monat zugeordnet werden können, weshalb diese Zahlungen mit noch offenen Prämienzahlungen verrechnet worden seien (vgl. Art. 87 OR). Gemäss interner Abklärung sei die Zahlung vom 18. Juli 2016 mit der Prämie vom Januar 2016 (CHF 202.68) und derjenigen vom Dezember 2015 (CHF 367.83) verrechnet worden. Die am 15. Oktober 2018 überwiesene Prämie sei mit der Prämie vom April 2016 (CHF 577.10) und derjenigen vom Juli 2016 (CHF 23.49) verrechnet worden. Was die Überweisung vom 14. Oktober 2016 betreffe, so sei diese mit der Prämie vom Januar 2016 (CHF 374.42) und derjenigen vom Juni 2016 (CHF 195.97) verrechnet worden. Nach dem Gesagten sei die Prämie für den Monat Juni 2016 irrtümlich dem Monat Mai 2016 angerechnet worden. Dagegen sei die Prämie für den Monat Juli 2016 im Betrag von CHF 553.60 (CHF 577.10  CHF 23.50 [Anrechnung der Überweisung vom 15. August 2018]) offen. Für den Monat August 2016 sei die ganze Prämie von CHF 577.10 geschuldet und für den Monat Oktober sei ein Betrag von CHF 289.90 (CHF 577.10 CHF 287.20 [Verrechnung mit dem Zahlungseingang vom 5. Dezember 2016]) offen. Demzufolge reduziere sich die Hauptforderung in der Höhe von CHF 1'801.75 um die Prämie vom Juni 2016 im Betrag von CHF 577.10 auf CHF 1'224.65. Der Betrag von CHF 195.95, der der Prämie Juni 2016 angerechnet worden sei, könne von der Beschwerdegegnerin nicht verrechnet werden. Wäre die Prämie für den Monat Juni 2016 richtig verbucht worden, wäre dieser Betrag einem anderen offenen Posten (sprich: Prämie) gutgeschrieben worden. Gestützt auf Art 105b Abs. 2 KVV und Ziff. 5.5 VB Basis seien auch die Mahngebühren von CHF 200.00 und die Bearbeitungsgebühren von CHF 80.00 geschuldet. Zudem sei der Verzugszins von 5 % seit 15. Mai 2016 ausgewiesen (vgl. Art 26 Abs. 1 ATSG).

4. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und hält ergänzend fest, der Versuch der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 diese Zahlungen als nicht zuordenbar darzustellen und sie mit (angeblich) früheren Forderungen zu verrechnen, dürfte bei den streng formalisierten Verfahren gerade nicht gerechtfertigt sein.

5. Mit Verfügung vom 12. März 2019 (A.S. 22 ff.) tritt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überweist die Akten zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn.

6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder der Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2). Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer in Deutschland wohnhaft und hat nie in der Schweiz gewohnt. Wie aber aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer seit 1. April 2018 für die Gipskunst AG in Subingen (SO) tätig (HA 51) und gemäss der Bestätigung der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2019 (SZA [Akten des Sozialversicherungsgerichts Zürich) 15) auch weiterhin dort angestellt. Damit ist das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG zur Behandlung der Beschwerde örtlich zuständig.

2. Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF 1'801.75, Mahnkosten von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 15. Mai 2016 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

3. In Art. 3 Abs. 3 KVG wird festgehalten, dass der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen kann insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes; ATSG) haben (lit. a von Art. 3 Abs. 3 KVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV). Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der in der Schweiz tätige Beschwerdeführer zu den versicherungspflichtigen Personen nach KVG zählt, womit sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Strittig und zu prüfen ist dagegen vorliegend, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ausstehende Prämien im Betrag von CHF 1'801.75, Mahnkosten von CHF 200.00, Inkassokosten von CHF 80.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 15. Mai 2016 schuldet.

4. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, er habe die eingeforderten Prämien der Monate Juli, August und Oktober 2016 bereits bezahlt, vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer habe bei der Zahlung nicht die für die jeweiligen Prämienforderungen ausgestellten Einzahlungsscheine bzw. Referenznummern verwendet, weshalb diese Zahlungen auf frühere, noch nicht beglichene Forderungen angerechnet worden seien.

4.1 Nach Art. 86 Abs. 1 OR ist der Schuldner berechtigt, spätestens bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Die Tilgungserklärung kann ausdrücklich erfolgen (vgl. BJM 1957, S. 95: Hinweis «à conto Kommandite» auf dem Posteinzahlungsschein), aber auch konkludent (BJ; 1983, S. 75; LGVE 1993, S. 53 Nr. 40, wo aus dem Umstand, dass der eingezahlte Betrag mit einer bestimmten Schuld umfangmässig übereinstimmte, geschlossen wurde, der Schuldner habe gerade die betreffende Verbindlichkeit tilgen wollen; vgl. Alfred Koller, Kommentar OR AT, 3. Auflage, Bern 2009, § 42 N26 ff.).

Gibt der Schuldner nicht spätestens bei der Zahlung eine Tilgungserklärung ab, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Der Schuldner kann jedoch diese Erklärung durch sofortigen Widerspruch entkräften. Fehlt es an einer rechtswirksamen Anrechnungserklärung des Schuldners oder des Gläubigers, so kommt es zur Anrechnung gemäss Art. 87 OR. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3).

4.2 Wie aus den Akten ersichtlich, ist die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin grösstenteils korrekt. So bezahlte der Beschwerdeführer am 20. Juni 2016, wie ein Vergleich der Referenznummern auf dem Kontoauszug (Beschwerdebeilage) und auf dem Einzahlungsschein (HA 16) zeigt die Prämie für den Monat Juni 2016 mit dem korrekten Einzahlungsschein für den Monat Juni 2016 ein. Damit ist die Beschwerde diesbezüglich, wie auch von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort beantragt, gutzuheissen.

Jedoch verwendete der Beschwerdeführer den gleichen Einzahlungsschein bzw. die gleiche Referenznummer des Einzahlungsscheines für die Juni-Prämie noch einmal für eine Zahlung vom 18. Juli 2016. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Zahlung da nicht zuordenbar an die ältesten ausstehenden Forderungen anrechnete (vgl. E. I. 3. hiervor). Sodann tätigte der Beschwerdeführer am 15. August 2016 eine weitere Prämienzahlung, wobei er den Einzahlungsschein bzw. die Referenznummer für die Prämienforderung für Juli 2016 verwendete (HA 17). Diese Bezahlung ist damit aufgrund der Referenznummer klar zuordenbar und hätte von der Beschwerdegegnerin auf die ausstehenden Prämien von Juli 2016 angerechnet werden müssen, auch wenn der Beschwerdeführer diese bereits per 1. Juli 2016 hätte bezahlen müssen. Aufgrund des Zeitpunktes der Einzahlung erscheint es zwar naheliegender, dass der Beschwerdeführer mit dieser Zahlung die Prämien für den Monat August 2016 begleichen wollte. Da er aber bei der Zahlung keine Tilgungserklärung abgegeben hat, wird die Zahlung, wie in E. II. 4.1 hiervor festgehalten, auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet (Art. 86 Abs. 2 OR). Ein sofortiger Widerspruch im Sinne dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Demnach ist die am 15. August 2016 geleistete Prämienzahlung auf die ausstehenden Prämien für Juli 2016 anzurechnen. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls gutzuheissen.

Dagegen stimmen die für die beiden Prämienzahlungen vom 13. September 2016 und 14. Oktober 2016 verwendeten Referenznummern nicht mit den Einzahlungsscheinen für die Prämienzahlungen der Monate August und Oktober 2016 (HA 18 und 19) überein und lassen sich auch keinem anderen in den Akten befindlichen Einzahlungsschein zuordnen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Zahlungen ebenfalls an ältere ausstehende Forderungen anrechnete.

 

5. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen Allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 3 KVV, BGE 125 V 276). Der Beschwerdeführer hat die Mahnungen und Zahlungserinnerungen durch seine verspäteten Zahlungen selbst schuldhaft verursacht. Die geltend gemachten Mahnkosten von 200.00 und die Inkassokosten von CHF 80.00 finden ihre hinreichende Grundlage in Ziffer 5.5 der «Versicherungsbedingungen BASIS die obligatorische Krankenversicherung» der Helsana Versicherungen, Ausgabe 1. Januar 2014, wonach die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person gehen. Die Mahnund Inkassokosten sind somit nicht zu beanstanden und auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. So ist hierbei zu beachten, dass sich die Mahngebühren nicht nur auf die noch offenen Monatsprämien beziehen, sondern auf die Prämien der Monate Dezember 2015 Oktober 2016 für welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mahnen musste (vgl. 20 38).

 

6. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Bei periodisch anfallenden Forderungen wie vorliegend den Prämien rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, für den Beginn des Verzugszinses den mittleren Verfall anzunehmen (vgl. BGE 131 III 25 E. 9.5). Demnach ist der von der Beschwerdeführerin geforderte Verzugszins von 5 % grundsätzlich nicht zu beanstanden, wobei der mittlere Verfalltag für die noch ausstehenden Prämienforderungen der Monate August und Oktober 2016 der 1. September 2016 ist.

7. Zusammenfassend wird somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 insoweit aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Monatsprämien Juni und Juli 2016 verpflichtet. Da die beiden bereits an die Prämien der Monate Juni und Juli angerechneten Beträge von CHF 195.95 und CHF 23.50 (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides) gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht verrechnet werden können (vgl. Beschwerdeantwort S. 8), wird der geforderte Betrag von CHF 1'801.75 somit um die gesamten Prämienbeträge der Monate Juni und Juli 2016 von total CHF 1'154.20 (2 x CHF 577.10) auf CHF 647.55 reduziert. Zudem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten von CHF 80.00 und einen Verzugszins von 5 % ab 1. September 2016 auf den Betrag von CHF 647.55.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Im vorliegenden Fall wird die Beschwerde lediglich teilweise bezüglich der Prämienforderungen der Monate Juni und Juli 2016 gutgeheissen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren eingereichten Rechtsschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand des Versichertenanwaltes kaum höher ausfiel, weil er zusätzlich auch geltend machte, die Prämien der Monate August und Oktober 2016 seien bereits bezahlt worden. Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Parteientschädigung zu kürzen.

In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die von Rechtsanwalt Jürgen Volbracht beantragte Parteientschädigung nicht zu beanstanden und demnach auf 334.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. September 2018 wird insoweit aufgehoben, als er den Beschwerdeführer zur Bezahlung für ausstehende Monatsprämien der Monate Juni und Juli 2016 verpflichtet. Die Prämienforderung wird auf CHF 647.55 reduziert. Der Beschwerdeführer schuldet der Beschwerdegegnerin zudem 5 % Verzugszins ab 1. September 2016 auf den Betrag von CHF 647.55 sowie Mahnkosten von CHF 200.00 und Inkassokosten von CHF 80.00.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von 334.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch



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