E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2005.155: Versicherungsgericht

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat entschieden, dass ein Rekurs aufgrund fehlender Zahlung der Gerichtskosten nicht zulässig ist. Die Partei, die den Rekurs eingereicht hat, hatte keinen gültigen Grund für die verspätete Zahlung der Kosten angegeben. Daher wurde die Forderung auf Fristwiederherstellung abgelehnt und der Rekurs als unzulässig erklärt. Das Gerichtsurteil wurde ohne weitere Kosten oder Auslagen gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2005.155

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2005.155
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2005.155 vom 05.08.2005 (SO)
Datum:05.08.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Prämienverbilligung kantonal
Schlagwörter : Steuererklärung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; VSBES; Anspruch; Prämienverbilligung; Einkommen; Urteil; Veranlagung; Steuerverwaltung; Praxis; Ermessensveranlagung; Einsprache; Person; Beschwer; Fälle; Anspruchsjahr; Personen; Steuerjahr; Pflicht; Einreichung; Belegen; Urteile; Erwerbstätigkeit; Ermessenszuschlag; Beschwerdeführers; Aufrechnung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2005.155

Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211). Für das Anspruchsjahr 2004 ist demnach auf die Veranlagung pro 2002 abzustellen. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, die für das entsprechende Steuerjahr keine Steuererklärung einreichen, obwohl sie dazu verpflichtet wären (§ 18 Abs. 5 VO KVG). Der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung kommt nur nach, wer eine korrekt ausgefüllte und mit allen erforderlichen Belegen versehene Steuererklärung abgibt, welche von der Steuerverwaltung akzeptiert wird. Wer demgegenüber eine mangelhafte Steuererklärung einreicht und deshalb ermessensweise veranlagt werden muss, hat nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf Prämienverbilligung (s. Urteile des Versicherungsgerichts vom 26. März 2003, VSBES.2002.661, sowie 19. August 2003, VSBES.2003.116).

Der Beschwerdeführer hat für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne. Zwar ist am Grundsatz festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will, sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht die übrigen Voraussetzungen vorbehalten grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung.

Versicherungsgericht, Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.