Zusammenfassung des Urteils VSBES.2010.310: Versicherungsgericht
Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rechtsstreit zwischen O.________ SA und V.________ AG. Es geht um einen Mietvertrag für Geschäftsräume, der zu Streitigkeiten geführt hat. Der Richter hat entschieden, dass der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des Mietgerichts fällt und die Bedingungen für den Einspruch erfüllt sind. O.________ SA hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die jedoch abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden der unterlegenen Partei auferlegt. Der Betrag der Gerichtskosten beträgt 1'500 CHF.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2010.310 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.05.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unfallversicherung |
Schlagwörter : | Urteil; Bundesgericht; Unfallfolge; Hernie; Umbilicalhernie; Bauch; Unterleibsbrüche; Berlin; Unfallereignis; Recht; Ereignis; Hausarzt; Erfahrungstatsache; Diskushernien; Regel; Leiden; Ausnahmefällen; Günter; Mollowitz:; Unfallmann; Rossetti; Traumatische; Schäden; Magen-Darm-Kanal; Peritonealhöhle; Baur/Henry; Nigst:; Versicherungsmedizin; Einwirkung; Symptome |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | BGE 8C_601/2007).; |
Kommentar: | - |
Im vorliegenden Fall ging es um einen Versicherten, der beim Tragen von drei Schachteln sieben Treppenstufen hinunterfiel und einen Leistenbruch erlitt. Das Bundesgericht führt aus, Leistenhernien im Besonderen könnten nur als unfallbedingt qualifiziert werden, wenn anlässlich eines bestimmten einmaligen Ereignisses (Überanstrengung, unkoordinierte Bewegung, Sturz, Druck von aussen, usw.) ein angeborener Bruchsack erstmalig und plötzlich mit Eingeweiden gefüllt werde (EVGE 1951 S. 147 und S. 149 f.).
b) Bei der Umbilicalhernie handelt es sich um einen Nabelbruch (Walter De Gruyter, Pschyrembel, 261. Aufl., Berlin/New York 2007, S. 1988). Folglich spricht nichts dagegen, die hiervor zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Bauchund Unterleibsbrüchen auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels Unfallkausalität des Unfallereignisses und der erlittenen Umbilicalhernie zu Recht verneint. Gegen die Annahme, das Hernienleiden des Versicherten sei ausnahmsweise als Unfallfolge zu betrachten, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst zwölf Tage nach dem Ereignis seinen Hausarzt aufgesucht hat (BGE 8C_601/2007). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die wiederholte Aussage des Hausarztes, bei der erlittenen Umbilicalhernie handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine vorbestehende Krankheit. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Mai 2011 (VSBES. 2010.310)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.