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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2004.136: Versicherungsgericht

Die Chambre des recours du Tribunal cantonal hat über einen Scheidungsfall entschieden, bei dem die Eheleute A.R.________ und V.________ beteiligt waren. Der Ehemann wurde verpflichtet, Unterhaltszahlungen für die Kinder und die Ehefrau zu leisten. Der Ehemann wurde gekündigt und hat eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen. Aufgrund fehlender Informationen über sein Einkommen aus der neuen Tätigkeit und die finanzielle Situation, wurden die Unterhaltsbeiträge annulliert und der Fall zur erneuten Prüfung an das zuständige Gericht zurückverwiesen. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt und die Parteien wurden über das Recht auf Beschwerde beim Bundesgericht informiert.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2004.136

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2004.136
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2004.136 vom 10.01.2005 (SO)
Datum:10.01.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Invalidenrente
Schlagwörter : Invalidität; Fällen; Person; Urteil; Berechnung; Jahreseinkommen; Medianwert; Männer; Branche; Betrag; Valideneinkommen; Invaliditätsgrad; Gründen; Rechtsgleichheit; Verfahren; Valideneinkommens; Werte; Komponenten; Zentralwert; Übrigen; Durchschnitt; Arbeitnehmer; AHI-Praxis; ährenddem
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE I 730/03).

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Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts VSBES.2004.136

Urteil EVG vom 4. Februar 2003 i.S. L., I 651/02 und vom 10. Februar 2003 i.S. D., I 472/02). Aus Gründen der Rechtsgleichheit in solchen Fällen ist auch im vorliegenden Verfahren bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf die durch das BSV festgesetzten Werte und nicht wie der Beschwerdeführer beantragt hat auf eine Berechnung mit verschiedenen Komponenten abzustellen. Immerhin stimmt das nach wie vor gültige, auf Art. 26 Abs. 1 IVV gestützte Jahreseinkommen von Fr. 69'500.-mit dem vorstehend angeführten Zentralwert nach LSE 2002 beinahe überein. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach der Medianwert i.S. von Art. 26 Abs. 1 IVV auf irgendeine Weise und wie durch den Beschwerdeführer verlangt anzupassen wäre, besteht im Übrigen nicht. Dazu kommt, dass der aktuell gültige, durch das BSV festgesetzte Wert von Fr. 69'500.--, dem Durchschnitt aller Arbeitnehmer entspricht (vgl. AHI-Praxis 5/2003, a.a.O.), währenddem das in lit. b hiervor angeführte Jahreseinkommen von Fr. 69'552.-jenem der Männer gemäss dem Medianwert nach LSE entspricht und damit deutlich höher liegt als das durchschnittliche Einkommen von Männern und Frauen von Fr. 5'379.-pro Monat bzw. Fr. 64'546.-pro Jahr (vgl. LSE 2002, a.a.O.). Daraus ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer mit der durch die IV-Stelle angewandten Regelung keine Schlechterstellung erfährt. Schliesslich ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer herangezogenen LSE-Tabellen der Festsetzung hypothetischer Vergleichseinkommen in denjenigen Fällen dienen, in denen die betroffene versicherte Person vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesen ist. In diesen Fällen geht es darum, die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person einem (oder mehreren) Berufszweig(en) zuzuordnen und das entsprechende Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung der konkreten Arbeitszeit in dieser Branche festzusetzen. Bei einer Person, die zufolge ihrer Invalidität nie erwerbstätig gewesen ist, stellt sich die Frage einer Branchenzuteilung nicht, weshalb eine uneingeschränkte Anwendung der LSE-Zahlen nicht zwingend ist. Zudem ist keineswegs erstellt, dass der Betrag von Fr. 69'500.-tatsächlich auf einer 40-Stunden-Woche beruht, wie dies der Beschwerdeführer behauptet. Eine telefonische Nachfrage beim BSV hat vielmehr ergeben, dass der vom BSV ermittelte Betrag auf einer komplexen Berechnung beruhe, die sämtlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes Rechnung trage (Geschlecht, Religionen, Alter, Berufsniveau etc.).

d) Folglich beträgt die Erwerbseinbusse bei einem Valideneinkommen von Fr. 69'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 22'007.-pro Jahr Fr. 47'493.-- und folglich der Invaliditätsgrad abgerundet 68 % (vgl. BGE I 730/03).

4. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 68 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat, und zwar mit Wirkung ab 1. April 2004 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Daran vermögen auch die gegenteiligen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

Versicherungsgericht, Urteil vom 10. Januar 2005 (VSBES.2004.136)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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