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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2013.334: Versicherungsgericht

Die Cour de Cassation pénale hat in einer öffentlichen Sitzung über die Berufungen von A.P. und I. gegen das Urteil des Strafgerichts des Bezirks Lausanne vom 11. März 2009 verhandelt. A.P. wurde wegen Geldwäscherei und Verstössen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 50 CHF verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von 200.000 CHF als Ausgleichsforderung an den Kanton Waadt verurteilt. I. wurde wegen Beihilfe zur Geldwäscherei verurteilt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 170.000 CHF. Das Geschlecht der verlorenen Partei ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2013.334

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2013.334
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2013.334 vom 11.02.2015 (SO)
Datum:11.02.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Übergangstaggeld /-entschädigung
Schlagwörter : Verfügung; Über; Arbeit; Recht; Bundes; Entscheid; Übergangsentschädigung; Einsprache; Urteil; Person; Bundesgericht; Leistungen; Verfügungen; Sozialversicherung; Übergangstaggeld; Versicherung; Verfahren; Bundesgerichts; Rechtskraft; Sozialversicherungsrechts; September; Arbeitnehmer; Erlass; Anspruch; Rechtsmittelbelehrung
Rechtsnorm:Art. 49 ATSG ;Art. 52 ATSG ;Art. 53 ATSG ;
Referenz BGE:130 V 433; 132 V 412; 134 V 145; 138 V 41;
Kommentar:
Ueli Kieser, ATSG- Zürich , Art. 49 ATSG R; Art. 53 ATSG R, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2013.334

Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 15. Oktober 2014 E. 2.1).

2.1 Laut Art. 86 Abs. 1 VUV erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet dauernd ausgeschlossen nur als bedingt geeignet erklärt worden ist, vom Versicherer eine Übergangsentschädigung, wenn er durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt (lit. a), in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat (lit. b) und innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt (lit. c). Die Übergangsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 lit. a bis c VUV kumulativ erfüllt sind (BGE 130 V 433 E. 2.2 S. 436).

Hat der Arbeitnehmer die gefährdende Arbeit einzig deshalb nicht während der in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Dauer von 300 Tagen verrichtet, weil dies angesichts der Art dieser Arbeit praktisch ausgeschlossen war, so hat er trotzdem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung, wenn er die Arbeit regelmässig ausgeübt hat (Art. 86 Abs. 3 VUV; Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 2.2).

2.2 Gemäss Art. 87 VUV beträgt die Übergangsentschädigung 80 % der Lohneinbusse, die der Arbeitnehmer wegen des befristeten dauernden Ausschlusses von der ihn gefährdenden Arbeit infolge der Verfügung auf bedingte Eignung auf dem Arbeitsmarkt erleidet. Als Lohn gilt der versicherte Verdienst nach Art. 15 UVG (Art. 87 Abs. 1 UVV). Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Abs. 3; Urteil des Bundesgericht 8C_615/2011 vom 3. Januar 2012 E. 2.1 [nicht publ. in BGE 138 V 41]).

2.3 Art. 89 VUV hat die Kürzung zum Gegenstand: Trifft das Übergangstaggeld die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es sie nach Art. 69 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) gekürzt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1031/2008 vom 29. April 2009 E. 3.2). ( )

6.1 Die Abgrenzung zwischen Verfügung und formlosen Verfahren hat in der Weise zu erfolgen, dass eine Verfügung unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhaltlichen Kriterien orientierten Definition gemäss Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Weist eine in diesem Sinn verstandene Verfügung einen Mangel auf, bestimmen sich die Konsequenzen nach Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich aus der Art des Mangels ( ). Eine falsche fehlende Rechtsmittelbelehrung führt regelmässig zur Verlängerung der Einsprachefrist (zum Ganzen: Alfred Kölz / Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, S. 130 ff., Rz 362 ff.; sowie Ueli Kieser: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 217 ff., 289, Rz 164; BGE 134 V 145 S. 148 E. 3.2).

6.2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Abs. 3 dieser Bestimmung sieht vor, dass Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Diesfalls räumt Abs. 2 dieser Bestimmung der betroffenen Person die Möglichkeit ein, den Erlass einer Verfügung zu verlangen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache-Entscheide Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung keinen Einsprache-Entscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG).

6.3 Art. 51 Abs. 1 ATSG sieht die Behandlung eines Anspruchs im formlosen Verfahren ausdrücklich in Bezug auf Gegenstände vor, welche nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen. Diese bereits zitierte Bestimmung schreibt für erhebliche Leistungen sowie bei Nichteinverständnis der versicherten Person die Verfügungsform vor. Die formlose Erledigung ist diesfalls unzulässig. Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417).

6.4 Erheblichkeitsgrenze soweit sie frankenmässig bestimmt werden kann liegt bei einigen hundert Franken und umfasst alle periodischen Leistungen (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich 2009, Art. 49 ATSG Rz 15, mit Hinweis auf die Umschreibung der auch bei der Wiedererwägung von Verfügungen massgebenden Grenze in ZAK 1989 S. 518 sowie Art. 53 ATSG Rz 21). Auch Thomas Locher (Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, S. 432 Rz 22 ff.) geht Art. 49 Abs. 1 ATSG vom Grundsatz aus, dass die Sozialversicherung verpflichtet ist, autoritativ verbindlich mit einer Verfügung über Leistungen, Forderungen und Anordnungen zu befinden. Ausnahmen von der Verfügungspflicht sind nur zulässig, wenn die Pflichten und Rechte unerheblich sind und die betroffene Person mit dem Verwaltungsakt einverstanden ist. Soweit sich die Erheblichkeit in Geld ausdrücken lässt, dürfte es sich auch nach diesem Autor bei einmaligen Leistungen um solche bis zu einem Wert von einigen hundert Franken handeln, während periodische Geldleistungen immer als erheblich einzustufen sind. ( ).

6.6 Es kann folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Übergangstaggeld und die Übergangsentschädigungen, welche insgesamt als erheblich einzustufen sind, nicht in einem formlosen Verfahren hätte behandeln dürfen, sondern formell darüber hätte verfügen müssen.

6.7 Die Rechtsfolge ist nun aber nicht, dass der Entscheid vom 31. Dezember 2008 ungültig wäre, sondern der Beschwerdeführer hätte gemäss BGE 134 V 145 ein Jahr lang, also bis Anfang Januar 2010, Gelegenheit gehabt, Einwände gegen den formlosen Entscheid zu erheben und eine Verfügung zu verlangen (BGE 134 V 145 E. 5.3.2 S. 152 f.). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht gemeldet und erst am 3. Februar 2010 Einwände erhoben ( ). Dies war mehr als ein Jahr nach dem formlosen Entscheid vom 31. Dezember 2008, so dass dieser rechtskräftig geworden ist, wie wenn er zu Recht im formlosen Verfahren erlassen worden wäre.

7. Da der Entscheid vom 31. Dezember 2008 rechtskräftig geworden ist, stellt sich die Frage, welchen Umfang seine Rechtskraftwirkung hat.

Am 31. Dezember 2008 wurden ( ) das Übergangstaggeld (für die Zeit vom 16. Mai 2007 bis 15. September 2007) und die ersten beiden Jahresraten der Übergangsentschädigung (16. September 2007 bis 15. September 2008 respektive 16. September 2008 bis 15. September 2009) betragsmässig festgelegt und die Drittauszahlung an die ( ) [kollektive Taggeldversicherung] verfügt. Insoweit liegt ein Leistungsentscheid vor, der rechtskräftig wurde. Die Rechtskraft beschränkt sich jedoch auf den Gegenstand des Leistungsentscheids, die Begründungselemente werden davon nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2010 vom 17. Mai 2011 E. 1.1 und 1.2). Über die Höhe der Übergangsentschädigung für den Zeitraum bis 15. September 2009 konnte daher angesichts des vorangegangenen rechtskräftigen Leistungsentscheids mit der neuen Verfügung vom 16. Mai 2013 ( ) nicht nochmals befunden werden, ohne dass ein Rückkommenstitel vorliegt. Allerdings enthält diese Verfügung auch die dritte und vierte Rate (16. September 2009 bis 15. September 2010 und 16. September 2010 bis 15. September 2011). Insoweit lag kein früherer rechtskräftiger Entscheid vor, denn bei der im Entscheid vom 31. Dezember 2008 enthaltenen Feststellung unter der Bezeichnung «mutmasslich entgangener Verdienst ohne Nichteignungsverfügung» handelt es sich um ein blosses Begründungselement, das nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte. Deshalb hätte die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache eintreten müssen, soweit sich diese gegen die Berechnung der dritten und der vierten Rate richtete. Denn diesbezüglich handelte es sich um einen Gegenstand, über den zuvor noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

9. Zusammenfassend hätte die Beschwerdegegnerin somit teilweise auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2013, die im Übrigen den Voraussetzungen gemäss Art. 10 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) i.V.m. Art. 52 ATSG entspricht, eintreten und über die entsprechenden Vorbringen befinden müssen.

Damit ist der Einsprache-Entscheid vom 25. Oktober 2013 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorliegenden Erwägungen ( ) auf die Einsprache vom 28. Mai 2013 eintritt und darüber entscheidet.

Versicherungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 (VSBES.2013.334). Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 8C_196/2015 vom 4. August 2015.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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