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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2012.251
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2012.251 vom 22.11.2012 (SO)
Datum:22.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente
Schlagwörter : Frist; Beschwerde; Vertreter; Kostenvorschuss; Beschwerdeführer; Vertreterin; Beschwerdeführers; Kostenvorschusses; Zahlung; Bezahlung; Nichteintreten; Gesuch; Urteil; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Verfahren; Fristwiederherstellung; Unverschuldet; Nichteintretens; Gericht; Vorschuss; Fristgerechte; Hindernis; Wiederherstellung; Erwägung; Rechtzeitig; Partei; Rechtsprechung; Irrtum; Abgehalten
Rechtsnorm: Art. 41 ATSG ; Art. 60 ATSG ; Art. 61 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteile des Bundesgerichts 9C_518/2007 E. 2; 8C_953/2009 E. 5.2.1). Diese Grundlage für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht findet sich in § 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11). Danach kann das Gericht vom Beschwerdeführer einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird dieser Vorschuss nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein.

2.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente verlangt. Dieses Verfahren ist demnach kostenpflichtig. Gestützt auf § 76ter Abs. 2 VRG ist das Versicherungsgericht berechtigt gewesen, einen Kostenvorschuss zu verlangen und als Rechtsfolge bei Nichtoder nicht fristgerechter Bezahlung das Nichteintreten auf die Beschwerde anzudrohen. Dafür, dass nach unbenutztem Verstreichenlassen der Frist das Gericht von sich aus hätte eine Nachfrist ansetzen müssen, besteht aufgrund des Gesetzeswortlauts keine Verpflichtung.

2.3 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, sofern die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_645/2008 E. 2.2; 8C_953/2008 E. 5.2.3).

Im vorliegenden Verfahren hat das Versicherungsgericht die Vertreterin des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. September 2012 im Sinne der oben aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung informiert. Dem Gericht kann somit weder durch die erfolgte Androhung eines Nichteintretensentscheids bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses noch durch den nun tatsächlich gefällten Nichteintretensentscheid ein überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

2.4 Aufgrund dieser Erwägungen treffen die Rügen der Vertreterin des Beschwerdeführers, wonach es im Kanton Solothurn zur Erhebung eines Kostenvorschusses an einem Gesetz im formellen Sinn fehle und statt eines Nichteintretensentscheids eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, nicht zu. Mit Blick auf § 76ter Abs. 2 VRG besteht insbesondere kein Raum für eine sinngemässe Anwendung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Verweis in § 58 VRG.

3.1 Die Wiederherstellung einer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses richtet sich im vorliegenden Verfahren entgegen der Meinung der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), sondern nach kantonalem Recht: Das Bundesgericht führt diesbezüglich in Erwägung 6.3.2 des Urteils 8C_953/2009 aus, aufgrund des Verweises in Art. 60 ATSG seien die Regeln über die Fristwiederherstellung nach Art. 41 ATSG nur auf die Frist zur Beschwerdeerhebung unmittelbar anwendbar. Die Rechtsprechung habe Art. 41 ATSG darüber hinaus auf Fristen angewendet, die sich direkt aus Art. 61 ATSG ableiten liessen, nicht dagegen auf andere, kantonalrechtlich geregelte Fristen. Art. 61 ATSG sehe für den kantonalen Sozialversicherungsprozess keine Kostenpflicht vor; diese stehe daher in keinem Zusammenhang mit der Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG, was gegen die Anwendbarkeit von Art. 41 ATSG spreche. Gemäss Art. 61 (Ingress) ATSG i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) sowie i.V.m. § 10bis Abs. 1 VRG kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden (§ 10bis Abs. 2 VRG).

3.2 Das Gesuch um Fristwiderherstellung vom 2. November 2012 erfüllt die Formerfordernisse nach § 10bis Abs. 2 VRG und ist zudem innert der verlangten zehntägigen Frist eingereicht worden. In Übereinstimmung mit der Vertreterin des Beschwerdeführers kann nämlich davon ausgegangen werden, dass das «Hindernis» mit Erkennen der Fristversäumnis am 31. Oktober 2012 weggefallen ist. Innert derselben Frist ist auch der Kostenvorschuss von CHF 600.00 bezahlt worden.

4. Weiter ist zu prüfen, ob die Vertreterin des Beschwerdeführers im Sinne von § 10bis Abs. 1 VRG unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss im Betrag von CHF 600.00 innert der mit Verfügung vom 26. September 2012 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2012 zu bezahlen.

4.1 Zur Fristwiederherstellung im Allgemeinen äussert sich das Bundesgericht in Erwägung 6.4.2 des bereits zuvor zitierten Urteils 8C_953/2008 wie folgt: «Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers bzw. seines Vertreters zu gewähren ( ). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters verunmöglicht ( ). Blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite kann grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben, es sei denn, der Irrtum sei durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen worden ( )».

Die Vertreterin des Beschwerdeführers weist darauf hin, ein Verschulden könne nicht ausgemacht werden. So habe sie davon ausgehen können, dass die pflichtige Partei bei Säumnis einer Einzahlung zuerst mit einer Nachfrist gemahnt werde, was einerseits dem Gesetz und andererseits der Praxis diverser anderer Kantone entspreche; respektive habe sie sich diesbezüglich in einem Irrtum befunden, womit ebenfalls ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund bestanden habe. Diese Ausführungen vermögen im Lichte der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht zu überzeugen. Die vorgebrachten Gründe sind weder entschuldbar noch stellen sie ein unverschuldetes Hindernis im Sinn von § 10bis Abs. 1 VRG dar.

4.2 Die Vertreterin des Beschwerdeführers bringt sodann vor, dass sie am 16. Oktober 2012 den Zahlungsauftrag via E-Banking erfasst und ihrer Ansicht nach korrekt gespeichert habe. ( )

Die Bezahlung eines Kostenvorschusses mittels E-Banking stellt einen elektronischen Zahlungsauftrag an die Bank dar. Ähnlich wie beim Zahlungsauftrag per Post nimmt die auftraggebende Person in Kauf, dass die Zahlung verspätet erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2008 E. 6.4.2). Die anwaltliche Vertreterin des Beschwerdeführers hätte nach Erteilung des Auftrags via E-Banking und noch vor Ablauf der Zahlungsfrist überprüfen können und müssen, ob die Zahlung auch tatsächlich ausgeführt worden ist. Die Berufung auf die bis anhin reibungslose und zuverlässige Ausführung der elektronisch erteilten Aufträge vermag sie von der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht nicht zu entbinden.

4.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers kann sich auch nicht mit dem Verweis auf allfällige Versäumnisse ihrer Bank für die nicht fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses entschuldigen. So hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.144/2003 in E. 2.2. festgehalten, falls eine Bank mit der Zahlung des Vorschusses beauftragt wird, die Zahlung nur dann als rechtzeitig erbracht gilt, wenn die Bank ihrerseits (im Sinn von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) rechtzeitig handelt. Allfällige Versäumnisse der von der Partei bzw. von ihrem Vertreter eingesetzten Bank, aber auch von deren Hilfspersonen, werden der Partei zugerechnet.

4.4 Damit steht fest, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers nicht unverschuldet abgehalten worden ist, den Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung vom 2. November 2012 betreffend die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von CHF 600.00 gemäss Verfügung des Versicherungsgerichts vom 26. September 2012 ist demnach abzuweisen.

5. Infolge vorstehender Erwägungen kann mangels fristgerechter Bezahlung des Kostenvorschusses nach vorgängiger Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle sowie nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde vom 24. September 2012 nicht eingetreten werden.

Versicherungsgericht, Urteil vom 22. November 2012 (VSBES.2012.251)



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