Zusammenfassung des Urteils VSBES.2008.224: Versicherungsgericht
Das Gerichtsurteil vom 8. Oktober 2009 betrifft den Scheidungsfall zwischen den Eheleuten A. und B., die am 4. Februar 2002 geheiratet haben. Der Richter ordnete den halben Anteil der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorgegelder an. B. legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Cour des assurances sociales entschied, dass B. einen Betrag von 13'161 Franken und 70 Rappen an A. zahlen muss. Der Richter war Herr Jomini, die Gerichtskosten betrugen 0 CHF, die unterlegene Partei war männlich (d) und die unterlegene Partei war die Fondation de libre passage X.________.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2008.224 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.01.2009 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Prämienverbilligung kantonal |
Schlagwörter : | Parameter; Departement; Prämienverbilligung; Verordnung; Einkommen; Urteil; Einkommens; Anspruch; Eigenanteile; Kantons; VSBES; Anspruchsjahr; Regierungsrat; Franken; Verfügung; Amtsblatt; Einzelfall; Solothurn; Publikation; Sozialverordnung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; Staatssteuerveranlagung; Vermögens; Prozentsatz; Höhe; Innern; Massgabe |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt. Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile neu auf 6 bis 12 % fest.
b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verfügung vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung. Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV wogegen der Kantonsrat kein Veto erhoben hat muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan, wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehen müssen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VSBES.2008.224)
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