Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.63: Versicherungsgericht
Die Person A. B.________ hat eine Invalidenrente beantragt, da sie aufgrund gesundheitlicher Probleme nur noch zu 50 % arbeiten kann. Nach verschiedenen medizinischen Untersuchungen wurde festgestellt, dass sie tatsächlich nur noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Die IV-Stelle hat jedoch die Rente abgelehnt, da sie die Arbeitsfähigkeit auf 75 % geschätzt hat. Nach gerichtlicher Überprüfung wurde festgestellt, dass die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt hat und die Person tatsächlich Anspruch auf eine Dreiviertelrente ab dem 1. Januar 2005 hat. Das Gericht hat entschieden, dass die IV-Stelle der Person die Kosten in Höhe von 2'000 CHF erstatten muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.63 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen IV |
Schlagwörter : | Privat; Betrieb; Konto; Ergänzungsleistung; Ergänzungsleistungen; Einnahmen; Einsprache; Zeuge; Anspruch; Privatbezüge; Einspracheentscheid; Betriebsertrag; Stunden; AK-Nr; Berechnung; Naturalbezüge; Privatkonten; Position; Zeugen; Ausgaben; Erfolgsrechnung; «Privatbezüge; Solothurn; Versicherungsgericht; Rente; Landwirt; Parteien |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1957 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und arbeitet als selbständiger Landwirt. Mit Verfügung vom 8. September 2016 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 116).
2. Die dagegen am 30. September 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 121) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AK-Nr. 138; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Mit Zuschrift vom 23. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 erheben (A.S. 4 ff.). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm seien ab 1. Januar 2016 Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens CHF 353.00 pro Monat zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Am 17. März 2017 wird die Beschwerde ergänzend begründet (A.S. 14 ff.).
4. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 24 f.).
5. Der Beschwerdeführer hält mit Schreiben vom 13. Juni 2017 (A.S. 29) an seinem Standpunkt fest. Am 28. Juni 2017 reicht sein Vertreter seine Kostennote ein (A.S. 31 ff.). Diese geht zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin (A.S. 34).
6. Am 22. November 2017 findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei wird der Zeuge B.___ zur Sache befragt. Für die Aussagen des Zeugen und die Äusserungen der Parteien anlässlich der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Möglichkeit, eine weitere schriftliche Stellungnahme einzureichen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016.
2.
2.1 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2 Als Einnahmen werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301], Stand 1. Januar 2016).
2.4 Landwirtschaftliches Einkommen ist in der Regel nach den für die Steuerveranlagung geltenden Ansätzen zu bewerten. Von dem üblicherweise ermittelten Netto-Rohertrag können Schuldund Pachtzinse sowie Arbeitslöhne abgezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die allgemein in den Betriebskosten enthaltenen Aufwendungen nicht ein zweites Mal als private Auslagen der EL-ansprechenden Person berücksichtigt werden (Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [WEL], Rz. 3422.02, Stand 1. Januar 2016).
3.
3.1 Der Verfügung vom 8. September 2016 und dem sie bestätigenden und ersetzenden Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 liegt die folgende Berechnung zugrunde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117):
3.1.1 Als anerkannte Ausgaben berücksichtigt wurden der Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'290.00 und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'004.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF 24'294.00.
3.1.2 Die anrechenbaren Einnahmen von CHF 35'622.00 setzen sich zusammen aus der IV-Rente von CHF 21'060.00, einem geringen Vermögensertrag von CHF 14.00 und einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 9'727.00. Dieses Erwerbseinkommen resultiert aus einem Einkommen als Selbständigerwerbender von CHF 1'129.00 und einem Naturaleinkommen von CHF 14'462.00, total somit CHF 15'591.00, aus dem sich nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'000.00 eine Summe von CHF 14'591.00 ergab, wovon zwei Drittel anrechenbar sind. Im Einspracheentscheid wird erklärt, das Einkommen als Selbständigerwerbender sei auf CHF 55.00 zu reduzieren, daneben seien jedoch ein Privatbezug von CHF 14'261.40 und Naturalbezüge von CHF 2'880.00 zu berücksichtigen.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen. Er lässt geltend machen, diese seien mit der IV-Rente von CHF 21'060.00 gleichzusetzen. Ein anrechenbares Erwerbseinkommen bestehe nicht.
4. Strittig ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein Erwerbseinkommen von CHF 9'727.00 berücksichtigt hat. Die anderen Positionen (einschliesslich der Nichtanrechnung eines Anteils am Betriebsvermögen) sind nicht umstritten und praxisgemäss auch nicht zu überprüfen, nachdem die Akten keine eindeutigen Hinweise auf offensichtliche Fehler enthalten. Es steht der Beschwerdegegnerin frei, bei der Anspruchsbeurteilung für künftige Bezugsperioden auch andere Punkte zu überprüfen.
4.1 Den Ausgangspunkt der Beurteilung bildet die «Jahresrechnung Steuern 2015». Diese wurde durch Herrn B.___, Treuhänder bei der C.___, erstellt. B.___ wurde am 22. November 2017 als Zeuge befragt. Er erklärte, dieses Dokument «Jahresrechnung Steuern 2015» sei den Steuerbehörden eingereicht worden. Die Steuerveranlagung entspreche ohne jede Korrektur dieser Jahresrechnung.
4.2 Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid basiert das angerechnete Erwerbseinkommen auf der Jahresrechnung 2015 (AK-Nr. 145 S. 53 ff.). Diese erzeigt für das Jahr 2015 ein Netto-Betriebseinkommen aus Landwirtschaft von CHF 54.95 (AK-Nr. 145 S. 63). Weiter zu berücksichtigen sind nach Auffassung der Beschwerdegegnerin die im Anhang zur Erfolgsrechnung aufgeführten Positionen «Privatbezüge» von CHF 14'261.00 und «Naturalbezüge» von CHF 2'880.00.
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den Positionen «Privatbezüge» (S9020) und «Naturalbezüge» (S9021) um anrechenbare Einnahmen handle. In der Einsprache vom 30. September 2016 (AK-Nr. 121) legt er dar, sämtliche Bezüge aus dem Landwirtschaftsbetrieb seien im «Betriebseinkommen aus Landwirtschaft» bereits enthalten und entsprächen den gültigen steuerlichen Normen. Im Ertrag verbucht seien Beträge von CHF 2'880.00 (Lieferung Naturalien, Konto S3700), CHF 6'400.00 (Eigenmietwert, Konto S3750), CHF 3'375.30 (Privatanteil Auto, Konto S6490) sowie CHF 3'960.00 (Konto S6690). Das von der Beschwerdegegnerin aufgerechnete Konto S9020 betreffe die Lebenshaltungskosten, d.h. Lebensmittel, Kleider, Körperpflege, usw. Die Konten der Klasse 9xxx seien Privatkonten und hätten nichts mit dem Einkommen zu tun.
In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Naturalbezüge von CHF 2'880.00 würden unter dem Konto S3700 als Ertrag angerechnet. Bei den Privatbezügen von CHF 14'261.40 handle es sich um Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (auswärtiges Essen, Kinobesuche, Kleider etc.). Eine Berücksichtigung als Naturaleinkommen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen wäre somit nur dann möglich, wenn diese Kosten als Aufwand in der Erfolgsrechnung verbucht worden wären und der Aufwand entsprechend um CHF 14'261.40 höher ausfallen würde.
4.4 Der Zeuge B.___ sagte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 aus, bei der Kontenklasse S9000 handle es sich um Abschlusskonten. Es gehe darum, dass der Beschwerdeführer nur eine Kasse führe, über welche sowohl seine privaten Einnahmen und Ausgaben als auch jene des Betriebs abgewickelt würden. Um den steuerlichen Vorgaben zu genügen, werde mit den im Anhang zur Erfolgsrechnung geführten Privatkonten eine Ausscheidung des privaten Bereichs vorgenommen. Dieses Vorgehen sei in der Wirkung mit einem Kontokorrent vergleichbar. Die im Konto S9021 aufgeführte Belastung für Naturalbezüge von CHF 2'880.00 entspreche der Einnahmenposition «Lieferungen an Privat (Steuernorm)» von CHF 2'880.00 (Betriebskonto S3700). Ebenso verhalte es sich in Bezug auf den Privatanteil an den allgemeinen Betriebskosten (Konto S9023 bzw. S6690), an den Autokosten (Konto S9024 und S6490) und am Eigenmietwert (Konto S9025 und S3750). Die «Privatbezüge (ohne Details)» (Konto S9020) von CHF 14'261.40 beträfen Ausgaben für Kleider, Körperpflege usw. Diese Beträge nehme der Beschwerdeführer «aus der Kasse». Da für den Betrieb und die privaten Auslagen eine einzige Kasse bestehe, erfolge die Abgrenzung über die Privatkonten, deren Saldo dem in der Bilanz ausgewiesenen Privatkonto (S2850) entspreche. Auf den Betriebsertrag wirke sich die Position «Privatbezüge (ohne Details)» nicht aus.
4.5 Aus den erwähnten Ausführungen des Zeugen B.___ geht hervor, dass die im Anhang zur Erfolgsrechnung (Erfolgsrechnung S. 5) geführten Privatkonten in der Funktionsweise ähnlich einem Kontokorrent dem Zweck dienen, innerhalb der «Kasse», welche den Betrieb und den Privatbereich umfasst, die letzteren Belange auszuscheiden. Der Betriebsertrag wird dadurch insoweit beeinflusst, als es sich um Privatanteile am Betriebsaufwand handelt (wie dies auf die Autokosten, die allgemeinen Betriebskosten den Eigenmietwert zutrifft), als dem «Privatkonto» ein Betriebsanteil gutgeschrieben ist (wie es auf die Position S9029 «Betriebsanteil Verpflegungsaufwand [Angestellte]») zutrifft. Laut der Aussage des Zeugen wurde die Jahresrechnung durch die Steuerbehörden ohne jede Änderung akzeptiert. Mit Blick auf die zitierte Randziffer 3422.02 der WEL (E. II. 2.4 hiervor) und das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung ist diese steuerrechtliche Beurteilung jedenfalls in Bezug auf jene Punkte zu übernehmen, die sich auf die Steuerfolgen auswirken können. Dies trifft auf die Position S9029 «Betriebsanteil Verpflegungsaufwand (Angestellte)», welche den Betriebsertrag schmälert, zu. Der Betrag von CHF 2'880.00 unter dem Titel «Naturalbezüge» (S9021) ist im Betriebsertrag durch die Ertragsposition «S3700 Lieferungen an Privat (Steuernorm)» enthalten und entspricht, wie der Zeuge dargelegt hat, den steuerlichen Vorgaben. Anlass für eine Aufrechnung könnte somit einzig die Position S9020 «Privatbezüge (ohne Details)» geben, welche in der Berechnung des Betriebsertrags keine Entsprechung findet. Gemäss der Zeugenaussage von B.___ wirkt sich aber dieser Betrag nicht auf den Betriebsertrag aus. Die dafür verwendeten Mittel stammen zwar aus der (für Betrieb und Privat einheitlich geführten) «Kasse», ihre Entnahme führt aber nicht zu einer Schmälerung des Betriebsertrags. Diese Darstellung wird durch die Ausgestaltung der Privatkonten im Anhang zur Erfolgsrechnung insofern gestützt, als diese auch betriebsfremde Einkünfte, namentlich die IV-Rente von CHF 21'060.00, enthalten. Es erscheint als plausibel, dass die Privatbezüge (ohne Details) in der Höhe von CHF 14'261.40 aus den privaten Renteneinnahmen finanziert wurden, welche ihrerseits als anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung figurieren. Der aus den Privatkonten resultierende Saldo (Überschuss der in den Privatkonten geführten Einnahmen gegenüber den dort erfassten Ausgaben) von CHF 7'538.95 figuriert in der Bilanz unter dem Konto Privatkonto S2850. Angesichts der zwar nicht in allen Punkten eindeutigen, aber immerhin insoweit klaren Aussage des Zeugen ist davon auszugehen, dass sich die «Privatbezüge (ohne Details)» nicht auf den Betriebsertrag, sondern höchstens auf das Eigenkapital ausgewirkt haben. Folglich besteht auch keine Grundlage für eine entsprechende Aufrechnung. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Januar 2016 ist somit ohne Anrechnung eines anrechenbaren Einkommens zu berechnen. Die Beschwerde ist begründet. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls ein Teil des Betriebsvermögens anzurechnen wäre, ist vorliegend nicht zu prüfen. Allenfalls könnte sie mit Blick auf künftige Bezugsperioden nochmals gestellt werden.
5. Entsprechend dem vorstehend Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016 ohne Berücksichtigung der Privatbezüge von CHF 14'261.40 und der Naturalbezüge von CHF 2'880.00 neu festlege.
5.
5.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 161 des Kantonalen Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
5.2 Rechtsanwalt Gasser macht in seiner Kostennote vom 27. Juni 2017 (A.S. 32 f.) einen Zeitaufwand von 9,61 Stunden geltend. Hiervon entfallen zu Beginn des Verfahrens 1,25 Stunden auf Klientenkontakte, was als angemessen erscheint. Nicht nachvollziehbar sind dagegen die ebenfalls zu Verfahrensbeginn verrechneten Besprechungen mit Dritten von insgesamt 1,92 Stunden (zusätzlich zu einem Telefonat von 0,17 Stunden). Da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese beiden Besprechungen für die Beschwerdeerhebung notwendig gewesen sein sollten, ist dieser Aufwand unberücksichtigt zu lassen. Die verbleibenden 7,69 Stunden sind um die Verhandlung (0,5 Stunden) sowie Anund Rückreise sowie Vorbereitung zu erhöhen. Gesamthaft erscheint ein Aufwand von 9 Stunden als angemessen. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00, den Auslagen von CHF 129.20 und der Mehrwertsteuer von 8 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'375.15.
5.3 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen neu festlege.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2375.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Je eine Kopie des Protokolls der Instruktionsverhandlung vom 22. November 2017 sowie der Zeugenbefragung gleichen Tages geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
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