Zusammenfassung des Urteils VSBES.2017.112: Versicherungsgericht
Der Richter Müller lehnte die Aufhebung des Widerspruchs von L.________ gegen die Zahlungsaufforderung von I.________ ab. Diese Zahlungsaufforderung betraf 642 Franken und wurde vom Amtsgericht Yverdon-Orbe-La Vallée-Grandson ausgestellt. I.________ legte erfolglos Rekurs ein, da die vorgelegten Dokumente keine eindeutige Schuldanerkennung durch L.________ enthielten. Die Gerichtskosten in Höhe von 180 Franken wurden I.________ auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2017.112 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 21.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beiträge |
Schlagwörter : | ätig; AK-Nr; Ausgleich; Ausgleichskasse; Erwerbstätigkeit; Wohnsitz; Kanton; Beiträge; Schweiz; Kantons; Einkommen; Beschwerdeführers; Ausland; Selbstständigerwerbende; Beitragspflicht; Unterlagen; Einsprache; Nichterwerbstätige; Buchhaltung; Abklärung; Einkommens; Abklärungen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge (Einspracheentscheid vom 4. April 2017)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess gegenüber dem Versicherten A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 5. August 2016 eine Verfügung, worin sie ihre provisorischen Beitragsverfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 betreffend AHV/IV/EO-Beitrage für Selbstständigerwerbende für die Beitragsjahre 2014, 2015 und 2016 aufhob und bereits für diese Jahre entrichtete Beiträge zurückerstattete. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Juni 2003 als Selbstständigerwerbender mit Geschäftssitz in [...] registriert. Seine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2014 bis 2016 seien provisorisch verfügt worden. Da er die Änderungen betreffend Geschäfts-, Wohnund Zustelladresse nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, seien die nötigen Abklärungen mit Verzögerung vorgenommen worden. Die Unterlagen zur Ermittlung seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zukommen lassen. Gemäss den Abklärungen habe er seit 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt, in den Jahren 2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt zu haben. Daher sei er in diesen Jahren nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er im Jahr 2016 wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen habe, habe er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden, damit seine sozialversicherungsrechtliche Stellung sowie seine Versicherungsunterstellung neu abgeklärt werden könne (Beschwerdebeilage [BB] 9).
1.2 Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. August 2016, worin der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, die Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 sei zu Unrecht erlassen worden und er sei seiner Beitragspflicht nachgekommen (BB 8), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer haben seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013 von [...] nach [...] verlegt. Ihre damaligen Angaben über einen Wohnsitz in [...]/D seien falsch. Am 17. Oktober 2016 habe eine persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer stattgefunden. Er habe entgegen seiner Einsprache im Gespräch bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Folglich habe er auch keine Belege, Buchhaltungsabschlüsse eine Bilanz ab 2014 einreichen können. Im Weiteren habe er bestätigt, seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt zu haben. Da er weder Wohnnoch Geschäftssitz im Kanton [...] habe, bestehe keine Möglichkeit, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse zu entrichten. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe den Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2014 bis zur Aufgabe seines Wohnsitzes in der Schweiz als Nichterwerbstätigen registriert (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 35).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom 15. April 2017 lässt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 f.):
Der Abweisungsentscheid Einspracheentscheid ist aufzuheben, infolge gravierender Formfehler und das Unterlassen weiterer Fakten einzuholen. Die Beitragsjahre 2013 2016 sind von der AK [...] ordnungsgemäss abzurechnen und zu belegen. Eine korrekte Abrechnungsstelle ab 2017 ist mitzuteilen. Eine unentgeltliche Rechtspflege wird beantragt und eine Entschädigung wird geltend gemacht.
2.2 Mit Verfügung vom 20. April 2017 wird festgestellt, dass das Gesuch des nicht vertretenen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist, weil das von ihm vor dem Versicherungsgericht eingeleitete Beschwerdeverfahren kostenlos ist (A.S. 7 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf eine Replik verzichtet hat (A.S. 13).
2.5 Mit Eingabe vom 17. Juni 2017 teilt der Beschwerdeführer dem Gericht noch mit, er sehe es als überflüssig an, weitere Ergänzungen zu seiner Beschwerde vom 15. April 2017 anzubringen (A.S. 14).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), sowie Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c), nämlich im Dienste der Eidgenossenschaft (Ziff. 1), im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 gelten (Ziff. 2), im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Ziff. 3), nach diesem Gesetz versichert.
2.2 Laut Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.
2.3 Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Stand: 1. Januar 2017]) sind Selbstständigerwerbende, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben daselbst ihre Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG; WSN, Rz. 1001). Als selbstständigerwerbend gelten natürliche Personen, die ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG erzielen (WSN, Rz. 1004).
Die Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe (z.B. Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation, Todestag). Die Löschung im Handelsregister kann als Hinweis dienen. Die Ausgleichskasse kann das Ende der Beitragspflicht auf ein Monatsende legen. Auch nach Erwerbsaufgabe bleibt jedoch die generelle Beitragspflicht nach Art. 3 AHVG aufgrund des Wohnsitzes der Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit bestehen (WSN, Rz. 1060).
Die Nichterwerbstätigen gehören grundsätzlich der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons an (Art. 118 Abs. 1, 1. Satzteil, der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV]; WSN, Rz. 2047).
2.4 Grundsätzlich trägt die Ausgleichskasse die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sie eine Beitragspflicht ableitet; der beitragspflichtigen Person obliegt aber auch eine Mitwirkungspflicht, namentlich indem sie Jahresab-schlüsse vorlegt (Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 3 AHVG, S. 36, Rz. 9 mit Hinweis).
3. Die Beschwerdegegnerin hob die provisorischen Beitragsverfügungen für die Jahre 2014 bis 2016 vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 mit Verfügung vom 5. August 2016 auf und begründete dies im Wesentlichen damit, gemäss ihren Abklärungen habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz seit 1. März 2014 nicht mehr in der Schweiz. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei er in den Jahren 2014 und 2015 nicht in der obligatorischen AHV versichert. Falls er im Jahr 2016 wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehme, habe er sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anzumelden (BB 9). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. April 2017 hielt die Beschwerdegegnerin noch fest, aufgrund ihrer Abklärungen sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers in der persönlichen Besprechung vom 17. Oktober 2016 habe er ab dem 1. Dezember 2013 weder Wohnnoch Geschäftssitz im Kanton [...]. Eine Beitragspflicht über ihre Ausgleichskasse ab dem Jahr 2014 sei daher nicht weiter zu prüfen (AK-Nr. 35; A.S. 1 ff.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass er von der Beschwerdegegnerin provisorische Einschätzungen betreffend AHV-Beiträge der vorangehenden Jahre erhalten habe; diese basierten auf den definitiven Einschätzungen der Jahre 2011, 2012 und 2013. Die Nachforschungen der Beschwerdegegnerin seien falsch. Der Wohnortswechsel nach [...] per 1. Dezember 2013 sei unkorrekt. Dass er in den Jahren 2014 bis 2016 angeblich keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei ebenfalls falsch. Er habe die Mehrwertsteuer ohne Unterbrüche geleistet. Wegen einer Container-Lieferung habe er keinen Zugriff auf seine privaten und geschäftlichen Unterlagen. Trotz fehlender Rechtsgrundlage sei sein Status als Selbstständigerwerbender einseitig aufgehoben worden. Die Jahresbeiträge für die Jahre 2014 bis 2016 seien ordentlich abgerechnet worden. Die Besprechung vom 17. Oktober 2016 habe die Probleme nicht gelöst. Die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm die Möglichkeiten aufzeigen müssen, wie Beitragslücken zu vermeiden seien. Mit der Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons [...] sei sein Problem nicht gelöst. Seine geschäftlichen Internet-Aktivitäten habe er «über Rickenbach» ausgeführt. Er verstehe nicht, weshalb er nicht auf die Ausgleichkasse für Schweizer im Ausland in Genf hingewiesen worden sei. Der angefochtene Einspracheentscheid zu aufzuheben und es sei ihm die zuständige Abrechnungsstelle für die Beiträge ab 2017 mitzuteilen.
Aus den vorliegend ins Recht gelegten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
3.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2015 mit, seine Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2014 seien provisorisch erhoben worden. Sie müsse diese Beiträge nun definitiv festsetzen und benötige deshalb eine Einkommensbestätigung. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die entsprechende Bescheinigung durch das Finanzamt ausstellen zu lassen. Am 11. Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er habe im Jahr 2014 ein reines Einkommen von CHF 8342.00 erzielt; das im Betrieb investierte Eigenkapital per 31. Dezember 2014 betrage CHF 0.00 «in CH» (AK-Nr. 4.1). Mit Schreiben vom 10. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin noch mit, die angegebenen Zahlen basierten auf der Buchhaltung 2014 (AK-Nr. 4).
3.2 Am 4. März 2016 teilte der Beschwerdef .rer der Beschwerdegegnerin mit, er frage sich, warum bzw. woher sie die Adresse «» erhalten habe. Diese sei «nie benützt» worden und basiere auf einer Information aus den Jahren 2011 und vorher. Mit den Verbuchungen für die Jahre 2012 bis 2015 sei er nicht einverstanden. Denn die Beiträge für das Jahr 2012 seien im Jahr 2012, diejenigen für das Jahr 2013 im Jahr 2013, diejenigen für das Jahr 2014 bereits Ende 2013 und diejenigen für das Jahr 2015 Ende 2014 überwiesen worden. Seine Auslandeinsätze seien jeweils berücksichtigt worden. Somit bestehe Erklärungsbedarf (AK-Nr. 8).
3.3 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2016 mit, sie habe die Adresse «» als Versandadresse erfasst, da sie die Post nicht mehr an das «» habe zustellen können. Sie sei davon ausgegangen, dass dies der aktuelle Wohnsitz des Beschwerdeführers sei. Am 14. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer sie telefonisch orientiert, dass die aktuelle Zustelladresse «» laute. Bezüglich der Verbuchungen 2012 bis 2015 habe der Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Er werde zudem darum gebeten, Kopien der Buchhaltungsabschlüsse der Jahre 2014 und 2015 zuzustellen (AK-Nr. 9).
3.4 Mit Schreiben vom 3. April 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin u.a. mit, er habe die Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 im vorletzten Schreiben beigelegt. Es sei zu erwähnen, dass in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz getätigt worden seien. Erneut erfolge dies im Jahr 2016. Er ersuche darum, die Beiträge analog zu den Basisentscheiden der vergangenen Jahre einzuschätzen (AK-Nr. 10).
3.5 Am 31. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er sei seit dem 1. Juni 2003 bei der Beschwerdegegnerin als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gemäss den Unterlagen habe er seinen Wohnsitz im Jahr 2011 ins Ausland verlegt. Da er die selbstständige Tätigkeit weiterhin in der Schweiz ausgeübt habe, sei er aufgrund des Erwerbsortsprinzips weiterhin in der Schweiz versichert und bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] angeschlossen geblieben. Da er nun gemäss seinen Angaben in den Jahren 2014 und 2015 keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe, werde die Mitgliedschaft per 31. Dezember 2013 aufgehoben. Sollte er ab dem 1. Januar 2016 wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, habe er sich direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse neu anzumelden, damit sein sozialversicherungsrechtlicher Status neu geprüft werden könne (AK-Nr. 12).
3.6 Am 5. Juni 2016 orientierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin dahingehend, es seien sämtliche Erwerbstätigkeiten ausgewiesen worden. Ebenso seien die Mehrwertsteuerabrechnungen erstellt und die Beträge ordnungsgemäss bezahlt worden. Nun sei seine Mitgliedschaft unrechtmässig aufgelöst worden, trotz der jährlichen Beitragszahlungen und Beitragsverfügungen, sodass er sich nun mit administrativer Mehrarbeit beschäftigen müsse. Er vermute, dass es sich hier um einen Irrtum handle. Er bitte, die ausgewiesenen Beiträge entsprechend fortzuführen und zu bestätigen. Andernfalls sei eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (AK-Nr. 13).
3.7 Nach Erlass der Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016, worin festgestellt wurde, die nötigen Unterlagen zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht zugestellt, gemäss den Abklärungen habe er seit dem 1. März 2014 seinen Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz und mit seinem Schreiben vom 3. April 2016 habe er bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe, weshalb er in den Jahren 2014 und 2015 in der obligatorischen AHV nicht versichert sei, erhob der Beschwerdeführer am 15. August 2016 Einsprache (AK-Nr. 17 und 18). Daraufhin forderte ihn die Beschwerdegegnerin am 30. August 2016 auf, folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise über seinen zivilrechtlichen Wohnsitz ab 1. Januar 2014 bis heute (Bestätigung der jeweiligen Wohngemeinde im Inund Ausland); Angabe, in welchen Staaten er seit dem 1. Januar 2014 bis heute erwerbstätig gewesen sei (Dauer, Tätigkeit, Auftraggeber, Erwerbsstaat), inkl. entsprechende Belege, wie Kopie der Verträge mit den jeweiligen Auftraggebern, usw.; Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015; Zwischenabschluss der Buchhaltung 2016; Steuererklärungen 2014 und 2015 [AK-Nr. 19]).
3.8 Am 12. September 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe in den zwei letzten Jahren eine Auszeit genommen. Er habe sich in verschiedenen Ländern aufgehalten. Er sei aufgrund seiner Erkundigung bei der Ausgleichskasse und im privaten Umfeld davon ausgegangen, dass eine Jahresminimalleistung zur Weiterführung der Versicherung erforderlich sei. Dass im Nachhinein ein solches Hin und Her entstehe, ärgere ihn. Dem Dossier könne entnommen werden, dass der Beschwerdegegnerin viele Fehler unterlaufen seien (AK-Nr. 20).
3.9 Am 17. Oktober 2016 konnte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gespräch führen. Gemäss der gleichentags erstellten Aktennotiz hielt die Beschwerdegegnerin zum bisherigen Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Angaben im Jahr 2011 den Wohnsitz ins Ausland verlegt. Die Einwohnerkontrolle habe ihr als Wohnsitz «» angegeben. In den Jahren 2012 und 2013 sei keine Einkommensbestätigung, aber der Buchhaltungsabschluss durch den Beschwerdeführer eingereicht worden. Er sei in keinem Staat steuerpflichtig gewesen. Im April 2015 habe die Einkommensbestätigung nicht mehr an das Postfach in [...] zugestellt werden können, deshalb sei es an den (vermeintlichen) Wohnsitz in [...] zugestellt worden. Diese Sendung sei jedoch unzustellbar gewesen. Am 7. August 2015 sei die Einkommensbestätigung auch am Geschäftssitz nicht angekommen; die Einwohnerkontrolle habe über keine aktuellen Angaben verfügt. Gemäss der Auskunft der Einwohnergemeinde [...] sei der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2013 zugezogen und per 1. März 2014 nach [...] weggezogen. Nach der Auskunft des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2016 sei er aber nie nach [...], sondern nach [...] gegangen. Im Jahr 2014 habe bisher keine Einkommensbestätigung ein Buchhaltungsabschluss eingereicht werden können; es bestehe eine handschriftliche Einkommensbestätigung des Beschwerdeführers vom 18. (recte: 11.) Februar 2016 (vgl. AK-Nr. 4.1). Am 3. April 2016 habe er erwähnt, dass im Jahr 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz erfolgt seien. Am 5. Juni 2016 gebe er an, die Erwerbstätigkeiten mit seiner Einkommensbestätigung ausgewiesen zu haben. In der Einsprache vom 15. August 2016 gebe er nun an, die Geschäftsaktivitäten seien im reduzierten Umfang ausgeführt worden. Schliesslich habe er am 12. September 2016 erklärt, er habe in den letzten 2 Jahren eine Auszeit genommen und sich in verschiedenen Ländern aufgehalten.
Die Beschwerdegegnerin hielt fest, es seien folgende Auskünfte/Unterlagen nötig: Zivilrechtlicher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthaltsort ab 1. Januar 2014 bis heute (Bestätigung der jeweiligen Wohngemeinde); Angabe, in welchen Staaten der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2014 bis heute tätig gewesen sei (Dauer, Tätigkeit, Auftraggeber, Erwerbsstaat) inkl. Verträge; Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015; Zwischenabschluss Buchhaltung 2016; Steuererklärungen 2014 und 2015; Mietvertrag für die Geschäftsräume.
Aus den Gesprächsnotizen geht hervor, der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen noch nicht aushändigen können. Diese seien in einem Container, er müsse noch einen Gerichtsentscheid abwarten, um wieder an die Unterlagen zu gelangen. Anschliessend werde er diese zustellen. Ab 1. Dezember 2013 habe er seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt. Im Handelsregister sei zwar noch [...] eingetragen, er habe den Wechsel bis heute nicht gemeldet, sei jedoch ab 1. Dezember 2013 nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen. Per 1. März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Er habe erneut bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und keine selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer sei aufgezeigt worden, dass er deshalb nicht als Selbstständigerwerbender erfasst bleiben könne. Gegebenenfalls könne geprüft werden, ob er die Beiträge als Nichterwerbstätiger abrechnen könne, dafür wäre jedoch der Kanton [...] zuständig, da sein letzter Wohnsitz vor der Abreise ins Ausland in [...] gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe für dieses Vorgehen kein Verständnis aufgebracht. Es sei vereinbart worden, dass er die verlangten Unterlagen noch einreichen werde und die Beschwerdegegnerin dann abschliessend entscheiden werde. Er sei dann aber an die Ausgleichskasse des Kantons [...] verwiesen worden (AK-Nr. 24).
3.10 Am 26. Oktober 2016 wurden die obgenannten Gesprächsergebnisse dem Beschwerdeführer mitgeteilt, wobei er nochmals aufgefordert wurde, die verlangten Unterlagen nachzureichen (AK-Nr. 25).
3.11 Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, es gehe nicht um die Frage, ob er im Kanton [...] weiterhin die Beiträge bezahlen wolle nicht. Diese Beiträge seien ununterbrochen entrichtet worden. Er müsse sich beim Handelsregister auch nicht abmelden. Die Aktivitäten seien im Online-Verkehr erfolgt. Es habe sich nur der Wohnsitz verändert. Beitragslücken seien noch nie entstanden. Sollten solche in den letzten zwei Jahren entstanden sein, sei dies von der Beschwerdegegnerin verursacht worden. Seine Beiträge seien bezahlt worden; er ersuche darum, einen Auszug sämtlicher Beiträge zuzustellen. In der Besprechung sei darauf hingewiesen worden, dass er in den Jahren 2014/2015 eine Auszeit im Vollerwerb bezogen habe. Die Aktivitäten hätten jedoch nie geruht, sie seien regelmässig auf dem Minimum ausgeübt worden (AK-Nr. 26).
3.12 Gemäss der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2016 wurden die Beitragsverfügungen ab dem Jahr 2014 aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt hatte (lediglich der Handelsregistereintrag laufe noch auf [...]), aufgehoben. Es werde davon ausgegangen, dass die online-Dienste via Wohnort ausgeübt worden seien. Gemäss einer telefonischen Besprechung sei der zuständige Sachbearbeiter der Ausgleichskasse des Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun diese Ausgleichkasse die Beitragspflicht des Beschwerdeführers prüfen müsse. Falls der Beschwerdeführer keine selbstständige Erwerbstätigkeit während seines Auslandaufenthaltes ausgeübt habe, so werde die Ausgleichskasse des Kantons [...] den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen (Weltenbummler) registrieren eben allenfalls als Selbstständigerwerbenden, falls doch eine Tätigkeit im Bereich online-Dienste ausgeübt worden sei (AK-Nr. 28).
3.13 Aus der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2017 geht hervor, die Abklärungen der Ausgleichskasse des Kantons [...] hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014 seinen Wohnsitz in [...] gehabt habe. Er sei per 1. März 2014 von der Gemeinde abgemeldet worden aufgrund seines Wegzugs ins Ausland (anscheinend nach ). Der Beschwerdeführer habe der Ausgleichskasse des Kantons [...] gegenüber keine Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemacht, keine Bilanz einreichen können und auch bei der Steuerbehörde habe er ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit deklariert. Die Ausgleichskasse des Kantons [...] habe entschieden, dass der Beschwerdeführer für Januar und Februar 2014 bei ihr als Nichterwerbstätiger erfasst werde. Ab März 2014 habe er Wohnsitz in einem EU-Staat, weshalb er nicht mehr der schweizerischen Beitragspflicht unterstellt sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben.
Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2013 als Selbstständigerwerbenden registriert. Aufgrund der Tatsache, dass er seinen Wohnsitz seit dem Jahr 2014 im Kanton [...] bzw. im Ausland gehabt habe und auch kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe deklarieren können, sei die Einsprache abzuweisen (AK-Nr. 32).
4.
4.1 Aufgrund der oben (unter E. II. 3. hiervor) wiedergegebenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz per 1. Dezember 2013 von [...] nach [...] verlegt hat. So ergab die telefonische Abklärung der Beschwerdegegnerin bei der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom 24. Juni 2016, dass der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 in [...] wohnhaft war und sich danach im Ausland aufhielt (AK-Nr. 14). Dies geht auch aus der von der Beschwerdegegnerin angefertigten Aktennotiz über das persönliche Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 17. Oktober 2016 hervor, wonach bereits die telefonische Abklärung bei der Einwohnerkontrolle [...] (Frau [...]) vom 18. März 2016 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer dort am 1. Dezember 2013 zugezogen und per 1. März 2014 nach [...] bzw. nach den berichtigenden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Gesprächs nach [...] weggezogen war. Im Weiteren wurde vermerkt, der Beschwerdeführer habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] ausgeübt, ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr im Kanton [...] erwerbstätig gewesen und per 1. März 2014 habe er sich offiziell ins Ausland abgemeldet. Die Verlegung des Geschäftssitzes sei dem Handelsregister jedoch nicht gemeldet worden (AK-Nr. 24; vgl. E. II. 2.9 hiervor). Diese Angaben wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 mitgeteilt (AK-Nr. 25). Hinweise, dass der Beschwerdeführer in der Folge dagegen opponiert hätte, sind nicht ersichtlich. Auch die Abklärungen der Beschwerdegegnerin bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] (Herr [...]) ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar und Februar 2014 Wohnsitz in [...] gehabt hatte, wobei er von dieser Gemeinde per 1. März 2014 wegen seines Wegzugs ins Ausland abgemeldet wurde (AK-Nr. 32). Dies stimmt denn auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 15. August 2016 insoweit überein, als er ausführte, es treffe zu, dass er seinen privaten Wohnsitz ins Ausland verlegt habe (AK-Nr. 18). Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2014 nicht mehr im Kanton [...], sondern im Kanton [...], d.h. in [...], hatte. Seine ganze Korrespondenz mit der Beschwerdegegnerin in den Akten führte er mit der Absenderadresse «[...]». Demnach kann seinem nun beschwerdeweise geltend gemachten Einwand, es sei ihm ein «unkorrekter Wohnortswechsel per 01.12.2013 nach [...] dokumentiert worden», nicht gefolgt werden.
4.2 Im Weiteren teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. April 2016 mit, er habe in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten in der Schweiz gehabt (AK-Nr. 10). Dies steht im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben in der Einkommensbestätigung vom 11. Februar 2016, wonach er gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärte, im Jahr 2014 ein Erwerbseinkommen von CHF 8'342.00 erzielt zu haben, wobei dieses Erwerbseinkommen aus der Buchhaltung 2014 hervorgehe (vgl. AK-Nr. 4 und 4.1; vgl. E. II. 3.1 hiervor). In der Einsprache vom 15. August 2016 erklärte er dann, es treffe nicht zu, dass seine Geschäftsaktivitäten in den Jahren 2014 und 2015 eingestellt worden seien. Diese seien immer im Rahmen eines reduzierten Pensums ausgeübt worden (AK-Nr. 18). In seiner Eingabe vom 12. September 2016 wies er darauf hin, er habe in den letzten zwei Jahren eine Auszeit genommen, wobei eine Jahresminimalleistung erbracht worden sei (AK-Nr. 20). Anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer dann an, er habe ab 1. Dezember 2013 eine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) in [...] ausgeübt; ab diesem Zeitpunkt sei er im Kanton [...] nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er habe erneut bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 eine Auszeit genommen und keine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (AK-Nr. 24; vgl. E. II. 3.9 hiervor). Dementsprechend teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 mit, es sei ihm bereits an der persönlichen Besprechung aufgezeigt worden, dass unter diesen Umständen keine Möglichkeit bestehe, weiterhin Beiträge über die Ausgleichskasse des Kantons [...] zu entrichten (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2016 erklärte der Beschwerdeführer dann aber gegenüber der Beschwerdegegnerin, er habe in den Jahren 2014 und 2015 eine «Auszeit im Vollerwerb» bezogen. Die Aktivitäten hätten jedoch nie geruht. Sie seien «regelmässig im Minimum» ausgeführt worden (AK-Nr. 26). Gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] machte der Beschwerdeführer keine Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, er konnte keine Bilanz einreichen und deklarierte auch bei der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend wurde er für die Monate Januar und Februar 2014 als Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Auch der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer die von ihr verlangten Unterlagen (vgl. AK-Nr. 19) nicht nachreichen (AK-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin erhielt für die Jahre 2014 und 2015 auch keine Steuermeldungen (AK-Nr. 30).
Angesichts der oben erwähnten Vorgänge und der (widersprüchlichen) Angaben des Beschwerdeführers ist die Aufhebung der Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender und die Beendigung der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2013 nicht zu beanstanden (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai und 26. Oktober 2016; AK-Nr. 12 und 25). Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG sind ausschliesslich diejenigen natürlichen Personen als Selbstständigerwerbende nach dem AHVG obligatorisch versichert und beitragspflichtig, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (WSN, Rz. 1001). Die Beitragspflicht als Selbstständig-erwerbender endet mit der tatsächlichen Erwerbsaufgabe, wobei die Ausgleichskasse das Ende der Beitragspflicht auf ein Monatsende legen kann (WSN, Rz. 1060). Die entsprechenden Belege, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Jahren 2014 bis 2016 gemäss seinen berichtigten Angaben eine selbstständige Erwerbstätigkeit «regelmässig im Minimum» ausgeübte hätte, wurden von ihm obwohl er von der Beschwerdegegnerin diesbezüglich mehrmals aufgefordert worden war (vgl. Schreiben vom 18. März 2016 [AK-Nr. 9], 30. August 2016 [AK-Nr. 19] und 26. Oktober 2016 [AK-Nr. 25]) nie eingereicht. Entgegen seinen Ausführungen im Schreiben vom 3. April 2016 (AK-Nr. 10) wurden die Buchhaltungsabschlüsse 2014 und 2015 der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dies muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen, obliegt ihm doch insofern eine Mitwirkungspflicht, als er die entsprechenden Unterlagen (Jahresabschlüsse etc.) vorzulegen hat (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Sein Einwand, er habe die verlangten Unterlagen noch nicht aushändigen können, diese seien in einem Container verwahrt und er müsse noch auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] warten, um über die Unterlagen verfügen zu können (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 11 bis 13), ist nicht stichhaltig, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.
4.3 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz Sitz nicht mit dem Ort der Verwaltung des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb ein wesentlicher Betriebsteil befindet (Art. 117 Abs. 2 AHVV). Nichterwerbstätige haben ihre Beiträge der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu entrichten (Art. 118 Abs. 1 AHVV; WSN, Rz. 2047).
Der Beschwerdeführer verlegte mit seinem Wohnsitzwechsel per 1. Dezember 2013 von [...] nach [...] auch den Ort, an welchem er seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ausübt. Dies bestätigte er gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Oktober 2016, als er ausführte, er übe seine selbstständige Erwerbstätigkeit (Onlinehandel) ab 1. Dezember 2013 in [...] aus (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wohnsitzwechsel nach [...] seine Geschäftsräumlichkeiten im Kanton [...] aufgab. Somit bestand für ihn keine Möglichkeit mehr, seine Beiträge über die Beschwerdegegnerin abzurechnen. Ab 1. Januar 2014 war wegen seines Wohnund Geschäftssitzes in [...] die Ausgleichskasse des Kantons [...] für die Beitragsabrechnung zuständig. Dies wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin denn auch mitgeteilt (vgl. Schreiben vom 26. Oktober 2016: AK-Nr. 25). Dass der Beschwerdeführer die Verlegung des Geschäftssitzes dem Handelsregister nicht umgehend meldete, ändert daran nichts. Nach den Abklärungen der Beschwerdegegnerin war die Ausgleichskasse des Kantons [...] ebenfalls der Auffassung, dass nun sie die Beitragspflicht des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 zu prüfen und darüber zu entscheiden habe (AK-Nr. 28 und 29). Gemäss ihren Angaben machte der Beschwerdeführer keine Angaben über ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, reichte keine Bilanz ein und deklarierte auch bei der Steuerbehörde ab 2014 kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Dementsprechend wurde er von der Ausgleichskasse des Kantons [...] für die Monate Januar und Februar 2014 als Nichterwerbstätiger erfasst (AK-Nr. 32). Dass er gemäss seinen Angaben - über seine privaten und geschäftlichen Unterlagen infolge der erwähnten Container-Lieferung nicht verfügen und damit kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab Januar 2014 belegen konnte, ist hier nicht relevant. Dieser Einwand wäre gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons [...] zu erheben gewesen. Zuständigkeitshalber hatte die Beschwerdegegnerin die Beitragspflicht des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2014 nicht mehr zu prüfen.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, die Jahresbeiträge für die Jahre 2014, 2015 und 2016 seien bereits bei der Beschwerdegegnerin «ordentlich abgerechnet» worden. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die erwähnten Beitragsperioden bereits provisorisch erhob (Verfügungen vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016; vgl. Verfügung vom 5. August 2016, AK-Nr. 17; vgl. auch AK-Nr. 4.1). Gemäss dem Konto-Auszug der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 wurden die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 von insgesamt CHF 1'479.80 am 10. Dezember 2014 in Rechnung gestellt und in der Folge bezahlt. Die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 in gleicher Höhe wurden am 9. Dezember 2015 in Rechnung gestellt und am 6. Mai 2016 beglichen (AK-Nr. 36.1 S. 14, 6.1 S. 2; vgl. auch AK-Nr. 6.1 S. 2 und 10). Dieses Vorgehen ist gesetzeskonform. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres, wobei sie vom Einkommen ausgehen können, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Nach der definitiven Festsetzung der Beiträge nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; WSN, Rz. 1145).
Die vom Beschwerdeführer bereits bezahlten provisorischen Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 verpflichteten die Beschwerdegegnerin nicht, den Beschwerdeführer weiterhin als Selbstständigerwerbenden zu erfassen und seine persönlichen Beiträge auch für die fraglichen Jahre 2014, 2015 und 2016 definitiv festzusetzen und abzurechnen. Wie erwähnt, war für die Abrechnung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2014 die Ausgleichskasse des Kantons [...] zuständig, welche den Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2014 als Nichterwerbstätigen erfasste; ab März 2014 war der Beschwerdeführer der Beitragsplicht nicht mehr unterstellt, da er ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte und auch keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz mehr ausübte bzw. eine solche nicht belegen konnte (vgl. E. II. 2 hiervor).
4.5 Der Einwand des Beschwerdeführers, das persönliche Gespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2016 habe seine Probleme nicht gelöst und die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter hätten ihm aufzeigen müssen, welche Möglichkeit bestanden hätten, Beitragslücken zu vermeiden, zielt ins Leere. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich bereits vor seinem Wegzug nach [...] und danach ins Ausland per 1. März 2014 über seine Versicherungsunterstellung, seinen Status, seine Beitragspflichten und die zuständige Ausgleichskasse zu informieren. Die Beschwerdegegnerin orientierte den Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Oktober 2016 dahingehend, es habe sich bestätigt, dass er in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund seiner Auszeit keine selbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt habe und daher nicht mehr als Selbstständigerwerbender erfasst bleiben könne. Um Beitragslücken zu vermeiden, müsste man prüfen, ob er ab dem Jahr 2014 persönliche Beiträge als Nichterwerbstätiger entrichten könnte. Da sein letzter Wohnsitz vor der Abmeldung ins Ausland in [...] gewesen sei, empfehle man ihm, sich diesbezüglich mit der Ausgleichskasse des Kantons [...] in Verbindung zu setzen. Allenfalls bestehe die Möglichkeit, dass er durch diese Ausgleichskasse rückwirkend als Nichterwerbstätiger erfasst werden könnte, um Beitragslücken zu vermeiden (vgl. AK-Nr. 24 und 25). Dem ist nichts beizufügen. Demnach wurde der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 17. Oktober 2016 korrekt und ausreichend über seine Beitragspflicht und die Vermeidung von Beitragslücken aufgeklärt.
5. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnund Geschäftssitz per 1. Dezember 2013 nach [...] verlegt und sich per 1. März 2014 bei dieser Wohnsitzgemeinde offiziell ins Ausland abgemeldet hatte (vgl. AK-Nr. 24, 25 und 32), wurden die provisorischen Beitragsverfügungen der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2014 bis 2016 vom 8. Januar 2014, 6. Januar 2015 und 16. Februar 2016 nach dem Gesagten zu Recht mit Aufhebungsverfügung vom 5. August 2016 aufgehoben und die bereits entrichteten Beiträge zurückerstattet. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017, worin die dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom 15. August 2016 abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vorund Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_41/2018 vom 1. März 2018 nicht ein.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.