Zusammenfassung des Urteils VSBES.2004.130: Versicherungsgericht
Ein Gerichtsverfahren fand am 15. Oktober 2009 statt, bei dem N.________ gegen G.________ wegen einfacher Körperverletzung geklagt hatte. Der Richter lehnte die Klage ab und überliess die Kosten dem Staat. N.________ legte rechtzeitig Einspruch gegen diese Entscheidung ein, wurde jedoch aufgrund verspäteter Anträge auf Gebührenbefreiung abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und verurteilte N.________ zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF. Der Richter war M. Krieger, der Greffier war M. Addor.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2004.130 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.07.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Veranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003 |
Schlagwörter : | Anspruch; Kurzarbeit; Stellung; Arbeitnehmer; Person; Betrieb; Personen; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Beiträge; Arbeitslosigkeit; Rechtsprechung; Arbeitgeber; ALV-Beiträge; Versicherungsgericht; Reduktion; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Arbeitsverhältnis; Ganzarbeitslosigkeit; Voraussetzungen; Entschädigung; Gesetzesumgehung; Ausscheiden |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 123 V 238; |
Kommentar: | - |
d) Eine grundsätzlich andere Situation liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen massgeblich beeinflussen kann. In diesem Falle hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern zu beenden. Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch keiner auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil C 440/99 vom 28. August 2000).
4. a) Nach der skizzierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verhält es sich keineswegs so, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per se ausgenommen sind. Vielmehr müssen solche Personen gemäss Rechtsprechung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllen, nämlich den Nachweis erbringen, dass ihre Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv erloschen ist, sie somit im Betrieb nicht mehr wie ein Arbeitgeber disponieren können. Dies deshalb, weil andernfalls aufgrund ihres Einflusses auf die Willensbildung der Unternehmung die Gefahr der Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeit besteht.
b) Damit gelten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung genau wie alle übrigen unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer grundsätzlich als anspruchsberechtigt. Auch bei gewöhnlichen unselbständig Erwerbstätigen ist nicht ausgeschlossen, dass deren Anspruch trotz des Entrichtens von ALV-Beiträgen verneint wird etwa wenn diese zwar Beiträge bezahlt, jedoch nicht die erforderliche Beitragszeit erreicht haben nicht vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). In solchen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der ALV-Beiträge.
5. Da grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung besteht, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung es mithin selbst in der Hand haben, im Falle von Arbeitslosigkeit durch entsprechendes Disponieren in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung zu kommen, ist auch deren (obligatorische) ALV-Beitragspflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Versicherungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2004 (VSBES.2004.130)
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