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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.156: Versicherungsgericht

Ein Gerichtsverfahren vom 14. April 2009 behandelt den Fall von A.Y., der beschuldigt wird, seinen Sohn sexuell missbraucht zu haben. Trotz einer Expertise, die die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Kindes überprüfte, wurde der Antrag auf eine weitere Untersuchung abgelehnt. A.Y. legte dagegen Rekurs ein, doch das Gericht bestätigte die Entscheidung und wies die Kosten dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu. Der Rechtsanwalt des Kindes erhält eine Entschädigung von 387 CHF, während die Kosten für A.Y.s Verteidiger vom Staat übernommen werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2018.156

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2018.156
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2018.156 vom 18.12.2018 (SO)
Datum:18.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente
Schlagwörter : IV-Nr; Verfügung; Beweis; Neuanmeldung; Verwaltung; IV-Stelle; Solothurn; Beweismittel; Veränderung; Frist; Recht; Nichteintreten; Bericht; Einwand; Berichte; Bundesgericht; Urteil; Versicherungsgericht; Anspruch; Beschwerdeführers; Leistungsbegehren; Arztberichte; Gesuch; Rente; Gericht; Eintreten; Invalidenrente
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:109 V 262; 130 V 64;
Kommentar:
Geiser, Schneider, Gächter, Hand zum BVG und FZG, Art. 66 BV BVG ZG, 2010

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2018.156

Urteil vom 18. Dezember 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 23. Mai 2018)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ging zuletzt einer Tätigkeit als Magaziner bei der B.___ nach (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 16). Am 24. November 2011 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 10). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines persönlichen Coachings ab dem 31. Mai 2012 für 30 Stunden zu (IV-Nr. 23). Diese Frühinterventionsmassnahmen wurden in der Folge ab dem 15. Oktober 2012 für weitere 30 Stunden verlängert (IV-Nr. 30). Mit Verfügung vom 9. August 2012 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann Kostengutsprache für das Taggeld während dem Belastbarkeitstraining vom 6. August bis 31. Oktober 2012 (IV-Nr. 27). Nachdem der Beschwerdeführer sein Pensum innerhalb von drei Monaten auf 80 % hatte steigern können, wurde die berufliche Eingliederung mit Abschlussbericht vom 9. Januar 2013 abgeschlossen (IV-Nr. 46). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und denjenigen auf eine Invalidenrente mit rechtskräftiger Verfügung vom 4. März 2013 ab (IV-Nr. 38).

1.2 Auf Anraten der Krankentaggeldversicherung C.___ (IV-Nr. 48) meldete sich der Beschwerdeführer am 22. März 2018 wegen beidseitigen Schulterbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 46). Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren mit der Begründung in Aussicht, es seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden, die glaubhaft darlegen würden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch innert der 30-tägigen Einwandfrist Gelegenheit, Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) einzureichen, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes als glaubhaft erscheinen liessen. Andernfalls werde ein Nichteintretensentscheid gefällt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2018 (Eingangsdatum) Beschwerde (recte: Einwand). Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, eine ausführliche Begründung seines Einwandes den Eingang medizinischer Unterlagen erwarte sie bis spätestens 16. Mai 2018. Ansonsten werde sie verfügungsweise an ihrem Entscheid festhalten (IV-Nr. 50). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 entschied die Beschwerdegegnerin sodann im Sinne des Vorbescheides und trat auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (A.S. 1 ff.).

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn gemäss Gesuch vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 23. Mai 2018 aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (A.S. 21) die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 27. August 2018 lässt der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 25).

5. Mit Eingabe vom 11. September 2018 (A.S. 27 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 23. Mai 2018 zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 (IV-Nr. 46) nicht eingetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm rückwirkend seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn gemäss Gesuch vom 27. März 2018 die ihm gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen (vgl. Antragsziffer 1; E. I. 2. hiervor), verkennt er, dass diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 (A.S. 1 ff.) bilden, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Anfechtungsund Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Eintretens bzw. Nichteintretens auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 22. März 2018 (IV-Nr. 46). Erst wenn feststehen sollte, dass der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht hat, folgt in einem nächsten Schritt eine umfassende Prüfung des neuen Leistungsbegehrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch die Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 2.1 hiernach).

2.

2.1 Verweigert die Invalidenversicherung eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so tritt die IV-Stelle auf das Gesuch ohne weitere Abklärungen nicht ein. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 118 zu Art. 30  31 IVG).

2.2 Ob eine erhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Zu vergleichen sind die Verhältnisse bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der Neuanmeldung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1).

2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 123 f. zu Art. 30  31 IVG). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle nur dann zur Nachforderung weiterer Angaben gehalten, wenn die für sich allein genommen keine Glaubhaftigkeit begründenden Arztberichte konkrete Hinweise darauf enthalten, dass möglicherweise eine rechtserhebliche Änderung vorliegt, welche sich mittels weiterer Erhebungen erstellen lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016 E. 2.3).

2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). Die Verwaltung berücksichtigt dabei u.a., ob die frühere Verfügung nur kurze schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 262 E. 3 S. 264). Insoweit steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat. Daher ist im gerichtlichen Prozess die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung Nichteintreten verfügt hat und der Versicherte hiergegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 119 zu Art. 30  31 IVG).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2018 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hatte. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom 4. März 2013 (IV-Nr. 38) bestimmt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verfahrensmässig korrekt vorgegangen ist.

3.1 Auf dem Anmeldeformular «Berufliche Integration/Rente», das der Beschwerdeführer datiert vom 22. März 2018 unterzeichnete, erklärte der Beschwerdeführer, er leide seit 2015 an beidseitigen Schulterbeschwerden (IV-Nr. 46 S. 6). Ärztliche Berichte Stellungnahmen wurden der Neuanmeldung nicht beigelegt.

3.2 Da der Neuanmeldung keinerlei ärztliche Berichte beigelegt waren, konnte sie von vornherein nicht geeignet sein, eine erhebliche Veränderung glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 3. April 2018 (IV-Nr. 45) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, auf das Leistungsbegehren werde nicht eingetreten. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist könnten jedoch weitere Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte, etc.) eingereicht werden, welche eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen würden. Im Übrigen wäre gemäss BGE 130 V 64 E. 5.2.5 eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel nur dann anzusetzen, wenn diese ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Da in der Neuanmeldung nicht auf ergänzende Beweismittel hingewiesen wurde, erübrigte sich auch die Ansetzung einer Frist zu deren Einreichung. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden.

3.3 Mit Beschwerde (recte: Einwand) vom 26. April 2018 (IV-Nr. 49) beantragte der Beschwerdeführer einzig, der vorgesehene Entscheid sei «nochmals zu überprüfen». Es wurden jedoch wiederum keine Beweismittel eingereicht, um die geltend gemachte Veränderung glaubhaft darzulegen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Einwände. Gleichzeitig gewährte sie ihm eine Frist bis spätestens 16. Mai 2018, um eine ausführliche Begründung des Einwandes medizinische Unterlagen einzureichen. Zudem kündigte sie an, wenn von ihm keine weiteren Unterlagen eingereicht würden, werde Verzicht angenommen und es werde verfügungsweise am vorgesehenen Entscheid festgehalten (IV-Nr. 50).

3.4 Da auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2018 keine neuen Beweismittel vorlagen, war der Nichteintretensentscheid im damaligen Zeitpunkt korrekt. Auch das Gericht hat sich bei seiner Beurteilung auf diejenigen Akten zu stützen, welche damals vorlagen (E. II. 2.3 hiervor). Die erst am 30. Mai 2018, 4. Juni 2018 und 7. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte der D.___ in [...] vom 27. April 2018 (IV-Nr. 52) und 1. Juni 2018 (IV-Nr. 53, 54) und die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte (Beschwerdebeilagen 1 10) können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich vorliegend um ein Versäumnis des behandelnden Arztes handle, der einen Bericht hätte einreichen sollen, wie dies beschwerdeweise vorgebracht wird (vgl. A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie Sache der versicherten Person ist, substanzielle Anhaltspunkte aufzuzeigen, die eine neue Prüfung des Leistungsanspruchs allenfalls rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). So hat der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darauf hingewiesen, es würden noch Arztberichte eingereicht.

3.5 Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen dem 4. März 2013 und dem 23. Mai 2018 zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin unter Einreichung sämtlicher medizinischer Berichte allenfalls erneut anzumelden, wenn sich seine gesundheitliche Situation nach dem 4. März 2013 in glaubhafter Weise verschlechtert haben sollte.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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