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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2011.108: Versicherungsgericht

Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) befasste sich mit dem Ausbau von Vorrichtungen an einem Fahrzeug, das an eine nicht behinderte Person verkauft werden sollte, was nicht dem Eingliederungszweck des Gesetzes entsprach. Im Gegensatz dazu ging es in diesem Fall um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die nur vorübergehend erforderlich war. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2011.108

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2011.108
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2011.108 vom 29.11.2011 (SO)
Datum:29.11.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Hilfsmittel Invalidenversicherung
Schlagwörter : Urteil; Ausbau; Vorrichtung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; Vorrichtungen; Fahrzeug; Person; Eingliederungszweck; Gesetzes; Zusammenfassend; Anspruch; Vergütung; Stossbremse; VSBES
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2011.108

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 16. Dezember 2004 (I 788/03) ging es um den Ausbau von Vorrichtungen, da das Fahrzeug an eine nicht behinderte Person verkauft werden sollte, was natürlich mit dem Eingliederungszweck des Gesetzes nichts zu tun hat. Im vorliegenden Fall handelt es sich demgegenüber um den Ausbau einer behinderungsbedingten Vorrichtung, die von vornherein nur vorübergehend erforderlich war.

Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Stossbremse.

Versicherungsgericht, Urteil vom 29.11.2011 (VSBES.2011.108)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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