Zusammenfassung des Urteils VSBES.2019.151: Versicherungsgericht
Die Klägerin X.________ hat im Dezember 2003 eine IV-Rente beantragt, die jedoch im Februar 2008 abgelehnt wurde. Nach einem langwierigen Verfahren und weiteren ärztlichen Gutachten wurde der Rekurs gegen die Ablehnung der Rente schliesslich teilweise gutgeheissen, was zu einem Anspruch auf ¾-Rente führte. Es entstand ein weiterer Rechtsstreit bezüglich einer neuen Rentenanfrage, die das Amt für Invalidenversicherung zunächst ablehnte. Letztendlich wurde entschieden, dass die neue Anfrage aufgrund des vorherigen Rekursverfahrens hinfällig geworden war. Es wurde keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2019.151 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente und berufliche Massnahmen |
Schlagwörter : | ähig; Arbeit; IV-Nr; Sicht; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Befund; Rente; Beurteilung; Invalidität; Untersuchung; Bericht; Befunde; Diagnose; Beschwerdeführers; Anspruch; Recht; Hinweis; Verfügung; Verdacht; Explorand; Invaliditätsgrad; Teilgutachten; Hinweise; Abzug |
Rechtsnorm: | Art. 119 ZPO ;Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 6 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 105 V 29; 105 V 30; 113 V 27; 125 V 351; 130 V 351; 130 V 68; 130 V 71; 130 V 73; 132 V 99; 137 V 71; 143 V 418; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 2. Mai 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 22. Januar 1996 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1963, erstmals zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1.1, S. 7). Nach Einholung medizinischer Unterlagen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. August 1997 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % per 1. September 1996 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 1.4). In der Folge ergaben die von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren vom 30. März 2001 (IV-Nr. 6) und vom 21. Dezember 2005 (IV-Nr. 14) einen unveränderten Gesundheitszustand und die ganze Rente wurde bestätigt.
Sodann führte die Beschwerdegegnerin ab 4. März 2011 erneut von Amtes wegen ein Revisionsverfahren durch (IV-Nr. 21). Im Rahmen dieses Verfahrens veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie bei Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___. Die Gutachtensberichte vom 31. August 2011 (IV-Nr. 27) und 14. November 2011 (IV-Nr. 30) ergaben, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht ab 4. April 2011 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2012 und 25. Oktober 2013 (IV-Nr. 49 und 63) berufliche Massnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings und eines Arbeitsversuchs zu. Mit Abschlussbericht vom 7. Februar 2014 (IV-Nr. 70) wurde der Fall aufgrund der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Schliesslich veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten. Die diesbezüglichen Gutachtensberichte vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 82.1 und 86) ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in vollem Pensum und ohne Einschränkungen zumutbar sei. Dies wurde auch durch die nachträglich durchgeführte elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr.) und durch das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) bestätigt. Gestützt darauf hob die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. November 2015 (IV-Nr. 116) per Ende Dezember 2015 auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 28. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Nr. 133). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der H.___ eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie. Im Gutachtensbericht vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) kamen die Gutachter zum Schluss, für eine angepasste Tätigkeit bestehe einzig aus rheumatologischer Sicht eine Leistungsminderung von 20 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 167) mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 20 % ab.
2. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (A.S. 7) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und stellt den Antrag, der Anspruch auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen sei gutzuheissen.
3. Am 17. Juni 2019 (A.S. 10 ff.) reicht der Beschwerdeführer ein «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» samt Beilagen ein.
4. Mit Eingabe vom 13. August 2019 (A.S. 23) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung 21. Oktober 2019 (A.S. 24 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
6. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 28. August 2017 geltend gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und berufliche Massnahmen durch die Verfügung vom 2. Mai 2019, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2 Seit der ab 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2 Tritt die Verwaltung wie im vorliegenden Fall auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
5. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers würden einige Aussagen wie z.B. die, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ gewesen sei, nicht stimmen. In der Beilage reiche er zwei Rechnungen ein, welche diese Behauptung widerlegten. Zudem entsprächen die Analysen/Beschreibungen in den Berichten der IV nicht seinem Krankheitsbild. Sein Gesundheitszustand sei heute schlechter als zum Zeitpunkt, als ihm die IV-Rente zugesprochen worden sei. Mehr als 15 Jahre habe er als IV-Rentner gegolten und nun nicht mehr, obwohl sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er verweise auf den Arztbericht seines Hausarztes an die IV-Stelle Solothurn. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass die Analysen, die von der IV in Auftrag gegeben worden seien, zu knapp (zeitlich) gewesen seien. Sein Gesundheitszustand variiere enorm. Die Schmerzen setzten bei ihm akut ein. Die J.___ habe ihm zwei Spritzen in die Hüfte (links und rechts) gegeben, doch es habe nicht geholfen. Ihm sei dann gesagt worden, dass er Arthrose habe. Nebst dieser Diagnose plagten ihn weitere Beschwerden: Schlafstörungen, Gleichgewichtsverlust, ständige Müdigkeit, Rückenschmerzen, Hüftschmerzen, stechende Schmerzen in den Beinen, Muskelkrämpfe (beide Beine). Ihm sei es rätselhaft, wie er mit diesen Beschwerden als 80 % arbeitsfähig eingestuft werden könne. Beim Versuch der Eingliederung durch die IV beim K.___ sei der Versuch abgebrochen worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen (Gutachten vom 31. Juli 2018) hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit (jegliche körperlich leichten Tätigkeiten) sei er jedoch unter einer geschätzten Leistungseinschränkung von 20 % (aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen) in einem Pensum von 80 % arbeitsfähig. Es könne ihm somit zugemutet werden, einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung sei nicht gegeben. Bezüglich der Begutachtungsdauer sei festzuhalten, dass für die Aussagekraft des Gutachtens die Dauer des Explorationsgesprächs nicht das entscheidende Kriterium sei. Massgeblich sei vielmehr, ob der Arztbericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sei. Dies sei vorliegend der Fall. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Merkfähigkeit geprüft und als unauffällig bezeichnet worden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für Wortfindungsstörungen, Gedankenabbrechen Zeitgitterstörungen gefunden worden. Dementsprechend habe der Gutachter diese Punkte geprüft und als nicht einschränkend beurteilt. Ausserdem sei der Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater Dr. med. I.___ in Behandlung gewesen. Dies lasse darauf schliessen, dass kein erheblicher psychischer Leidensdruck bestehe. Ausserdem habe Dr. med. I.___ in seinem Schreiben vom 9. August 2018 dem psychiatrischen Teilgutachten zugestimmt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden über die Schmerzen, und dass er während der Nacht keine Luft bekomme, seien im neurologischen Gutachten auf Seite 5 und im kardiologischen Gutachten auf Seite 2 aufgenommen und entsprechend gewürdigt worden. Diese Angaben könnten also nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führen, da sie den Gutachtern ausreichend bekannt gewesen seien. Leidensangepasste Tätigkeiten jegliche körperlich leichten Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer in einem Pensum von 80 % zumutbar. Sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten, stehe einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegen. Er werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 28. August 2017 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Mai 2019 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 20 % zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenaufhebung vorliegend am 5. November 2015 bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 2. Mai 2019 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Rentenaufhebungsverfügung vom 5. November 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verlaufsgutachten der Dres. C.___ und D.___, Rheumatologie und Psychiatrie, vom 5. Mai 2014 sowie die elektrophysiologische Untersuchung von Dr. med. E.___ vom 11. Dezember 2014 und das rheumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. F.___ vom 2. April 2015:
6.1.1 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 (IV-Nr. 86) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
- Chronische therapieresistente Schmerzen ICD-10 R52.1 und R52.2
- Anamnestisch Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert ICD-10 F32.4
- Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0
Zur Beurteilung führte er aus, in einer aus somatischer Sicht angepassten Tätigkeit sei der Explorand aus psychiatrischer Sicht vollschichtig arbeitsfähig. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen, könne planen und strukturieren, er sei eingeschränkt flexibel und umstellungsfähig, könne falls vorhanden fachliche Kompetenzen anwenden. Er könne entscheiden. Die Durchhaltefähigkeit sei aus objektiver Sicht eingeschränkt. Dies habe auch mit einer gewissen Frustrationsintoleranz zu tun. Die Kontaktfähigkeit, die Gruppenfähigkeit seien gegeben. Der Explorand könne sich auf ein Gegenüber einlassen, er könne seine Affekte adäquat ausdrücken. Es bestehe Selbstvertrauen und eine intakte Impulssteuerung. Der Explorand könne auch seine Interessen aufrechterhalten. Es bestehe keine Problematik im Sinne einer Aktivitätseinbusse Antriebslosigkeit.
Im rheumatologischen Teilgutachten vom 1. Mai 2014 stellte Dr. med. C.___ folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
· leichtgradige Osteochondrosen von LWK5/SWK1
· altersradikuläres Ausfallsyndrom S1 rechts
- Schmerzverarbeitungsstörung, anamnestisch Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert und Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptomen aus psychischen Gründen ICD-10 F68.0
- Chronisches Schmerzsyndrom des Rückens mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten mit/bei
· nicht ausreichend somatisch abstützbar
· betont im Bereich der unteren Körperhälfte
· diffuse Druckschmerzangabe
· nicht dermatombezogene Hyposensibilität des ganzen rechten Beines für ausschliesslich taktile Reize bei allseits normalem Lageund Vibrationssinn
· Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Stehund Gehunsicherheiten
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Nikotinkonsum von zirka 49 py
- Arterielle Hypertonie
- Übergewicht, BMI 25.9
- Anamnestisch Reizmagensyndrom
Zur Beurteilung führte er aus, insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch psychiatrische Affektion. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt für die berufliche Tätigkeit als Strassenbauarbeiter weiterhin nicht mehr gegeben. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit der Bedienung von Maschinen, die vom Versicherten als eine körperlich leichtgradig belastende Arbeit beschrieben worden sei, sei seit einem Zeitpunkt seit Jahren und spätestens seit dem Zeitpunkt des IV-Arztberichtes des Hausarztes vom 4. April 2011 wieder vollumfänglich zumutbar. Für eine leichtgradig körperlich belastende Arbeit und für angepasste Verweistätigkeiten könne aus rein rheumatologisch-somatischer Sicht beurteilt zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit und für eine angepasste Verweistätigkeit könne zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Die früher im Strassenbau ausgeübten beruflichen Tätigkeiten seien seit Jahren nicht mehr zumutbar.
6.1.2 Im Bericht betreffend die elektrophysiologische Untersuchung vom 11. Dezember 2014 (IV-Nr. 106) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, fest, insgesamt liessen sich keine richtungsweisenden krankhaften Befunde in der ausführlichen elektrophysiologischen Diagnostik feststellen. Für eine subakute gar akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzeln L5/S1 ergebe sich kein bedeutsamer Befund. Eine Ursache für die vom Patienten geklagten sensiblen Missempfindungen im Bereich der oberen Extremität sei elektrophysiologisch ebenfalls nicht nachzuweisen, wobei insbesondere eine Kompressionstherapie des N. ulnaris links ausgeschlossen worden sei, sich aber auch in der weiteren elektrophysiologischen wie in der zuvor durchgeführten neurologischen Diagnostik keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Schädigung eine Myelonläsion zeigten.
6.1.3 Im rheumatologischen Verlaufsgutachten vom 2. April 2015 (IV-Nr. 108) stellte Dr. med. F.___ folgende Diagnosen:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
· radiologisch degenerativen Veränderungen der unteren Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit Diskusprotrusion L4/L5 mit bilateral Recessusstenose, fortgeschrittene Osteochondrose und Diskushernie L5/S1 mit Recessusstenose rechts
· klinisch radikuläres Restsyndrom in Form von Areflexie der Achillessehnenreflexe rechts und Areflexie des Patellarsehnenreflexes links sowie Hypästhesie im Dermatom S1 rechts, ohne Parese und ohne Hinweise für radikuläres Reizsyndrom bei der klinischen Untersuchung vom 12. März 2015
- Schmerzverarbeitungsstörung mit/bei
· aktenanamnestisch Status nach depressiver Verstimmung, zurzeit remittiert
· aktenanamnestisch Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
- Anamnestisch Nackenschmerzen rechts mi/bei
· klinisch ohne Funktionseinschränkung und ohne Hinweise für Zervikobrachialsyndrom bei der klinischen Untersuchung vom 12. März 2015
- Nikotinabusus
- Arterielle Hypertonie
Zur Beurteilung hielt Dr. med. F.___ fest, aus rheumatologischer Sicht deckten sich seine Schlussfolgerungen mit denjenigen von Dr. med. C.___ in seinem Gutachten vom 31. August 2011 und 1. Mai 2014. Der Versicherte leide an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, in Form von Schmerzen ohne Hinweise für ein radikuläres Reizsyndrom und objektive Zeichen eines früheren Reizsyndroms mit Ausfallsyndrom in Form von einem Restsyndrom. Die Areflexie scheine nicht immer feststellbar. Schon früher seien solche Unterschiede festgestellt worden. Anamnestisch gebe es auch keine typischen Beschwerden einer Spinalkanalstenose. Aus rheumatologischer Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung zumutbar. Die Prognose aus rheumatologischer Sicht bleibe relativ gut. Ungünstig hingegen seien invaliditätsfremde Faktoren.
6.2 Im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht der J.___ betreffend MRI der LWS vom 15. Mai 2017 (IV-Nr. 143, S. 15) wurde festgehalten: «Im Vergleich zur Voruntersuchung keine signifikante Befundsänderung. Rechtsbetonte foraminale und rezessale Enge in L5/S1, linksbetonte rezessale Enge in L4/5 sowie beidseitige leichte rezessale Enge in L3/4. Verdacht auf umschriebene Myelopathie des lumbalen Myelons auf Tdiv1/12-Niveau. Gegebenenfalls weiterführende Diagnostik der BWS nach ihrem klinischen Ermessen.»
6.2.2 Im Bericht der J.___ betreffend MRT der BWS nativ vom 28. August 2017 (IV-Nr. 149, S. 14) wurde ausgeführt: «Vorbeschriebene Myelopathie auf Höhe von BWK11/12, letztendlich unklarer Ätiologie. Auf gleicher Höhe leichtes Diskusbulging sowie verdickte Ligamenta flava, im Liegen jedoch ohne Kompression des Myelons. Kein Hinweis auf eine Raumforderung. Keine Hydrosyringomyelie. Weitere Diskusprotrusion auf Höhe von BWK3/4 sowie BWK10/11 mit anteriorer Pelottierung des Myelons. Akute inferiore Spondylose auf Höhe von BWK9 sowie geringgradig akute Osteochondrose rechtsbetont auf Höhe BWK10/11.»
6.2.3 Dr. med. L.___, FMH Kardiologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. November 2017 (IV-Nr. 149, S. 9 ff.) atypische Thorakalgien, eine leichte hypertensive Kardiomyopathie und einen normokarden Sinusrhythmus. Das anamnestisch schwer fassbare diffuse Beschwerdebild sei schwierig zuzuordnen, eine typische Angina pectoris scheine nicht vorzuliegen. Im aktuellen Ruhe-EKG zeige sich ein ventrikulärer Bigeminus und auch im R-Test über eine Woche liessen sich gehäufte VES objektivieren, jedoch ohne nicht anhaltende Kammertachykardien. Das Belastungs-EKG falle klinisch und wahrscheinlich elektrisch negativ aus, sei in Anbetracht der deutlichen physischen Dekonditionierung aber eingeschränkt konklusiv. Die Frequenzzunahme sei zufriedenstellend, der Blutdruckanstieg sehr bescheiden bis inexistent. Die Farbdopplerechokardiographie schliesslich zeige leichte strukturelle Veränderungen im Sinne einer etablierten hypertensiven Kardiopathie. Die systolische Globalfunktion des leicht konzentrisch hypertrophen linken Ventrikels sei erhalten und es fänden sich Zeichen einer leichten bis mässigen diastolischen Relaxationsstörung. Ein signifikantes Klappenvitium eine pulmonal-arterielle Hypertonie hingegen liessen sich praktisch ausschliessen. Im Moment sehe er, Dr. med. L.___, keinen zwingenden antiarrhythmischen medikamentösen Handlungsbedarf. Die medikamentöse Therapie könne im bisherigen Rahmen weiter geführt werden.
6.2.4 In seinem Bericht vom 22. November 2017 (IV-Nr. 146) diagnostizierte der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, eine rezidivierende depressive Störung mit stressassoziierten Somatisierungsund Paniktendenzen ICD-10 F33.8 und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei stark eingeschränkt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig beeinträchtigt. Die Durchhaltefähigkeit sei mittelgradig vermindert. Die Gruppenfähigkeit sei reduziert. Passive Copingressourcen. Es bestehe kein sozialer Rückzug, das soziale Feld sei insgesamt als intakt zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung, was prognostisch günstig zu betrachten sei. Jedoch seien den Behandlungsbemühungen Grenzen gesetzt. Das Krankheitsbild sei bereits stark chronifiziert. Günstig seien auch die intakten familiären Umstände. Ungünstig sei die Krankheitsverarbeitung, der chronifizierte Leidensdruck und die zunehmende soziale und berufliche Desintegration. Er arbeite seit 1996 nicht mehr. Von 1997 bis 12/2015 habe er eine ganze IV-Rente bezogen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Eine direkte berufliche Integration auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht realistisch. Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung sei es, den Beschwerdeführer unter ärztlicher Aufsicht wieder an die volle Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Dr. med. I.___ schlage vor, mit vier Stunden pro Tag zu beginnen.
6.2.5 Dr. med. M.___, Facharzt für Pneumologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 21. Dezember 2017 (IV-Nr. 149, S. 7 f.) folgende Diagnosen:
- Leichte obstruktive Schlafapnoe/Hypopnoe mit/bei
· respiratorische Polygraphie mit grenzwertig pathologischem Ahl von 7.2/h und Desaturationsindex von 3.8/h
· Risikofaktoren: Enger Rachen und Nasenseptumdeviation
- Verdacht auf Akromegalie mit/bei
· akromegalem Habitus
· erhöhtem Somatomedin C im Serum
- Arterielle Hypertonie
Zur Beurteilung führte Dr. med. M.___ aus, bei schreckhaftem Erwachen in der Nacht mit Atemnot zeige die respiratorische Polygraphie lediglich eine leichte obstruktive Schlafapnoe mit einem grenzwertig pathologischen Apnoe-/Hypopnoe-lndex von 7.21 h und einem normalen Desaturationsindex von 3.81 h. Als Risikofaktoren weise der Beschwerdeführer eine Nasenseptumdeviation sowie einen engen Rachen auf. In Anbetracht der nur leichten Schlafapnoe und der fehlenden Tagessymptomatik mit einem Epworth Sleepeness-Score von 1/24 Punkten bestehe keine Indikation für eine CPAP-Therapie. Hinweise für ein Asthma bronchiale seien bei normaler Atemmechanik und normalem exhaliertem NO nicht vorhanden. Im Methacholin-Test habe sich lediglich eine grenzwertige unspezifische bronchiale Hyperreagibilität nachweisen lassen. Die eingeschränkte CO-Diffusionskapazität sei auf das Rauchen zurückzuführen.
6.2.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2018 (IV-Nr. 149) eine anhaltende schwere depressive Episode, Panikattacken in der Nacht mit leichtem Schlafapnoesyndrom, eine Gangstörung, eine claudicatio spinalis, eine arterielle Hypertonie und eine Akromegalie. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.___ aus, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.2.7 Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) wurden folgende Diagnosen als relevant bezeichnet:
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem radikulärem Syndrom S1 rechts
- Manifeste Coxarthrose rechts mit Periarthropathia coxae
- Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp beider Schultern, rechtsbetont
- Residualzustand mit leichter Streckhemmung Knie links
- Asymptomatischer Knick-Senk-Spreizfuss beidseits
- Episodischer Kopfschmerz vom Spannungstyp
- Uncharakteristische Schwindelbeschwerden
- MRI-Veränderungen im Rückenmark ohne klinisch neurologische Relevanz
- Arterielle Hypertonie
- Leichtes obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom ohne Indikation für CPAP-Therapie
- Verdacht auf Reizdarmsyndrom
- Verdacht auf Akromegalie
- Refluxbeschwerden
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, der psychiatrische Gutachter stelle diagnostisch kein psychisches Leiden fest, das gemäss ICD-10 Krankheitswert habe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Rheumatologe diagnostiziere ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit residuellem radikulärem Syndrom S1 rechts, eine manifeste Coxarthrose rechts mit Periarthropathia coxae, eine Impingementsymptomatik vom Supraspinatustyp beider Schultern, rechtsbetont, ein Residualzustand mit leichter Streckhemmung des linken Knies sowie einen asymptomatischen Knick-Senk-Spreizfuss beidseits. In angestammter Tätigkeit sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, in einer angepassten Verweistätigkeit könne aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % angenommen werden. Der Neurologe diagnostiziere episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, uncharakteristische Schwindelbeschwerden sowie MRI-Veränderungen im Rückenmark ohne klinische Relevanz. Aus rein neurologischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Der Kardiologe diagnostiziere eine arterielle Hypertonie mit normal dimensioniertem linkem Ventrikel und unauffälliger Ejektionsfraktion. Aus rein kardiologischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom, der Verdacht auf eine Akromegalie, ein Status nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische Miktionsbeschwerden sowie eine Thrombozytopenie. Aus rein allgemeininternistischer Sicht sei der Versicherte voll arbeitsfähig. Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und des schmerzbedingt langsamen Arbeitstempos entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über der Schulterhorizontalen.
7. Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der H.___ vom 13. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert haben. Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1 Im rheumatologischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.2) wird einleuchtend aufgezeigt, dass in der Zusammenschau der angegebenen Beschwerden, der Aktenlage sowie den erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde seitens des Wirbelsäulenleidens unveränderte Verhältnisse im Vergleich zu den rheumatologischen Vorgutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Mai 2014 und Dr. med. F.___ vom 2. April 2015 bestünden. Unverändert festzuhalten sei ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom rechts auf dem Boden einer erheblichen Segmentdegeneration L5/S1 mit degenerativ bedingter segmentaler Gefügelockerung. Das Verhalten des Versicherten bei Rumpfvorneigung mit sofortigem Abstützen der Hände an den Oberschenkeln, erkennbar am Kletterphänomen und angegebenen Aufrichteschmerz, sei als Ausdruck einer segmentalen Mikroinstabilität zu werten. Eine aktuelle lumboradikuläre Reizsymptomatik lasse sich aufgrund der klinischen Befunde nicht feststellen und wahrscheinlich liege auch keine residuelle, sensomotorische, lumboradikuläre Ausfallsymptomatik rechts vor, bei schwieriger Untersuchbarkeit aufgrund einer schmerzbedingten Mal-Kooperation. Eine ausführliche elektrophysiologische Diagnostik im Dezember 2014 habe damals jedenfalls keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Hinsichtlich der im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 31. August 2011 erwähnten diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose liessen sich bildgebend derzeit keine entsprechenden Befunde feststellen. Diese Diagnose sei vom Rheumatologen Dr. med. F.___ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2015 ebenfalls nicht gestellt worden. Es zeigten sich hingegen in der Bildgebung diskrete thorakolumbale Scheuermann Residuen, welche jedoch für die Symptomatik als bedeutungslos zu betrachten seien. Seit dem letzten rheumatologischen Gutachten vom 2. April 2015 sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektivierbar. Insbesondere korrelierten die vom Versicherten angegebenen, rechtsseitigen, belastungsund bewegungsabhängigen Hüftschmerzen mit einer deutlichen Coxarthrose und einer Periarthropathia coxae und die beidseitigen Schulterbeschwerden klinisch mit einer lmpingementsymptomatik vom Supraspinatustyp bei nativ-radiologisch deutlich erkennbarer Tendinitis calcarea im Bereich des Supraspinatussehnenansatzes beidseits und bei fortgeschrittener Akromioklavikulargelenksarthrose beidseits insbesondere rechts mit dort auch bereits leichter, degenerativ bedingter klavikulärer Subluxation. Sowohl der Hüftwie die Schulterbefunde wirkten sich arbeitsrelevant aus und zwar in dem Sinne, als dem Versicherten keine rein stehenden und gehenden Arbeiten mehr zumutbar seien, im weiteren keine körperlich mittelschweren Tätigkeiten mit den Armen sowie auch keine Arbeitspositionen mit den Armen anbzw. über der Schulterhorizontalen. Seitens der Lendenwirbelsäulenproblematik sei es zwischenzeitlich im natürlichen Verlauf zu einer Progredienz der Segmentdegeneration gekommen und zudem seien, wie bereits erwähnt, eine rechtsseitige Coxarthrose und eine Schulterproblematik beidseits aufgetreten. Aufgrund der schlüssigen Befundund Diagnoseerhebung vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht zu überzeugen, zumal diese Beurteilung in Übereinstimmung mit den Vorakten steht: Danach sei übereinstimmend mit den Vorgutachten dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auf der Befundebene nicht mehr zumutbar und man schätze die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit weiterhin auf 0 %. Medizinisch-theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsameren Arbeitstempo, entsprechend einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit.
7.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 25. April 2018 (IV-Nr. 159.3) erfolgt eine detaillierte und nachvollziehbare Diskussion der möglichen Diagnosen. Das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose wird vom Gutachter gestützt auf die umfangreiche Befundund Anamneseerhebung (IV-Nr. 159.3, S. 2 - 9) wohlbegründet verneint: Explorativ und auf der Befundebene fänden sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer unter einer der genannten Erkrankungen leide gelitten habe. Beim Exploranden fänden sich Persönlichkeitsanteile wie ein labiles Selbstwertgefühl, hohe Leistungsansprüche, die er mit seinen persönlichen Ressourcen nicht zu erfüllen vermöge, Aggressionshemmung, Konfliktvermeidung, hohes Unabhängigkeitsbedürfnis und Alexiethymie, die pathognomonisch seien für Menschen, die unter Disstress zu psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen neigten. Seit 2017 sei der Explorand, in psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater habe die Diagnose rezidivierende depressive Störung mit Stressassoziierter Somatisierungsund Paniktendenz gestellt. Diese Diagnose sei teilweise nachvollziehbar. Es bestehe der Verdacht, dass der Explorand unter Disstress zu Somatisierungsund Paniktendenz neige. Die Exploration und die klinischen Befunde ergäben keine Anhaltspunkte, dass sich die stressevozierten psychosomatovegetativen Reaktionsbildungen in einer eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten. Unter anderem verneine der Explorand, unter andauernden Schmerzen zu leiden. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien beim Exploranden nicht erfüllt. Explorativ sei die Diagnose «rezidivierende depressive Episoden» nicht haltbar. Es seien keine abgrenzbaren depressiven Episoden explorierbar. Aktuell erfülle der Explorand die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode nicht, da die Kernsymptome nicht in allen Belangen erfüllt seien. Die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien ebenfalls per Definitionem nicht erfüllt. Abgestützt auf die Beschwerdeschilderung und die Befunderhebung des Vorgutachters Dr. med. D.___ sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand des Exploranden seit der Begutachtung durch Dr. med. D.___ vom 10. April 2014 weder richtungsgebend verbessert noch verschlechtert habe. Der Explorand wohne zusammen mit der Ehefrau und dem jüngsten Sohn im gleichen Haushalt. Die Schamgefühle des Exploranden gegenüber den Familienangehörigen seien psychologisch nachvollziehbar. Der aktuelle soziale Kontext scheine trotzdem mehr Ressource als Stressor zu sein. Der Tagesablauf, das geschilderte Aktivitätsniveau und die sozialen Kontakte seien konsistent mit den Befunden und kongruent mit der psychiatrischen Beurteilung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter zu 100 % arbeitsfähig.
Diesem Ergebnis schliesst sich auch der behandelnde Psychiater, Dr. med. I.___, in seinem Schreiben vom 9. August 2018 (IV-Nr. 162) an, wenn er ausführt, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 21. November 2017 gesehen und habe gegen das psychiatrische Teilgutachten nichts einzuwenden. An diesem Resultat vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu ändern, wonach es nicht stimme, dass er zuletzt am 21. November 2017 bei seinem Psychiater gewesen sei. Der Beschwerdeführer legt in diesem Zusammenhang zwar Arztrechnungen vor (Beschwerdebeilage 2), woraus hervorgeht, dass er am 18. Oktober, 8. November, 20. November und 19. Dezember 2018 bei Dr. med. I.___ Therapiesitzungen hatte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Vergleich zum Begutachtungszeitpunkt vom 25. April 2018 wiederum eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht eingetreten ist, zumal diesbezüglich von Dr. med. I.___ auch keine solche Verschlechterung geltend gemacht wird. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.3 Im neurologischen Teilgutachten vom 26. April 2018 (IV-Nr. 159.4) wird festgehalten, Im Vordergrund der Klagen stünden Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. In früheren klinischen Untersuchungen sei eine lumboradikuläre Symptomatik diagnostiziert worden, bei Osteochondrose L5/S1 mit minimaler Beeinträchtigung der Wurzel S1. Es sei eine Fussheberschwäche rechts festgestellt worden, die in der aktuellen neurologischen Untersuchung in geringem Masse ebenfalls habe festgestellt werden können. Was die früheren klinisch-neurophysiologischen Beurteilungen betreffe, so sei zunächst einmal festzuhalten, dass nadelmyographisch geringe Hinweise auf eine chronisch-neurogene Veränderung im Gastrocnemius bestanden hätten. Dr. med. E.___ hingegen finde in der elektromyographischen Untersuchung im Gastrocnemius keine pathologische Spontanaktivität, eine subakut akute Kompression im Bereich der lumbalen Nervenwurzel L5/S1 finde er nicht. Bei einer erneuten elektromyographischen Untersuchung bei Dr. med. G.___ seien ebenfalls normale Befunde an den Muskeln zwischen L3 und S1 rechts erhoben worden. Dr. med. G.___ finde wiederholt hochpathologisch somatosensorische evozierte Potenziale vom Nervus tibialis. Dahingegen erhalte Dr. med. E.___ einen normalen entsprechenden Befund bei etwas erschwerten Ableitbedingungen. Aus neurologischer Sicht habe man davon abgesehen, erneut somatosensorisch evozierte Potenziale abzuleiten. Man habe aufgrund der klinischen Befunde keine entsprechende Veranlassung gehabt. Im Zweifelsfall seien doch die Normalbefunde als korrekt anzunehmen, das Risiko einer Verfälschung durch technische Probleme gehe eher in Richtung pathologische Befunde. Die klinischen Befunde in der aktuellen neurologischen Untersuchung sowie die Angaben der Sensibilitätsstörungen passten durchaus zu einer chronischen Wurzelläsion Schwerpunkt L5. Eine funktionell relevante Beeinträchtigung liege aber nicht vor. Die Beschwerden entsprächen aufgrund der Anamnese nicht einer Claudicatio spinalis. In der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und ergänzend der Brustwirbelsäule sei auf Höhe des Brustwirbelkörpers 11/12 im Bereich des Conus medullaris eine T2-Hyperintensität gefunden worden in Form von zwei Flecken über die Längsdistanz von 22 mm verteilt. Diesem Befund komme klinisch keine Bedeutung zu, zeigten sich doch keinerlei Hinweise auf eine Symptomatik von Seiten des Conus medullaris bzw. des Rückenmarks. Die Natur dieses Befundes bleibe unklar. Man habe insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, auch im Zusammenhang mit den MRI-Bildern vom Kopf, dass eine diffuse Entmarkungskrankheit vorliegen würde. Das Kopfweh trete relativ selten auf, entspreche von der Schilderung her einem Kopfweh vom Spannungstyp. Die Schwindelbeschwerden seien uncharakteristisch, Anhaltspunkte für ein vestibuläres Geschehen hätten in der aktuellen neurologischen Untersuchung nicht gefunden werden können. Die Gesichtszüge seien grob, eine ausgeprägte Akromegalie liege aber nicht vor. Die leichte distal betonte Parese am rechten Bein und die Sensibilitätsstörung seien funktionell aus neurologischer Sicht nicht von Bedeutung. Eine allfällige Beeinträchtigung durch die Rückenschmerzen müsse im Einzelnen vom Rheumatologen beurteilt werden. Die Kopfschmerzen und die Schwindelbeschwerden hätten ebenfalls keine wesentliche funktionelle Bedeutung. Die körperliche Konstitution sei kräftig. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsse mangels relevanter neurologischer Ausfälle durch den Rheumatologen alleine beurteilt werden.
Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des neurologischen Gutachters erscheint es dementsprechend einleuchtend, dass dieser aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit postuliert hat. Daran vermag auch die entgegenstehende Ansicht des behandelnden Neurologen, Dr. med. G.___, nichts zu ändern. Dieser begründet seine Beurteilung im Bericht vom 17. Januar 2018, wonach der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig sei, denn auch nicht näher. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. G.___ auch deswegen nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.
7.4 Im kardiologischen Teilgutachten vom 1. Mai 2018 wird ausgeführt, beim Versicherten seien bisher keine relevanten kardialen Leiden diagnostiziert worden. Aktenanamnestisch seien eine leichtgradige hypertensive Herzerkrankung und eine ventrikuläre Extrasystolie im 11/2017 beschrieben worden. Typische kardiale Symptome würden verneint. Klinisch im Vordergrund stünden Schmerzen des Halteapparates, welche auch die körperliche Leistungsfähigkeit des Versicherten limitierten. Die aktuellen kardiologischen Abklärungen würden weiterhin keine Hinweise auf eine relevante kardiale Pathologie erbringen, auch wenn die koronare Situation aufgrund der extrakardial limitierten Leistungsfähigkeit eingeschränkt beurteilt werden könne. Leistungsbegrenzend sei das Herz zum aktuellen Zeitpunkt aber sicher nicht. Eine relevante hypertensive Herzerkrankung liege nicht vor. Gestützt auf diese Ausführungen des kardiologischen Gutachters ist auch seine Schlussfolgerung nachvollziehbar, wonach der Beschwerdeführer aus kardialer Sicht voll arbeitsfähig sei und zurzeit auch keine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit bestehe. Zudem entspricht dies im Resultat auch dem Bericht des behandelnden Kardiologen, Dr. med. L.___, vom 16. November 2017 (IV-Nr. 149, S. 9, vgl. E. II. 6.2.3 hiervor).
7.5 Schliesslich wird auch im internistischen Teilgutachten vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 159.1) eine Einschränkung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise verneint: Objektiv zeige sich aus allgemeininternistischer Sicht ein 55-jähriger Versicherter in ordentlichem Allgemeinzustand. 177 cm gross, 81 kg schwer, BMI 24, normosom. Sauerstoffsättigung 97 %. Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Afebril. Keine Atrophien. Keine Varikosis. Lymphknotenstation palpatorisch unauffällig. Blutdruck 140/85 mmHg, Puls 63 pro Minute, regelmässig. Normale Herz-Lungen-Auskultation. Bei kardiopulmonaler Kompensation. Periphere Pulse gut palpabel. Bauchdecke weich und indolent. Unauffällige Palpation und Perkussion. Darmgeräusche normal. Keine Hepatosplenomegalie. Nierenlogen beidseits indolent. Schilddrüse palpatorisch unauffällig. Laborchemisch zeige sich eine grenzwertige Blutsenkungsreaktion, eine leichte Erhöhung der Leukozyten, eine leichte Erniedrigung der Thrombozyten sowie eine leichte Lymphozytose. In der klinischen Chemie fänden sich referenzwertige Nierenparameter und referenzwertige Elektrolyte, keine Hinweise für einen Diabetes mellitus, einen unauffälligen Lipidstatus, normale referenzwertige Leberparameter sowie ein normales BNP, was gegen eine Herzinsuffizienz spreche. Der TSH-Wert sei ebenfalls bei klinisch euthyreoter Stoffwechsellage referenzwertig. Leichtgradig erhöhtes Somatomedin C, bereits früher aktenkundig, bei Verdachtsdiagnose einer Akromegalie. Der Duloxetinspiegel liege unter dem therapeutischen Referenzbereich. Das Suchtstoffscreening im Urin sei für Amphetamine, Barbiturate, Cannabis, Kokain, Opiate, Benzodiazepine und Äthylalkohol negativ. Der CDT-Wert von 0.6 % sei referenzwertig und spreche gegen einen erhöhten Äthylkonsum in den vergangen Wochen und Monaten. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe der Verdacht auf ein Reizdarmsyndrom, ein leicht obstruktives Schlafapnoe Hypopnoesyndrom ohne Indikation für eine CPAP-Therapie, aktenanamnestisch, der Verdacht auf eine Akromegalie bei erhöhtem Somatomedin C, ein Status nach Skrotalhämatom, Refluxbeschwerden, prostatische Miktionsbeschwerden sowie eine kontrollbedürftige Thrombozytopenie. Aus allgemeininternistischer Sicht sei der Versicherte ebenfalls voll arbeitsfähig.
7.6 Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag auch die polydiszplinäre Gesamtbeurteilung im Gutachten der H.___ (vgl. E. II 6.2.7 hiervor) zu überzeugen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer medizinisch theoretisch eine körperlich angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben kann, bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit.
Insofern der Beschwerdeführer rügt, die gutachterlichen Untersuchungen seien zeitlich zu knapp ausgefallen, ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigen würde, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen Beweiswürdigung hinsichtlich der Teilgutachten bejaht werden kann.
8.
8.1 Bezüglich der Invaliditätsberechnung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens zu Recht auf einen Tabellenlohn abgestellt hat, da der Beschwerdeführer seine letzte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. IV-Nr. 1.6, S. 8). Ebenso ist es nicht zu beanstanden, dass für das Valideneinkommen wie auch beim Invalideneinkommen auf den Totalwert Niveau 1 für allgemeine Hilfsarbeiten, TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abgestellt wurde.
8.2 Weiter ist zu prüfen ist, ob von dem auf einen Tabellenwert basierenden Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog. leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Soweit es dagegen um die Überprüfung der Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 74 f., 126 V 75 E. 6 S. 81).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale wie Alter, Dienstjahre, Nationalität Aufenthaltskategorie, die sich im konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein Raum. Zudem kann der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einem Vollzeitpensum ausüben, womit kein Teilzeitabzug zu gewähren ist. Jedoch erscheint es angesichts des im Gutachten der H.___ statuierten Zumutbarkeitsprofils nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gar keinen Abzug aufgrund der behinderungsbedingt erschwerten Eingliederungsfähigkeit gewährt hat. Diesbezüglich ist dem Gutachten Folgendes zu entnehmen: Medizinisch theoretisch könne der Versicherte jegliche körperlich leichte Tätigkeit unter Einschränkungen ganztags ausüben und bei geschätzter Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund des schmerzbedingt vermehrten Bedarfs an Pausen und dem schmerzbedingt langsamen Arbeitstempo entsprechend einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien hinsichtlich einer leidensadaptierten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht dabei körperlich leichte Tätigkeiten in ausschliesslich stehender und gehender Position, Arbeitspositionen mit vorgeneigtem abgedrehtem Oberkörper, Arbeiten auf vibrierenden Maschinen, Dächern, Gerüsten Leitern, Arbeiten im Knien und Kauern, wie auch Arbeiten mit den Armen beziehungsweise über Schulterhorizontalen. Die gutachterlich festgelegte 20%ige Einschränkung erfolgte somit aufgrund der notwendigen Pausen und der verlangsamten Arbeit. Damit ist das zusätzlich eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil aber noch nicht erfasst, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat. Hier scheint ein zusätzlicher Abzug von 5 % angemessen.
8.3 Da sowohl Validenals auch Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabellenlohn basieren, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % zuzüglich des Tabellenlohnabzuges von 5 %, womit sich ein Invaliditätsgrad von 24 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
9. Im Weiteren ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, es seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 265/05 E. 3.2 vom 3. Oktober 2005). Im Gutachten der H.___ vom 31. Juli 2018 wurde diesbezüglich nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Die vom Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern gemachten Äusserungen lassen aber auf eine nach wie vor bestehende Behinderungsüberzeugung schliessen: Die Beschwerden seien zu gross, als dass er einer ausserhäuslichen Tätigkeit irgendwelcher Art nachgehen könnte. Selbst Haushaltarbeiten seien ihm nicht möglich. Vor nicht allzu langer Zeit habe er durch die IV-Stelle organisiert ein Belastbarkeitstraining im K.___ gemacht. Dies sei wegen der darunter vermehrt aufgetretenen Rückenschmerzen schlicht nicht gegangen und habe abgebrochen werden müssen. Er erachte sich weiterhin als nicht arbeitsfähig. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen «momentan» abgewiesen hat, zumal sie ihn auch darauf hingewiesen hat, dass einer erneuten Hilfeleistung bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle durch die IV-Stellenvermittlung nichts entgegenstehe, sollte er sich inskünftig subjektiv arbeitsfähig fühlen und gewillt und motiviert sein, seinen Beitrag zur beruflichen Eingliederung zu leisten. Diesfalls werde gebeten, der IV-Stelle schriftlich mitzuteilen, wenn er die Unterstützung in Anspruch nehmen wolle.
10. Demnach wird die Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
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