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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2017.197
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2017.197 vom 11.04.2018 (SO)
Datum:11.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rückforderung Kinderrente
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Beschwerdeführerin; Verfügung; Rente; Rückforderung; Beschwerdegegnerin; IV-Nr; Rechtlich; Kinderrente; Verwirkungsfrist; Solothurn; Recht; Leistung; IV-Stelle; Frist; Kantons; Fünfjährige; Leistungen; Längere; Versicherungsgericht; Rechtlichen; Ausbezahlt; Halbe; Wirken; Fünfjährigen; Gericht; Verfahrens; Längeren
Rechtsnorm: Art. 20 ATSG ; Art. 25 ATSG ;
Referenz BGE:138 V 74;
Kommentar zugewiesen:
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 11. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Ingold

In Sachen

A.___ vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherung

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung Kinderrente (Verfügung vom 28. Juli 2017)


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2004 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten B.___ für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. Januar 2003 eine halbe Rente und ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente zu, jeweils mit entsprechender Kinderrente für die im November 1996 geborene Tochter C.___ (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 52). Die Kinderrente wurde an die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ausbezahlt (IV-Nr. 52 S. 4).

2. Die laufende ganze Rente wurde im Rahmen amtlicher Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 19. Dezember 2006 (IV-Nr. 65) und vom 17. September 2012 (IV-Nr. 75) bestätigt.

3. Am 8. August 2016 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr. 77). Sie zog Steuerund Buchhaltungsunterlagen bei (IV-Nr. 84, 88) und veranlasste einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. März 2017 (IV-Nr. 85). In der Folge hob sie mit Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 95) die Invalidenrente des Versicherten für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend auf und setzte sie für das Jahr 2015 auf eine halbe Rente herab.

4.

4.1 Mit Verfügung vom 28. Juli 2017 (IV-Nr. 97 S. 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Versicherten B.___ einen Betrag von CHF 55824.00, entsprechend den gesamten, auf die Hauptrente entfallenden Zahlungen der Jahre 2011 und 2012 sowie der halben Rentenzahlung des Jahres 2015, zurück.

4.2 Mit separater, ebenfalls vom 28. Juli 2017 datierter Verfügung (IV-Nr. 97 S. 4 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) forderte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin A.___ den Betrag von CHF 22'320.00, entsprechend der ganzen Kinderrente für C.___ der Jahre 2011 und 2012 sowie der Hälfte der Kinderrente für C.___ des Jahres 2015, zurück.

5. Mit Zuschrift vom 9. August 2017 (A.S. 4 f.) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Juli 2017. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben.

6. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 (A.S. 10) auf Abweisung der Beschwerde.

7. In ihrer Replik vom 2. November 2017 (A.S. 21 ff.) lässt die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ihren Antrag in dem Sinne präzisieren, als die Rückforderung auf dasjenige Mass zu reduzieren sei, welches unter Berücksichtigung einer fünfjährigen (und nicht siebenjährigen) Verwirkungsfrist verbleibe.

8. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (vgl. A.S. 26).

9. Die Vertretung der Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2017 eine Kostennote ein (A.S. 28), welche zur Kenntnis an die Gegenpartei geht (A.S. 29).

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. Juli 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin A.___ die dieser ausbezahlten Kinderrenten für C.___ der Jahre 2011 und 2012 (voller Betrag) und 2015 (halber Betrag) in der Höhe von insgesamt CHF 22'320.00 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, die erwähnten Kinderrenten zurückzuerstatten. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine Rückforderung in der Höhe von CHF 22'320.00. Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a und b Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c ATSV, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2 ATSV).

2.2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG).

3.

3.1 Leistungen, die gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet wurden, gelten nur dann als unrechtmässig bezogen und können zurückgefordert werden, wenn die Verfügung, auf welcher der Anspruch basiert, rückwirkend aufgehoben oder abgeändert wurde (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 25 N 14). Dies trifft hier zu, denn mit der Verfügung vom 19. Juni 2017 (IV-Nr. 95) wurde die ganze Rente für die Jahre 2011 und 2012 aufgehoben und die ganze Rente des Jahres 2015 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Dem hiesigen Gericht ist keine Beschwerde gegen diese Verfügung zugekommen, so dass von deren Rechtskraft auszugehen ist.

3.2 Mit der rückwirkenden Abänderung der die Rente zusprechenden Verfügung steht fest, dass die Rentenzahlungen der Jahre 2011 und 2012 in vollem Umfang und diejenigen des Jahres 2015 im Umfang der Hälfte zu Unrecht erfolgt sind. Sie gelten damit als unrechtmässig bezogen im Sinn von Art. 25 Abs. 1 ATSG (E. II. 2.1 hiervor) und sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Dies gilt auch für die hier strittigen Kinderrenten, da diese akzessorisch zur Hauptrente ausgerichtet werden und im Umfang von deren rückwirkender Aufhebung ebenfalls dahinfallen. Die Rückforderung als solche ist somit materiell begründet. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sich die Rückforderung zu Recht gegen sie richtet. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ihr gegenüber die siebenjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG anstelle der regulären fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG zur Anwendung gebracht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

4. Zu prüfen bleibt somit, ob die Rückforderung der an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderrente der ordentlichen fünfjährigen Verwirkungsfrist oder einer längeren strafrechtlichen Frist unterliegt.

4.1 Die Beschwerdegegnerin geht von der Anwendbarkeit der längeren strafrechtlichen Frist aus. Zur Begründung macht sie geltend, der Versicherte B.___ habe verschwiegen, dass sich sein tatsächliches erzieltes Einkommen während des Rentenbezugs verändert habe, und damit seine Meldepflicht verletzt. Damit habe er sich dem Vergehen gemäss Art. 87 Bundesgesetz über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) schuldig gemacht. Dies führe zur Anwendbarkeit der strafrechtlichen Verjährungsfrist von sieben Jahren (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

4.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, seit der Trennung, die im Jahr 2003 erfolgt sei, habe sie jeden Kontakt zum Versicherten B.___ abgebrochen. Sie könne deshalb dessen gesundheitliche und wirtschaftliche Lage nicht beurteilen. In der Replik vom 23. November 2017 lässt sie ergänzend vorbringen, die längere strafrechtlich Frist begründe sich über das strafrechtlich relevante Verhalten der rückerstattungspflichtigen Person. Die Beschwerdeführerin habe keine Kenntnisse von den Einkommensverhältnissen des Versicherten B.___ gehabt und ihre gesetzliche Meldepflicht nicht verletzt. Daher sei ihr kein strafrechtliches Verschulden anzulasten und ihr gegenüber müsse die fünfjährige Verwirkungsfrist gelten.

4.3 Nach der Rechtsprechung setzt die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verwirkungsfrist (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG) unter anderem voraus, «dass die auf Rückerstattung belangte Person die strafbare Handlung begangen hat» (BGE 138 V 74 E. 6.1 S. 80 f. mit Hinweisen). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass dies hier zutreffen könnte: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe seit 2003 keinen Kontakt mehr zum Versicherten B.___ gehabt und sei über dessen finanzielle Verhältnisse nicht informiert gewesen, erscheint als glaubhaft. Weder den Akten noch den Rechtsschriften lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen könnte. Wenn aber die Beschwerdeführerin seit 2003 also noch vor der Zusprechung der Rente keinen Kontakt mit B.___ hatte und auch nicht über dessen finanzielle Verhältnisse informiert war, kann sie von vornherein keine Meldepflicht verletzt und sich daher auch nicht strafbar gemacht haben. Dies schliesst nach der erwähnten Rechtsprechung die Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfrist aus. Unter diesen Umständen ist nicht näher zu prüfen, wie es sich in Bezug auf B.___ verhält.

5. Zusammenfassend unterliegt die Rückforderung von Kinderrenten, welche mit der hier angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2017 geltend gemacht wird, der fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG. Dies führt zu einer Reduktion der Rückforderungssumme. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Höhe der Rückforderung unter Berücksichtigung der fünfjährigen Verwirkungsfrist neu festlege. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der Verfahrensausgang entspricht dem Antrag, der in der Replik vom 2. November 2017 gestellt wurde. Die anwaltlichen Bemühungen der Rechtsvertretung bezogen sich somit ausschliesslich auf diesen Punkt. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Parteientschädigung wegen eines bloss teilweisen Obsiegens zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist entsprechend der Kostennote vom 5. Dezember 2017 (A.S. 28) auf CHF 1'394.00 (inkl. Auslagen, eine Mehrwertsteuer wird nicht geltend gemacht) festzusetzen.

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick auf den vergleichsweise geringen Aufwand, der dem Gericht entstanden ist, auf CHF 400.00 festzusetzen. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28. Juli 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung der Verwirkungsfrist von fünf Jahren neu festsetze.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'394.00 zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

4.    Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Ingold



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