Zusammenfassung des Urteils VSBES.2014.141: Versicherungsgericht
Der Text behandelt die Frage, ob eine Person, die arbeitslos ist, ausreichende Bemühungen unternommen hat, um eine neue Stelle zu finden, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Es wird betont, dass unzureichende Bemühungen nicht automatisch auf mangelnde Bereitschaft zur Vermittlung hinweisen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die Arbeitsbemühungen in früheren Zeiträumen berücksichtigt werden müssen, um festzustellen, ob bewusste Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit in Kauf genommen wurden. Das Bundesgericht entschied, dass in diesem speziellen Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass die Person die Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen hat.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2014.141 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.06.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verneinung der Vermittlungsfähigkeit |
Schlagwörter : | Arbeit; Urteil; Arbeitslosenversicherung; Bundesgerichts; Bemühungen; Vermittlungsbereitschaft; VSBES; Urteile; Person; Anspruch; Anstellung; Unterbrüche; Erwerbstätigkeit; Beschwerdeführers; Wahrscheinlichkeit; Arbeitslosigkeit; Einsatz; Versicherungsgericht; Fortlaufend; Hinweis; Zeitspanne; Arbeitskraft; Arbeitslosenentschädigung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 117 V 261; |
Kommentar: | - |
2.3 Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende Vermittlungsbereitschaft ab dem XX 2014 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seit 2010 überwiegend temporär arbeitete und es mehrmals zu Unterbrüchen in der Erwerbstätigkeit kam. Im Unterschied zu anderen Fällen (vgl. z.B. die n. publ. Urteile des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2014.80 vom 3. März 2015 und VSBES.2014.35 vom 19. Dezember 2014) kann freilich noch nicht von einem langjährigen und eindeutigen Muster gesprochen werden, wie wenn ein Versicherter stets nur saisonale Stellen annimmt und dazwischen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung eine mehrmonatige Pause einlegt. Beim Beschwerdeführer zeigt gerade die Arbeitslosigkeit ab XX 2014, dass er nicht zu dieser Gruppe gehört. Er ging nämlich davon aus, dass er nach seinen Ferien ab XX 2013 (d.h. er war in diesem Zeitraum nicht bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet) im neuen Jahr wie versprochen wieder für die Z. AG arbeiten würde, was durch die Zusendung des Einsatzvertrages XX 2014 noch bestätigt wurde; von einer blossen Hoffnung auf eine Weiterbeschäftigung kann daher keine Rede sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Mitteilung vom XX 2014, der Einsatz entfalle nun, keine Bewerbungen tätigte, lässt sich also nichts gegen ihn ableiten. Er schaute sich denn auch, sobald er vom Arbeitsunterbruch erfahren hatte, nach einer anderen Beschäftigung um, was seinen grundsätzlichen Arbeitswillen bekräftigt; ob diese nicht besonders intensiven Bemühungen allenfalls eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigen würden, ist hier nicht zu beurteilen. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um die (im Baugewerbe und der Gastronomie mitunter anzutreffende) Konstellation, in welcher der Versicherte Jahr für Jahr im Herbst entlassen wird, aber die Zusicherung hat, im Frühling wieder beim gleichen Arbeitgeber anfangen zu können, und deshalb in der Zwischenzeit darauf verzichtet, ernsthaft nach einer Anstellung zu suchen. Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Aussagen des Beschwerdeführers (z.B. in Beratungsgesprächen), welche am Willen, durchgehend zu arbeiten, zweifeln lassen.
Zusammenfassend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit ab XX 2014 bewusst in Kauf nahm. Lässt sich indes die subjektive Vermittlungsunfähigkeit beweismässig nicht erhärten, so ist zu Ungunsten der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden, die sich für die Leistungsverweigerung darauf beruft (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
Versicherungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015 (VSBES.2014.141)
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