Zusammenfassung des Urteils VSBES.2005.155: Versicherungsgericht
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat entschieden, dass ein Rekurs aufgrund fehlender Zahlung der Gerichtskosten nicht zulässig ist. Die Partei, die den Rekurs eingereicht hat, hatte keinen gültigen Grund für die verspätete Zahlung der Kosten angegeben. Daher wurde die Forderung auf Fristwiederherstellung abgelehnt und der Rekurs als unzulässig erklärt. Das Gerichtsurteil wurde ohne weitere Kosten oder Auslagen gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2005.155 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 05.08.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Prämienverbilligung kantonal |
Schlagwörter : | Steuererklärung; Versicherungsgericht; Versicherungsgerichts; VSBES; Anspruch; Prämienverbilligung; Einkommen; Urteil; Veranlagung; Steuerverwaltung; Praxis; Ermessensveranlagung; Einsprache; Person; Beschwer; Fälle; Anspruchsjahr; Personen; Steuerjahr; Pflicht; Einreichung; Belegen; Urteile; Erwerbstätigkeit; Ermessenszuschlag; Beschwerdeführers; Aufrechnung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Der Beschwerdeführer hat für das massgebliche Jahr 2002 eine Steuererklärung eingereicht. Die Steuerverwaltung nahm indes beim deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Ermessenszuschlag vor, d.h. es handelt sich in der Tat um eine ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers. Das steuerbare Einkommen belief sich jedoch trotz der Aufrechnung nach wie vor auf null Franken. Die von der Ausgleichskasse zitierte Rechtsprechung des Versicherungsgerichts war vor allem auch damit begründet worden, dass der Steuerpflichtige eine Ermessensveranlagung, die er für unzulässig halte, mittels Einsprache anfechten und so eine ordentliche Veranlagung erwirken könne. Zwar ist am Grundsatz festzuhalten, dass eine Person, welche Prämienverbilligung beanspruchen will, sich dabei behaften lassen muss, wenn sie ihre Ermessensveranlagung nicht angefochten hat. Die vorliegende Situation unterscheidet sich aber von den bisher beurteilten Fällen dadurch, dass der Beschwerdeführer mangels Beschwer gar keine Möglichkeit zur Einsprache hatte, da auch nach der Ermessenstaxation kein steuerbares Einkommen vorlag. Für solche Fälle kann an der genannten Praxis des Versicherungsgerichts nicht festgehalten werden; ist deshalb eine Steuererklärung eingereicht worden und ergibt sich trotz einer ermessensweisen Korrektur derselben kein steuerbares Einkommen, so besteht die übrigen Voraussetzungen vorbehalten grundsätzlich ein Anspruch auf Prämienverbilligung.
Versicherungsgericht, Urteil vom 5. August 2005 (VSBES.2005.155)
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