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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2018.118: Versicherungsgericht

Eine Firma in Nyon wurde auf Antrag eines anderen Unternehmens für zahlungsunfähig erklärt. Die Vertreterin der zahlungsunfähigen Firma legte Beschwerde gegen das Urteil ein, wurde jedoch aufgrund von sprachlichen Problemen und unzureichenden Schlussfolgerungen abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde nicht angenommen wird und das ursprüngliche Urteil bestehen bleibt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2018.118

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2018.118
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2018.118 vom 14.12.2018 (SO)
Datum:14.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen IV
Schlagwörter : AK-Nr; Arbeit; Leistung; Person; Ergänzungsleistung; Vermögens; Beweis; Ergänzungsleistungen; Recht; Einkommen; Einsprache; Berechnung; Erwerbseinkommen; Urteil; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Betrag; Personen; Verzicht; Verfügung; Invaliden; Vermutung; Entscheid; Bundesgerichts; Invalidität
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:117 V 153; 117 V 202; 121 V 204; 121 V 205; 121 V 206; 125 V 353; 140 V 267; 140 V 270; 141 V 343;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2018.118

Urteil vom 14. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Tribolet

Beschwerdeführer

Gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente Anrechnen hypothetisches Einkommen beim Beschwerdeführer; Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 26. März 2018)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren 1960, [...], meldete sich am 11. Oktober 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 14). Er bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 1. Juni 2016 seit 1. Juli 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (AK-Nr. 22 f.; 44, S. 39 ff.).

2. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 bzw. ab 1. Januar 2018 keinen Anspruch auf Leistungen habe. Im Kommentar führte sie an, dass die nach Auszahlung der Kaufpreisrestanz von CHF 154'000.00 per 4. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 erfolgten Barbezüge von insgesamt CHF 107'500.00 in der EL-Berechnung als Vermögensverzicht berücksichtigt worden seien. Eine weitere Auszahlung sei per 16. März 2017 erfolgt, worauf Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85 getätigt worden seien. Dieser Betrag sei als Vermögensverzicht per 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse eine Anmeldung auf Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers erfolgen (AK-Nr. 39).

3. Gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache, der er Arztzeugnisse sowie Bestätigungen beilegte (AK-Nr. 50 ff.).

4. Am 16. Februar 2018 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, bis 16. März 2018 noch fehlende Unterlagen einzureichen (AK-Nr. 56); dazu nahm dieser am 3. März 2018 in dem Sinne Stellung, dass er eine Liste mit Angaben über Personen, Beträge und Daten des Erhalts der Geldbeträge einreichte (AK-Nr. 58, S. 2). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 9. März 2018 beim Beschwerdeführer weitere Unterlagen (AK-Nr. 59), wozu sich dieser am 16. März 2018 äusserte (AK-Nr. 60, S. 1).

5. Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 61).

6. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 6 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer seien Ergänzungsleistungen in gesetzlichem Umfang auszurichten.

2. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 26. März 2018 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen

7. In der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Was die Liegenschaftsrenovationskosten von CHF 50'000.00 anbelange, sei eine Stellungnahme des zuständigen kantonalen Steueramts einzuholen (A.S. 16 ff.).

8. Am 9. Juli 2018 nimmt der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung (A.S. 22 ff.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 31. August 2018 äussert (A.S. 26).

9. Schliesslich reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 6. September 2018 die Kostennote ein (A.S. 29).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Strittig und prüfen ist, ob bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 einerseits ein Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 bzw. CHF 157'602.00 und andererseits ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 17'790.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag 1'500.00) anzurechnen ist nicht (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 39 ff.). Die übrigen in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 deklarierten Einnahmenund Ausgabenposten (vgl. AK-Nr. 40 f.) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt, von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel des ELG anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG]).

2.2 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 Abs. 5 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr beträgt bei alleinstehenden Personen CHF 19'290.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG, Stand 1. Januar 2017). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1000.00 und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV IV begründen, CHF 1500.00 übersteigen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt, dass ein Fünfzehntel des Reinvermögens ( ), soweit es ( ) bei Ehepaaren 60'000 Franken ( ) übersteigt, als Einnahmen angerechnet werden. Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte als Einnahmen angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 1 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV]).

2.3 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 ELG (vgl. E. II. 3.2 hiervor) bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 %, der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %, zwei Drittel des Höchstbetrags für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 % (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV).

2.4 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig erschweren verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345).

2.5 Bei einer teilinvaliden versicherten Person wie dem Beschwerdeführer setzt das Anrechnen eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Der Verzicht kann darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades, Ausübung einer qualifizierteren besser entlöhnten Erwerbstätigkeit etc.). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347 f. mit Hinweisen).

3.

3.1 In den Berechnungen zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen des Beschwerdeführers einen Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 (Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2017) bzw. CHF 157'602.00 (Zeitraum ab 1. Januar 2018) berücksichtigt, was nebst anderem Vermögen und dem Abzug des Freibetrags zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128'338.00 (1. September bis 31. Dezember 2017) bzw. 119'405.00 (ab 1. Januar 2018) geführt hat, wovon sie jeweils einen Fünfzehntel (vgl. E. II 2.2 hiervor) als Einnahmen eingesetzt hat (AK-Nr. 40 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat sie dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Eigentumswohnung in [...] per 1. Juli 2016 für CHF 470'000.00 verkauft hätten. Am 4. Juli 2016 sei ihm die Kaufpreisrestanz von CHF 154000.00 überwiesen worden. Hierauf seien bis Ende 2016 Barbezüge von insgesamt CHF 107500.00 getätigt worden. Das Vermögen habe per 31. Dezember 2016 noch CHF 64'070.00 betragen. Am 16. März 2017 sei die Schlussabrechnung des Notars in Höhe von CHF 13'602.85 erfolgt. Im Jahr 2017 seien Bargeldbezüge von total CHF 60'102.85 getätigt worden. Das Guthaben des Beschwerdeführers habe am 31. Dezember 2017 noch CHF 5035.00 betragen. In der Einsprache vom 22. Januar 2018 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe mit den Bargeldbezügen in den Jahren 2016 und 2017 private Schulden beglichen. Am 16. Februar und 9. März 2018 sei er durch die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, mitzuteilen, seit wann die privaten Schulden bestanden hätten. Zudem habe er ihr die diesbezüglichen Bankoder Postkontoauszüge zuzustellen. Am 16. März 2018 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er von seinen Gläubigern nach 3 - 12 Jahren nicht verlangen könne, zu belegen, wie sie (gemeint wohl das Ehepaar [...]) die Beträge bezogen hätten. Da der Beschwerdegegnerin weder Bankoder Postkonto-Belege für die Überweisung der Darlehen an das Ehepaar [...] durch die verschiedenen Gläubiger noch für die Rückzahlung der Darlehen durch das Ehepaar [...] an die verschiedenen Gläubiger vorlägen, könne sie, die Beschwerdegegnerin, keine Anpassung des Vermögens vornehmen (AK-Nr. 61, S. 4).

3.2 Dagegen hat der Beschwerdeführer vorbringen lassen, am 3. März 2018 namentlich die Personen aufgeführt zu haben, von denen er Darlehen bezogen habe (vgl. AK-Nr. 58, S. 2). Inzwischen habe er auch dargelegt, was jeweils der Grund für die verschiedenen Darlehen gewesen sei. Die Begründung (gelb markiert) sei nicht bereits am 3. März 2018 erfolgt, sondern sei erst kürzlich erstellt und am 28. April 2018 dem Vertreter des Beschwerdeführers überreicht worden (vgl. AK-Nr. 68, S. 17 bzw. Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 4). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2016 und 2017 auf sein Restvermögen angewiesen gewesen sei. Er habe gewusst, dass eine IV-(gemeint wohl EL-)Anmeldung erst dann Sinn mache, wenn sein Vermögen aufgebraucht sei. Im angefochtenen Entscheid werde nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer einerseits Privatvermögen zurückbezahlt und andererseits das gesamte noch vorhandene Vermögen für den Lebensunterhalt verwendet habe. Es sei nicht sachgerecht, ihm ein Vermögen anzurechnen, das den Betrag von CHF 60'000.00 übersteige. Daher seien die Einkommensanteile von CHF 8'555.00 und 7'960.00 zu streichen (A.S. 8 f.).

4.

4.1 Als Einkommen anzurechnen sind wie in Erwägung II 2.2 hiervor angeführt  auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, die die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat nicht (BGE 131 V 335 E. 4.4, 122 V 397 E. 2; AHI 1995 S. 47 E. 1a mit Hinweis).

4.2 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2003 S. 221 E. 1a). Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung» müssen nicht kumulativ erfüllt sein, weshalb eine Berücksichtigung von Verzichtsvermögen im Rahmen der EL-Berechnung bereits dann erfolgt, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 336 E. 4.4).

4.3 Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze» gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 S. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr. 1 E. 2b).

4.4 Die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe erübrigt sich nur, und nur dann ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen wenn kein Verzicht (im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) vorliegt. Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen. Vielmehr muss er sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen und darauf entfallenden Ertrag entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206 mit Hinweisen).

4.5 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag, und dass die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim ganzen teilweisen Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast; demnach hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen sowie den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). Ist folglich ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 und 9C_124/2014 vom 4. August 2014 E. 5).

Im Zusammenhang mit dem Nachweis von Tatsachen über das ganze teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: Weder ist im Gesetz eine Beweiserschwerung vorgesehen noch steht der Nachweis von Tatsachen über die rechtzeitige Ausübung eines fristgebundenen verwirkungsbedrohten Rechts im Prozess in Frage, in welchem Zusammenhang die Rechtsprechung den blossen Wahrscheinlichkeitsnachweis nicht genügen lässt (BGE 121 V 204 E. 6b S. 208 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 3).

5. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich der Einsprache vom 22. Januar 2018 gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2017 insgesamt 16 Dokumente mit dem Titel «Bestätigung Begleichung Schulden» eingereicht, worin Rückzahlungen unterschiedlicher Beträge an verschiedene Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgewiesen werden (AK-Nr. 51, S. 4 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer am 16. Februar 2018 aufgefordert, schriftlich darzulegen, seit wann diese Schulden in der Gesamthöhe von CHF 145'000.00 bestanden hätten und in welchen (Teil-)Beträgen diese ausgerichtet worden seien (AK-Nr. 56). Am 3. März 2018 bzw. zusammen mit der Einsprache hat der Beschwerdeführer eine Aufstellung zu den Akten gegeben, worin 16 Namen von Personen angeführt werden, von denen der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 2006 bis April 2016 Geldbeträge von insgesamt CHF 145'000.00 erhalten habe; als Verwendungszweck werden dabei zur Hauptsache Hausrenovationsarbeiten, Arbeitslosigkeit sowie Kosten für den Notar angegeben (vgl. AK-Nr. 58, S. 2; 68, S. 17). Zu den Auslagen für Hausrenovation bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge die vorgebrachten Renovationskosten von CHF 50'000.00 steuerlich nicht in Abzug gebracht hat (A.S. 23). Der Beizug der Steuerakten wie von der Beschwerdegegnerin beantragt erübrigt sich folglich. Die Notariatskosten sowie Steuerbeträge von insgesamt CHF 28'397.15 haben bei der Vermögensverzichtsberechnung Niederschlag gefunden (AK-Nr. 37, S. 2; A.S. 17) und sind daher nicht nochmals zu berücksichtigen.

Zur Frage der Beschwerdegegnerin über die Art, wie dem Beschwerdeführer die Geldmittel zugeflossen seien, hat dieser am 16. März 2018 verlauten lassen, dass er diese Beträge (von insgesamt CHF 145'000.00) in bar erhalten habe. Als Schuldner könne er von seinen Gläubigern nach 3  12 Jahren nicht verlangen, ihm zu belegen, wie sie den Betrag «erreicht» hätten. Er sei sich sicher, dass in jedem Haushalt Geld aufbewahrt werde, so auch bei Albanern. Albaner würden auch ihre Verwandten finanziell unterstützen. Mit der Unterschrift werde bestätigt, dass die Schulden beglichen seien, und dies müsse genügen (AK-Nr. 60, S. 1). In der Beschwerde ist dann einzig noch die Rede davon, dass die Familie des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 und 2015 von Freunden und Kollegen mittels kleinen Darlehen von CHF 4'000.00 bis 10'000.00 unterstützt worden sei. Demgegenüber umfasst die Aufstellung des Beschwerdeführers vom 3. März bzw. 27. April 2018  wie vorstehend ausgeführt einen weitaus grösseren Zeitraum. Dessen ungeachtet hat der Beschwerdeführer trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit bis heute keine Belege eingereicht, aus denen Hergang und Verlauf dieser angeblichen Darlehensgeschäfte hervorgeht; denkbar gewesen wären schriftliche Darlehensverträge, Bankoder andere Zahlungsbelege, Quittungen etc. Aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erscheint das durch den Beschwerdeführer dargestellte Vorgehen bzw. die formlose Übergabe der Gelder von insgesamt 16 Personen als unwahrscheinlich und schwer nachvollziehbar, auch wenn es in Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers allenfalls möglich sein könnte. Nach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedoch ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss möglich ist. Im Weiteren genügt es zwar, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt ist, der geschilderte Sachverhalt sei der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere , und zudem wie im vorliegenden Fall angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3). Nicht abgestellt werden kann jedoch auf blosse Sachbehauptungen, die zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, aber doch als ausgesprochen ungewöhnlich und unwahrscheinlich bezeichnet werden müssen. Es kommt hinzu, dass es sich beim Fehlen von Vermögen beim Nachweis erfolgter Zahlungen der Verwendung von Geldern nicht um faktisch unbeweisbare Sachvorbringen handelt, welchem Umstand allenfalls durch Beweiserleichterungen zu begegnen wäre. Dass eine versicherte Person einen Sachverhalt nicht durch zuverlässige Beweismittel, wie namentlich Kontoauszüge, nachzuweisen vermag, rechtfertigt nicht die Herabsetzung der Beweisanforderungen. Denn auch im allgemeinen Regelbeweismass ist ein Spielraum vorhanden, der es dem Richter gestattet, auf Beweisschwierigkeiten des Leistungsansprechers Rücksicht zu nehmen (121 V 204 S. 209 E. 6b; z.G.: Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, Art. 11, Rz. 483 ff.; s.a. Erwin Carigiet/Uwe Koch: Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 174, II). Hier ist auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die zur Diskussion stehenden Summen in Erfüllung einer Rechtspflicht ausgegeben hat.

Zusammenfassend hat im vorliegenden Fall nicht als überwiegend wahrscheinlich zu gelten, dass der Beschwerdeführer Darlehen von insgesamt CHF 145'000.00 erhalten und die im Zeitraum von Juli 2016 bis Juni 2017 bezogenen Geldbeträge (vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.) zur Rückzahlung derselben verwendet hat; daran vermag die Tatsache, dass 16 Personen die Rückzahlung von Geldbeträgen bestätigt haben (AK-Nr. 51, S. 4 ff.), nichts zu ändern, wenn auch dabei die Rede von einer Schuldenbegleichung ist. So lässt sich nach Lage der Akten insbesondere nicht nachvollziehen, vor welchem Hintergrund diese Bestätigungen zustande gekommen sind. Schliesslich ist davon auszugehen, dass selbst eine Befragung der Betroffenen keine weiteren Ergebnisse brächte bzw. eine verwertbare Beweisgrundlage schaffen würde. So haben erstens alle Beteiligten ein eigenes Interesse an der Darstellung des Sachverhalts; zweitens bleibt es dabei, dass keine Bankauszüge ähnliche Beweismittel eingereicht worden sind, die ein Nachverfolgen des «paper trails» ermöglichten. Wollte man in Situationen wie der vorliegenden die Aussagen der Direktbetroffenen genügen lassen, würde dem Missbrauch durch Sachverhaltskonstruktionen Tür und Tor geöffnet. Was im Übrigen die in dieser Zeit benötigten Geldmittel für den Lebensunterhalt anbelangt, wird diesem mit dem Abzug von CHF 28'935.00 für den Lebensbedarf (vgl. AK-Nr. 40 f.) angemessen Rechnung getragen.

5.

5.1 Weiter hat die Beschwerdegegnerin in den Berechnungsblättern zur Verfügung vom 28. Dezember 2017 für die Zeit ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 jeweils ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von CHF 11860.00 (19'290, abzgl. Freibetrag 1'500.00, davon 2/3) eingesetzt. Zur Begründung wird erklärt, dass teilinvaliden Personen unter 60 Jahren als Nettoerwerbseinkommen gemäss Artikel 14a der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein Mindestbeitrag anzurechnen sei. Damit künftig auf das Anrechnen des hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne, müsse beim Arbeitsamt der Wohnsitzgemeinde eine Anmeldung auf Arbeitsvermittlung erfolgen. Sollte aufgrund fehlender Mitwirkung eine Abmeldung erfolgen, werde das hypothetische Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat wieder berücksichtigt (AK-Nr. 39 ff.). In der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin dazu u.a. festgestellt, dass den drei Zeugnissen von Dr. med. B.___, worin ohne konkrete Begründung eine ununterbrochene 100%ige Arbeitsunfähigkeit von zwei Jahren und drei Monaten attestiert werde, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gefolgt werden müsse. Bis zum Einspracheentscheid vom 26. März 2018 habe sich der Beschwerdeführer weder um Arbeit bemüht noch beim RAV angemeldet. Die RAV-Anmeldung und die eingereichten Arbeitsbemühungen im Monat Mai seien als künftige Mutationen anzusehen. So umfasse die Anfechtungszeitspanne einzig die Zeit vom 1. September 2017 bis 26. März 2018. Alle Ereignisse, die sich später manifestiert und eine ex nunc Wirkung hätten, könnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren für die Beurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (A.S. 18).

5.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass ihn die Herzund Lungenprobleme sehr belasteten. Die Arbeitsunfähigkeit sei mit den Zeugnissen von Dr. med. B.___ hinlänglich belegt. Die schwierige körperliche und psychische Situation führe dazu, dass der Beschwerdeführer lange Zeit nicht in der Lage gewesen sei, auch bloss eine Teilzeitarbeit aufzunehmen. Seit Ende März 2018 gehe es ihm gesundheitlich wieder etwas besser. Der Beschwerdeführer habe sich beim RAV auch wieder zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Während einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit könne von jemanden nicht verlangt werden, dass er eine neue Anstellung suche. Im Bereich der Ergänzungsleistungen würden bezüglich Arbeitsbemühungen bekanntlich die Regeln der Arbeitslosenversicherung analog angewendet. Folglich könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er während seiner Arbeitsunfähigkeit eine neue Arbeitsstelle suche (A.S. 9, 23).

6. Mit den Bestimmungen in Art. 14a Abs. 2 ELV (vgl. E. II 2.3 f. hiervor) wird im Falle von Teilinvaliden bei Nichterreichen des Grenzbetrags die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden, indem der Leistungsansprecher auch Umstände geltend machen kann, die bei der Bemessung der Invalidität unerheblich waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153 E. 2c S. 156), ferner, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 140 V 270 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen). Aufgrund der Vermutung von Art. 14a Abs. 2 ELV kann eine (in grundsätzlicher masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.2; Urs Müller, a.a.O., Art. 11, Rz 546 f.).

7.

7.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrads von 58 % seit 1. Juli 2014 eine halbe IV-Rente bezieht. Mangels anderslautender Aussagen ist davon auszugehen, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle Bern vom 1. Juni 2016 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (AK-Nr. 22). Der Invaliditätsgrad basiert auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit.

7.2 Bei der Festsetzung des anrechenbaren Einkommens Teilinvalider haben sich die EL-Organe grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung der IV zu halten und eigene Abklärungen nur hinsichtlich invaliditätsfremder Beeinträchtigungen (Alter, mangelnde Ausbildung fehlende Sprachkenntnisse) der Erwerbsfähigkeit vorzunehmen. Diese Bindung ist deshalb angezeigt, weil die EL-Durchführungsorgane zum einen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und es zum anderen zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; Urteil des Bundesgerichts 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 3.2). Hier liegt ein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle Bern vor. Auf die Ergebnisse der dortigen medizinischen Abklärungen ist daher auch im vorliegenden Verfahren abzustellen.

7.3 Dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Gutachten der Gutachterstelle C.___, [...], vom 6. Januar 2016 (vgl. AK-Nr. 68, S. 34 ff. bzw. BB-Nr. 5) worauf die IV-Stelle Bern bei ihrem Entscheid vom 1. Juni 2016 abgestellt hat (AK-Nr. 23, S. 1) lässt sich der Beurteilung des kardiologischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit entnehmen, dass der Explorand aufgrund der kardialen Erkrankung zwar für eine körperlich belastende Tätigkeit, wie z.B. im Beruf als Reinigungsfachmann und Hauswart, nicht mehr einsetzbar sei. Für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit sei er jedoch einsetzbar. Limitierend sei aber auch die nicht-kardiale Erkrankung, die Pneumopathie (AK-Nr. 68, S. 56). Aus rein pulmonaler Sicht bestehe so hielt der pneumologische C.___-Gutachter fest für den zuletzt ausgeübten Beruf mit zum Teil mittelschweren Arbeiten eine (gemeint wohl 100%ige) Arbeitsunfähigkeit. Auch für vorwiegend leichte körperliche Arbeiten liege lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vor (AK-Nr. 68, S. 59). Zusammenfassend attestierten die C.___-Gutachter dann dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die vom Exploranden früher ausgeübten Tätigkeiten bleibend als nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 50 %, realisierbar über vier bis sechs Stunden pro Tag, je nach Möglichkeit, am Arbeitsplatz Pausen einzuschalten stundenweise zu arbeiten (AK-Nr. 68, S. 61).

7.4 Dass seit dieser fachärztlichen Beurteilung bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Was er in der Beschwerde zu seinem Gesundheitszustand angeführt hat, fand in der seinerzeitigen C.___-Begutachtung bereits Niederschlag. Somit ist von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter, mithin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptieren Tätigkeit auszugehen. Daran vermögen auch die davon abweichenden Zeugnisse von Dr. med. B.___ vom 15. Januar bzw. 28. Februar 2018 (AK-Nr. 51, S. 1 ff.; 58, S. 1) nichts zu ändern. Einerseits fällt in markanter Weise auf, dass darin pauschal und ohne jegliche Angabe des Hintergrunds (Anamnese, Diagnosen etc.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2016 mithin lange zurückliegend und vor dem IV-Entscheid bis 31. März 2018 bescheinigt wird. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von wie hier Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c).

7.5

7.5.1 Art. 14a ELV und die dortigen schematischen Lösungen sind bei einer teilinvaliden Person nur anwendbar, wenn sie in der Lage ist, die von der Invalidenversicherung anerkannte verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten, was grundsätzlich zu vermuten ist. Diese Vermutung kann jedoch umgestossen werden, wenn die versicherte Person belegen kann, dass sie invaliditätsfremde Gründe an der Verwertung der theoretischen Resterwerbsfähigkeit hindern (E. II. 6.1 hiervor).

7.5.2 Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einzig wie bereits angeführt eine schwierige körperliche und psychische Situation geltend gemacht. Von invaliditätsfremden Gründen, die ihn an der Verwertung der theoretischen Restarbeitsfähigkeit von 50 % hinderten, ist jedoch keine Rede; solche sind denn auch nach Lage der Akten nicht ersichtlich. Doch selbst die gegenteilige Annahme führte, wie nachfolgende Ausführungen zeigen, zu keinem andern Schluss.

7.5.3 Der 1960 in Serbien geborene, albanisch stämmige Beschwerdeführer habe so lässt sich der Sozial-und Arbeitsanamnese im C.___-Gutachten entnehmen in seinem Heimatland von 1968 bis 1976 die Primarund Sekundarschule besucht. Von 1976 bis 1979 habe er die Maschinenberufsschule absolviert, gefolgt von einem dreijährigen Studium Maschinenbau an einer Universität im Kosovo. Im März 1987 sei er in die Schweiz eingereist. Von 1987 bis 1990 sei er als Sägereiarbeiter in der Sägerei [...] + Co. in [...] tätig gewesen. 1991 habe er als Hilfsarbeiter bei [...] Inneneinrichtungen in [...] gearbeitet. Von November 1991 bis Mai 1992 sei er als Mitarbeiter der feinmechanischen Produktion bei [...] AG in [...] angestellt gewesen. Von Mai 1992 bis Juni 2005 habe er als Produktionsmitarbeiter bei [...] AG in [...] gearbeitet. Von Mai 2007 bis März 2008 sei er Produktionsmitarbeiter bei [...] AG in [...] gewesen. Von April 2008 bis Februar 2010 sei er als Einrichter/Anlagebediener bei [...] AG in [...] angestellt gewesen. Von September bis November 2011 sei er Mitarbeiter der Lagerverwaltung bei [...] AG in [...] gewesen. Vom 20. April 2012 bis zur anhaltenden Krankschreibung durch die behandelnden Ärzte im Juli 2013 sei bei einem Arbeitspensum von 60 % als Raumpfleger bei [...] in [...] angestellt gewesen. Parallel dazu habe er von März 2012 bis Januar 2014 im Gebäudeunterhalt als Abwart in [ ] in einem Umfang von zwei Stunden pro Tag gearbeitet. Ferner stellten die C.___-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfüge mit daraus resultierender problemloser Kommunikation (AK-Nr. 68, S. 43 f.). Zusammenfassend hielten die C.___-Gutachter wie bereits ausgeführt fest, dass dem Beschwerdeführer eine leidensadaptierte Tätigkeit im Ausmass von 50 % zuzumuten sei (AK-Nr. 68, S. 61).

Vor diesem Hintergrund mag zwar die Annahme, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eher ungünstige Voraussetzungen mitbringt, zutreffen; diese rechtfertigen jedoch nicht ohne weiteres die Annahme, es sei ausgeschlossen, eine entsprechende Anstellung zu finden. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, 26 Jahre lang verschiedene Tätigkeiten in diversen Berufssparten auszuüben. Zudem lebt er mittlerweile seit mehr als 31 Jahren in der Schweiz und scheint sich in dieser Zeit gut zurechtgefunden zu haben. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen gemäss der Beurteilung der C.___-Gutachter die vollzeitliche Ausübung einer geeigneten Tätigkeit mit einem über vier bis sechs Stunden realisierbaren Pensum zu, so dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers im Alter des Beschwerdeführers von 58 Jahren nicht von vornherein als unwirtschaftlich erscheinen muss. Auch die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt steht dem Ausüben und Finden einer geeigneten Stelle nicht schlechthin entgegen. Aus seinem Alter allein kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, gilt doch die gesetzliche Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_50572013 E. 3 m.H.a. Urteil 9C_120/2012 vom 2. März 2012 E. 4.3). Unter diesen Umständen kann der Nachweis dafür, dass sich die aus medizinischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwerten liesse, und es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, eine Anstellung zu finden, nicht quasi abstrakt als erbracht gelten. Er müsste vielmehr konkret durch dokumentierte, ernsthafte und hinreichend intensive Arbeitsbemühungen erbracht werden (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275 f.). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids intensiv um eine Anstellung bemüht hätte. Immerhin hat er dargelegt, sich infolge seines verbesserten Gesundheitszustands per Ende März 2018 im Übrigen kurz nach Erlass des angefochtenen Entscheids beim RAV gemeldet und (ab April 2018) persönliche Arbeitsbemühungen aufgenommen zu haben (A.S. 9, 23; AK-Nr. 69, S. 2 ff.); dies betrifft jedoch einen den angefochtenen Entscheid nicht beschlagenden Zeitraum. Folglich gelingt es nicht, die Vermutung umzustossen, wonach der Beschwerdeführer in der Lage wäre, das in Art. 14a ELV bezifferte Einkommen zu erzielen; dieses beläuft sich bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, aber weniger als 60 % auf CHF 19290.00 (abzgl. Freibeitrag und davon 2/3 = 11'860.00, vgl. E. II. 2.3 hiervor). Dieser Betrag erscheint auch mit Blick darauf, dass die IV-Stelle Bern in ihrer Verfügung vom 1. Juni 2016 von einem Invalideneinkommen von CHF 28'106.00 ausgegangen ist (AK-Nr. 23, S. 2) und dies auf der Basis der für den IV-Rentenanspruch massgebenden unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % als realistisch und angemessen. Das hypothetische Erwerbseinkommen ist dem Invalideneinkommen nicht gleichzusetzen (BGE 141 V 343 E. 5.4 S. 349) und wird tendenziell niedriger als dieses anzusetzen sein. Die dem Invalideneinkommen zugrundeliegende Berechnung kann aber Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage liefern, ob der in Art. 14a ELV vorgesehene, vermutungsweise realisierbare Wert als realistisch erscheint; dies ist hier zu bejahen.

7.6 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 19'290.00 bzw. 11'860.00 (19'290.00, abzgl. Freibetrag 1'500.00, davon 2/3) angerechnet hat.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei den EL-Berechnungen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017 zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 107'500.00 und ab 1. Januar 2018 in Beachtung von Art. 17a Abs. 1 ELV (vgl. E. II 2.2 hiervor) einen solchen von CHF 157'602.00 (vgl. AK-Nr. 20, S. 10 f.; 37, S. 2 f.) berücksichtigt hat, was im Ergebnis zu einem anrechenbaren Vermögensverzehr von CHF 8'555.00 (1. September bis 31. Dezember 2017) bzw. 7'960.00 (ab 1. Januar 2018) führt (vgl. AK-Nr. 40 f.). Ferner ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin dem teilinvaliden Beschwerdeführer in Beachtung des nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als gesetzmässig bezeichneten Art. 14a ELV und in Übereinstimmung mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jeweils CHF 19290.00 pro Jahr angerechnet hat; davon sind der Freibetrag von CHF 1500.00 abzuziehen und vom verbleibenden Betrag zwei Drittel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) in die Berechnung einzusetzen. Damit beträgt das hypothetische, als Einnahme zu berücksichtigende Erwerbseinkommen ab 1. September 2017 bzw. 1. Januar 2018 CHF 11860.00.

Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger



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