Zusammenfassung des Urteils VSBES.2004.136: Versicherungsgericht
Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über einen Scheidungsfall entschieden, bei dem die Eheleute A.R.________ und V.________ beteiligt waren. Der Ehemann wurde verpflichtet, Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Ehefrau zu leisten. Der Ehemann wurde gekündigt und hat eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Aufgrund fehlender Informationen über sein Einkommen aus der neuen Tätigkeit und die finanzielle Situation, wurden die Unterhaltsbeiträge annulliert und der Fall zur erneuten Prüfung an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt und die Parteien wurden über das Recht auf Beschwerde beim Bundesgericht informiert.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2004.136 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 10.01.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | Invalidität; Fällen; Person; Urteil; Berechnung; Jahreseinkommen; Medianwert; Männer; Branche; Betrag; Valideneinkommen; Invaliditätsgrad; Gründen; Rechtsgleichheit; Verfahren; Valideneinkommens; Werte; Komponenten; Zentralwert; Übrigen; Durchschnitt; Arbeitnehmer; AHI-Praxis; ährenddem |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | BGE I 730/03).; |
Kommentar: | - |
d) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).
4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)
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