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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2007.191: Versicherungsgericht

Das Gerichtsurteil vom 2. September 2009 verurteilte K.________ wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 500 CHF und bei Nichtzahlung zu fünf Tagen Haft. Zudem wurde K.________ verpflichtet, C.________ 500 CHF als moralische Wiedergutmachung zu zahlen und die Gerichtskosten in Höhe von 1'240,10 CHF zu tragen. K.________ legte Einspruch ein, doch das Gericht wies den Einspruch zurück, da er keine neuen Beweise vorlegte und keine Verletzung wesentlicher Verfahrensregeln geltend machte. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz in Höhe von 390 CHF wurden K.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2007.191

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2007.191
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2007.191 vom 10.07.2008 (SO)
Datum:10.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unfallversicherung
Schlagwörter : Pferd; Bocksprung; Pferde; Pferdes; Reiter; Unfall; Reaktion; Experte; Wahrscheinlichkeit; Ereignis; Vorgang; Urteil; Versicherung; Rechtssinne; Sachverhalt; Experten; Charakter; Temperament; Begründung; Bewegungsablauf; Gangart; Merkmal; Faktors
Rechtsnorm:Art. 4 ATSG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2007.191

Urteil Z. vom 7. Oktober 2003, U 322/02; vgl. auch Adrian von Kaenel: Unfall am Arbeitsplatz, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.]: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band V, Schaden Haftung Versicherung, Basel 1999, S. 584 f.). (...)

5.a) Die Z. stellt ihre Versicherungsleistungen für das Ereignis vom 9. August 1991 per 1. April 2006 vorab mit der Begründung ein, es liege gar kein Unfall im Rechtssinne vor, wenn, wie hier, der übliche Bewegungsablauf durch keine Programmwidrigkeit gestört werde, denn es komme häufig vor, dass ein Pferd von sich aus ohne Befehl die Gangart wechsle. Mit der damit verbundenen Vorbzw. Rückwärtsbewegung des Kopfes habe der Reiter jederzeit zu rechnen.

b) Die Versicherte stellt sich dagegen auf den Standpunkt, das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors sei zu bejahen, womit der fragliche Vorgang als Unfall im Rechtssinne gelte. Dabei schildert sie den Sachverhalt wie folgt: Das Pferd, mit welchem ich im Schritt am Langen Zügel unterwegs war, hat unvorhergesehen einen heftigen Bocksprung (Kickstart) nach vorne gemacht. Meinen Kopf, welcher nach rechts gedreht war, hat es nach hinten geschleudert, dann sofort den Körper wieder nach vorne gerissen. Ich war zu diesem Zeitpunkt mit meiner Reiterkollegin in ein Gespräch vertieft und bin somit völlig überrascht worden. Es gab einen heftigen Schlag in den Nacken, welcher sehr schmerzhaft war (ich hatte das Gefühl, ich würde meinen Kopf verlieren, und habe meinen Pullover um den Hals gebunden als Stütze).

6.a) Angesichts der unklaren Aktenlage legte der Instruktionsrichter dem Experten P., Mitglied der Schweizer Dressurequipe (Nationalmannschaft) und eidg. dipl. Reitlehrer, Auszüge aus den Akten vor, soweit diese eine Beschreibung des Ereignisses vom 9. August 1991 enthalten, mit der Bitte um Beantwortung folgender Expertenfragen:

a) Musste die Reiterin beim Auftauchen anderer Pferde die beschriebene Reaktion ihres Pferdes bei den gegebenen Voraussetzungen (13-jähriges, eigenes, gut trainiertes Pferd) erwarten

b) Führt ein 13-jähriges, gut trainiertes Dressurpferd häufig Bocksprünge aus, wie sie von der Reiterin beschrieben wurden

c) Ist der Bocksprung ein bekannter Ausdruck, ist unter einem Bocksprung Verschiedenes zu verstehen Kann der Experte allenfalls einen Bocksprung aus seiner Erfahrung beschreiben

d) Haben Sie weitere Bemerkungen

b) In seinem Gutachten beantwortete der Experte die genannten Fragen wie folgt:

Im Allgemeinen kennt man sein Pferd nach einer solch langen Zeit des Zusammenseins gut genug, um einschätzen zu können, ob sein Pferd regelmässig scheut bei Ablenkung extrem reagiert. Deshalb war die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering. Das Pferd ist aber immer auch ein Fluchttier. Wir können nie ganz sicher sein, worauf ein Pferd reagiert. Es kann auch das bravste Pferd in aussergewöhnlichen, von uns nicht einschätzbaren Situationen einmal überreagieren.

Ob ein Pferd häufig Bocksprünge ausführt, liegt weder am Alter des Pferdes noch an seinem Verwendungszweck noch an seinem Trainings-Zustand. Da geht es mehr um die Charakterund Temperamentseigenschaften eines individuellen Pferdes. Wie ich den Vorgang interpretiere, war die Wahrscheinlichkeit dieses Bocksprungs eher gering.

Der Bocksprung ist ein bekannter Begriff. Je nach Charakter und Temperament des Pferdes kommt er auch häufiger vor, nimmt aber in der Regel im Alter und bei entsprechender Ausbildung eher ab. Die Formen des Bocksprungs sind je nach Pferd verschieden. Allgemein ist es ein Sprung nach oben aus dem Stand, aber auch aus den drei Grundgangarten, in verschiedener Heftigkeit, oft mit einer Drehung auch Seitwärtsbewegung. In extremer Form sehen Sie das z.B. in einem Rodeo-Wettbewerb.

Extreme Reaktionen des Pferdes sind nie ganz auszuschliessen. Dabei werden starke Kräfte des Pferdes freigesetzt. Ist man als Reiter darauf nicht vorbereitet, können diese immer extrem auf den unvorbereiteten Körper des Reiters wirken.

7.a) In den vorliegenden und dem Experten vorgelegten Unterlagen spricht die Versicherte immer wieder und übereinstimmend davon, dass ihr Pferd anlässlich des fraglichen Ereignisses einen Bocksprung ausgeführt habe (...). Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt und davon auszugehen, dass dies tatsächlich der Fall war und nicht lediglich ein Gangartwechsel stattfand.

Die Z. stützt sich betreffend den relevanten Sachverhalt dagegen vollumfänglich auf die Angaben, welche die Versicherte selbst beim ersten Arztbesuch am 4. September 1991 gegenüber dem Hausarzt gemacht haben soll (Aussage der ersten Stunde), und bestreitet mithin einen Bocksprung. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um die Wiedergabe/Interpretation der ersten Sachverhaltsdarstellung der Versicherten durch den Hausarzt, dem die in der Folge von der Versicherten selbst gemachten, wiederholten und übereinstimmenden Angaben, dass ihr Pferd einen Bocksprung ausgeführt habe (...), vorgehen.

b) Gemäss den schlüssigen Darlegungen des Gerichtsexperten P. war angesichts des Charakters bzw. des Temperaments die Wahrscheinlichkeit der vom Pferd der Versicherten gezeigten Reaktion (Bocksprung) eher gering. Entsprechend wenig hatte die Versicherte damit zu rechnen.

Es kann somit im vorliegenden Fall von einem ungewöhnlichen Vorgang gesprochen werden, der gerade nicht in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des fraglichen Pferdes fällt und mithin im fraglichen Lebensbereich etwas Ungewöhnliches bzw. Programmwidriges darstellt.

c) Beim vorliegenden Ereignis handelt es sich somit um einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG), da der übliche Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges gestört wurde und damit das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen ist. (Siehe auch Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Februar 2006, U 296/05. In diesem Fall verneinte das EVG bei einem Stolpern des Pferdes das Unfallmerkmal der Ungewöhnlichkeit mit der Begründung, dass dies häufig vorkomme und es sich dabei um einen gewöhnlichen Vorgang handle, mit welchem ein Reiter zu rechnen habe. Im Gegensatz dazu war der Bocksprung im vorliegenden Fall eher nicht zu erwarten bzw. die Wahrscheinlichkeit dieser Reaktion eher sehr gering.)

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Juli 2008 (VSBES.2007.191)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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