Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.8: Versicherungsgericht
A. Z. hat sich arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt, nachdem er seinen Job als `Infrastructure Manager` bei einer Mailänder Firma verloren hat. Er wurde als Projektleiter eingestellt, aber während der Probezeit entlassen. Er lehnte ein neues Angebot ab und wurde daraufhin vom Arbeitsamt für 31 Tage von der Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Er legte Widerspruch ein, aber die Entscheidung wurde bestätigt, da das abgelehnte Stellenangebot als angemessen galt. Er klagte vor dem Sozialversicherungsgericht gegen diese Entscheidung, aber sein Rekurs wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.8 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | ähig; Rente; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Gutachten; Gutachter; Abklärung; Recht; Leistung; IV-Nr; Angst; Invalidität; Untersuchung; Beurteilung; Einschränkung; Invaliditätsgrad; Einschätzung; Angststörung; Revision; Diagnose; Sachverhalt; Haushalt; Begutachtung; Persönlichkeit; Status; Gesundheit; äuslich |
Rechtsnorm: | Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 53 ATSG ;Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 117 V 194; 122 V 157; 125 V 351; 125 V 368; 132 V 215; 133 V 108; 137 V 210; 138 V 147; 140 V 514; 140 V 85; 141 V 281; 141 V 405; 143 V 409; 143 V 418; |
Kommentar: | - |
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
A.___ vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi, Inclusion Handicap
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. November 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1978, meldete sich am 23. Februar 2005 bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 4). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde angegeben, sie habe am 27. März 1998 in Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz eine Schussverletzung erlitten und seither an erheblichen psychischen Problemen gelitten.
1.2 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin nach Tätigung verschiedener medizinischer Abklärungen mit Verfügung vom 11. Januar 2006 (IV-Nr. 28) mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
2.
2.1 Im Januar 2008 leitete die Beschwerdegegnerin ein erstes Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 30) und holte medizinische Berichte ein. Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 3. Februar 2009 psychiatrisch begutachtet (IV-Nr. 40). Des Weiteren wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni 2009, IV-Nr. 41).
2.2 Mit Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) wurde die Rente der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente reduziert. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
3.
3.1 Im Mai 2011 führte die Beschwerdegegnerin eine erneute Rentenrevision durch (IV-Nr. 49). Weil die Beschwerdeführerin im September 2010 ein drittes Kind bekommen hatte, wurde auch eine erneute Haushaltsabklärung gemacht (IV-Nr. 51).
3.2 Am 17. April 2012 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die halbe Rente werde unverändert ausgerichtet (IV-Nr. 52).
4.
4.1 Eine weitere Revision der Rente wurde im Mai 2015 in die Wege geleitet (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin holte bei der behandelnden Psychotherapeutin einen Arztbericht ein (IV-Nr. 56) und gab in der Folge eine bidisziplinäre Begutachtung (Psychiatrie, Neuropsychologie) in Auftrag. Das Gutachten wurde am 2. August 2016 durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 70.1) bzw. am 27. Juni 2016 durch lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 70.2), erstattet.
4.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nrn. 76, 78 und 82) hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. November 2017 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) die Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
5. Gegen die genannte Verfügung lässt die Beschwerdeführerin mit Schreiben datiert auf den 10. Januar 2017 [2018] beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Es sei die Verfügung vom 23. November 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente auszurichten.
Eventualantrag: Es sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Entschädigungsfolge.
Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Januar 2018 (A.S. 15 f.) ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.
6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2018 (A.S. 39), die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 8. März 2018 (A.S. 40 f.) lehnt das Versicherungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
8. Die Beschwerdeführerin gibt innert der Frist bis 23. April 2018 keine Replik ab (s. A.S. 40 + 43).
9. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 (A.S. 46 f.) reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten. Diese geht am 13. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
10. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) und ihrer Beschwerdeantwort (A.S. 39) dar, die Beschwerdeführerin habe mit Wirkung ab 1. Februar 2004 eine ganze Rente bezogen. Der psychiatrische Administrativgutachter sei im Rahmen des Revisionsverfahrens im Jahr 2008 zum Schluss gekommen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache verbessert habe. Dennoch sei die bisherige ganze Rente nicht aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als vollumfänglich erwerbsunfähig eingestuft worden, obwohl gemäss Gutachten angepasste Tätigkeiten zu 65 % zumutbar gewesen wären (bei einer um 15 % verminderten Leistungsfähigkeit). Ein Abweichen von dieser klaren gutachterlichen Einschätzung, um der Beschwerdeführerin einen «sanften Einstieg» zu ermöglichen verbunden mit der Empfehlung, bis zur nächsten Revision berufliche Massnahmen durchzuführen, sei eindeutig und augenfällig nicht geboten gewesen. Somit seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt. Die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro seien auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts zu prüfen. Es gelte also in einem zweiten Schritt, den aktuellen Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Dem eingeholten bidisziplinären Gutachten vom 27. Juni resp. 2. August 2016 sei voller Beweiswert zuzuerkennen. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 40 % abweiche, sei Rechtsgründen zuzuordnen. Dies wirke sich aber auf den Beweiswert des Gutachtens nicht aus. Psychische Störungen der hier interessierenden Art seien nur als invalidisierend zu werten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien. Dies treffe in Bezug auf die generalisierte Angststörung nicht zu. Damit verbleibe es bei der Einschränkung aus neuropsychologischer Sicht von 20 %. Eine solche Einschränkung könne nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen.
In der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin zu letzterem Punkt sodann aus, mittlerweile seien bei allen psychischen Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich. Aufgrund der Aktenlage könne keine Rede davon sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, für die Aufhebung der Rente seien weder die Voraussetzungen einer Revision noch jene einer Wiedererwägung erfüllt. Bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung dürfe keine zweifellose Unrichtigkeit angenommen werden. Dr. med. B.___ habe in seinem Gutachten vom 3. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass eine hypothetisch anstrebbare Tätigkeit zumindest am Anfang keinen Arbeitsweg beinhalten dürfe, der die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln erfordere. Die Tätigkeit müsse reizarm sein und dürfe konzentrativ sowie hinsichtlich Sozialkompetenz keine hohen Anforderungen stellen. Unter diesen Voraussetzungen habe er eine Arbeitsfähigkeit von 65 % mit einer Leistungseinschränkung von 15 % als zumutbar erachtet. Zudem habe er festgehalten, dass eine vorgängige Abklärung und ein Training in einer geschützten Institution wünschbar und möglicherweise unabdingbar seien. Dieses Gutachten sei bezüglich des Zumutbarkeitsprofils nicht ganz klar. Einerseits werde eine Arbeitsfähigkeit attestiert, andererseits stelle sich die Frage, ob es eine solch eng definierte Tätigkeit in der freien Wirtschaft überhaupt gebe. Sodann habe der Gutachter Eingliederungsmassnahmen vorgeschlagen. Die Abklärungsperson habe Kenntnis von diesem Gutachten gehabt, sei aber im Abklärungsbericht vom 10. Juni 2009 davon abgewichen. Auf Grund der Unklarheiten bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Gutachten sei diese davon ausgegangen, dass in einem ersten Schritt Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien. Dass solche in der Folge unterblieben seien, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Das Abweichen der Abklärungsperson von der gutachterlichen Beurteilung könne daher nicht als offensichtlich unrichtig dargestellt werden. Schliesslich gehe aus dem aktuellen Gutachten nicht hervor, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verändert haben solle. Auf Grund der von Dr. med. C.___ gestellten Diagnose einer generalisierten Angststörung sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser lediglich einen gleich gebliebenen Sachverhalt anders beurteile. Somit seien auch die Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt. Der einzige Grund, die Verfügung in Revision zu ziehen, wäre allenfalls die Änderung des Status, denn die Finanzlage der Beschwerdeführerin sei sehr prekär. Selbst mit ihrer IV-Rente habe ein Minus bestanden. Sie hätte bei guter Gesundheit deshalb eine Vollzeitstelle gesucht. Ausgehend von einem Status als rein Erwerbstätige und unter Berücksichtigung der im Gutachten postulierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs mindestens eine Viertelsrente. Nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdegegnerin aus Rechtsgründen von der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen sei. Weshalb sie bei einer diagnostizierten generalisierten Angststörung auf die (ehemalige) Rechtsprechung bei leichten und mittelgradigen Depressionen verweise, sei nicht nachvollziehbar. Die Angststörung sei eine neurotische Störung, im Gegensatz zur Depression, die eine affektive Störung sei. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Der behandelnde Arzt, Dr. med. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2017 in Behandlung sei, sei aufgrund einer gründlichen Prüfung mit der vom Gutachter gestellten Diagnose einer generalisierten Angststörung nicht einverstanden. Er stelle im Gegensatz zum Gutachter die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % aus.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht eine Rentenaufhebung im Jahr 2017 zur Debatte, weshalb die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend ist.
3.2 Nach der seit 2012 geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.2]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung Änderung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.5 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist wenn massgebliche Bestimmungen nicht unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sachund Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung denkbar. Zweifellos unrichtig ist die Verfügung auch, wenn ihr ein unhaltbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, insbesondere wenn eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu einem unvollständigen Sachverhalt führte, so zum Beispiel bei einer auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invaliditätsbemessung (Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3 sowie 8C_863/2013 vom 26. Juni 2014 E. 2, jeweils mit Verweisen). Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148). Die Verwaltung ist auch über zehn Jahre nach Verfügungserlass befugt, auf eine zweifellos unrichtige Leistungszusprache -verweigerung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514 E. 3.5, S. 519). Auch die mehrmalige Bestätigung einer Rente im Rahmen amtlicher Rentenrevisionen schliesst nicht aus, dass später unter dem Titel der Wiedererwägung auf die ursprüngliche Rentenzusprechung zurückgekommen wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 859/05 vom 10. Mai 2006 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2014 vom 26. November 2014 E. 4.1). Die Wiedererwägung wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.).
3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum auf Verwaltungsund Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungsund gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Februar 2004 eine ganze Invalidenrente (IV-Nr. 28). Diese wurde mit Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) auf eine halbe Rente herabgesetzt. Auf diese Verfügung ist die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise zurückgekommen. Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob sie dies zu Recht getan und die halbe Rente wiedererwägungsweise aufgehoben hat.
4.2 Im Rahmen des Revisionsverfahrens, das mit der Herabsetzung auf eine halbe Rente gemäss Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) endete, war die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet worden. Das Gutachten von Dr. med. B.___, einem ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der Psychiatrie, durfte als Grundlage für die Erhebung des medizinischen Sachverhalts herangezogen werden, was im Übrigen unbestritten geblieben ist.
Gemäss Gutachten von Dr. med. B.___ vom 3. Februar 2009 (IV-Nr. 40) lagen zum damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen vor:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 nach posttraumatischer Belastungsstörung F43.1
- testmässig Anhaltspunkte für leichte kognitive Störung unbekannter Aetiologie, ev. DD Status nach Status nach kindlichem ADS
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- im Hintergrund neurotische Fehlentwicklung, aktuell mit Neurasthenie F48.0, Mangel an Selbstvertrauen, Subdepressivität, (sozial- / agora)phobischen und hypochondrischen Ängsten
- Status nach Polytoxikomanie F19.202 (Haschisch, Kokain, LSD, Ecstasy, Valium)
In der Beurteilung wurde festgehalten, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine durchschnittlich intelligente Person. Der Benton-Test weise auf eine erworbene Störung der visuell-kognitiven Leistungsfähigkeit hin. Gewisse Einschränkungen der Wahrnehmungsfunktionen schienen vorzuliegen. Dies weise aber eher nicht auf einen organischen Hirnschaden hin, sondern sei mit psychogenen (neurotischen) und mutmasslich intellektuell-bildungsmässigen Faktoren erklärbar. Differentialdiagnostisch sei an eine vorbestehende Teilleistungsstörung zum Beispiel durch ein kindliches ADS zu denken. Der MMPI spreche für eine neurotische Störung (Angst-, depressive Zwangs-Neurose). Im Vordergrund stünden eine Psychasthenie und eine gewisse, leichte Depressivität. Weniger die Klinik als die subjektiven Angaben könnten für eine posttraumatische Belastungsstörung sprechen. Gesamthaft schienen seit dem Ereignis bis heute andauernde, mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbare Symptome vorhanden. Nach einem über zweijährigen Verlauf sei aber die Störung als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung zu klassifizieren.
Ausserhäuslich limitierten die (sozial-)phobischen Ängste, die erhöhte Sensitivität, mit einerseits resultierender Verunsicherung und raschem emotionalem Blockieren von einer auf die Beschwerdeführerin zukommenden Aufgabe. Andererseits limitierten auch die verminderte emotionale Erlebnisfähigkeit, eine leichte Überfordertheit und eine rasche Erschöpfarbeit. In die Symptomatiken verwebten sich nach jahrelanger Berufsentlastung auch in IV-fremde Anteile. Eine hypothetisch anstrebbare Tätigkeit dürfte zumindest zu Beginn keinen Arbeitsweg beinhalten, der die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln voraussetze. Die Tätigkeit müsste reizarm sein und konzentrativ hinsichtlich Sozialkompetenz keine hohen Ansprüche stellen. Unter diesen Voraussetzungen sei eine ausserhäusliche Tätigkeit zeitlich zu 65 % mit einer um 15 % reduzierten Leistungsfähigkeit zumutbar. Eine vorgängige Abklärung und ein Training in einer geschützten Institution wäre wünschbar und für das praktische Gelingen einer Reintegration möglicherweise unabdingbar.
Insgesamt habe sich der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache 2006 verbessert. Obwohl die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung qualitativ persistiere, erfolge seither durch unspezifische Faktoren und unter Therapie eine Habituationsund Coping-Entwicklung. Der Beginn der Verbesserung könnte auf die zweite Schwangerschaft festgelegt werden.
4.3 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni 2009 (IV-Nr. 41) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin gebe an, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 20 bis 50 % nachgehen. Sobald der jüngere Sohn schulpflichtig sei, könnte sie sich vorstellen, zu 50 % tätig zu sein. Der Ehemann habe mittlerweile ein monatlich um CHF 2'000.00 höheres Einkommen. Unter Berücksichtigung der finanziellen Situation gebe die Beschwerdeführerin an, sie würde zum gegebenen Zeitpunkt zu 50 % tätig zu sein. Die Einschränkung im Haushalt betrage 15 %. Nach Ansicht der Abklärungsperson sei eine ausserhäusliche Tätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht zumutbar. Einerseits arbeite die Beschwerdeführerin mit Hilfe der Therapie daran, in Zukunft auch wieder ausserhäuslich tätig sein zu können. Andererseits sei fraglich, ob eine Anstellung in der Privatwirtschaft mit dem vom Gutachter formulierten Tätigkeitsprofil realisierbar sei. Es würde sich anfangs um einen geschützten Arbeitsplatz handeln. So spreche der Gutachter auch von einer vorgängig niederpensig beginnenden Abklärung und einem Training in einer geschützten Institution. Aus Sicht der Abklärungsperson sollte es aber klar Ziel sein, die Beschwerdeführerin wieder in die Arbeitswelt der Privatwirtschaft zu integrieren. Dies sollte mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen und einer kurzen Revisionsdauer angestrebt werden. Die Abklärungsperson berechnete in der Folge gestützt auf eine 100%ige Einschränkung im ausserhäuslichen Bereich (der mit 50 % gewichtet wurde) und einer 15%igen Einschränkung im Haushalt (der ebenfalls mit 50 % gewichtet wurde) einen Invaliditätsgrad von 58 %.
4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 30. September 2009 (IV-Nr. 45) vollumfänglich auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 26. Juni 2009 ab. Ausführungen zum eingeholten psychiatrischen Gutachten finden sich in dieser Verfügung nicht, es wird lediglich auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen. Der Abklärungsperson war das Gutachten von Dr. med. B.___ indessen nachweislich bekannt, es wird im Abklärungsbericht daraus zitiert, insbesondere das vom Gutachter formulierte Tätigkeitsprofil sowie die festgelegte Arbeitsfähigkeit werden wiedergegeben. In Kenntnis der gutachterlichen Einschätzung ist die Abklärungsperson in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insofern von der Einschätzung des Gutachters abgewichen, als dass sie eine ausserhäusliche Arbeitsunfähigkeit von 100 % postulierte. Im Protokolleintrag vom 22. Juni 2009 wird als Ergebnis einer Besprechung zwischen der Abklärungsperson und einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) festgehalten, ein sanfter Einstieg, allenfalls mit einem Training in einer geschützten Werkstätte, sei sinnvoller als der Wegfall der Rente per sofort. Der Beschwerdeführerin sollte der Entscheid mündlich eröffnet werden. Sie sei zudem auf das Ergebnis der Begutachtung und die Rentenreduktion sowie darauf hinzuweisen, dass die Rente in einem Jahr wieder revidiert werde und die Wiedereingliederung das Ziel sei. Es sei ihr zu empfehlen, bis zur nächsten Revision berufliche Massnahmen durchzuführen. Der Abklärungsperson war offensichtlich klar, dass unter Berücksichtigung der gutachterlich formulierten Arbeitsfähigkeit ein Rentenanspruch wegfallen würde. Dieses ergebnisorientierte Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung ist nicht nachvollziehbar. In der Verfügung vom 30. September 2009 ist indessen nichts darüber zu lesen, weshalb von einer ausserhäuslichen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Es wird darin pauschal auf den Abklärungsbericht Haushalt verwiesen, in welchem die Auffassung vertreten wurde, dass solange keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchgeführt würden von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im ausserhäuslichen Bereich auszugehen sei. Die Rentenverfügung erging indessen ohne die vorgängige Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und es wurde darin auch nicht auf die Möglichkeit solcher hingewiesen. Sollte die Beschwerdegegnerin wie offensichtlich auch die Abklärungsperson und der psychiatrische Gutachter (vgl. dessen Ausführungen zu einer erwünschten Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einem niedrigen Pensum bzw. einem Arbeitstraining) aber davon ausgegangen sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit mit der Durchführung beruflicher Massnahmen verbessern liesse, hätte sie nicht ohne vorgängige berufliche Massnahmen eine Rentenverfügung erlassen dürfen. Dies widerspricht dem geltenden Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Stattdessen wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich angenommen, wobei sich unter einer solchen Annahme die Frage nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen eigentlich auch gar nicht stellen konnte, denn bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit können berufliche Massnahmen gar nicht greifen. Somit erweist sich die Verfügung vom 30. September 2009 in mehrfacher Hinsicht als offensichtlich unrichtig: Einerseits lag mit dem Gutachten von Dr. med. B.___ eine beweiskräftige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor, auf welche aus nicht vertretbaren Gründen nicht abgestellt wurde, andererseits wurde obwohl offensichtlich davon ausgegangen wurde, dass sich damit die Arbeitsfähigkeit verbessern lasse über den Rentenanspruch entschieden, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Die Verfügung vom 30. September 2008 erweist sich als zweifellos unrichtig und die Frage der Ausrichtung einer Rente als periodische Leistung ist von erheblicher Bedeutung, womit die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind.
5.
5.1 Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen des hier fraglichen Revisionsverfahrens ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt. Dieses wurde am 27. Juni 2016 von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, bzw. am 2. August 2016 von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattet. Die Beschwerdegegnerin stellt zur Klärung des medizinischen Sachverhalts im Revisionszeitpunkt auf diese Begutachtung ab, weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist. Hierzu kann zunächst festgehalten werden, dass beide Gutachter als Fachärzte in den entsprechenden Gebieten in Kenntnis und unter Würdigung der gesamten Aktenlage, nach eingehender Untersuchung der Beschwerdeführerin mit Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Beschwerden, zu ihrer Einschätzung gekommen sind.
5.3
5.3.1 Im neuropsychologischen Gutachten wird zu den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin angegeben, diese bezeichne sich als psychisch nicht belastbar, unruhig und könne sich nichts merken. Sie habe das Gefühl, dass sie so viel erledigen müsse, dass sie nicht über diesen Berg hinwegkomme. Sie habe starke Konzentrationsprobleme und es passierten ihr oft Fehler. Die Konzentrationsprobleme habe sie seit 1999 / 2000. Diese hätten sich danach immer mehr gesteigert. Früher habe sie Cannabis und Kokain konsumiert, jetzt jedoch nicht mehr. Sie nehme im Moment auch keine Medikamente ein. In einem Nachtrag vom 2. August 2016 (IV-Nr. 70.3) hält der Gutachter dann fest, die Beschwerdeführerin habe im Gegensatz zur neuropsychologischen Untersuchung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung angegeben, seit zwei Jahren regelmässig Cannabis zu konsumieren.
Nach der Durchführung mehrerer, verschiedener Testverfahren kommt der neuropsychologische Gutachter zum nachvollziehbaren Schluss, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung in kognitiver Hinsicht ein sehr unterschiedliches Befundprofil gezeigt habe mit einer Reihe von teilweise deutlich beeinträchtigten Teilleistungen einerseits sowie einer mehrheitlich im Bereich einer Lernbehinderung eingeschränkten kognitiven Leistungsfähigkeit und erhaltenen Teilleistungen andererseits. Besonders deutlich vermindert seien das Lernen von visuell-räumlicher bzw. episodischer Information sowie das Lernen und Speichern von visuell-figuraler Information. Im Grenzbereich zwischen einer leichten geistigen Behinderung und einer Lernbehinderung seien die Gestaltwahrnehmung / mentale Rotation, das visuell-räumliche Vorstellungsvermögen, das Bildungsniveau sowie einzelne Testwerte zur kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit. Im Bereich einer Lernbehinderung vermindert sei unter anderem der Gesamtwert von 73 im Intelligenztest. Das Befundprofil der jetzigen Untersuchung deute auf im Vordergrund stehende Störungen des visuellen Gedächtnisses hin. Zudem seien weitere Leistungen mit nichtsprachlichem Material, welche das räumliche Vorstellungsvermögen, die mentale Rotation und die Gestaltwahrnehmung umfassten, recht deutlich eingeschränkt. Somit seien nichtsprachliche Leistungen stärker eingeschränkt als sprachassoziierte Leistungen. Das Befundbild erinnere in einigen Teilen an dasjenige einer nichtsprachlichen Lernstörung. Die zugrundeliegende Annahme bei einer nichtsprachlichen Lernstörung sei eine Dysfunktion der rechten Hirnhälfte. Das Befundprofil der Beschwerdeführerin deute darauf hin, dass bei ihr nicht eine generelle Beeinträchtigung der rechten Hirnhälfte vorhanden sei, sondern von spezifischen Gebieten derselben. Für das Verständnis des Gesamtbildes könnten weitere Schwierigkeiten interessant sein, welche oft im Zusammenhang mit einer nichtsprachlichen Lernstörung genannt würden, so Gefühle von Stress und die Gefahr der Entwicklung von psychischen Schwierigkeiten, insbesondere Depressionen, Angststörungen und körperlich-somatische Beschwerden mit zunehmendem Alter. Es könne sein, dass die kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auch eine wichtige Rolle bei der Entwicklung ihrer psychischen Beeinträchtigungen gespielt hätten. Die Ursache der kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen sei nicht bekannt. Das Befundmuster deute auf das Vorliegen einer Entwicklungsstörung hin. Dabei passe die ICD-10-Kategorie F88 (sonstige Entwicklungsstörungen) am besten. Das kognitive Befundbild passe recht gut zu den von der Beschwerdeführerin geäusserten Stärken und Schwächen in der Schule, zur fehlenden Berufsausbildung und zur bisherigen beruflichen Tätigkeit in einfachen Hilfsfunktionen. Ein Vergleich mit den anlässlich zweier psychiatrischer Begutachtungen durchgeführten Testungen der kognitiven Leistungsfähigkeit sei schwierig, weil es sich sowohl 2004 wie auch 2009 um äusserst rudimentäre Testungen gehandelt habe. Eine sinnvolle Beurteilung der Befunde mit so wenig Testungen sei nicht möglich. Auf Grund der genannten Untersuchungsergebnisse und der erhobenen Beeinträchtigungen gelangt der Gutachter zum einleuchtenden Schluss, dass auf Grund der visuellen Gedächtnisstörungen damit zu rechnen sei, dass sich die Beschwerdeführerin Abläufe, Wege, räumliche Anordnungen Geschehenes viel schlechter merken könne. Dies führe zu einem erhöhten Lernaufwand bei Abläufen und damit einem erhöhten Zeitaufwand. Aus neuropsychologischer Sicht sei nicht von einem relevanten Einfluss invaliditätsfremder Faktoren auszugehen. Aggravation liege nicht vor. Von funktionellen Folgen sozialer Belastungen sei in neuropsychologischer Hinsicht nicht auszugehen.
Der Gutachter erhebt folgende Diagnose:
Im Vordergrund stehende Störungen des visuellen Gedächtnisses, zudem weitere Beeinträchtigungen von kognitiven Leistungen im Ausmass einer Lernbehinderung, stärker ausgeprägt für sprachferne als für sprachassoziierte Leistungen (ICD-10 F88).
Gestützt auf die Diagnose und die Untersuchungsergebnisse kommt der Gutachter zum Schluss, dass für die Beschwerdeführerin nur einfache Hilfstätigkeiten in Frage kämen, welche nicht zu hohe Anforderungen an das visuelle Gedächtnis und an handwerkliche / gestalterische Fähigkeiten stellten. In den bisherigen ungelernten Hilfstätigkeiten sei in rein neuropsychologischer / kognitiver Hinsicht mit einer Verminderung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit auszugehen. Diese Einschränkung wird aus rein neuropsychologischer Sicht auf 20 % geschätzt. In der Tätigkeit als Hausfrau wird aus rein neuropsychologischer / kognitiver Sicht mit einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10 % gerechnet. Eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht lasse sich weder für die früheren Hilfstätigkeiten noch für die Tätigkeit als Hausfrau ableiten. Diese Beurteilung erweist sich mit Blick auf die erhobenen Befunde bzw. Beeinträchtigungen als stimmig.
Im Nachtrag vom 2. August 2016 wird hinsichtlich des nachträglich bekannt gewordenen Cannabiskonsums schliesslich in nachvollziehbarer Weise erwogen, dass bei einer Reihe von Testaufgaben eine negative Wirkung des chronischen Cannabis abusus prinzipiell möglich wäre. Jedoch wäre dabei eine generelle und unspezifische Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zu erwarten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall war. Vielmehr habe sich in der Untersuchung ein deutlich lateralisiertes Leistungsprofil gezeigt, wobei die Diskrepanz zwischen rechtsund linkshemisphärischen Leistungen nicht auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sei. Somit hat die gestellte Diagnose nach wie vor ihre Gültigkeit.
5.3.2 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ werden folgende subjektive Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben: Sie komme mit Alltagssituationen nicht klar. Sie habe viele Ängste und leide unter ihrer Unsicherheit. Die Ängste habe sie seit dem Unfall 1998. Seither habe sie grosse Mühe, in einem Auto zu fahren. Vor dem Unfall sei sie selbstbewusst und selbstsicher gewesen. Sie sehe oft Bilder vom Unfall. Diese Szenen nehme sie dann als Bedrohung wahr. Es seien klar Szenen aus der Vergangenheit und nicht so, wie wenn sie diese Szenen noch einmal erleben würde. Manchmal habe sie im rechten Oberschenkel noch ein Fremdkörpergefühl. In der Nachbarschaft werde sie von einer Nachbarin geplagt, weshalb sie immer wieder mit der Polizei konfrontiert sei. Sie habe deshalb oft Angst und könne nicht in Ruhe leben. Ihre drei Söhne und auch der Ehemann würden unter einem ADS leiden. Sie selber sei seit 1998 bei einer Psychiaterin in Behandlung. Bei dieser habe sie Termine nach Bedarf. Im letzten Jahr sei sie zweibis dreimal dort gewesen. Sie habe jahrelang das Medikament Deanxit eingenommen und zwei bis drei Jahre lang Cipralex. Weil sie dieses sehr gedämpft habe, nehme sie es seit einem halben Jahr nicht mehr. Abends rauche sie regelmässig einen bis zwei Joints. Ihr Ehemann rauche mit. Dies tue sie seit zwei Jahren wieder. Wenn Kollegen da seien, könne es auch einmal mehr sein. Ihre Stimmung gehe auf und ab. Sie empfinde durchaus Freude, wenn etwas Schönes passiere. Sie habe aber ein andauerndes Grundgefühl von Angst. Nachts erwache sie oft. Sie habe Mühe sich zu konzentrieren und vergesse vieles. Sie habe oft ein Gedankenkreisen und Grübeln und es gebe manchmal auch Wünsche, nicht mehr leben zu wollen. Suizidgedanken habe sie aber keine.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde: Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares Vermeidungsverhalten vom Unfallereignis 1998. Eine vegetative Begleitsymptomatik sei nicht erkennbar. Sie sei alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Begutachtung gekommen. In adäquaten Situationen lache sie mehrfach. Aufmerksamkeit und Auffassung seien klinisch unauffällig. Die Konzentration sei klinisch leicht reduziert. Das formale Denken sei geordnet. Klinisch sei die Beschwerdeführerin affektiv unsicher, zeitweise etwas ängstlich und innerlich unruhig. Eine durchgängig depressive Stimmungslage lasse sich nicht evaluieren. Der Antrieb sei unauffällig, ebenso die affektive Schwingungsfähigkeit. In der durchgeführten Testdiagnostik zeigten sich Hinweise für eine niedrige verbale Intelligenzleistung, für leichte narzisstische Persönlichkeitsanteile und eine Angststörung.
Gestützt auf diese Befunde erhebt der Gutachter die nachfolgenden Diagnosen:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1, bestehend seit 1998
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen, ICD-10 Z73.1, bestehend seit der Adoleszenz
- schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden, ICD-10 F12.1, bestehend von 1992 bis 1998 und wieder seit 2014
- Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain, ICD-10 F14.1, bestehend von 1994 bis 1998
- schädlicher Gebrauch von Tabak, ICD-10 F17.1, bestehend seit Jahren
- anamnestisch Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
In seiner Beurteilung führt der Gutachter in einleuchtender Weise aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im März 1998 Angstgefühle entwickelt habe, die seither persistierten. In der Zeit nach dem Unfall seien immer wieder Bilder und Erinnerungen an den Unfall aufgetreten, es bestehe seither laufend eine ambulante Behandlung. Eine langjährige medikamentöse Behandlung sei jedoch vor einem halben Jahr abgesetzt worden und die Beschwerdeführerin konsumiere seit zwei Jahren regelmässig Cannabis. Zum Untersuchungszeitpunkt lasse sich bei ihr eine unspezifische Angstsymptomatik feststellen. Als wesentliches Symptom bestehe eine generalisierte und anhaltende Angst, die aber nicht auf bestimmte Situationen in der Umgebung beschränkt sei. Die Beschwerdeführerin berichte weiter über Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen sowie zeitweise passive Todeswünsche, jedoch ohne Suizidalität. Die Sorgen und Ängste würden bei Begegnungen mit der Polizei beim Fahren in einem Auto deutlich verstärkt. Ein generelles Gefühl von Verunsicherung und eine oftmals vorhandene Nervosität lasse sich feststellen. Diese Symptome bestünden seit der Polizeiaktion mit Schussverletzung 1998 und seien nie klar remittiert. Diagnostisch sei von einer generalisierten Angststörung auszugehen. Die Ergebnisse im ACQ und BSQ (Fragebögen zu Angststörungen, IV-Nr. 70.5 S. 5 ff.) unterstützten diese Diagnose. Die Situation, die die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 erlebt habe, könne sicherlich als Situation aussergewöhnlicher Bedrohung gesehen werden und somit als traumatische Situation. In diversen Berichten sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Aus psychiatrischer Sicht sei es durchaus vorstellbar, dass eine solche Symptomatik nach dem Unfall vorhanden gewesen sei, jedoch sei zum Untersuchungszeitpunkt keine solche mehr festzustellen. Die Beschwerdeführerin berichte ruhig und ohne erkennbares Vermeidungsverhalten vom Vorfall, zeige keine Symptome eines vegetativen Hyperarousals und es liessen sich keine Flashbacks beobachten. Die Beschwerdeführerin gebe an, die Bilder ganz klar als Erinnerungen wahrzunehmen und keinesfalls als ein Erleben im Hier und Jetzt wie bei einem Flashback. Somit geht der Gutachter diagnostisch auf nachvollziehbare Weise von einem aktenanamnestischen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Dieser misst er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Weiter stuft der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin bei der Thematisierung eines allfälligen Drogenkonsums als auffällig ein, da diese eine Drogenuntersuchung zunächst verweigert hatte. Im Rahmen der Untersuchung durch den Neuropsychologen hatte sie gar jeglichen Drogenkonsum verneint. Die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Drogenuntersuchung (IV-Nr. 70.4) wies aber einen Cannabiskonsum nach. Auf Grund der nur als gering erhobenen kognitive Defizite wird indessen auch dem Cannabiskonsum kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Der Gutachter weist zu Recht auf die Tatsache hin, dass ein regelmässiger Cannabiskonsum bei psychisch sensiblen Menschen durchaus Symptome einer Angststörung mittelbis langfristig verstärken unterhalten kann. Zur Persönlichkeit hält er fest, dass die Beschwerdeführerin ein Mensch sei, der eher unter einem labilen Selbstwertgefühl leide. Sie verlange sehr deutlich nach Anerkennung durch andere Menschen. Auf Kritik könne sie lange und nachhaltig gekränkt reagieren. Der Drang nach Perfektion sei letztlich vor allem Zeichen einer tiefen Unsicherheit und Suche nach Selbstverwirklichung. Der innere Antrieb für den Perfektionismus entspringe eher einer mangelnden Fähigkeit sich selbst zu lieben. Sie kümmere sich lieber um die Probleme anderer als um die eigenen und lenke so von den eigenen Schwierigkeiten ab, erzeuge damit ein Gefühl von Überlegenheit und besonderer Bedeutung. Darin erkennt der Gutachter narzisstische Persönlichkeitsanteile, wobei er jedoch für die Diagnostizierung einer Persönlichkeitsstörung das soziale und berufliche Funktionsniveau der Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Dem ist beizupflichten. Es ist daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit auszugehen. Eine solche Diagnose hat regelmässig keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Gutachter merkt weiter an, dass die schwierigen Lebensumstände in der Kindheit zwar massgeblich dazu beigetragen hätten, dass die Beschwerdeführerin kein ausreichend stabiles Selbstbild aufgebaut habe und sie durch das Erbringen von Leistung zu Anerkennung und Bestätigung kommen wolle. Sie habe sich aber selber vor dem Vorfall als selbstischer, durchsetzungsfähig und kontaktfreudig beschrieben, was klar gegen eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung spreche.
In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beurteilt der Gutachter schliesslich die Ressourcen der Beschwerdeführerin und hält schlüssig fest, dass diese durchaus über eine Selbstwirksamkeitserwartung verfüge, die Kontrollüberzeugung im Sinne einer Überzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen zu können, indessen etwas eingeschränkt sei. Er verweist auf die vorhandenen positiven sozialen Bindungen (Integration im Familiensystem und der Partnerschaft, bestehende Freundschaften mit Erleben von Wertschätzung und Unterstützung). Bei der Gesamtwürdigung der gestellten Diagnosen, der gegebenen Defizite und Ressourcen kommt er schliesslich zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin trotz des ängstlichen Zustandsbildes eine berufliche Tätigkeit ausüben kann. Insgesamt bemisst er aus rein psychiatrischer Sicht auf Grund der generalisierten Angststörung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit maximal 20 %. Diese Einschätzung gilt ab dem Begutachtungszeitpunkt.
5.3.3 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer ganzen teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
Die genannte Indikatorenprüfung lässt sich anhand des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vornehmen. Die Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde lassen sich der von ihm vorgenommenen Beurteilung ebenso entnehmen wie die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die diagnostizierte generalisierte Angststörung erweist sich demnach als eher leicht ausgeprägt. Bezüglich invaliditätsfremder Faktoren nennt der Gutachter finanzielle Schwierigkeiten und die ADS-Erkrankung der drei Söhne wie auch des Ehemanns. Diese IV-fremden Faktoren wurden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gewichtet. Das Vorliegen einer Aggravation wird verneint. Dass der ehemalige Drogenkonsum durch eine vorangehende Krankheitsstörung hervorgerufen worden sei, wird schlüssig verneint durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall 1998 Drogen konsumierte, die psychische Problematik sich aber erst nach dem Unfall ergeben hatte. Die Aspekte der Persönlichkeit werden im Gutachten ebenfalls diskutiert, der Gutachter erhebt akzentuierte Persönlichkeitszüge, denen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst. Die vorhandenen konkreten Beeinträchtigungen und die persönlichen Ressourcen werden in der Beurteilung ebenfalls genannt. Schliesslich macht der Gutachter auch Ausführungen zum sozialen Kontext, er erwähnt die gute soziale Einbettung der Beschwerdeführerin. Zur bisherigen Behandlung bzw. Therapie äussert sich der Gutachter dahingehend, dass die bisherige Therapie als nicht lege artis bezeichnet werden könne, da die Beschwerdeführerin die Medikamente abgesetzt hat und im Jahr vor der Begutachtung nur zwei dreimal die Therapeutin aufgesucht hatte. Zur Konsistenz wird angegeben, dass sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation sowie im Vergleich zwischen Aktenlage und Alltagsaktivitäten feststellen liessen. Durch die Angstsymptomatik wird von einer gleichmässigen Einschränkung in allen Lebensbereichen ausgegangen. Das Aktivitätenniveau vor Eintritt des Gesundheitsschadens wird höher eingestuft als das aktuelle. Nach dem Gesagten ist das Gutachten im Lichte der vorzunehmenden Indikatorenprüfung als beweiskräftig anzusehen.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin lässt in Bezug auf das Gutachten von Dr. med. C.___ geltend machen, dass sich dieses nicht zur Frage äussere, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Rentenprüfung verbessert habe. Tatsächlich wird die Frage im Gutachten nicht explizit beantwortet. Es ist aber nach Würdigung der gesamten gutachterlichen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. med. C.___ lediglich um eine andere Würdigung eines medizinisch gleich gebliebenen Sachverhalts handelt. Zwar diagnostiziert er im Gegensatz zum damaligen Gutachter Dr. med. B.___ eine generalisierte Angststörung (bestehend seit 1998), es ist aber nicht so, dass er diese Diagnose an die Stelle der von Dr. med. B.___ diagnostizierten (Verdachts)Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung setzt. In Bezug auf diese Diagnose geht Dr. med. C.___ zum Begutachtungszeitpunkt nämlich von einem anamnestischen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung aus. Er führt hierzu aus, dass er die unter anderem von Dr. med. B.___ erhobene Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr beobachten könne, womit diesbezüglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegt. In Bezug auf seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. C.___ aus, dass eine exakte retrospektive Schätzung nicht möglich sei, weshalb seine Beurteilung ab dem Begutachtungsbzw. Untersuchungszeitpunkt gelte. Die damals von Dr. med. B.___ getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wird von ihm in keiner Weise in Zweifel gezogen. Damit ist die Frage der Verbesserung des Gesundheitszustandes beantwortet.
5.4 Insgesamt zeigt sich, dass die bidisziplinäre Begutachtung von Dr. med. C.___ und lic. phil. D.___ beweiskräftig ist und auf die darin getroffene Beurteilung des medizinischen Sachverhalts wie auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die neuropsychologische als auch die psychiatrische Komponente beinhaltet, wird für die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten eine maximale Einschränkung von 40 % und für eine Haushaltstätigkeit eine solche von 30 % formuliert. Die von der Beschwerdegegnerin eingenommene Haltung, dass psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend zu werten seien, wenn sie schwer und therapeutisch nicht mehr angehbar seien, hat das Bundesgericht mittlerweile aufgegeben. Wie bereits erwähnt, ist nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, gemäss welcher im vorliegenden Fall die im Gutachten getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar erscheint und deshalb darauf abzustellen ist. Was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort dazu vorbringt, ist indessen nicht schlüssig. Mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten (S. 29) wird pauschal ausgeführt, es könne auf Grund der Aktenlage keine Rede davon sein, dass die diagnostizierte Angststörung zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen könne. In der gutachterlichen Formulierung, auf die verwiesen wird, lässt sich lesen, die Beschwerdeführerin sei trotz des ängstlichen Zustandsbildes in der Lage, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dies bedeutet aber keineswegs, dass sie eine vollzeitliche Arbeitstätigkeit ausüben könnte.
6. Es zeigt sich damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten materiellen Rentenprüfung im Jahr 2008 / 2009 verbessert hat. Nachdem damals eine zeitliche 65%ige Arbeitsfähigkeit mit einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 15 % gegeben war, beträgt die Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich nunmehr 60 %. Gestützt darauf wäre nun der Invaliditätsgrad zu bemessen. Die Berechnung des Invaliditätsgrades erfolgte bei der Beschwerdeführerin jeweils anhand der gemischten Methode. In der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin auf eine konkrete Berechnung des Invaliditätsgrads verzichtet und sich auf den Standpunkt gestellt, dass in Bezug auf die Statusfrage (Anteil Erwerbstätigkeit / Anteil Haushalt) selbst unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Konstellation, nämlich einer 100%igen ausserhäuslichen Tätigkeit, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Diese Erwägung erfolgte unter der Annahme, dass lediglich eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Nachdem aber eine 40%ige Einschränkung besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in jedem Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die letzte Haushaltsabklärung wurde im April 2012 vorgenommen (IV-Nr. 51). Damals wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Damals waren ihre Kinder neun, fünf und zwei Jahre alt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hatte auch das jüngste Kind das Primarschulalter erreicht. Beschwerdeweise lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie hätte auf Grund der prekären finanziellen Verhältnisse ab der Einschulung des jüngsten Kindes eine Vollzeitstelle gesucht. Die Statusfrage ist demnach ungeklärt, auf den jüngsten Bericht aus dem Jahr 2012 kann nicht mehr abgestellt werden. Bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades, insbesondere auch der Statusfrage, erweist sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als ungeklärt. Zur Schliessung dieser Lücke ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätigt und eine Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualbegehren, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, durch. Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote zu den Akten gereicht (A.S. 47), gemäss welcher ein Aufwand von total 6,75 Stunden (zu einem Ansatz von CHF 230.00 pro Stunde) sowie Auslagen von CHF 45.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % geltend gemacht werden.
Ein zeitlicher Aufwand von 6,75 Stunden erscheint der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch nicht anwaltlich, aber immerhin juristisch qualifiziert vertreten (durch eine Lizentiatin der Rechte). Deshalb ist praxisgemäss nur die Hälfte des ordentlichen Stundenansatzes von CHF 230.00 zu vergüten, also CHF 115.00. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 776.25 resp. (inkl. Auslagen) CHF 821.25. Andererseits datiert die Kostennote die einzelnen Verrichtungen nicht, sondern hält nur fest, der (gesamte) Aufwand sei 2017 erfolgt. Dies kann aber so nicht zutreffen. Zwar erging die angefochtene Verfügung am 23. November 2017, die Beschwerdeschrift jedoch wurde am 10. Januar 2018 eingereicht, wobei danach noch weitere Eingaben (z.B. zur unentgeltlichen Rechtspflege) erfolgten. Vor diesem Hintergrund wird ermessensweise auf der einen Hälfte der Entschädigung von CHF 821.25 der Mehrwertsteuersatz von 8 % (gültig bis 31. Dezember 2017) und auf der anderen Hälfte von 7,7 % (gültig ab 1. Januar 2018) angewandt. Daraus resultiert ein Mehrwertsteuerbetrag von insgesamt CHF 64.45 (32.85 + 31.60) und damit eine Parteientschädigung von CHF 885.70.
7.2 Auf Grund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 23. November 2017 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 885.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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