Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.212: Versicherungsgericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von L.________, einem Mieter, gegen die Zwangsräumungsverfügung, die am 8. Mai 2009 vom Friedensrichter des Bezirks Aigle gegen den Vermieter R.________ erlassen wurde. Der Mieter wurde angewiesen, die Mieträume bis zum 8. Juni 2009 zu räumen, und es wurden Gerichtskosten von 250 CHF festgelegt. Der Mieter wurde auch verpflichtet, dem Vermieter 615 CHF zu zahlen. Das Gericht bestätigte die Zwangsräumung und wies den Einspruch des Mieters ab. Der Richter war M. Colombini, und die Gerichtskosten betrugen 150 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.212 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren |
Schlagwörter : | Recht; IV-Nr; Verwaltung; Verbeiständung; Verwaltungsverfahren; Urteil; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Verfügung; Begutachtung; Bundesgerichts; Gutachten; Person; Solothurn; Hinweis; Anspruch; Vertretung; Schwierigkeit; IV-Stelle; Abklärung; Begutachtungsstelle; Komplexität; Leistung; Rechtsanwältin; Versicherungsgericht |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 125 V 351; 132 V 200; 135 I 1; 139 V 600; |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 3. Juli 2017)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___ meldete sich im Mai 2005 unter Hinweis auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit erstmals bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem veranlasste sie eine Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Spitals B.___ (Bericht vom 26. Juni 2006, IV-Nr. 33) und holte ein Gutachten bei Dr. med. C.___, FMH Angiologie/Innere Medizin, vom 18. April 2007 (IV-Nr. 43) ein. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juli 2007 (IV-Nr. 47) ab, dem Beschwerdeführer eine Rente auszurichten. Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nrn. 51 S. 3, 55) wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) ab. Es gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf zu mindestens 70 % arbeitsfähig (Urteil VSBES.2007.279 vom 10. Juli 2008, IV-Nr. 60).
1.2 Im Mai 2010 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er verwies auf Beschwerden am linken Bein, Kopfschmerzen, Schulterschmerzen, Schwindel und Depressionen (IV-Nr. 62). Die Beschwerdegegnerin traf wiederum medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Begutachtungsstelle D.___ ein polydisziplinäres (Allgemeinmedizin, Angiologie, Psychiatrie) Gutachten ein, das am 30. November 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 91). Die Experten bezifferten die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im angestammten Beruf auf 70 %, jene in einer dem angiologischen Leiden (periphere arterielle Verschlusskrankheit [PAVK] der unteren Extremität links Stadium I) angepassten Tätigkeit auf 100 % (IV-Nr. 91.1 S. 25 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer neue psychiatrische Arztberichte eingereicht hatte (IV-Nrn. 98, 100, 106), holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 31. Januar 2012 ein (IV-Nr. 107). Anschliessend verneinte sie mit Verfügung vom 16. März 2012 (IV-Nr. 108) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen. Die dagegen am 27. April 2012 erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115 S. 3 ff.) wies das Versicherungsgericht wiederum ab, wobei es auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Begutachtungsstelle D.___ abstellte (Urteil VSBES.2012.124 vom 23. Dezember 2013, IV-Nr. 124).
2.
2.1 Am 23. Februar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Unter Beilage neuer Arztberichte machte er geltend, sein psychischer Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und er leide weiterhin an der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit sowie an einem schmerzhaften Narbengewebe an der linken Leiste (IV-Nr. 134). Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische Unterlagen zu den Akten und gab bei der Begutachtungsstelle F.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Angiologie, Psychiatrie) in Auftrag, welches am 6. September 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 146.1).
2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 (IV-Nr. 154) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente weiterhin verneinen.
3. Am 26. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2016 Einwände erheben mit dem Rechtsbegehren, es seien weitere tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen und anschliessend sei ein neuer Vorbescheid zu erlassen (IV-Nr. 157). Gleichzeitig wurde der folgende Antrag gestellt:
«Es sei dem Versicherten ab 15. September 2016, Eintreffen des Schreibens der IV-Stelle Solothurn vom 13. September 2016 mit der Aufforderung zur Stellungnahme zum polydisziplinären Gutachten der F.___ vom 6. September 2016 sowie für das Einwandverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden [Rechtsanwältin Barbara Wyler] zu gewähren.»
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 31. März 2017 und 28. April 2017 nachgereicht (IV-Nrn. 167, 170).
4. Die Beschwerdegegnerin fragte in der Folge die Begutachtungsstelle F.___ an, ob sie eine ergänzende neurologische Begutachtung für notwendig erachte (IV-Nr. 164). Die Begutachtungsstelle antwortete am 16. März 2017 (IV-Nr. 165). Am 10. April 2017 äusserte sich Dr. med. G.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, RAD, zu dieser Frage (IV-Nr. 169).
5. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Nr. 171) lehnte es die Beschwerdegegnerin wiederum ab, dem Beschwerdeführer Leistungen in Form beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente zu erbringen.
6. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren ab (IV-Nr. 172; Aktenseiten [A.S. 1 ff.]).
7. Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 31. August 2017 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 3. Juli 2017 betreffend unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ab dem 26. Januar 2017 in der Person der Unterzeichnenden zu gewähren, und die Unterzeichnende sei angemessen mit CHF 2'923.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Weiter wird die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren beantragt.
8. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2017 (A.S. 21 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. November 2017 (A.S. 23 f.) wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwältin Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
10. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. November 2017 an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 26 ff.). Die Replik geht mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 32).
11. Die am 15. Dezember 2017 (Eingang: 18. Dezember 2017, A.S. 34 f.) durch die Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (A.S. 36) zur Kenntnisnahme zugestellt.
12. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsbzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat. Mit der Beschwerde wird die unentgeltliche Verbeiständung ab Gesuchseinreichung am 26. Januar 2017 verlangt.
1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen. Die Verfügung vom 3. Juli 2017, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung während des Verwaltungsverfahrens betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Diese ergibt sich zudem aus dem Streitwert von CHF 2'923.60, der deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO) liegt.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2014 vom 25. April 2014 u.a. mit Hinweis auf BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2).
2.2 Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen. Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden. Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach einem strengen Massstab zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 und 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat diese strenge Praxis in einem jüngeren Urteil erneut bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Rechtsbegehren im Wesentlichen vor, es handle sich um ein überdurchschnittlich kompliziertes Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich bereits dreimal zum Leistungsbezug anmelden müssen und er könne nicht verstehen, weshalb die ihm seiner Ansicht nach zustehenden Leistungen stets verweigert würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen albanisch-stämmigen Versicherten, der über keine berufliche Ausbildung verfüge. Nach absolvierter Schulzeit in der Region [...] habe er etwa vier Jahre bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet und sei dann aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz emigriert. Er habe auch in der Schweiz keinerlei Ausbildung absolviert und es fehle ihm an einem durchschnittlichen Bildungsniveau. Mangels intellektueller Fähigkeiten vermöge er sich nicht im Verwaltungsverfahren zurechtzufinden. Auch die Kontakte zur Anwältin seien stets über den Sohn des Beschwerdeführers über eine Drittperson geführt worden. Zu beachten sei weiter, dass es im Einwandverfahren hauptsächlich um die Frage der Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens vom 6. September 2016 gegangen sei. Die Anwältin habe insbesondere geltend gemacht, die Gutachter hätten den Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam machen müssen. Weiter gehe es um die Einordnung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers (von Dysthymie bis zu mittelbis schwergradiger Depression). Zudem sei bemängelt worden, dass keine neurologische Begutachtung veranlasst worden sei. Es könne von einem unterdurchschnittlich gebildeten Ausländer nicht verlangt werden, dass er solche Fehler im Rahmen einer interdisziplinären Begutachtung erkenne und dann noch korrekt rügen könne. Es zeige sich bereits an der mangelhaften Aufklärung über die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, dass eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren zwingend notwendig gewesen sei. Zudem bestehe zwischen der gutachterlich diagnostizierten Dysthymie und der davor stets diagnostizierten mittelbis schwergradigen depressiven Episode eine erhebliche Diskrepanz, die enorme Auswirkungen auf das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens habe. Es handle sich aus diesem Grund um ein Verfahren, welches die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betreffe.
3.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Vernehmlassung ein, für das Erkennen von Schwachstellen einer ärztlichen Expertise seien zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Trotzdem könne nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden. Ausserdem sei nach Lage der Akten von einem überdurchschnittlichen Bildungsniveau (vier Jahr Gymnasium), einer intakten Kommunikationsfähigkeit und einer nicht beeinträchtigten Konzentration und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung zum Alltag. Folglich könne auch in diesem Zusammenhang kein Ausnahmefall angenommen werden, der eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren als notwendig erscheinen lasse.
3.3 In der Replik vom 29. November 2017 wird ergänzend vorgebracht, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin mache das korrekte Rügen von Rechtsverletzungen (etwa begangen durch eine Gutachterstelle) den Beizug eines Rechtsanwalts notwendig. Andernfalls wäre der Beizug eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren ganz grundsätzlich nie notwendig. Es gehe allein darum, dass der Beschwerdeführer mangels sprachlicher und intellektueller Ressourcen, kombiniert mit den fehlenden Kenntnissen in Medizin und Recht, schlicht schon dem Grundsatz nach nicht in der Lage sei, sich in der erforderlichen Weise im fraglichen Verfahren zurechtzufinden. Daran ändere die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten angenommene durchschnittliche Intelligenz des Beschwerdeführers nichts, denn die eigenständige Vertretung der eigenen Interessen verlange eine ganze Palette an Ressourcen, welche gleichzeitig und ungeschmälert zur Verfügung stehen müssten. Dies sei beim Beschwerdeführer jedoch nachweislich nicht der Fall. Dies gelte namentlich für die medizinischen Kenntnisse und den juristischen Sachverstand, der auch nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin notwendig sei, um Schwachstellen einer ärztlichen Expertise zu erkennen. In diesem Zusammenhang komme es im Übrigen auch nicht darauf an, ob sich eine komplexe Fragestellung stelle, was aber in casu sehr wohl der Fall sei. Abwegig sei auch die Argumentation, die Auseinandersetzung mit verschiedenen medizinischen Beurteilungen gehöre in der Invalidenversicherung zum Alltag. Dies möge zwar auf den Alltag der Beschwerdegegnerin zutreffen, nicht jedoch auf jenen des Beschwerdeführers. Erst recht könne daraus nicht gefolgert werden, dass eine anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht notwendig sei.
4.
4.1 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung besteht ein grundlegender Unterschied zwischen dem Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle und dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG), während im Verwaltungsverfahren vorausgesetzt wird, dass die Verhältnisse den Beizug eines Rechtsanwalts «erfordern» (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urs Müller: Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 2024 mit Hinweisen). «Erforderlichkeit» meint das Vorliegen von qualifizierenden besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Hinweis).
4.2 Die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, den Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Bundesgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).
5.
5.1 Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2 Eine besondere rechtliche tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche deutlich komplexer schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».
5.2.1 Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Diese präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht darum, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit seit dem 16. März 2012, als die gerichtlich bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 108) erging, erheblich verschlechtert hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift führt der Umstand allein, dass es sich bereits um die dritte Anmeldung handelt, nicht zur Bejahung einer überdurchschnittlichen verfahrensmässigen Schwierigkeit Komplexität. Eine solche kann beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier nicht.
5.2.2 Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1) im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand erfordert. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet werde, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Derartige vergleichbare, eine besondere Komplexität Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht daraus, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinen Stellungnahmen eine andere Auffassung vertritt als die Gutachter, denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit. Dasselbe gilt für die zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus den Fachgebieten der Angiologie und der Psychiatrie. Der Umstand, dass sich die Frage nach der Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Abklärung stellen kann, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen, denn auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren zur Tagesordnung. Nichts anderes lässt sich aus vereinzelten Feststellungen der Gutachter ableiten, der Beschwerdeführer habe einzelne von ihm verlangte Handlungen (z.B. Einbein-, Zehenspitzenund Fersenstand, IV-Nr. 146.1 S. 12; Laufbandergometrie, IV-Nr. 146.1 S. 25) verweigert. Derartige Hinweise finden sich in ärztlichen Expertisen nicht selten. Wollte man daraus eine besonders schwierige komplexe Sachlage ableiten, ginge der vom Gesetzgeber gewollte Ausnahmecharakter der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verloren.
5.2.3 Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Neuanmeldungsfall nach vorgängiger rechtskräftiger Anspruchsverneinung. Im Vordergrund steht die Würdigung eines polydisziplinären Gutachtens (mit drei Disziplinen). Es stellen sich Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.
5.3 Laut dem Lebenslauf (IV-Nr. 68), dem psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 12. November 2010 (IV-Nr. 91.2 S. 3) und dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 6. September 2016 (IV-Nr. 146.1 S. 21 und S. 35) besuchte der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Schule (acht Jahre Grundschule, vier Jahre Gymnasium; Abschluss mit Abitur bzw. Studienzulassung). Mit der Beschwerdegegnerin ist daher von einem überdurchschnittlichen Grundbildungsniveau auszugehen. Beide psychiatrische Begutachtungen konnten in deutscher Sprache erfolgen (IV-Nrn. 91.2 S. 4, 146.1 S. 40). Obwohl der Beschwerdeführer über keine spezifische Berufsausbildung verfügt, kann er daher im Quervergleich mit anderen versicherten Personen nicht als aussergewöhnlich unbeholfen gelten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine anwaltliche Verbeiständung nicht in besonderer Weise geboten.
5.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, warum es ihm nicht möglich sein sollte, während der Dauer des Verwaltungsverfahrens eine Unterstützung durch Verbandsvertreter, Fürsorger andere Fachund Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 4.2 hiervor) in Anspruch zu nehmen. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht als erforderlich gelten.
5.5 Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.
6.
6.1 Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, kann auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet werden. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
6.2 Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juli 2017, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidbzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wurde ihm für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. E. I. 9 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu entschädigen ist der Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 160 Abs. 1 i.V.m. § 161 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Rechtsanwältin Wyler hat am 15. Dezember 2017 (Eingang: 18. Dezember 2017) eine Kostennote eingereicht (A.S. 34 f.), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'451.90 geltend macht. Das auf einem Stundensatz von CHF 200.00 basierende Honorar von 11,03 Stunden erscheint mit Blick auf die eng begrenzte Fragestellung und im Quervergleich mit ähnlich gelagerten Fällen als überhöht. Dies gilt namentlich für die rund 9 Stunden, welche für die beiden Rechtsschriften geltend gemacht werden. Der gebotene und zu entschädigende Aufwand ist ermessensweise auf 8 Stunden festzusetzen. Mit einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'624.65 (CHF 1'44000 [8 x CHF 180.00] zuzügl. Auslagen von CHF 64.30 und MwSt von 8 %), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'797.45), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist anzufügen, dass hier vom geltend gemachten Stundenansatz von CHF 200.00 auszugehen ist.
7.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 4 mit Hinweisen).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, wird auf CHF 1'624.65 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 172.80 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt) während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
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