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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.231: Versicherungsgericht

Die Cour de Cassation pénale hat über einen Rechtsstreit zwischen P.________ und R.________ verhandelt. R.________ wurde von den Anklagepunkten freigesprochen, musste aber einen Teil der Gerichtskosten tragen. P.________ hat gegen das Urteil Rekurs eingelegt, der jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von 1'430 CHF wurden P.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2017.231

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2017.231
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2017.231 vom 13.12.2017 (SO)
Datum:13.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzungsleistungen AHV
Schlagwörter : AK-Nr; Ergänzungsleistung; Freizügigkeit; Rückforderung; Berechnung; Verfügung; Einsprache; Alter; Ergänzungsleistungen; Einspracheentscheid; Anspruch; Einnahme; Recht; Ausgaben; Einnahmen; Leistung; Bundes; Freizügigkeitskonto; Freizügigkeitsguthaben; Rente; Kapital; Vermögens; Erlass; Betrag; Revision; Urteil; Solothurn
Rechtsnorm:Art. 13 BV ;Art. 25 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:122 V 134; 128 V 39; 130 V 318; 140 V 201;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2017.231

Urteil vom 13. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ bezieht eine Altersrente und Ergänzungsleistungen für sich und seine Ehefrau C.___. Die jährliche Ergänzungsleistung (ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung) belief sich nach Lage der Akten auf CHF 1'224.00 pro Monat ab 1. Januar 2012 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 117), auf CHF 1'227.00 pro Monat vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 (AK-Nr. 131), auf CHF 1'363.00 pro Monat vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 153, 154), auf CHF 1'448.00 pro Monat vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 (AK-Nr. 153, 155), auf CHF 243.00 pro Monat vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 160) und auf CHF 248.00 pro Monat vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (AK-Nr. 167).

2. Da die Ehefrau C.___, geboren 1952, im Dezember 2016 das ordentliche AHV-Rentenalter erreichte, traf die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) Abklärungen zu den entsprechenden Renteneinnahmen, insbesondere zur Frage nach der Höhe einer BVG-Rente. Dabei stellte sich heraus, dass sich C.___ ihr Pensionskassenguthaben schon vor längerer Zeit auf ein Freizügigkeitskonto hatte überweisen lassen.

3. Mit Verfügung vom 7. April 2017 setzte die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu fest (AK-Nr. 200). Verglichen mit den erfolgten Auszahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 45'992.00. Die Rückforderung ergab sich daraus, dass anders als in den ursprünglichen Berechnungen beim anrechenbaren Vermögen zusätzlich ein BVG-Freizügigkeitsguthaben berücksichtigt wurde. Dieses belief sich in der Neuberechnung für das Jahr 2012 auf CHF 142'430.00 und in den Folgejahren auf etwas höhere Beträge (vgl. AK-Nr. 201 ff.). Zur Begründung wurde erklärt, die Rückforderung entstehe aufgrund der erhöhten Vermögens durch die Anrechnung der Freizügigkeitsguthaben (AK-Nr. 200 S. 1). Über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2017 wurde mit einer separaten Verfügung, ebenfalls vom 7. April 2017, entschieden (AK-Nr. 207).

4. Die gegen die Verfügung vom 7. April 2017 über den Anspruch vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 211) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

5. Am 13. September 2017 (Postaufgabe) erheben A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 4 ff.). Sie stellen das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und auf eine Rückforderung der ausbezahlten Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.

6. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2017 (A.S. 14 ff.), die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Rückforderungsbetrag sei um CHF 240.00 zu reduzieren. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

7. Die Beschwerdeführer halten mit Eingabe vom 24. November 2017 (A.S. 20 f.) an ihren Rechtsbegehren fest.

8. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 ist rechtzeitig eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitig und zu prüfen ist die Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2012, die mit der Verfügung vom 7. April 2017 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 vorgenommen wurde, sowie die daraus resultierende Rückforderung. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung, wie er mit dem Gesuch vom 28. April 2017 beantragt wurde (AK-Nr. 213), kann dagegen im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, sondern über diese Frage wird die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung zu erlassen haben, sobald rechtskräftig feststeht, ob eine Rückforderung besteht und wie hoch diese gegebenenfalls ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte werden gegebenenfalls im Erlassverfahren zu prüfen sein, können aber im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Rückforderung als solche richtet, nicht behandelt werden.

2.

2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2 Als Einnahme wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

2.3 Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

2.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Eine Ausnahme gilt insbesondere für Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 23 Abs. 3 ELV).

3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2012 neu festzulegen.

3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2 Nach der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.5 Die rückwirkende Neuberechnung erfolgte, weil die Beschwerdegegnerin von einem ihr zuvor nicht bekannt gewesenen Freizügigkeitsguthaben erfuhr. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsache, deren Beibringung der Beschwerdegegnerin zuvor nicht möglich war. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Neubeurteilung unter dem Aspekt einer prozessualen Revision sind somit erfüllt. Mit der Beschränkung auf die Zeit ab 1. Mai 2012 hat die Beschwerdegegnerin auch der fünfjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen. Ebenso ist die in derselben Bestimmung statuierte einjährige Verwirkungsfrist eingehalten, da die Beschwerdegegnerin erst Ende 2016 erfuhr, dass ein Freizügigkeitskonto bestand (vgl. AK-Nr. 182 ff.).

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto ab demjenigen Zeitpunkt als anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen. In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 140 V 201). Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen.

4.2 Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]). Das gesetzliche Rentenalter der Frauen wird gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG mit der Vollendung des 64. Altersjahres erreicht. Die Ende 1952 geborene C.___ hätte somit ab Anfang 2012 Altersleistungen aus dem Freizügigkeitskonto beziehen können. Der Umfang der Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität ergibt sich aus dem Vertrag Reglement (Art. 13 Abs. 1 FZV). Die Leistungen werden nach Vertrag Reglement als Rente als Kapitalabfindung ausbezahlt (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FZV). Die Bank [...], bei der das Freizügigkeitskonto bestand (vgl. AK-Nr. 189), erbringt die Leistung ausschliesslich in Kapitalform (vgl. Freizügigkeitsreglement, [...] Ziffer [...]). Die Beschwerdeführerin hatte demnach Anfang 2012 die Möglichkeit, das Freizügigkeitsguthaben in Kapitalform zu beziehen. Dies ist auch unbestritten. Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. II. 4.1 hiervor) ist das «stehen gelassene» Kapital so zu behandeln wie bezogenes Kapital.

4.3 Ist ein auf einem Freizügigkeitskonto stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen (zitiertes Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006), sind davon die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und 4.4).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hat für die Anspruchsbeurteilung vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2012 ein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 142'430.00 berücksichtigt (Berechnungsblatt, AK-Nr. 205). Diese Summe entspricht dem Vorsorgeguthaben bei der Bank [...] per 31. Dezember 2011 (vgl. AK-Nr. 193). Davon wurde die bei einer Kapitalauszahlung anfallende Steuer von CHF 7'152.00 in Abzug gebracht. Für die Folgejahre wurde jeweils das am Ende des Vorjahres vorhandene Vorsorgeguthaben (2013: CHF 144'210.00, vgl. AK-Nr. 201 f. und 194; 2014: CHF 145'382.00, vgl. AK-Nr. 203 und 195; 2015: CHF 146'200.00, vgl. AK-Nr. 204 und 189 S. 1 f.; 2016: CHF 146'711.00, vgl. AK-Nr. 206 und 189 S. 3 f.) in die Berechnung eingesetzt, wiederum abzüglich die Steuer von CHF 7'152.00. Dieses Vorgehen ist korrekt. Es entspricht dem Grundsatz, dass das massgebende Vermögen jeweils so zu bestimmen ist, wie wenn das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre.

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den jährlichen Zins auf dem Freizügigkeitskonto als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG; E. II. 2.3 hiervor) behandelt und bei den anrechenbaren Einnahmen des jeweiligen Folgejahres berücksichtigt. Für das Jahr 2012 belief sich dieser Ertrag auf CHF 2'191.00 (AK-Nr. 205 und 193), für das Jahr 2013 auf CHF 1'780.00 (AK-Nr. 202 und 194; zur fälschlicherweise abweichenden Behandlung für Januar bis April 2013 vgl. E. II. 5.4 hiernach), für das Jahr 2014 auf CHF 1'171.00 (AK-Nr. 203 und 195), für das Jahr 2015 auf CHF 817.00 (AK-Nr. 204 und 189 S. 1 f.) und für das Jahr 2016 auf CHF 511.00 (AK-Nr. 206 und 189 S. 3 f.). Diese Beträge sind ausgewiesen und korrekt. Die Beschwerdeführer wenden jedoch ein, dieser Zins werde doppelt berücksichtigt, weil er einerseits direkt als Ertrag und anrechenbares Einkommen gelte und andererseits zu einer Erhöhung des Vermögens führe, dessen Verzehr ebenfalls zu anrechenbaren Einnahmen führe. Diesem Argument kann jedoch nicht gefolgt werden, denn das anrechenbare Vermögen wird unabhängig davon berücksichtigt, aus welchen Quellen es stammt. Massgebend ist jeweils das am Jahresanfang vorhandene Vermögen und grundsätzlich das im Vorjahr erzielte Einkommen (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Wie dargelegt, ist die Berechnung vorzunehmen, wie wenn das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden wäre. Dementsprechend ist der darauf entfallende Zins zu behandeln wie andere Vermögenserträge und bildet anrechenbares Einkommen. Soweit dieses Einkommen nicht verbraucht wird, erhöht es das am Jahresende vorhandene Vermögen. Dieser Effekt ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung. Für eine Korrektur besteht keine Grundlage.

5.3 Die Neuberechnungen für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2016 berücksichtigen als Ausgaben jeweils die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, den Mietzins und den Lebensbedarf für ein Ehepaar. In den Berechnungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 2016 wird ausserdem der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 202, 203, 204, 206), während diese Position in den Berechnungen für die Jahre 2012 und 2013 (bis April) fehlt (vgl. AK-Nr. 205, 201). Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG zählen Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung) zu den anerkannten Ausgaben. Darunter fallen auch die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. Die Berechnungen für 2012 (ab Mai) ist daher entsprechend zu korrigieren. Für die Zeit von Mai bis Dezember 2012 führt der Einbezug des durch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung anerkannten Betrags von CHF 499.00 zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 7'632.00 auf CHF 8'131.00. Diese Differenz ist weiterhin geringer als die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 8'664.00. Die Korrektur wirkt sich daher nicht auf den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum aus.

5.4 Für das Jahr 2013 hat die Beschwerdegegnerin eine Berechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 und eine zweite Berechnung für die Periode vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 vorgenommen. Die erste Berechnung entspricht weitgehend derjenigen für das Jahr 2012, die zweite weicht davon ab. Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis April 2013 eine gesonderte Beurteilung vornahm. Eine Veränderung, die während des Jahres eingetreten wäre und zu einer unterjährigen Anpassung führen müsste (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; E. II. 3.1 hiervor), ist nicht erkennbar. Stattdessen ist der Anspruch für das ganze Jahr 2013 so zu beurteilen, wie es dem Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Mai 2013 (AK-Nr. 202) entspricht. Gegenüber der bisherigen Berechnung führt dies zur Erhöhung der Ausgaben um die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige und zur Berücksichtigung des jährlichen Vermögensverzehrs von CHF 10'000.00 auf dem angerechneten Verzichtsvermögen. Andererseits ist das Sparguthaben von CHF 596.00 (Stand Ende 2011) auf CHF 1'293.00 (Stand Ende 2012; vgl. AK-Nr. 139 S. 3; E. II. 5.2 hiervor) zu erhöhen. Damit ergibt sich auch für die Monate Januar bis April 2013 wie für den Rest des Jahres 2013 ein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 796.00 pro Monat. Gegenüber dem in der Verfügung vom 7. April 2017 enthaltenen Betrag von CHF 736.00 pro Monat resultiert ein zusätzlicher Anspruch von CHF 60.00 insgesamt CHF 240.00.

5.5 Zusammenfassend ist die Berechnung, welche der Verfügung vom 7. April 2017 und dem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 zugrundeliegt, einzig insofern zu korrigieren, als sich der Anspruch für das Jahr 2013 um CHF 240.00 erhöht. Die Rückforderung von CHF 45'992.00 reduziert sich um diesen Betrag auf CHF 45'752.00. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

5.6 Soweit im Beschwerdeverfahren der Erlass der Rückforderung verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten. Über das Erlassgesuch wird, wie bereits erwähnt, zunächst die Beschwerdegegnerin zu befinden haben.

6.

6.1 Die Beschwerde ist im Umfang von CHF 240.00 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Prozessausgang nicht.

6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 7. April 2017 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 werden insoweit abgeändert, als der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 auf CH 796.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale) festgesetzt wird. Die Rückforderung von CHF 45'992.00 reduziert sich damit auf CHF 45'752.00. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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