Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.123: Versicherungsgericht
Der Beschwerdeführer A. meldete sich aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen und Gutachten wurde festgestellt, dass er zu 90 % arbeitsfähig ist. Trotz einer somatoformen Schmerzstörung wurde ihm keine IV-Rente zugesprochen, da sein Gesundheitszustand keine rentenbegründende Invalidität von mindestens 40 % aufwies. Die Beschwerde des A. gegen die Ablehnung der Rente wurde abgewiesen, und er wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen. Der Richter in diesem Fall ist männlich, die Gerichtskosten betragen 600 CHF, und die unterlegene Partei ist männlich.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2018.123 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | Arbeit; IV-Nr; Arbeitsfähigkeit; Leistung; Tätigkeiten; Beschwerdeführers; Leistungsfähigkeit; Krankentaggeld; Verfügung; Abzug; Arbeitsmarkt; Recht; Zahlung; Beurteilung; Gericht; Rente; Sicht; Pensum; Gutachter; Aufbautraining; Stellung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 125 V 351; 129 V 472; 132 V 215; 132 V 393; 134 V 231; 135 V 58; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 16. März 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1965 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete vom 1. März 1993 bis 31. Mai 2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker in der Garage B.___, [...], wobei er diese Tätigkeit im August 2015 einstellte. Vom 9. September bis 14. Oktober 2015 war er in der Privatklinik C.___, [...], hospitalisiert. Am 10. Oktober 2015 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an, er leide an chronischen Rückenschmerzen (Bandscheibe) sowie an Depressionen (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 5). Vom 16. November bis 24. Dezember 2015 hielt er sich im Spital D.___, [...], in teilstationärer Behandlung auf. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte dem Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 11. Januar bis 8. April 2016 in der E.___, [...] (IV-Nr. 18). Dieses Aufbautraining wurde in der Folge vom 11. April bis 8. Juli 2016 verlängert (IV-Nr. 25). Im Weiteren erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für einen Support am Arbeitsplatz ab 8. August 2016 für 20 Stunden (IV-Nr. 30). Sodann wurde ihm ein weiteres Aufbautraining vom 8. August bis 7. Oktober 2016 in der F.___, [...], zugesprochen (IV-Nr. 31). Auch dieses Aufbautraining wurde vom 10. Oktober bis 4. November 2016 verlängert (IV-Nr. 34). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre (internistische, neurologische, orthopädisch-traumatologische und psychiatrische) Begutachtung in der G.___ (), welche im April/Mai 2017 durchgeführt wurde (Gutachten vom 5. Juli 2017; IV-Nr. 64). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2018 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 53 % rückwirkend eine halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende Kinderrente) ab 1. August 2016 zu und wies den Anspruch auf berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss den Begutachtungsergebnissen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Automechaniker und Autodiagnostiker nicht mehr zumutbar. Im Rahmen des Aufbautrainings habe sich sein Gesundheitszustand schrittweise verbessert. In einer leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Im Weiteren eigneten sich überwiegend sachbetonte (kein allenfalls wenig Kundenkontakt), regelmässige und gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen. Eine Weiterführung der Wiedereingliederungsmassnahmen sei nicht mehr erfolgversprechend. Die Beschwerdegegnerin nahm vom Rentennachzahlungsbetrag u.a. eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversichererin des Beschwerdeführers (H.___, [...] [im Folgenden: I.___]) vor (IV-Nr. 87; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien fristgerechter Beschwerde vom 7. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 16. März 2018 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von CHF 17'118.15, welcher sie verrechnungsweise an die I.___ überwies, auszubezahlen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugenund Parteibefragung durchzuführen.
5. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei eine angemessene Frist von mindestens 20 Tagen zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es sei ihm innert gesetzter Frist nicht möglich gewesen, die Beschwerde zu ergänzen, da ihm die vollständigen Akten der I.___ (Krankentaggeldversichererin) noch fehlten. Jedoch werde das direkte Rückforderungsrecht der I.___ bestritten (A.S. 18).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine umfassende Stellungnahme verzichtet und lediglich ergänzende Ausführungen macht (A.S. 22 f.).
2.4 Mit Replik vom 6. September 2018 lässt der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde geltend gemachten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 33 f.).
2.5 Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin innert Frist auf eine Duplik verzichtet hat (A.S. 36).
2.6 Am 18. Oktober 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom 16. April 2019 werden bei der Ausgleichskasse J.___ 33, [...], verschiedene Unterlagen hinsichtlich der an die Krankentaggeldversichererin erfolgten Drittauszahlung gemäss angefochtener Verfügung vom 16. März 2018 einverlangt (A.S. 44 ff.).
2.8 Am 29. April 2019 reicht die genannte Ausgleichskasse dem Gericht die vorerwähnten Unterlagen ein (A.S. 48 ff.).
2.9 Mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2019 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom 5. November 2019 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Parteiund Zeugenbefragung wird abgewiesen (A.S. 65 f.).
2.10 Am 5. November 2019 führt das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe Protokoll der Verhandlung vom 6. November 2019; A.S. 68 ff.).
2.11 Mit Verfügung vom 11. November 2019 werden bei der Krankentaggeldversichererin weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der Drittauszahlung eingeholt (A.S. 74 f.).
2.12 Am 25. und 29. November 2019 (Eingang: 26. November und 2. Dezember 2019) reicht die I.___ die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (A.S. 78 und 79).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als die zugesprochene halbe Invalidenrente hat und ob die Drittauszahlung des Rentennachzahlbetrages an die Krankentaggeldversichererin zulässig ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. März 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende längere Zeit andauernde ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.4 Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten d.h. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall können dem von der Beschwerdegegnerin veranlassten polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädisch-traumatologischen und psychiatrischen) Gutachten der G.___ vom 5. Juli 2017 nach Abschluss des Konsensprozesses folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtbis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1); 2. Chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver Sequesterektomie am 06.06.2014; 3. Knöchern bedingte Wurzelkompression L5 links». Die weiteren Diagnosen (1. Soziale Phobie [F40.1]; 2. Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge [Z73]; 3. Saisonale allergische Rhinokonjunktivitis [Frühblüher]; 4. Leichtes Übergewicht [BMI 26.9 kg/m2]; 5. Senk-Spreiz-Knickfuss beidseits) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde aus psychiatrischer Sicht Folgendes angegeben: Der Explorand leide bereits seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung. Er befinde sich seit 20 Jahren in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Des Weiteren seien mehrfach stationär psychiatrische Aufenthalte (1999, 2000, 2007 und 2015) erfolgt. Zur erneuten Verschlechterung der Erkrankung sei es im Jahr 2015 gekommen, es habe sich eine schwere depressive Episode entwickelt, die zu einem Aufenthalt in der Klinik C.___ vom 9. September bis 14. Oktober 2015 geführt habe. In der Zeit danach, also in den letzten eineinhalb Jahren, sei eine partielle Besserung eingetreten. Nach Abklingen der schweren depressiven Episode habe über eine längere Zeit eine mittelgradige Episode bestanden. Aktuell werde vom Schweregrad her eine leichte bis mittelgradige depressive Episode gesehen (F33.0/F33.1). Von der Persönlichkeit her seien beim Exploranden ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung (Z73) vorhanden. Darüber hinaus bestünden manifeste sozialphobische Ängste mit deutlichem Vermeidungsverhalten, in Übereinstimmung mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ werde die Diagnose einer sozialen Phobie (F40.1) gesehen. Der Explorand habe berichtet, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker ein sehr hoher Zeitdruck bestanden habe. Insofern werde eine Arbeitsfähigkeit (rein psychiatrisch betrachtet) von nur 30 bis 40 % gesehen. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit höher, es werde geschätzt, dass hier eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % bestehe (wobei ein zeitliches Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit). Auf internistischem Fachgebiet sei die Allergie auf Pollen (Frühblüher) zu erwähnen. Diese werde bei Bedarf mit entsprechenden Antiallergika behandelt und beeinträchtige den Exploranden subjektiv und objektiv wenig. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung sei der Explorand diesbezüglich beschwerdefrei gewesen. Zusammenfassend bestehe aus rein internistischer Sicht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker/-diagnostiker eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Im Weiteren wurde dargelegt, aus orthopädischer Sicht habe sich bei der Untersuchung eine frei bewegliche Lendenwirbelsäule mit gering abgeflachter Lordose gezeigt. Die Gangvarianten und die Hocke seien vollständig vorführbar gewesen. Bezüglich der Bewertung der angegebenen Hypästhesie am linken Fussrücken und an der linken Oberschenkel-Vorderseite werde auf das neurologische Fachgutachten verwiesen. In den aktuellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der Lendenwirbelsäule bedinge eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker/Autodiagnostiker. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei der Explorand aus orthopädischer Sicht jedoch zu 100 % arbeitsfähig.
Im neurologischen Bereich bestehe infolge einer hypertrophen Spondylarthrose L4-5 links mit konsekutiver Kompression der Nervenwurzel L5 rezessal (siehe MRT-Befund vom 27. April 2017) beim aktuell 51-jährigen Exploranden auch klinisch eine Wurzelkompression L5 links. Für die noch bestehende Wurzelkompression links sprächen die Schmerzen mit Ausstrahlung ins Dermatom L5 links und die Sensibilitätsminderung am Fussrücken links. Motorische Ausfälle bestünden nicht. Nach den Angaben des Exploranden seien die Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein abhängig von der Art und Dauer der Belastung, was typisch für eine Radikulopathie sei. Aufgrund einer noch bestehenden Radikulopathie L5 links sei die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet eingeschränkt. Die Angaben des Exploranden passten zum neurologischen und radiologischen Befund. Der Explorand sei am 6. Juni 2014 wegen eines sequestrierten Bandscheibenvorfalles auf Höhe LWK 4/5 links (mikrochirurgische interlaminäre Fensterung und selektierte Sequesterektomie) bereits operiert worden. Dadurch sei der bandscheibenbedingte Teil der Wurzelkompression L5 links entfernt worden, der knöchern bedingte Anteil bestehe weiterhin. Hinweise für eine Aggravation bestünden nicht. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker aufgrund der knöchern bedingten Wurzelkompression L5 links aufgehoben, da diese mit permanent bückender Haltung verbunden sei. In einer Verweistätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Gebiet bei 70 % aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs. Integral, unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete, habe sich gezeigt, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker aufgehoben sei. In einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 bis 70 %.
Unter dem Titel «Zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens» wurde angegeben, geeignet seien überwiegend sachbetonte (kein allenfalls wenig Kundenkontakt), regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten sollten vermieden werden. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden.
Zur Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Konsens wurde angegeben, in der bisherigen Tätigkeit bestehe einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine solche von 60 bis 70 %. Zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit wurde dargelegt, vom 6. August 2015 bis zum Ende der teilstationären psychiatrischen Behandlung am 24. Dezember 2015 sei die Arbeitsfähigkeit allein schon aus psychischen Gründen auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit aufgehoben gewesen. Danach sei die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit insbesondere aus psychiatrischen, aber auch aus neurologischen Gründen vermindert gewesen. Die neurologische Arbeitsunfähigkeit habe integral betrachtet die bereits psychiatrisch vorliegende Arbeitsunfähigkeit nicht noch weiter erhöht, sodass zur Bestimmung der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit ab Ende 2015 der Verlauf der psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könne: Ab Dezember 2015 habe die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des Aufbautrainings von Januar 2016 bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine gewisse verminderte Leistungsfähigkeit).
Die Prognose im polydisziplinären Konsens lautete dahingehend, durch eine erneute teilstationäre psychiatrische Behandlung könnte die Arbeitsfähigkeit verbessert werden. In neurologischer Hinsicht sei bei weiterer Zunahme der degenerativen Veränderungen eine Verschlechterung möglich, da es sich um eine knöchern bedingte Wurzelkompression handle. Da keine Paresen vorhanden seien, liege auf neurologischem Gebiet keine zwingende OP-Indikation vor. Regelmässige ambulante Krankengymnastik einbis zweimal pro Woche sollte weitergeführt werden. Aus internistischer und orthopädischer Sicht sei die Prognose nicht eingeschränkt (IV-Nr. 64.1 S. 11 ff.).
3.2 RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2017 im Wesentlichen fest, den Ausführungen im G.___-Gutachten könne in Bezug auf die Anamnese, Befunderhebung und Diagnostik gefolgt werden. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass für die Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ein etwas diffuses Zumutbarkeitsprofil erstellt worden sei. Insbesondere fehlten Angaben zur Verwertbarkeit im ersten Arbeitsmarkt. An diesem Punkt setze denn auch die Kritik des behandelnden Psychiaters in seiner Stellungnahme vom 6. September 2017 und diejenige der M.___ in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017 an, unter Verweis auf den Verlauf und das Ergebnis der beruflichen Massnahmen. Unbestritten sei, dass in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker seit August 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Dies in erster Linie aus somatischen Gründen. Bezüglich der leidensadaptierten Tätigkeit finde man Angaben zu den Einschränkungen von Seiten der Neurologie (70 % leistungsfähig aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs), von Seiten der Orthopädie (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken vollschichtig möglich) und der Psychiatrie (überwiegend sachbetonte Arbeit, möglichst ohne Kundenkontakt, regelmässige, gut strukturierte Arbeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Keine Schichtarbeit).
Nicht Stellung genommen werde zur aufgrund dieser Angaben auftauchenden Frage, ob nicht zusätzlich zur Einschränkung aus neurologischer Sicht eine Leistungsminderung aus psychiatrischer Sicht bestehe, die sich in der integralen Leistungsbeurteilung niederschlage. Aus Sicht des RAD sei dies angesichts der kombinierten Problematik (rezidivierende depressive Störung und soziale Phobie bei akzentuierter Persönlichkeit) der Fall, weshalb die Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit gemäss oben dargelegtem Profil auf höchstens 60 % zu veranschlagen sei. Ob dieses Profil einem Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt entspreche, und/oder ob allenfalls ein zusätzlicher, versicherungstechnisch begründeter, leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei, müsse von der Abteilung Leistung beurteilt werden (IV-Nr. 73 S. 2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in der vorliegend angefochtenen Verfügung fest, im G.___-Gutachten sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Automechaniker und Autodiagnostiker nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten, leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. In somatischer Hinsicht seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden. Im Weiteren eigneten sich überwiegend sachbetonte (kein allenfalls wenig Kundenkontakt), regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen. Gestützt auf diese medizinischen Angaben nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor, wobei sie dem Valideneinkommen von CHF 86'158.00 ein Invalideneinkommen von CHF 40'296.00 gegenüberstellte, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 53 % ergab (IV-Nr. 87 S. 5; A.S. 4). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, es sei ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auszurichten (Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2; A.S. 10).
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste umfassende polydisziplinäre G.___-Gutachten beruht auf den im April/Mai 2017 erfolgten fachärztlichen Abklärungen in den Disziplinen «Innere Medizin», «Orthopädie/Traumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie», stützt sich auf die vollständigen Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und wurde aufgrund der persönlichen Untersuchungen der Gutachter erstellt. Auf dieser Grundlage gelangten die Experten zu schlüssigen Ergebnissen, die nachvollziehbar hergeleitet und begründet werden. Die Teilgutachter gaben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder. Daraus wurden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich wurden die Schlussfolgerungen der Begutachtungen wiedergegeben. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet ein. Die abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten wurden durch die Gutachter berücksichtigt und es ist erkennbar, warum ihnen nicht nur teilweise gefolgt wurde. Sowohl das Hauptals auch die Teilgutachten wurden von sämtlichen Gutachtern unterzeichnet. Das polydisziplinäre D.___-Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme in allen Punkten gerecht. Ihm kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
4.2 Die ins Recht gelegten weiteren medizinischen Berichte des N.___ vom 24. Juni 2015 (IV-Nr. 42 S. 15 f.) und 10. Januar 2016 (IV-Nr. 42 S. 12 f.), der C.___ vom 19. Oktober 2015 (IV-Nr. 12), des D.___ vom 24. Dezember 2015 (IV-Nr. 42 S. 14) und 6. Januar 2016 (IV-Nr. 19), des behandelnden Psychiaters Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. März 2016 (IV-Nr. 32 S. 3 f.), 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 43 S. 2 ff.), 19. Januar 2017 (IV-Nr. 47), 6. September 2017 (IV-Nr. 69) und 23. April 2018 (IV-Nr. 89), von Dr. med. O.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juni 2016 (IV-Nr. 32 S. 1 f.), des Hausarztes Dr. med. P.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 16. November 2016 (IV-Nr. 42 S. 1 ff.) und des Q.___ vom 18. November 2016 (IV-Nr. 42 S. 8 ff.) vermögen den Beweiswert des G.___-Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Es bestehen keine konkreten Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Zudem werden wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt ungewürdigt sein könnten, von den behandelnden Ärzten nicht erwähnt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Aus Sicht des RAD-Arztes besteht eine Arbeitsbzw. Leistungsfähigkeit von höchstens 60 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit, da nicht nur aus neurologischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht wegen der kombinierten Problematik (rezidivierende depressive Störung und soziale Phobie bei akzentuierter Persönlichkeit) von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Leistungsminderung auszugehen sei (IV-Nr. 73 S. 2). Geeignet sind überwiegend sachbetonte (kein allenfalls geringgradiger Kundenkontakt), regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit, wobei unregelmässige Arbeitszeiten sowie Nachtschichten vermieden werden sollten. Aus somatischer Sicht sind körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken möglich. Darüber hinaus sollte ein möglichst allergenfreier Arbeitsplatz angestrebt werden (IV-Nr. 64.1 S. 13). Aufgrund der fachärztlich gestellten Diagnosen und der überzeugenden Beurteilung der G.___-Gutachter sowie angesichts der vorerwähnten nachvollziehbaren Ausführungen des RAD-Arztes, der ebenfalls über eine Fachausbildung in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, erscheint die Festsetzung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit auf 60 % (statt auf den Durchschnitt von 65 %), somit auf das Minimum der aus polydisziplinärer Sicht geschätzten Bandbreite von 60 % bis 70 % (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 13 f.), als nachvollziehbar und begründet. Diese festgestellte Arbeitsfähigkeit von 60 % ist so zu verstehen, dass ein Arbeitspensum von 80 % mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit möglich ist. Darauf wurde sowohl in der psychiatrischen Beurteilung als auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Konsens ausdrücklich hingewiesen (vgl. IV-Nr. 64.1 S. 12 und 14 sowie 64.2 S. 9 f.). Die gutachterlich beurteilte Arbeitsfähigkeit wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So weist er anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 darauf hin, dem G.___-Gutachten komme grundsätzlich Beweiswert zu und von einer neuen Begutachtung könne abgesehen werden (vgl. Protokoll der Verhandlung vom 6. Dezember 2019; A.S. 69). Er macht jedoch geltend, die festgestellte Arbeitsfähigkeit könne im ersten Arbeitsmarkt nicht verwertet werden. Entgegen den gutachterlichen Ausführungen habe das Arbeitspensum nicht auf 80 % gesteigert werden können. Demnach bestehe eine Divergenz zwischen der gutachterlichen Einschätzung des Arbeitspensums und den Abklärungen im Rahmen der beruflichen Eingliederung, welche durch eine entsprechende Nachfrage aufzulösen sei (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. B.5., A.S. 12; Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom 6. November 2019, S. 2, A.S. 69).
4.3 Gemäss dem Bericht der E.___ vom 7. April 2016 über das Aufbautraining vom 11. Januar bis 8. April 2016 konnte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum von 50 % auf 70 % steigern, wobei die Arbeitsleistung mit aktuell 50 % eingeschätzt wurde. Es wurde dargelegt, es sei noch keine Vermittelbarkeit gegeben (IV-Nr. 23 S. 2). Aus dem Bericht der E.___ vom 30. Juni 2016 über das verlängerte Aufbautraining vom 7. April bis 30. Juni 2016 geht hervor, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sein Arbeitspensum weiter von 70 % auf 80 % zu steigern, wobei die Schmerzen im Rücken zwar zugenommen hätten, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der psychischen Situation jedoch weiter stabilisieren können. Es wurde festgestellt, eine sinnvolle und herausfordernde Tätigkeit habe für den Versicherten nach wie vor eine stabilisierende Wirkung. Aktuell sei die Vermittelbarkeit angesichts der Rückenthematik und der andauernden psychischen Belastung stark eingeschränkt. Die Steigerung des Pensums auf 80 % stufe der Versicherte jedoch als Erfolg ein. Nach Absprache mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. K.___ habe die Einnahme von Medikamenten reduziert werden können. Auch wenn das Ziel noch nicht vollumfänglich erreicht sei, sei es ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Die Freude an der geleisteten Arbeit stimme den Versicherten etwas zuversichtlicher. Insbesondere die Tagesstruktur sehe er als wichtige Ablenkung zu den vielen belastenden Themen. Zusatzpausen wurden vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Er erreichte ein Arbeitspensum von 71.7 % (vereinbartes Pensum von 80 % abzüglich Krankheitsabsenzen [6.3 %] und weitere Absenzen [1.9 %]; IV-Nr. 26). Im Rahmen des verlängerten externen Arbeitsversuchs bei der F.___ vom 8. August bis 4. November 2016 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem Pensum von ca. 50 %, wobei seine Leistungsfähigkeit zwischen 20 und 40 % eingeschätzt wurde. Eine Anstellung wäre nicht zu Stande gekommen, weil sein Rücken für volle Unterhaltsarbeiten nicht geeignet sei (vgl. Rückmeldung der F.___ betreffend Eignungsabklärung vom 28. November 2016, IV-Nr. 63 bzw. 64.7 S. 4 f.).
Die G.___-Gutachter beurteilten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit im polydisziplinären Konsens mit zwischen 60 bis 70 %, wobei sie zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit ausführten, ab Dezember 2015 habe die Arbeitsfähigkeit zunächst ca. 50 % betragen. Im Rahmen des Aufbautrainings von Januar bis ca. Juni 2016 sei es zu einer schrittweisen Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit und auch zu einer gewissen psychischen Stabilisierung gekommen. Es werde geschätzt, dass seit Ende der genannten Massnahme, also ab Juli 2016, in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % vorliege (wobei ein zeitliches Pensum von 80 % möglich sei, es bestehe aber zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche die Arbeitsfähigkeit reduziere). Im Rahmen der polydisziplinären Fragenbeantwortung wurde zum sozialen Kontext angegeben, es seien relativ umfangreiche Eingliederungsmassnahmen erfolgt (Aufbautraining vom 11. Januar bis 30. Juni 2016, mit Verlängerung bis November 2016). Es habe eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht werden können, das zeitliche Pensum habe von 50 % auf zuletzt 80 % gesteigert werden können. Diese Einschätzung stimme mehr weniger mit den gutachterlichen Befunden überein. Die weitere Steigerung der Präsenz auf über 80 % sei krankheitsbedingt nicht möglich gewesen (IV-Nr. 64.1 S. 14 ff.).
Nach der Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt der Ärztin, nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung. Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom 14. November 2018 E. 6.1.1, 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 und 8C_411/2015 vom 17. September 2015 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Mit der oben wiedergegebenen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Feststellung der G.___-Gutachter, es habe eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit erreicht und eine Steigerung des Pensums von 50 auf zuletzt 80 % erreicht werden können (IV-Nr. 64.1 S. 16 unten), kann entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 keine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zu den beruflichen Abklärungsergebnissen erkannt werden. Ein solches Pensum konnte der Beschwerdeführer während des Aufbautrainings in der E.___ vom 7. April bis 30. Juni 2016 denn auch tatsächlich erreichen, wobei dies von ihm selbst als Erfolg eingestuft wurde (IV-Nr. 26 S. 6). Im Umstand, dass das erreichte Pensum im Aufbautraining der E.___ nach Abzug von Krankheitsund anderen Absenzen mit 71.7 % angegeben und darauf hingewiesen wurde, aktuell sei die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers durch die Rückenthematik und die andauernde psychische Belastung (noch) stark eingeschränkt, kann keine erhebliche Divergenz gesehen werden, wiesen doch auch die G.___-Gutachter in ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensadaptierten Tätigkeit darauf hin, bei einem möglichen zeitlichen Pensum von 80 % bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 64.1 S. 14). Von einer Verbesserung der Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der beruflichen Eingliederung ausgegangen, indem als nächster Schritt ein Arbeitsversuch in einem der Autobranche nahestehenden Beruf empfohlen wurde, um mit einer Tagesstruktur einen Rückschritt im Genesungsprozess zu vermeiden (vgl. IV-Nr. 26 S. 3). Es erweist sich somit als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung sowohl der fachärztlichen Angaben als auch der Einschätzung der Fachpersonen der beruflichen Eingliederung von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von 60 % ausging. Demnach besteht kein Anlass, von der fachärztlichen Beurteilung der sich aus dem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit abzuweichen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer während des externen Arbeitsversuchs bei der F.___ ein Arbeitspensum von lediglich ca. 50 % und eine Leistungsfähigkeit von 20 bis 40 % erreichte, handelte es sich dabei doch um eine Unterhaltstätigkeit, die nach den Angaben der Arbeitgeberin für den Beschwerdeführer angesichts seiner Rückenbeschwerden ungeeignet war (IV-Nr. 63 bzw. 64.7 S. 5). Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach den Angaben des Eingliederungsfachmannes der Beschwerdegegnerin (nach entsprechender Rückmeldung des Coaches der Jobberatung) bei der Suche einer angepassten, leidensadaptierten Tätigkeit keine «aktive Rolle» übernehmen wollte und sich auf die Aktivitäten der Betreuungspersonen (Coach, Eingliederungsfachperson) verliess, weshalb unter diesen Umständen eine Weiterführung der Unterstützung nicht mehr angezeigt war bzw. erfolgversprechend erschien (vgl. IV-Nr. 82 S. 2). Die aus der beruflichen Wiedereingliederung hervorgegangenen Abklärungsergebnisse vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der polydisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die G.___-Gutachter zu begründen. Es besteht somit auch kein Anlass, klärende medizinische Stellungnahmen einzuholen Fragen an die zuständigen Personen der beruflichen Eingliederung zu richten.
5.
5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. März 1993 bis 31. Mai 2016 als Automechaniker und Autodiagnostiker mit absolvierter Meisterprüfung (vgl. IV-Nr. 3 S. 1, 7, 76 S. 2) in der Garage B.___, wobei er im Rahmen eines Arbeitspensums von 80 % ein Einkommen von CHF 4'975.00 pro Monat erzielte (IV-Nr. 75 S. 5). Mit beiden Parteien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne den invalidisierenden Gesundheitsschaden bei Rentenbeginn im August 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Pensum von 100 % in diesem Beruf tätig gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer erzielte zuletzt in den Jahren 2010 bis 2014 Einkommen zwischen CHF 63'025.00 (2010) und CHF 65'129.00 (2013). Grössere Lohnschwankungen gab es, seit die Arbeitgeberin unter dem Firmennamen «R.___» auftrat und nun als «B.___» firmiert, nicht mehr (vgl. IV-Nr. 74 S. 4 und 76 S. 2). Demnach ist vom zuletzt im Jahr 2014 erzielten Einkommen von CHF 64'329.00 (80 %) auszugehen. Hochgerechnet auf 100 % und das Jahr 2016 resultiert ein Valideneinkommen von CHF 81'193.00 (vgl. Schweizerischer Lohnindex, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, Ziff. 45 bis 47 [Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen], 2014: 102.9, 2016: 103.9).
5.2
5.2.1 Da der Beschwerdeführer seit August 2015 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2014, Art. 28a, S. 340 N 90). Nach den fachärztlichen Angaben im polydisziplinären G.___-Gutachten vom 5. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer in der Lage, eine angepasste Verweistätigkeit im Ausmass von 60 % (Pensum von 80 % mit einer um 25 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit) auszuüben. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'187.20 pro Monat (60 % von CHF 5'312.00 pro Monat; vgl. LSE 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, Total [2014: 103.2, 2016: 104.1]) ein solches von CHF 3'351.65 pro Monat bzw. CHF 40220.00 pro Jahr zu erzielen.
5.2.2 Nach der Rechtsprechung ist von den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungsbzw. leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungsund Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin gewährte bei der Festsetzung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug und hielt fest, das von den Gutachtern beschriebene Profil lasse weiterhin zahlreiche Tätigkeiten im Arbeitsmarkt zu. Es gelte zu beachten, dass bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen dürften (IV-Nr. 87 S. 6; A.S. 5). Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber geltend machen, beim Invalideneinkommen sei aufgrund des im G.___-Gutachten vom 5. Juli 2017 beschriebenen Zumutbarkeitsprofils von einer Nichtverwertbarkeit und Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens im freien Arbeitsmarkt auszugehen. Falls dennoch von einer Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei, müsse ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 20 % vorgenommen werden (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 und 6; A.S. 12 ff.). Mit Replik vom 6. September 2018 sowie im Parteivortrag anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerde festhalten (A.S. 33 f. und 69 f.).
Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom 3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen). Der psychiatrische G.___-Gutachter, Dr. med. S.___, diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (F33.0/F33.1), und stellte fest, der Beschwerdeführer leide bereits seit vielen Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung. Darüber hinaus bestünden deutliche sozialphobische Ängste, welche die Arbeitsfähigkeit zwar nicht quantitativ, jedoch qualitativ beeinträchtigten (IV-Nr. 64.2 S. 7). Die orthopädisch-traumotologische G.___-Gutachterin, Dr. med. T.___, diagnostizierte ein chronisches Lumbalsyndrom links bei geringer Facettengelenksarthrose LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 beidseits bei Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver Sequesterektomie am 6. Juni 2014 und stellte fest, in den aktuellen Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule stellten sich in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund lediglich geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen dar. Der orthopädisch-traumatologische Befund der Lendenwirbelsäule bedinge aufgrund der vorhandenen degenerativen Veränderungen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für permanente körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit Zwangshaltungen der Wirbelsäule. Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken wurde eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit angegeben (IV-Nr. 64.4 S. 6 f.). Die neurologische U.___-Gutachterin, Dr. med. U.___, diagnostizierte eine knöchern bedingte Wurzelkompression L5 links bei Status nach sequestriertem Bandscheibenvorfall auf Höhe LWK 4/5 links bei Status nach mikrochirurgischer interlaminärer Fensterung und selektiver Sequesterektomie am 6. Juni 2014 und kam zum Schluss, leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne vermehrtes Bücken seien aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs zu 70 % zuzumuten (IV-Nr. 64.6 S. 5 ff.). Die vom internistischen G.___-Gutachter Dr. med. V.___ gestellte Diagnose einer saisonalen allergischen Rhinokonjunktivitis (Frühblüher) hat gemäss seinen Angaben keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 64.3 S. 4 f.). Nach dem Gesagten liegen somit verschiedene Einschränkungen sowohl in psychischer Hinsicht (kein allenfalls wenig Kundenkontakt; regelmässige, gut strukturierte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit; keine unregelmässigen Arbeitszeiten und Nachschichten) als auch in somatischer Hinsicht (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken) vor (IV-Nr. 64.1 S. 13).
Dem Einwand des Beschwerdeführers, beim beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sei von einer Nichtverwertbarkeit und Unzumutbarkeit der Umsetzung des Restarbeitsvermögens im ersten Arbeitsmarkt auszugehen, kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Grunde zu legen ist, gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Im Fall des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt. Einfache, gut strukturierte Tätigkeiten mit wenig Kundenkontakt in Industrie und Gewerbe, insbesondere Konfektionsarbeiten, bestehen auch heute noch in verschiedenen Bereichen des Arbeitsmarktes. Ebenso besteht ein Arbeitsmarkt für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten. Die bestehenden psychischen und somatischen Einschränkungen hindern den Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellenund Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Einschränkungen, welche keinen allenfalls nur wenig Kundenkontakt zulassen sowie eine regelmässige, gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit erfordern, verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat, zumal auch unregelmässige Arbeitszeiten und Nachtschichten für ihn nicht möglich sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rückenbeschwerden, die lediglich eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Bücken zulassen, in dem für ihn in Frage kommenden Tätigkeitsbereich ebenfalls nicht unerheblich eingeschränkt ist, sodass das Spektrum an möglichen selbst bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten noch weiter reduziert wird (IV-Nr. 64.1 S. 13). Diese Umstände rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Ein Abzug für Teilzeitarbeit ist nicht vorzunehmen, da teilzeitarbeitende Männer ohne Kaderfunktion nach den statistischen Angaben im hier zur Anwendung kommenden Bereich (75 bis 89 %) keine Lohneinbusse hinnehmen müssen (vgl. LSE 2014, Tabelle 18, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Weitere invaliditätsfremde Abzugsgründe sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein leidensbedingter Abzug von 15 % als angemessen. Damit reduziert sich das Invalideneinkommen auf CHF 2'848.90 pro Monat bzw. CHF 34'187.00 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens mit dem Valideneinkommen von CHF 81'193.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57.89 % bzw. aufgerundet (BGE 130 V 121) von 58 %. Somit besteht Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016 (vgl. E. II. 2.1 hiervor).
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit vorliegend angefochtener Verfügung rückwirkend ab 1. August 2016 eine halbe Invalidenrente (sowie eine entsprechende Kinderrente) zu, wobei sie von der Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 28. Februar 2018 von CHF 27'512.00 u.a. eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversichererin (I.___) für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 von CHF 17'118.15 vornahm (IV-Nr. 87 S. 2; A.S. 2). Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm den Betrag von CHF 17'118.15, welcher verrechnungsweise der Krankentaggeldversichererin überwiesen worden sei, auszuzahlen. Zur Begründung legt er dar, mangels vollständiger Aktenkenntnis werde dieses Begehren vorsorglich gestellt. So sei ihm nicht bekannt, ob der Krankentaggeldversichererin ein entsprechendes Rückforderungsrecht zustehe und die Verrechnungshöhe gerechtfertigt sei (vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 7; A.S. 10 und 14). Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 lässt er darauf hinweisen, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Beschwerde innert Frist zu ergänzen, da ihm die vollständigen Akten der Krankentaggeldversicherin noch fehlten. Jedoch werde deren direktes Rückforderungsrecht bestritten (A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu keine Stellung (vgl. Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018, A.S. 22 f.). Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 5. November 2019 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, es sei fraglich, ob Art. 7 Ziff. 3 der Zusatzbedingungen (ZB) für die Krankentaggeld-Versicherung der I.___ (Ausgabe 2008) auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Eine Versicherungspolice liege nicht vor und es seien auch keine entsprechenden Belege Nachträge vorhanden.
6.2 Die Zulässigkeit der in der angefochtenen Verfügung angeordneten Drittauszahlung von dem Beschwerdeführer auf privatrechtlicher Grundlage ausgerichteten Krankentaggeldern nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an die H.___ (vgl. A.S. 2) beurteilt sich nach Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). Diese Bestimmung findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 22 Abs. 2 ATSG. Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Art. 85bis Abs. 3 IVV sieht vor, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2016 vom 17. August 2016 E. 4.2 mit Hinweis).
6.3 Den von der Ausgleichskasse J.___ dem Gericht auf dessen Veranlassung hin am 29. April 2019 zugestellten Unterlagen kann entnommen werden, dass die Krankentaggeldversichererin des Beschwerdeführers (I.___) bei der vorgenannten Ausgleichskasse am 2. März 2018 den Antrag stellte, die von ihr im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 25. Juli 2017 erbrachten Vorschussleistungen von CHF 17'118.15 seien mit den dem Beschwerdeführer im gleichen Zeitraum von der Invalidenversicherung zugesprochenen Leistungen zu verrechnen und die Vorschussleistungen seien ihr zurückzuerstatten (A.S. 51 ff.; vgl. auch Überentschädigungsberechnung der I.___ vom 2. März 2018 [A.S. 58 f.] und Verrechnungsnachweis der Ausgleichskasse J.___ vom März 2018 [A.S. 62 f.]). Ein entsprechendes Rückforderungsrecht der Krankentaggeldversichererin kann den vorliegenden Zusatzbedingungen (ZB) der I.___ für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) entnommen werden (S. 2 Art. 7 Ziff. 3; A.S. 60 f.). In der vom Gericht eingeholten Police der I.___ vom 17. Dezember 2015 (Police-Nr. [...]), welche gemäss ihren Angaben von der W.___ übernommen wurde und für die am 6. August 2015 eingetretene Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gilt (Schaden-Nr. [...]), wurden der Versicherungsschutz der Arbeitgeberin (B.___, [...]) als Hauptversicherungsnehmerin geregelt (maximal versicherter Lohn pro Person und Jahr: CHF 300'000.00, Krankentaggeld von 80 % der versicherten Lohnes, Leistungsdauer von 730 Tagen abzüglich der Wartefrist von 60 Tagen) und im Weiteren u.a. die vorerwähnten Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld-Versicherung (Ausgabe 2008) ausdrücklich für anwendbar erklärt («Geltende Bedingungen»). Das darin in Art. 7 Ziff. 3 geregelte Rückforderungsrecht stellt somit die Grundlage für die von der I.___ geltend gemachte Rückforderung ihrer geleisteten Vorschussleistungen dar. Die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Verrechnung dieser Vorschussleistungen mit der Rentennachzahlung sowie die Drittauszahlung an die Krankentaggeldversichererin in Höhe von CHF 17'118.15 ist somit nicht zu beanstanden. Der Einwand des Beschwerdeführers, das aus den Zusatzbedingungen hervorgehende direkte Rückforderungsrecht der H.___ finde im vorliegenden Fall keine Anwendung, geht demnach fehl.
7. Mit der angefochtenen Verfügung wurde auch der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint. Mit der Beschwerde wird einzig eine höhere Invalidenrente beantragt. In Bezug auf Eingliederungsmassnahmen enthält die Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung. Dieser Aspekt der Verfügung vom 16. März 2018 hat daher als unangefochten zu gelten und bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sodass sich Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen.
8. Nach dem Gesagten ist die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2018, worin dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente ab 1. August 2016 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 1000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die dem Gericht am 25. und 29. November 2019 zugestellten Unterlagen der I.___ werden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
5. Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 5. November 2019 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
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