Zusammenfassung des Urteils VSBES.2005.300: Versicherungsgericht
Die Chambre des Révisions Civiles et Pénales hat entschieden, dass die Anträge auf Wiederherstellung der Frist für die Zahlung der Gerichtskosten abgelehnt werden und die Revision des Scheidungsurteils von 2004 nicht zulässig ist. Die Klägerin hat die Kosten nicht fristgerecht bezahlt und somit das Recht verwirkt, dass ihr Fall untersucht wird. Die Klägerin konnte keine legitimen Gründe für die Verzögerung der Zahlung vorbringen, daher wurde die Fristwiederherstellung abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Klage nicht zulässig ist und die Klägerin die Gerichtskosten tragen muss.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2005.300 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.02.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verneinung der Anspruchsberechtigung wegen arbeitgeberähnlicher Stellung |
Schlagwörter : | Anmeldung; Urteil; Beratung; Recht; Handelsregistereintrages; Gespräch; Anspruch; Antragsformular; Rechtsprechung; Akten; Ausland; Arbeitsamt; Vorschrift; Stempelkarte; Belehrung; Ausführungen; Entscheid; Gleichstellung; Auskunftserteilung; Kodifizierung; Beratungspflicht; Pläne; Auslandaufenthalt |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Gemäss den weiteren Ausführungen im erwähnten Entscheid C 192/04 sind keine Gründe ersichtlich, diese Gleichstellung von pflichtwidrig unterbliebener Beratung und unrichtiger Auskunftserteilung nach der Kodifizierung einer umfassenden Beratungspflicht im ATSG aufzugeben.
5. Hätte das RAV den Versicherten, nachdem dieser seine Pläne betreffend Auslandaufenthalt bekannt gab, darauf hinweisen müssen, dass sein Verhalten die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gefährden kann, muss dies auch in Fällen wie dem vorliegenden gelten, wo die Versicherten im Antragsformular gefragt werden, ob sie ihr Ehegatte am Betrieb beteiligt in leitender Funktion sind bzw. waren, und sie diese Frage mit ja beantworten. Denn wird im Antragsformular eine derartige Frage (zu Recht) gestellt, muss gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung erwartet werden, dass die Versicherten anlässlich der Beratungsgespräche auch auf die möglichen Folgen, nämlich die Gefährdung der Anspruchsberechtigung wegen eines bestehenden Handelsregistereintrages, aufmerksam gemacht werden.
Ob im vorliegenden Fall eine entsprechende Information unterblieben ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich aufgrund der Akten nicht beantworten. Denn aus den eingereichten Gesprächsprotokollen geht nicht hervor, wann erstmals ein Gespräch zumindest ein Kontakt mit dem Versicherten stattgefunden hat resp. ob bzw. wann er nach der Anmeldung im April 2005 auf die Rechtsprechung betreffend die Umgehung der Kurzarbeitsbestimmungen und die Bedeutung des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können und schliesslich auch wurde. Unklar ist auch, während welcher Zeit sich der Versicherte nach der Anmeldung im Ausland aufgehalten hat resp. ob er überhaupt an einem Gespräch, an welchem er auf die Folgen des Handelsregistereintrages hätte hingewiesen werden können, hätte teilnehmen können. Schliesslich geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Versicherten allenfalls bei der Anmeldung ein entsprechendes Informationsblatt abgegeben wird. Bevor unter Umständen vertrauensschutzrechtliche Grundsätze zur Anwendung gelangen, sind diese Fragen abzuklären. Die Sache ist daher an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie die erwähnten Abklärungen trifft und anschliessend über den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung während der Zeit vom 13. April bis 23. Juni 2005 neu entscheidet.
Versicherungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2006 (VSBES.2005. 300)
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