Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.276: Versicherungsgericht
Ein Gerichtsverfahren wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauch wurde gegen B.________, J.________ und P.________ aufgrund einer Beschwerde von L.________ eingeleitet. Nach einer Untersuchung wurden die drei Polizisten freigesprochen und die Kosten dem Staat auferlegt. L.________ legte jedoch erfolgreich Einspruch gegen diese Entscheidung ein. Es wurde festgestellt, dass die Handlungen der Polizisten im Rahmen ihrer Funktion lagen und nicht als Amtsmissbrauch betrachtet werden konnten. Der Einspruch wurde abgelehnt, die Gerichtskosten belaufen sich auf 387 CHF und die Verliererin muss diese tragen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.276 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | Verfügung; Rente; Vorbescheid; Anspruch; Vorbescheidverfahren; Gehör; Renten; Urteil; Versicherungsgericht; IV-Nr; Zahlung; Solothurn; IV-Stelle; Viertelsrente; Verfahren; Gehörs; Verzugszins; Verhandlung; Zeitraum; Rückforderung; Frist; Anspruchs; Person; Leistung; Fragen; Bundesgericht; Rentenberechnung |
Rechtsnorm: | Art. 26 ATSG ; |
Referenz BGE: | 132 V 387; 134 V 97; |
Kommentar: | Ueli Kieser, ATSG- 3. Auflage, Zürich, Art. 26 ATSG, 2015 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. Oktober 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der 1960 geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. November 2011 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % zu (IV-Nr. 64, S. 12). Dies führte zu einer Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 30. Juni 2013 in der Höhe von CHF 16'082.00 (14 x CHF 802.00 bis Ende 2012, 6 x CHF 809.00 ab Januar 2013). Davon gingen eine Summe von CHF 4'769.35 an die B.___ Versicherungen (Verrechnung mit Zahlungen vom 1. November 2011 bis 29. April 2012), der Restbetrag von CHF 11'312.65 an die Beschwerdeführerin (IV-Nr. 64 S. 14). Dieser wurde anschliessend eine Rente von zunächst CHF 809.00 pro Monat ausbezahlt.
1.2 Die Pensionskasse C.___ erhob am 10. September 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juli 2013. Diese Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2014 (IV-Nr. 77; VSBES.2013.245) insofern gutgeheissen, als es die Verfügung vom 19. Juli 2013 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies.
2. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen. Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2016 (IV-Nr. 122) ein Rentenanspruch verneint. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin zudem Rentenzahlungen vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 (halbe Rente) in der Höhe von CHF 34'704.00 zurück. Sie hielt fest, für eine Teilsumme von CHF 4'769.35 sei die B.___ Versicherungen rückerstattungspflichtig, für den Restbetrag von CHF 29'934.65 die Beschwerdeführerin.
3. Die Beschwerdeführerin liess am 11. Juli 2016 gegen die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 Beschwerde erheben (IV-Nr. 126 S. 3 ff.). Mit Urteil vom 13. August 2018 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügungen vom 6. Juni 2016 und 16. Juni 2016 auf, sprach der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine befristete Viertelsrente zu und wies die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie den Betrag der Rentenrückforderung (Verfügung vom 16. Juni 2016) berechne und darüber neu verfüge (Verfahren VSBES.2016.194).
4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Viertels-Invalidenrente) auf CHF 414.00 für Dezember 2012, auf CHF 417.00 pro Monat für Januar 2013 bis Dezember 2014 sowie auf CHF 419.00 pro Monat für Januar 2015 bis April 2015 fest. Insgesamt resultierte somit ein Anspruch von CHF 12'098.00. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Rückforderung von CHF 29'934.65 reduziere sich um die «Nachzahlung» von CHF 12'098.00 auf CHF 17'836.65 (IV-Nr. 167).
5. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 22. November 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Oktober 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei [zur] Durchführung des Vorbescheidverfahrens bzw. zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die IV-Stelle Solothurn zurück zu weisen.
b) Eventualiter: es sei die Beschwerdeführerin [recte: Beschwerdegegnerin] zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 den Verzugszins von 5 % zu bezahlen und die Rückforderung neu zu berechnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugenund Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Akten der Beschwerdegegnerin wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Die hier angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 erfolgte in Umsetzung dieses Urteils und diente der betragsmässigen Festsetzung des Anspruchs. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe Rente in der Höhe von CHF 29'934.65 (ohne die Drittauszahlung an die Mobiliar Versicherungen von CHF 4'769.35) ausgerichtet worden war und dass gemäss Gerichtsurteil die entsprechende Rückforderung, welche Gegenstand der Verfügung vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 125) gebildet hatte, unter Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Anspruchs auf eine Viertelsrente vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 neu zu berechnen war. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anspruch ziffernmässig festgelegt und den resultierenden Totalbetrag von CHF 12'098.00 von der Rückforderung von CHF 29'934.65, welche zum weitaus grössten Teil denselben Zeitraum betrifft, in Abzug gebracht (vgl. E. I. 4 hiervor).
3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Oktober 2018 kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat.
3.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren den Entzug die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1; Satz 2). Gegenstand des Vorbescheids sind nach Art. 73bis Abs. 1 IVV Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG der IV-Stellen fallen. Nicht erfasst vom Gegenstand des Vorbescheidverfahrens sind e contrario Fragen, die in den Aufgabenbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. g und h IVG fallen, insbesondere die Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung (lit. g). Kein Vorbescheidverfahren ist beispielsweise durchzuführen, wenn es um die Berechnung der Renten und die Festlegung des Nachzahlungsund Verrechnungsbetrags geht (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Rz. 3013.5 und 6). Diese Regelung ist gesetzeskonform (BGE 134 V 97; damals war die Bezeichnung der literae von Art. 57a IVG noch eine andere, inhaltlich ist Art. 73bis IVV aber unverändert geblieben).
3.2 Die Verfügung vom 23. Oktober 2018 diente ausschliesslich der Umsetzung des Urteils vom 13. August 2018 und der betragsmässigen Festsetzung der dort festgelegten Leistungen, unter Berücksichtigung der mit der Verfügung vom 16. Juni 2016 erfolgten Rückforderung, welche aufgrund des Gerichtsurteils neu festzulegen war. Es handelt sich offenkundig nicht um eine Konstellation, in welcher ein Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. Die Beschwerde ist insoweit offensichtlich unbegründet.
4. Der Beschwerdeführerin macht weiter geltend, falls kein Vorbescheidverfahren notwendig gewesen sei, hätte ihr das rechtliche Gehör auf eine andere Weise gewährt werden müssen.
4.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 ATSG). Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, wenn kein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsse, seien für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs angemessene Formen zu suchen, welche sowohl die verfassungsmässigen Gehörsansprüche der Betroffenen als auch das ebenfalls verfassungsmässige Anliegen nach Erledigung innert angemessener Frist und dasjenige nach Verwaltungsökonomie erfüllten. Das Vorbescheidverfahren erlaube, die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades vor Erlass der Verfügung zu diskutieren. Die in aller Regel nicht umstrittene Rentenberechnung könne nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ohne zusätzliche vorgängige Gehörsgewährung erfolgen. Ein anderes Vorgehen dränge sich höchstens ausnahmsweise auf, wenn aus besonderen Gründen zu erwarten sei, dass die Rentenberechnung als solche umstritten sein könnte (BGE 134 V 97 E. 2.8.3 S. 107).
4.2 Gemäss KSVI Rz. 3013.6 ist in Konstellationen, welche kein Vorbescheidverfahren erfordern, das rechtliche Gehör zu gewähren «in Fällen, in denen Einwände seitens der versicherten Person zu erwarten sind». Als Beispiel nennt das Kreisschreiben den Erlass einer Verfügung, durch welche eine einmal zugesprochene Rente wegen Neuberechnung herabgesetzt wird. Mit dieser Regelung, welche seit 1. Januar 2010 gilt, will das Kreisschreiben offenkundig die zitierte bundesgerichtliche Vorgabe umsetzen.
4.3 Nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung (E. II. 4.1 hiervor) erübrigt sich demnach im Regelfall eine zusätzliche Gehörsgewährung vor der Rentenberechnung, wenn zuvor ein Vorbescheidverfahren betreffend die häufig umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Invaliditätsgrades stattgefunden hat. Dies muss ebenso bzw. erst recht gelten, wenn diese Fragen im Rahmen eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens geklärt wurden. In dieser Konstellation ist es demnach nicht erforderlich, vor der Rentenberechnung nochmals einen separaten Verfahrensschritt einzuschalten, um der versicherten Person das rechtliche Gehör zur betragsmässigen Festlegung der Rente zu gewähren. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls unbegründet.
4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsverletzung mit Blick auf den eng begrenzten und vorgegebenen Sachverhalt sowie die den überhaupt nicht gegebenen Ermessensspielraum der Verwaltung und die weitgehend technische Natur der Rentenberechnung im Beschwerdeverfahren zu heilen wäre (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
5. Materiell lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, ihr sei auf der zugesprochenen Viertelsrente ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen.
5.1 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Bei diesem Verzugszins handelt es sich um einen Ausgleichzins und nicht um einen solchen mit Straffunktion (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 26 N 20). Der Zweck der Verzugszinsen besteht darin, den finanziellen Vorteil auszugleichen, den der Schuldner aus der verspäteten Zahlung ziehen könnte, und den Gläubiger in diejenige Lage zu versetzen, in welcher er sich befinden würde, wenn die Zahlung innert nützlicher Frist erfolgt wäre (Sylvie Pétremand, Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, Art. 26 N 14).
5.2 Hier verhält es sich so, dass der Beschwerdeführerin mit dem Urteil vom 13. August 2018 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 eine Viertelsrente zugesprochen wurde. Zuvor war ihr für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2015 eine halbe Rente ausgerichtet worden (Nachzahlung gemäss Verfügung vom 19. Juli 2013, laufende Zahlung ab Juli 2013; vgl. E. I. 1 hiervor). Die Beschwerdeführerin erhielt während des gesamten hier relevanten Zeitraums vom 1. Dezember 2012 bis 30. April 2015 monatliche Zahlungen (bzw. für die ersten sieben Monate eine Nachzahlung), welche einer halben Rente entsprachen und den tatsächlichen, später festgestellten Anspruch auf eine Viertelsrente überstiegen. Sie hat nicht, wie es Art. 26 ATSG voraussetzt, zu geringe, sondern im Gegenteil zu hohe Auszahlungen erhalten und damit den der Verzugszinsregelung zugrundeliegenden wirtschaftlichen Nachteil nicht erlitten. Ihr stehen daher keine Verzugszinsen zu. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6. Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung mit zusätzlicher Zeugenund Parteibefragung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn sich ohne solche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet unzulässig ist. Als weiteres Motiv für die Verweigerung einer beantragten öffentlichen Verhandlung fällt die hohe Technizität der zur Diskussion stehenden Materie in Betracht, was etwa auf rein rechnerische, versicherungsmathematische buchhalterische Probleme zutrifft. Vorliegend ist jedenfalls die letztere dieser beiden Konstellationen erfüllt: Die angefochtene Verfügung betrifft einzig die Berechnung einer Rente nach rechtskräftiger Festsetzung des Anspruchs, und dabei handelt es sich um eine rein rechnerisch-mathematische Problematik. Da keine materiellen Gründe ersichtlich sind, welche für die Durchführung einer Verhandlung sprechen würden so wird nicht näher erläutert und ist auch nicht erkennbar, welchem Zweck eine Parteioder Zeugenbefragung dienen sollte -, ist auf eine solche zu verzichten.
7.
7.1 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Die Beschwerde betrifft nicht die Bewilligung Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die Berechnung eines feststehenden Anspruchs. Die Ausnahmebestimmung von Art. 69 Abs. 1bis IVG kommt daher nicht zum Tragen und das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
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