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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2008.224: Versicherungsgericht

Das Gerichtsurteil vom 8. Oktober 2009 betrifft den Scheidungsfall zwischen den Eheleuten A. und B., die am 4. Februar 2002 geheiratet haben. Der Richter ordnete den halben Anteil der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorgegelder an. B. legte gegen das Urteil Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Cour des assurances sociales entschied, dass B. einen Betrag von 13'161 Franken und 70 Rappen an A. zahlen muss. Der Richter war Herr Jomini, die Gerichtskosten betrugen 0 CHF, die unterlegene Partei war männlich (d) und die unterlegene Partei war die Fondation de libre passage X.________.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2008.224

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2008.224
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2008.224 vom 08.01.2009 (SO)
Datum:08.01.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prämienverbilligung kantonal
Schlagwörter : Parameter; Departement; Prämienverbilligung; Verordnung; Einkommen; Urteil; Einkommens; Anspruch; Eigenanteile; Kantons; VSBES; Anspruchsjahr; Regierungsrat; Franken; Verfügung; Amtsblatt; Einzelfall; Solothurn; Publikation; Sozialverordnung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; Staatssteuerveranlagung; Vermögens; Prozentsatz; Höhe; Innern; Massgabe
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2008.224

Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211), d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach oben unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV).

Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt. Dabei kürzte das Departement die Richtprämien für Erwachsene stärker als in der regierungsrätlichen Verordnung vorgesehen und setzte den Rahmen der Eigenanteile neu auf 6 bis 12 % fest.

b) (...) Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Verfügung vom 1. Februar 2008 materiell gesehen um eine Verordnung handelt, da sie keinen Einzelfall regelt, sondern generell-abstrakte Bestimmungen enthält. Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: Die Prämienverbilligung ist der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 zugesprochen worden, d.h. erst nach der Publikation der Departementsverordnung. Auch sonst kann von einem venire contra factum proprium keine Rede sein. Auf Grund der Delegation in den §§ 68 und 70 SV wogegen der Kantonsrat kein Veto erhoben hat muss vielmehr damit gerechnet werden, dass das Departement die vom Regierungsrat festgesetzten Parameter abändert, wie es das auch in der Vergangenheit immer wieder getan hat. Der Rechtssicherheit ist genüge getan, wenn die Parameter vor dem Entscheid über die Prämienverbilligung im Einzelfall bekannt sind. Im Übrigen schreiben weder das Sozialgesetz noch die Sozialverordnung vor, dass die gültigen Parameter bereits am 1. Januar des Anspruchsjahres feststehen müssen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VSBES.2008.224)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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