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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2013.225: Versicherungsgericht

Das Bundesgerichtsurteil vom 27. Februar 2008 besagt, dass einzelne Teile eines Entscheids über ein Rechtsverhältnis nicht separat rechtskräftig entschieden werden können, ausser bei der Integritätsentschädigung. Diese bildet ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Mai 2013 die Einsprache bezüglich der Integritätsentschädigung zurückgezogen, was gemäss den obigen Erwägungen zulässig und wirksam ist. Somit hat sie Anspruch auf die ihr zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % bzw. CHF 12'600 gemäss der Verfügung vom 13. August 2012. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt gutgeheissen.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2013.225

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2013.225
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2013.225 vom 28.08.2014 (SO)
Datum:28.08.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einspracheentscheid vom 20. Juni 2013 (Unfallversicherung)
Schlagwörter : Integritätsentschädigung; Rechtsverhältnis; Urteil; Anspruch; Bundesgericht; «Rechtsverhältnis»; Verdienst; Entscheid; Rente; Rechtskraft; Verfügung; Aspekte; Begründungselemente; Entscheids; Rentenbeginn; Bundesgerichts; Teilaspekt; Rechtsverhältnisses; Sinne; Urteils; Taggeld; Hilflosenentschädigung; Über; Elemente; Beurteilung; änglich
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2013.225

Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Bundesgericht dazu differenzierend festgehalten, über einzelne Teile, Aspekte, Begründungselemente eines Entscheids über ein «Rechtsverhältnis», wie etwa den versicherten Verdienst den Rentenbeginn, könne nicht separat rechtskräftig entschieden werden. Die Integritätsentschädigung wird in diesem Entscheid jedoch ausdrücklich als Beispiel für das Gegenteil erwähnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_690/2007 E. 3.1). Sie bildet demnach ein separat beurteilbares Rechtsverhältnis und nicht bloss einen Teilaspekt eines anderen Rechtsverhältnisses. Unter dem Begriff «Rechtsverhältnis» ist im Sinne des vorgenannten Urteils der einzelne Anspruch zu verstehen (also z.B. Rente, Taggeld, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung, usw.). Über einen solchen Anspruch nicht jedoch über einzelne Elemente, die sich auf seine Beurteilung auswirken, wie eben z.B. den versicherten Verdienst kann separat entschieden werden, er ist einer separaten Rechtskraft zugänglich und folglich ist auch ein entsprechender Teilrückzug möglich.

5.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Einsprache in Bezug auf die Integritätsentschädigung am 30. Mai 2013 zurückgezogen. Im Lichte der obigen Erwägungen ist dieser Rückzug, da ein separates Rechtsverhältnis (Integritätsentschädigung) betreffend, zulässig und wirksam, womit die Verfügung vom 13. August 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf die ihr mit der Verfügung vom 13. August 2012 zugesprochene Integritätsentschädigung von 10 % respektive CHF 12600.00. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 28. August 2014 (VSBES.2013.225)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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