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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2004.130: Versicherungsgericht

Ein Gerichtsverfahren fand am 15. Oktober 2009 statt, bei dem N.________ gegen G.________ wegen einfacher Körperverletzung geklagt hatte. Der Richter lehnte die Klage ab und überliess die Kosten dem Staat. N.________ legte rechtzeitig Einspruch gegen diese Entscheidung ein, wurde jedoch aufgrund verspäteter Anträge auf Gebührenbefreiung abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und verurteilte N.________ zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 330 CHF. Der Richter war M. Krieger, der Greffier war M. Addor.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2004.130

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2004.130
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2004.130 vom 19.07.2004 (SO)
Datum:19.07.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Veranlagungsverfügung über die ALV-Beiträge 1997 bis 2002 sowie für 2003
Schlagwörter : Anspruch; Kurzarbeit; Stellung; Arbeitnehmer; Person; Betrieb; Personen; Urteil; Arbeitslosenentschädigung; Beiträge; Arbeitslosigkeit; Rechtsprechung; Arbeitgeber; ALV-Beiträge; Versicherungsgericht; Reduktion; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Arbeitsverhältnis; Ganzarbeitslosigkeit; Voraussetzungen; Entschädigung; Gesetzesumgehung; Ausscheiden
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 V 238;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2004.130

Urteil C 440/99 vom 28. August 2000; BGE 123 V 238; 122 V 272). Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit; BGE 123 V 238). In einem solchen Fall sind Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden der betreffenden Arbeitnehmer mithin definitiv ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verlieren, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen wären.

d) Eine grundsätzlich andere Situation liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen massgeblich beeinflussen kann. In diesem Falle hat er insbesondere die Möglichkeit, sich bei Bedarf wieder in seiner Firma anzustellen und damit seine Arbeitslosigkeit nach eigenem Befinden zu verlängern zu beenden. Unter solchen Umständen besteht nicht nur kein Anspruch auf Kurzarbeits-, sondern auch keiner auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil C 440/99 vom 28. August 2000).

4. a) Nach der skizzierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts verhält es sich keineswegs so, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung per se ausgenommen sind. Vielmehr müssen solche Personen gemäss Rechtsprechung eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erfüllen, nämlich den Nachweis erbringen, dass ihre Stellung als arbeitgeberähnliche Person definitiv erloschen ist, sie somit im Betrieb nicht mehr wie ein Arbeitgeber disponieren können. Dies deshalb, weil andernfalls aufgrund ihres Einflusses auf die Willensbildung der Unternehmung die Gefahr der Umgehung der Bestimmungen über die Kurzarbeit besteht.

b) Damit gelten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung genau wie alle übrigen unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmer grundsätzlich als anspruchsberechtigt. Auch bei gewöhnlichen unselbständig Erwerbstätigen ist nicht ausgeschlossen, dass deren Anspruch trotz des Entrichtens von ALV-Beiträgen verneint wird etwa wenn diese zwar Beiträge bezahlt, jedoch nicht die erforderliche Beitragszeit erreicht haben nicht vermittlungsfähig sind (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g AVIG). In solchen Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückzahlung der ALV-Beiträge.

5. Da grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung besteht, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung es mithin selbst in der Hand haben, im Falle von Arbeitslosigkeit durch entsprechendes Disponieren in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung zu kommen, ist auch deren (obligatorische) ALV-Beitragspflicht nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

Versicherungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2004 (VSBES.2004.130)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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