Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.203: Versicherungsgericht
Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts tagt, um über den Einspruch von I.________ aus Versoix gegen die Entscheidung des Präsidenten des Bezirksgerichts La Côte zu entscheiden, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreibungsamts Nyon-Rolle abgelehnt hat. Es geht um die Vollstreckung einer Hypothek. I.________ hatte vergeblich versucht, sich von der Schuld zu befreien, wurde aber schliesslich verurteilt, eine höhere Summe zu zahlen. Der Richter Müller leitete die Sitzung, bei der die Beschwerde von I.________ abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten betragen CHF 0. Die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.203 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | IV-Nr; Störung; Verschlechterung; Verfügung; Diagnose; Rente; Symptome; Bericht; Austritt; Episode; Austrittsbericht; Renten; Hospitalisation; Gesundheitszustand; Neuanmeldung; Behandlung; Zustand; Leistung; Unterbringung; Medikament; Medikation; Arbeit; Gutachten; Abklärung; Veränderung |
Rechtsnorm: | Art. 17 ATSG ; |
Referenz BGE: | 109 V 114; 113 V 27; 117 V 200; 130 V 68; 130 V 69; 132 V 99; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 2. August 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Am 23. August 2010 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1970, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt dazu in seinem Bericht vom 21. September 2010 (IV-Nr. 11) fest, bei der Beschwerdeführerin bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronifizierte Lumbalgien bei Fehlhaltung und Überlastung der LWS, eine myofasziale Schmerzkomponente im Beckenbereich, eine Tendenz zur Bandlaxität mit Hypermobilität sowie rezidivierende depressive Episoden. Die Beschwerdeführerin sei 50 % arbeitsfähig. Nach weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___ ein psychiatrisches Gutachten. Im Gutachtensbericht vom 30. April 2012 (IV-Nr. 34) kam dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1). Gestützt darauf sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. November 2012 (IV-Nr. 39) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Nr. 43) fest, in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ergebe sich bei einem ausserhäuslichen Pensum von 60 % sowie einem Haushaltspensum von 40 % ein Invaliditätsgrad von 4 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 3. Dezember 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 45). In diesem Zusammenhang hielt der behandelnde Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 13. Januar 2015 (IV-Nr. 55, S. 2) fest, im Vergleich zum Gesundheitszustand vor zwei Jahren könne bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Verschlechterung der depressiven Symptomatik und Schmerzsymptomatik beobachtet werden. In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. E.___ und F.___. Im Gutachtensbericht vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als vermindert belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen benötige. Für eine einfache strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Aus rheumatologischer Sicht seien schwere wie auch repetitiv mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %, während für eine leichte körperliche Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen werden könne. Bezüglich der Haushaltstätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung von 10 %. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin somit für jegliche leidensangepasste Verweistätigkeit, inklusive angestammter Tätigkeit, als zu 50 % leistungsfähig zu beurteilen. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 73) und holte bei den Dres. E.___ und F.___ sowie bei der Abklärungsfachfrau ergänzende Stellungnahmen ein (IV-Nrn. 87 und 94). Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 74) mit Verfügung vom 14. März 2017 (IV-Nr. 96) zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von gesamthaft 14 % (ausserhäusliche Tätigkeit als Raumpflegerin 10 %, Haushaltstätigkeit 4.4 %) keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 13. April 2017 (IV-Nr. 99) Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben, welches diese mit Urteil vom 28. September 2017 (VSBES.2017.109, IV-Nr. 109) abwies.
1.3 Am 4. April 2018 (Eingang: 6. April 2018) meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 116). Mit Vorbescheid vom 11. April 2018 (IV-Nr. 114) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten, da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein und erhob am 30. April 2018 gegen den Vorbescheid Einwände (IV-Nr. 121). Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 5. September 2018 Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.) und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 2. August 2018 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 einzutreten und den IV-Grad neu zu bestimmen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 7. November 2018 (A.S. 32) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende längere Zeit dauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.
3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 114 E. 2b).
3.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei bis zur Verfügung vom 14. März 2017, welche den relevanten zeitlichen Vergleichswert zur jetzigen Neuanmeldung darstelle, von keinem Arzt eine andere Diagnose als jene der rezidivierenden depressiven Störung gestellt worden. Zwischenzeitlich sei die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen fürsorgerischer Freiheitsentzüge sowohl in den Jahren 2017 als auch in den Jahren 2018 je zwei Mal in der psychiatrischen Klinik in [...] stationär hospitalisiert worden. Mit Austrittsberichten vom 12. Februar 2018 sowie vom 16. April 2018 sei abermals die schizoaffektive Störung, gemischte Episode diagnostiziert, worden. Hierbei handle es ich um eine klarerweise neu hinzugetretene, andersartige und auch schwerergradige psychische Störung als jene der Depression. Eine schizoaffektive Störung sei eine psychische Störung, die sowohl Symptome der Schizophrenie als auch der bipolaren affektiven Störung mit Depression und Manie in sich vereine. Damit einhergehend bestehe nun eine engmaschige psychiatrische Begleitung durch den involvierten Facharzt für Psychiatrie, Dr. med. D.___, von mindestens zwei Terminen pro Monat (alle zwei Wochen) und es bestehe auch eine anderweitige Medikation. Mit Bericht vom 9. Juni 2018 sei durch Dr. med. D.___ eine Verschlechterung im Verlauf seit Erlass der Verfügung klarerweise bestätigt worden. An dem Dargelegten würden auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. August 2018 sowie der Bericht der RAD-Ärztin vom 3. Juli 2018, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, nichts ändern. So sei der RAD-Bericht von Dr. G.___ schon mit Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln kaum beweiskräftig und vermöge keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. Zumal die Ärztin die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht habe, als praktische Ärztin nicht über die richtige Fachrichtung verfüge und sich in diametralen Widerspruch zum behandelnden Arzt gesetzt habe, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Denn wie erwähnt, würden bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen reichen, damit weitere Abklärungen vorzunehmen seien. Es sei zwar korrekt, dass im Jahr 2015 gutachterlich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von einem Mittelwert ausgegangen worden sei. Bereits dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. September 2017 könne jedoch entnommen werden, dass sich dieser Mittelwert auf die schwankenden depressiven Episoden bezogen habe (E. 8.2.1, 5. 24). In derselben Erwägung werde ausgeführt, dass es sich damals bei der Beurteilung von Dr. med. D.___ um eine Momentaufnahme gehandelt und die Beschwerdeführerin nicht dauerhaft bei ihm in Behandlung gestanden habe. Es werde nun einerseits die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt, welche nicht in den Mittelwert eingeflossen sei. Andererseits bestehe nun eine engmaschige psychiatrische Begleitung durch Dr. med. D.___ und die Medikation sei verändert worden. Überdies halte Dr. med. D.___ im Bericht vom 9. Juni 2018 fest, dass die Prognose als sehr ungünstig zu betrachten sei. Mit andern Worten ausgedrückt, gehe er von einem dauerhaften Zustand aus. Es könne somit nicht mehr die Rede davon sein, dass es sich um eine Momentaufnahme handle. Bereits aus dem soeben Ausgeführten sei ersichtlich, dass die Ausführungen der RAD-Ärztin nicht korrekt bzw. schlicht verzerrend seien. Auch die Ausführung der RAD-Ärztin, dass bereits im Jahr 2007 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt worden sei, sei eine verzerrende Darstellung der tatsächlichen medizinischen Aktenlage. Zwar sei korrekt, dass in dem Austrittsbericht der H.___ vom 26. Februar 2007 die genannte Diagnose gestellt worden sei. Jedoch sei es damals bloss eine Differentialdiagnose gewesen und sei in der Folge auch nicht mehr gestellt worden. Abgesehen davon seien damals mehrere Jahre vergangen, bis die Beschwerdeführerin sich abermals in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Dazwischen habe sie ihre Arbeit wieder teilzeitlich aufnehmen können. Es gelte sodann festzuhalten, dass Dr. med. F.___ im Gutachten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt habe auch nicht differentialdiagnostisch. Somit seien diese Diagnose und die damit zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch erst neu hinzugetreten sei, nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung gewesen. Im Sinne des soeben Dargelegten sei es schlicht unhaltbar und verzerrend, eine Verschlechterung aufgrund der Tatsache zu verneinen, dass vor mehr als 10 Jahren die Diagnose schon einmal andiskutiert worden sei, sich damals aber nicht erhärtet habe, weshalb diese auch nicht mehr gestellt worden sei. Sodann verkenne die RAD-Ärztin auch, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2017 im Zeitraum von weniger als einem Jahr drei Mal im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung stationär habe behandelt werden müssen. Schon allein diese Tatsache belege eine Verschlechterung eindeutig.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, für eine Neuanmeldung resp. Rentenrevision reiche es nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genüge eine neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt werde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Es stelle sich folglich noch die Frage, ob mit den neu aufgelegten medizinischen Berichten deren Einschätzungen mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen seien die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der rechtskräftigen Renten ablehnenden Verfügung vom 14. März 2017 zu bejahen sei. Mit Blick auf die ausführliche RAD-Aktennotiz vom 3. Juli 2018, die hiermit zum integrierenden Bestandteil dieser Verfügung erhoben werde, sei die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. März 2017 zu verneinen.
5. Streitig und zu prüfen ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. April 2018 hätte eintreten müssen, bzw. ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017.
5.1 In ihrer Rentenverfügung vom 14. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie der Dres. E.___ und F.___ vom 19. November 2015 (IV-Nr. 66.1) ab. Da vorliegend ausschliesslich eine Verschlechterung aus psychischen Gründen geltend gemacht wird, beschränkt sich die nachfolgende Aktenwiedergabe auf das psychiatrische Fachgebiet. Im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. F.___ wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtbis mittelgradige Störung (ICD-10 F33.1) sowie ein Verdacht auf unreife Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen hätten. Die Explorandin habe im Rahmen der Exazerbationen der Depressionen bereits mehrfach in den letzten Jahren stationär behandelt werden müssen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin als vermindert belastbar einzustufen, indem sie immer wieder auch Erholungsphasen benötige. Für eine einfach strukturierte Tätigkeit, wobei es durchaus auch Reinigungsarbeiten wie bisher sein könnten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Einstufung gelte ab Juli 2014 in diesem Ausmass.
5.2 Mit ihrer Neuanmeldung bzw. innert der ihr von der Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin folgende relevante medizinische Unterlagen eingereicht:
5.2.1 Im Austrittsbericht der H.___, vom 4. Mai 2017 (IV-Nr. 128, S. 5) betreffend die 9. Hospitalisation vom 10. März - 23. März 2017 wurden eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1), DD rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei auf die schliessbare Psychose-Station aufgenommen worden. Bei Aufnahme habe sie sich in einem panischen Zustand gezeigt, sei fast mutistisch gewesen, habe keine Angaben machen können. Die Beschwerdeführerin habe die Medikamenteneinnahme inkl. der vom I.___ verschriebenen Antibiotika zur Behandlung des Harnwegsinfektes verweigert. Zudem habe sie die Nahrungsund Flüssigkeitsaufnahme sowie die Blutentnahme zur Kontrolle der vom I.___ diagnostizierten Hypokaliämie verweigert. Sie habe ständig auf Austritt gedrängt und habe psychotisch gewirkt. Sie sei im Intensivbereich untergebracht und mit Abilify 7,5 mg und Temesta 4 mg zwangsmediziert worden. Eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung sei nicht beantragt worden. Nach der Zwangsmedikation habe sich die Beschwerdeführerin beruhigt und habe auf die Station genommen werden können. Sie habe sich langsam geöffnet, sei zugänglicher geworden und habe auch akzeptiert, wenn auch unter Druck, ihre Medikamente wieder einzunehmen. Man habe Abilify 15 mg/Tag und Cymbalta 60 mg/Tag installiert. Auf der Station habe die Beschwerdeführerin die ganze Zeit in ihrem Zimmer verbracht, sei im Bett gelegen, habe sich nur schwer zur Bewegung motivieren lassen, habe kaum Kontakt mit Mitpatienten gehabt, habe sich antrieblos und weinend gezeigt, wenn das Thema Familie und insbesondere die vor kurzem verstorbene Mutter thematisiert worden sei. Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich langsam verbessert unter der verabreichten Medikation, sie habe wieder gut gegessen und getrunken. Sie habe über ihre paranoiden Ängste berichtet, sie habe gedacht, dass das Essen vergiftet worden sei, weswegen sie es verweigert habe; sie habe Angst um ihren Sohn gehabt und gedacht, dass ihm etwas Schlimmes passieren könnte, dass ihr Mann sie habe umbringen wollen, da sie ein schlechter Mensch sei. Die psychotischen Symptome hätten sich zurückgebildet und die Beschwerdeführerin habe unbedingt nach Hause austreten wollen. Sie werde die Medikamente weiter einnehmen und Termine bei ihrem Psychiater wahrnehmen. Bei fehlendem Hinweis auf Selbstund Fremdgefährdung sei die Beschwerdeführerin am 23. März 2017 entlassen worden.
5.2.2 Im Austrittsbericht der H.___, vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3) betreffend die 10. Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen Unterbringung aufgenommen worden. Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches Zustandsbild und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit Nahrungsverweigerung). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin sei man von einer depressiven Episode nach Absetzen der Medikation bei bekannter schizoaffektiver Störung ausgegangen. Initial habe aufgrund der Gesamtsituation bei zunehmender Gefährdung der Beschwerdeführerin (psychotischer Zustand ohne Nahrungs-Flüssigkeitsaufnahme) eine Zwangsmedikation mit Abilify erfolgen müssen. Im Verlauf der Hospitalisation habe eine antidepressive Medikation mit Cymbalta etabliert werden können. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin habe man die antipsychotische Medikation auf Risperdal umgestellt. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe sich die Beschwerdeführerin stabilisiert und es sei ihr zunehmend besser gelungen, mit den Mitpatienten in Kontakt zu treten. Die Belastungserprobungen im realen Lebensumfeld seien erfolgreich verlaufen, so dass am 12. Februar 2018 die Entlassung in ihre weitere ambulante Behandlung habe erfolgen können.
5.2.3 Im Bericht der J.___, vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) wurde festgehalten, der Anlass zur Konsultation bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin zur Weiterbetreuung nach ihrer 10. Hospitalisation vom 22. Januar 2018 bis 12. Februar 2018 im Rahmen H.___ aufgrund einer depressiven Episode der vorbekannten schizoaffektiven Störung zu einem Gesprächstermin in der Notfallund Krisenambulanz des Psychiarischen Ambulatoriums Olten angemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sie notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen Unterbringung, auf der geschlossenen Station der aufgenommen worden sei. Sie habe Symptome wie Vergiftungsideen, Wahnvorstellungen, diffuse Angstsymptomatik Antriebslosigkeit, starkes Misstrauen und eine herabgestimmte Stimmungslage gezeigt. Als Grund für die aktuelle Dekompensation sei die durch die Patientin initiierte Absetzung der Medikation erschienen. Inzwischen habe sie sich recht gut erholt, sei aber noch nicht belastbar. Die Erstmanifestation der Krankheit sei im Jahre 2000 aufgrund von zu viel Stress erfolgt. Seither sei sie zehn Mal hospitalisiert gewesen, durch Absetzen der Medikation sei es jeweils zu schweren Rückfällen gekommen. Sodann werden im Wesentlichen folgende Befunde erhoben: «( .) Wach und bewusstseinsklar, in allen vier Ebenen orientiert, in den kognitiven Grundfunktionen adäquat. Im Kontakt freundlich zugewandt und kooperativ, kann Blickkontakt hatten. Aufmerksamkeit und Gedächtnis: Mnestische Funktionen objektiv intakt Formales Denken: unauffällig. Keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Kein Hinweis auf Zwangsdenken, -impulse -handlungen. Befürchtungen im Sinne von Zukunftsängsten. Kein Anhalt für Wahnerleben, Wahnstimmung, Sinnestäuschungen Ich-Störungen. Affektivität: Frau A.___ wirkt bei Thematisierung ihrer Erkrankung und der Konsequenzen deprimiert und resigniert. Die Stimmungslage ist bei erhaltener Schwingungsfähigkeit überwiegend ausgeglichen. Es bestehen Insuffizienzgefühle, reduziertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, Verarmungsgefühle. Der Antrieb wird als reduziert beschrieben, Psychomotorik: unauffällig. ( .) Schlaf und Vigilanz: die Patientin beschreibt Tagesmüdigkeit. Appetenz: Appetit vermehrt. Kein Anhalt für Selbstoder Fremdgefährdung, die Patientin ist absprachefähig und von handlungsrelevanter Suizidalität klar distanziert. Sie erklärt, gewiss keinen Suizidversuch mehr unternehmen zu wollen, ihr Sohn und ihr Ehemann würden sie im Leben halten.» Anhand der Anamnese und der klinischen Symptomatik sei diagnostisch von einem Status nach einer depressiven Episode der vorbekannten schizoaffektiven Störung nach Absetzen der verordneten Medikation auszugehen.
5.2.4 Im Austrittsbericht der H.___, vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) betreffend die 11. Hospitalisation vom 17. März - 29. März 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gemischte Episode (F25.2) diagnostiziert und ausgeführt, die Zuweisung sei auf der Basis einer fürsorgerischen Unterbringung bei nicht auszuschliessender Selbstgefährdung im Rahmen einer bekannten schizoaffektiven Störung erfolgt. Psychopathologisch habe beim Eintritt eine depressive Stimmungslage mit Vergiftungsideen und psychomotorischer Unruhe imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl Medikation sowie Nahrung verweigert. Kurz nach Klinikeintritt sei es zu einem maniform anmutenden Zustandsbild gekommen. Die Beschwerdeführerin sei zunehmend dysphor geworden, zeigte Distanzminderung und sei verbal beleidigend und aggressiv erlebt worden. Die zunehmende Verschlechterung habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf gegen ihren Willen habe mediziert werden müssen. Unter Brintellix und Xeplion habe sich die Beschwerdeführerin stabilisiert und sich mit der Weiterbehandlung mit dem Antidepressivum sowie dem Antipsychotikum als Phasenprofilaxe einverstanden gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei am 29. März 2018 bei fehlenden akuten Eigen/Fremdgefährdungsaspekten in gegenseitigem Einverständnis aus der Klinik nach Hause ausgetreten. Die Weiterbehandlung werde ambulant durch Herr Dr. med. D.___ übernommen, welcher auch die Depotgabe durchführe.
5.2.5 Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin führte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 21. Mai 2018 (IV-Nr. 124) aus, als Hausarzt bestätige er, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Anfang April 2017 bis Ende Februar 2018 an psychischen Problemen gelitten habe und sowohl ambulant als auch stationär habe therapiert werden müssen. In dem oben genannten Zeitraum sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig gewesen.
5.2.6 Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2018 (IV-Nr. 128, S. 14) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Schizoaffektive Störung, gemischte Episode (F25.2)
2. St. n. Risperidon-Intoxikation in suizidaler Absicht 2008
3. Chronisches belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom
4. Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ED 10/2013)
Während der Konsultationen komme es immer wieder zu Äusserungen von Ratlosigkeit und Verzweiflung mit Weinattacken. Die Beschwerdeführerin sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, sie wirke besorgt und geprägt von Insuffizienzerleben im Hinblick auf die störungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Kooperation sei jeweils vorhanden, bei dem belastenden Thema «Beziehung zu ihrem Ehemann» sei eine deutliche Verunsicherung und Aufregung zu beobachten. Die Konzentration und die Auffassung sei deutlich reduziert, das Gedächtnis leicht eingeschränkt. Das Durchhaltevermögen sei aufgrund der Antriebsarmut deutlich herabgesetzt und es bestünden Ermüdungserscheinungen. Formalgedanklich sei sie deutlich eingeengt auf affektive Beschwerden infolge Leidensdruck, Adipositas permagna und Schmerzsymptomatik. Inhaltlich ergäben sich Hinweise auf Wahnideen (ihr Ehemann würde sie betrügen), jedoch keine Anhaltspunkte für Zwänge, Sinnentäuschungen und Ich-Störungen. Der Affekt erscheine erheblich schwankend zwischen abgeflacht und deutlicher Agitation im Rahmen ihrer Depression. Affektiv wirke sie bedrückt, verzweifelt, ratlos und besorgt um ihre Zukunft. Es bestünden Insuffizienzgefühle und Beeinträchtigung der Vitalgefühle und des Selbstwertgefühls. Das psychomotorische Aktivitätsniveau und der Antrieb seien reduziert und sie beklage zudem eine innere Unruhe bei insgesamt auch objektiv ersichtlichem, erhöhten Anspannungsniveau. Die Suizidalität werde glaubhaft verneint. Aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der beschriebenen Antriebsstörung, der Stressintoleranz, der wahnhaften Symptomatik und der kognitiven Beeinträchtigungen mit Konzentrationsdefiziten, Aufmerksamkeitsstörungen und verminderter Belastbarkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und auch für Verweistätigkeiten begründet werden. In der Gesamtschau zeige sich ein hoher Schweregrad mit Beschwerdechronifizierung bei bisher therapieresistenten Behandlungsversuchen, weshalb von einer eher ungünstigen Prognose im weiteren Krankheitsverlauf auszugehen sei. Es bestehe demnach keine Restarbeitsfähigkeit. Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung seit 14. März 2017 auszugehen sei, führte Dr. med. D.___ aus, angesichts der Chronifizierung der beschriebenen affektiven Symptomatik und der psychotischen Beschwerden bei Therapieresistenz trotz mehrmaligen stationären Behandlungen, einige Hospitalisationen auch per fürsorgerischer Unterbringung, zum Teil mit längeren Behandlungsphasen, bestehe ein sehr komplexes und erheblich instabiles Zustandsbild mit erheblichen Beeinträchtigungen im Alltagsleben und mit deutlichen Leistungseinschränkungen, weshalb von einer ungünstigeren Prognose ausgegangen werden müsse. Es sei zu erwähnen, dass seit Jahren im Gesamtverlauf ein wechselhafter und deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung bestehe. Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin seit Jahren unter regelmässiger psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Ansätzen, dennoch habe sich der psychische Zustand bislang nicht nachhaltig gebessert, stattdessen habe sich der psychische Zustand verschlechtert und deshalb habe die Beschwerdeführerin notfallmässig hospitalisiert werden müssen.
6.
6.1 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 4. April 2018 lediglich Arztberichte eingereicht hat, die vor der letzten Rentenverfügung vom 14. März 2017 datierten (vgl. IV-Nr. 117). Somit hat die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. April 2018 zu Recht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Neuanmeldung nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch Beweismittel (Arzt, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen liessen. Lediglich auf Beweismittel zu verweisen, ohne diese einzureichen, genüge nicht. Zudem kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid an, dass sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin die vorgehend unter E. II 5.2 hiervor aufgeführten Arztberichte ein. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin genügt den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 130 V 68; vgl. Ziff. II/ 3.2 hiervor; vgl. Urteil I 710/02 vom 11. Dezember 2003 E. 2.4.3). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Gesuch um Bezug einer Rente könne nur geprüft werden, wenn sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft mache und hat ihr eine Frist zum Einreichen weiterer Arztberichte angesetzt und das Nichteintreten angedroht. Somit ist das Versicherungsgericht gehalten, den vorliegenden Fall unter dem Blickwinkel desjenigen Sachverhalts und der Aktenlage zu beurteilen, wie er sich der Beschwerdegegnerin bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom 2. August 2018 geboten hat.
6.2 Von der Beschwerdeführerin sowie von Seiten der behandelnden Ärzte wurde eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, Dr. med. F.___ habe im Gutachten die Diagnose einer schizoaffektiven Störung eben gerade nicht gestellt. Somit seien diese Diagnose und die damit zusammenhängenden Befunde damals, da sie ja auch erst neu hinzugetreten sei, nicht Bestandteil der damaligen Einschätzung gewesen, womit bereits aus diesem Grund eine Verschlechterung erstellt sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Es ist zwar korrekt, dass Dr. med. F.___ in seinem Gutachten keine schizoaffektive Störung festgestellt hat. Aber auch er hat darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin leide schon seit Jahren unter depressiven Zuständen, die teilweise ein schweres Ausmass, mit in der Vergangenheit teilweise sogar psychotischen Phänomenen angenommen hätten. Zudem hat er in seinem Gutachten festgehalten, der Verlauf sei wechselhaft mit Schwankungen gekennzeichnet, weshalb bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Mittelwert eruiert werden müsse. Es ist demnach davon auszugehen, dass Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung die Schwankungen auch jene mit psychotischen Symptomen mitberücksichtigt hat. Angesichts der erstellten häufigen gesundheitlichen Schwankungen der Beschwerdeführerin sind somit zum Sachverhaltsvergleich neben dem Gutachten von Dr. med. F.___ auch die übrigen damals relevanten Berichte der behandelnden Ärzte beizuziehen, zumal sich die aktuell geltend gemachte Verschlechterung alleine auf die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten Berichte der gleichen behandelnden Ärzte abstützt.
Stellt man den Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 14. März 2017 die Angaben aus den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichten gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte: Im Austrittsbericht der H.___, vom 12. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 3) betreffend die 10. Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F25.1) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin sei notfallmässig, auf Basis einer fürsorgerischen Unterbringung aufgenommen worden. Psychopathologisch imponierten initial ein depressiv-mutistisches Zustandsbild und psychotische Symptome (diffuse Ängste, Vergiftungsideen mit Nahrungsverweigerung). Die psychotischen Symptome u.a. die Vergiftungsideen aber auch die Nahrungsverweigerung zeigte die Beschwerdeführerin aber bereits anlässlich vorgehender Hospitalisationen. In diesem Zusammenhang ist auf die im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung vom 31. August bis 5. September 2016 erfolgte Hospitalsation in den H.___, hinzuweisen. Im Austrittsbericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) wurde diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin sei per fürsorgerischer Unterbringung wegen Vergiftungsideen und agitiertem Verhalten mit Zertrümmerung der Wohnung zugewiesen worden. Sie sei eingeengt gewesen im Glauben, dass ihr Ehemann sie habe vergiften wollen. Er wolle, dass sie tot sei, damit er das Geld von der Lebensversicherung bekomme. Sodann erfolgte die im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung durchgeführte 9. Hospitalisation bei den H.___ vom 10. März bis 23. März 2017 ebenfalls aufgrund psychotischer Symptome wie etwa Vergiftungsfantasien (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor; IV-Nr. 128, S. 5). Schliesslich erfolgte auch die 11. Hospitalisation vom 17. März bis 29. März 2018 unter anderem wiederum aufgrund psychotischer Symptome wie Vergiftungsideen (vgl. IV-Nr. 120). Des Weiteren ist eine Verschlechterung auch nicht aufgrund der von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnose einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1) bzw. gemischte Episode (F25.2) erstellt, zumal diese Diagnose von den behandelnden Ärzten bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung vom 14. März 2017 gestellt wurde so in den Austrittsberichten H.___ vom 26. Februar 2007 und 24. Mai 2007. Zwar liegen diese Berichte bereits mehr als 10 Jahre zurück. Aber wie aus den übrigen medizinischen Unterlagen hervorgeht, erfolgten die psychiatrischen Behandlungen und Hospitalisationen häufig aufgrund einer depressiven und psychotischen Symptomatik. Im Austrittsbericht der H.___ vom 4. Mai 2017, welche die Hospitalisation vom 10. März bis 23. März 2017 und damit die Zeit des früheren Verfügungserlasses betrifft (IV-Nr. 128, S. 5), wurde zudem ebenfalls eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressive und als Differenzialdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen gestellt (ICD-10 F33.3), während, wie vorgehend erwähnt, im Austrittsbericht der H.___ vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3), DD Wahnhafte Störungen (F22.0), diagnostiziert wurden. Bereits darin zeigt sich, dass den Diagnosen schon im Jahr 2016 eine ähnliche Befundlage zugrunde lag, und diese jeweils leicht anders beurteilt wurde. Es handelt sich jeweils um Diagnosen aus dem wahnhaft psychotischen schizophrenen Formenkreis, deren Befunde sich gemäss ICD-10 teilweise überschneiden:
Schizoaffektive Störungen (F25.0) sind episodische Störungen, bei denen sowohl affektive als auch schizophrene Symptome auftreten, aber die weder die Kriterien für Schizophrenie noch für eine depressive manische Episode erfüllen. Andere Zustandsbilder, bei denen affektive Symptome eine vorher bestehende Schizophrenie überlagern, bei denen sie mit anderen anhaltenden Wahnkrankheiten gemeinsam auftreten alternieren, sind unter F20 - F29 zu kodieren.
Bei einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3) sind Halluzinationen, Wahnideen, psychomotorische Hemmung ein Stupor so schwer ausgeprägt, dass alltägliche soziale Aktivitäten unmöglich sind und Lebensgefahr durch Suizid und mangelhafte Flüssigkeitsund Nahrungsaufnahme bestehen kann. Halluzinationen und Wahn können, müssen aber nicht, synthym sein.
Eine wahnhafte Störung (F22.0) charakterisiert sich durch die Entwicklung eines einzelnen Wahns mehrerer aufeinander bezogener Wahninhalte, die im Allgemeinen lange, manchmal lebenslang, andauern. Der Inhalt des Wahns des Wahnsystems ist sehr unterschiedlich. Eindeutige und anhaltende akustische Halluzinationen (Stimmen), schizophrene Symptome wie Kontrollwahn Affektverflachung und eine eindeutige Gehirnerkrankung sind nicht mit der Diagnose vereinbar.
Zudem gehören sowohl die schizoaffektive Störung als auch die wahnhafte Störung gemäss ICD-10 in die gleiche Kategorie: F20 - F29, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweist, genügt eine neu gestellte Diagnose denn auch per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5). Sodann lässt sich aus den in den eingereichten Berichten erhobenen Befunden ebenfalls keine Verschlechterung glaubhaft machen vgl. die Befunderhebungen im Austrittsbericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) sowie in den Austrittsberichten vom 12. Februar 2018 und 16. April 2018 (IV-Nrn. 128 S. 5 und 120). Wie zudem aus dem Bericht der J.___, vom 28. Februar 2018 (IV-Nr. 118, S. 1) hervorgeht, erfolgte die Hospitalisation vom 22. Januar - 12. Februar 2018 offenbar vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente selbständig abgesetzt hat. Auch dieser Zusammenhang einer Verschlechterung aufgrund Medikamentenabsetzung geht bereits aus den vorgehenden medizinischen Unterlagen hervor. So wurde auch die Hospitalisation vom 31. August bis 5. September 2016 nach selbständigem Absetzen der Medikamente notwendig (vgl. IV-Nr. 90). Wie aus den vorgenannten Austrittsberichten ersichtlich ist, hat sich der Zustand der Beschwerdeführerin nach Reinstallation der Medikamente denn jeweils auch rasch wieder verbessert. Alleine dadurch, dass die fürsorgerische Unterbringung zweimal innerhalb von zwei Monate notwendig war, ist eine anhaltende Verschlechterung nicht erstellt, zumal auch vor Erlass der letzten Rentenverfügung bereits eine fürsorgerische Unterbringung notwendig wurde (vgl. IV-Nr. 90). Ebenso ist mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 9. Juni 2018 keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht. So stellt Dr. med. D.___ mit der schizoaffektiven Störung eine Diagnose, die er bereits mit Stellungnahme vom 27. Mai 2017 (IV-Nr. 103, S. 4) rückwirkend gestellt hat und beschreibt ein im Wesentlichen gleich gebliebenes Zustandsbild: Es bestehe ein seit Jahren im Gesamtverlauf wechselhafter und deutlich beeinträchtigter Gesundheitszustand mit progredienter Symptomatik ohne nachhaltige Besserung. Inwiefern sich die Symptomatik seit der Verfügung vom 14. März 2017 verschlechtert hat insbesondere auch mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, vermag er aber nicht überzeugend zu begründen und verweist lediglich auf die notfallmässig notwendig gewordenen Hospitalisationen. Es fällt auch auf, dass er deutlich andere Wahnideen nennt (der Ehemann würde die Beschwerdeführerin betrügen) als die in den Berichten der J.___ erwähnten Vergiftungsideen, und diesen im Gesamtbild auch nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bereits aufgrund der veränderten Medikation sei eine Verschlechterung geltend gemacht. Gemäss Austrittsbericht der H.___, vom 16. April 2018 (IV-Nr. 120) wurde der Beschwerdeführerin das Medikament Xeplion verabreicht und festgelegt, dieses sei in der Folge alle 4 Wochen durch Dr. med. D.___ zu verabreichen. Xeplion enthält den Wirkstoff Paliperidon, der zur Klasse der antipsychotischen Arzneimittel gehört und zur Erhaltungstherapie gegen die Symptome der Schizophrenie bei erwachsenen Patienten angewendet wird, die auf Paliperidon Risperidon eingestellt sind. Dr. med. D.___ hielt in diesem Zusammenhang in seinem Bericht vom 9. Juni 2018 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Jahren unter regelmässiger psychopharmakologischer Therapie mit Antidepressiva in Kombination mit Neuroleptika und ergänzend durch psychotherapeutische Behandlung mit verhaltenstherapeutischen Ansätzen. Als Neuroleptika werden alle antipsychotisch wirksamen Substanzen bezeichnet, also Medikamente, die gegen Erregungszustände, Wahnideen, Halluzinationen, Denkzerfahrenheit und weitere (z. B. katatone) Störungen des Erlebens Verhaltens eingesetzt werden. Wie aus dem Austrittsbericht vom 28. November 2016 (IV-Nr. 90) hervorgeht, erhielt die Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthaltes das Medikament Abilify verabreicht. Der in Abilify enthaltene Arzneistoff Aripiprazol ist aus der Gruppe der atypischen Neuroleptika und angezeigt zur Behandlung der Schizophrenie. Da auch das neue Medikament Xeplion zur Gruppe der Neuroleptika gehört, welche der Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der letzten Rentenverfügung verschrieben wurden, ist somit eine Verschlechterung aufgrund des neuen Medikaments ebenfalls nicht erstellt.
Wie schliesslich unter E. II. 3.3 hiervor erwähnt wurde, muss die versicherte Person mit der Neuanmeldung dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Dies gilt entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch für die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin. Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit den von ihr eingereichten Berichten eine relevante gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen, musste die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vornehmen. In diesem Zusammenhang sind auch die von der Beschwerdeführerin gegen den RAD-Bericht vom 3. Juli 2018 (A.S. 6) vorgebrachten Rügen nicht von Belang. So hat sich das Gericht alleine auf die Würdigung der von der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2018 eingereichten Unterlagen zu beschränken (vgl. E. II. 6.1 hiervor), zumal es sich beim betreffenden RAD-Bericht nur um eine Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten handelt.
7. Aufgrund des Gesagten konnte die Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
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