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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.245: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer war als Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen. Er wurde mehrfach aufgefordert, die Lohndeklaration für das Jahr 2017 einzureichen, jedoch kam er dem nicht nach. Daraufhin verhängte die Ausgleichskasse eine Ordnungsbusse von CHF 300. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch, dass er die Lohnsumme anderweitig gemeldet hatte. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, da der Beschwerdeführer die Löhne nicht wie gefordert deklariert hatte. Der Richter, Präsident Flückiger, entschied, dass die Bussenverfügung gerechtfertigt war.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2018.245

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2018.245
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2018.245 vom 13.12.2018 (SO)
Datum:13.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017
Schlagwörter : Busse; Bussenverfügung; Ausgleichskasse; Ordnungs; Lohndeklaration; Mahnung; Arbeitgeber; Veranlagungsverfügung; Lohnsumme; AK-Nr; Versicherungsgericht; Beiträge; Arbeitnehmer; Frist; Abrechnung; Ordnungsbusse; Einsprache; Präsident; Solothurn; Formular; Erinnerung; Auffangeinrichtung; Kontrollvorschriften; Löhne; Recht; Verfügung; Versicherungsgerichts; Kantons
Rechtsnorm:Art. 14 AHVG ;Art. 91 AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2018.245

Urteil vom 13. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017 (Verfügung vom 17. September 2018)


zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beschäftigte einen Arbeitnehmer und war als beitragspflichtiger Arbeitgeber der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Am 22. Juni 2017 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er beschäftige seit 31. Mai 2017 keine Arbeitnehmer mehr (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2 In einem mit «Lohndeklaration 2017: Erinnerung» betitelten Schreiben an den Beschwerdeführer vom 16. August 2017 (AK-Nr. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie habe ihm vor einiger Zeit das Formular «Lohndeklaration» zugestellt, dieses aber bisher nicht zurückerhalten. Die Beschwerdegegnerin setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis 5. September 2017, um die Lohndeklaration vollständig ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen, und kündigte an, andernfalls werde eine gebührenpflichtige (CHF 50.00) Mahnung erfolgen.

1.3 Am 13. September 2017 stellte die Beschwerdegegnerin die Mahnung aus und setzte dem Beschwerdeführer nochmals eine Frist bis 3. Oktober 2017 zur Einreichung der Lohndeklaration 2017 (AK-Nr. 3).

1.4 Am 8. August 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine Veranlagungsverfügung für die Lohnbeiträge für das Jahr 2017. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Abrechnung von Lohnbeiträgen nicht nachgekommen, und setzte die beitragspflichtige Lohnsumme auf CHF 19'000.00 fest (AK-Nr. 4).

2. Am 17. September 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine Bussenverfügung (AK-Nr. 5). Sie auferlegte dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 300.00, weil dieser ihr trotz der kostenlosen Erinnerung vom 16. August 2017, der kostenpflichtigen Mahnung vom 13. September 2017 und der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 die Lohndeklaration 2017 nicht eingereicht habe.

3. Mit Zuschrift vom 25. September 2018 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Bussenverfügung wegen Nichteinreichens der Lohndeklaration 2017 vom 17. September 2018. Er beantragt, die Bussenverfügung sei ausnahmsweise aufzuheben und die Berechnung der Nachzahlung (beitragspflichtige Lohnsumme) sei zu überprüfen.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer hält mit Eingabe vom 29. November 2018 an seinem Standpunkt fest. Gleichzeitig reicht er verschiedene Unterlagen ein (Korrespondenz und Anmeldung bei der Auffangeinrichtung BVG).

II.

1.

1.1 Wer Ordnungsund Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG). Die Bussenverfügung vom 17. September 2018 kann daher mit Beschwerde beim Versicherungsgericht angefochten werden. Dieses ist auch örtlich und sachlich für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig. Auf die Beschwerde gegen die Bussenverfügung ist daher einzutreten.

1.2 Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Bussenverfügungen nach der AHV-Gesetzgebung (§ 54bis Abs. 1 lit. d Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2. Soweit der Beschwerdeführer auch eine Abänderung der Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 (AK-Nr. 4) verlangt, fehlt es dagegen an der funktionellen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Diese Verfügung ist mittels Einsprache bei der Beschwerdegegnerin anzufechten (Art. 52 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), wie sich der Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite der Verfügung entnehmen lässt. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Die Sache ist diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten, damit sie die Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 (Postaufgabe 2. Oktober 2018) unter dem Aspekt einer Einsprache prüfe. Dabei wird unter Umständen auch zu prüfen sein, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde.

3.

3.1

3.1.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Mahnund Veranlagungsverfahren (Art. 14 Abs. 1 und 4 AHVG). Wenn die jährliche Lohnsumme CHF 200'000.00 nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV).

3.1.2 Die Arbeitgeber rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Führung der individuellen Konten der Arbeitnehmer (vgl. Art. 51 Abs. 3 AHVG).

3.2

3.2.1 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr CHF 20.00 bis CHF 200.00 aufzuerlegen (Art. 34a Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

3.2.2 Die Abrechnungen der Arbeitgeber enthalten die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Artikel 35 Absatz 3 entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Art. 35 Abs. 1 - 3 AHVV).

3.2.3 Wer die im AHVG und in der AHVV enthaltenen Ordnungsund Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Ausgleichskasse schriftlich zu mahnen unter Berechnung einer Mahngebühr von 20 - 200 Franken (vgl. Art. 205 Abs. 1 AHVV).

3.2.4 Wer Ordnungsund Kontrollvorschriften des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Artikel 87 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5'000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen. Sie kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 91 AHVG).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin führt aus, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar bis 31. Mai 2017 Arbeitnehmer beschäftigt, aber trotz Erinnerung, Mahnung und Veranlagungsverfügung die entsprechende Lohnabrechnung (Formular) bis zum Einspracheentscheid vom 17. September 2018 (und auch seither) nicht eingereicht.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sein Geschäft mit einem Angestellten per Mitte 2017 aufgegeben und trotzdem diesen Angestellten für einen bestimmten Zeitraum nach BVG nachgängig anmelden und versichern müssen. Er habe mehrmals die Lohnsumme gegenüber der Beschwerdegegnerin und auch gegenüber der Stiftung der Pensionskasse ausgewiesen. Dies habe er auch ordnungsgemäss erledigt. Da er dann sein Geschäft endgültig stillgelegt habe und selbst wieder angestellt gewesen sei, sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er nun noch ein weiteres Mal die Lohnsumme bis Ende Mai 2017 hätte deklarieren müssen. In diesem Zusammenhang reicht er eine im März 2018 erfolgte Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Korrespondenz mit dieser Stiftung (u.a. Zwangsanschluss für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. Mai 2017) ein. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er habe den entsprechenden Lohn der Beschwerdegegnerin vorgängig separat per Formular gemeldet. Leider habe er es versäumt, davon eine Kopie zumachen, respektive er könne diese bei seinen Unterlagen nicht auffinden. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, die Lohnsumme müsse der Beschwerdegegnerin ja bekannt gewesen sein, sonst hätte es keine Meldung bei der Auffangeinrichtung gegeben wegen der Überschreitung der Grenze für die BVG-Pflicht.

5. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin hat sie vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Lohndeklaration für das Jahr 2017 (respektive den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai 2017) erhalten. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, er habe der Beschwerdegegnerin die Lohnsumme per Formular gemeldet; er kann aber dafür nach eigenem Bekunden keinen Nachweis liefern und hat auch keine Kopie erstellt. Der Sachverhalt lässt sich in diesem Punkt nicht weiter klären. Die Behauptung des Beschwerdeführers bleibt unbewiesen. Die übrigen von ihm angeführten Argumente stehen in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob die Löhne des Jahre 2017 gegenüber der Beschwerdegegnerin deklariert und abgerechnet wurden. Namentlich lässt sich aus dem Zwangsanschluss bei der Auffangeinrichtung BVG hierfür nichts ableiten. So ist es vorstellbar und naheliegender, dass der Zwangsanschluss aufgrund der Löhne des Jahres 2016 erfolgte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Löhne (respektive den Lohn des einen Angestellten) weder unmittelbar nach der Geschäftsaufgabe noch im Anschluss an die Erinnerung vom 16. August 2017 und die Mahnung vom 13. September 2017 noch während des nachfolgenden Zeitraums bis zum Erlass der Bussenverfügung vom 17. September 2018 gemeldet und deklariert hat. Die Beschwerdegegnerin hat daraus zu Recht auf eine Verletzung der Ordnungsund Kontrollvorschriften der AHV-Gesetzgebung geschlossen und gemäss Art. 91 AHVG (vgl. E. II. 3.2.4 hiervor) eine Busse verhängt. Innerhalb des bei einer erstmaligen Widerhandlung vorgesehenen Rahmens bis CHF 1'000.00 ist die Beschwerdegegnerin von einem nicht allzu schweren Verschulden ausgegangen und hat den Bussenbetrag auf CHF 300.00 festgesetzt. Dies erscheint als angemessen.

6.

6.1 Nach dem Gesagten lässt sich die angefochtene Bussenverfügung vom 17. September 2018 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. In Bezug auf die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Sache ist zur allfälligen Behandlung der Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 2 hiervor).

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.         Das Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2018 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.         Die Beschwerde gegen die Bussenverfügung vom 17. September 2018 wird abgewiesen.

3.         Auf die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 8. August 2018 wird nicht eingetreten. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie prüfe, ob die Beschwerdeschrift vom 25. September 2018 als Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung zu behandeln ist.

4.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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