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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2003.46: Versicherungsgericht

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Änderungskündigung missbräuchlich war, da sie als Druckmittel zur Vertragsänderung diente. Das Gericht urteilt jedoch, dass die Änderung gerechtfertigt war, da dem Beschwerdeführer lediglich zusätzliche Aufgaben in der allgemeinen Verwaltung übertragen wurden. Die Tatsache, dass diese Aufgaben weniger anspruchsvoll waren und daher weniger bezahlt wurden, ist verständlich. Die vorgebrachten Beweise, wie ein Zwischenzeugnis und ein Schreiben, sind irrelevant, da sie nicht den Zeitpunkt oder die Gründe für die Vertragsänderung widerspiegeln. Das Gericht entscheidet zugunsten des Arbeitgebers und weist die Beschwerde ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2003.46

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2003.46
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2003.46 vom 22.12.2003 (SO)
Datum:22.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung in der Anspruchsberechtigung
Schlagwörter : Vertrag; Firma; Änderungskündigung; Kündigung; Vertragsänderung; Buchhaltung; Urteil; Beschwerdeführers; Buchhalter; Zwischenzeugnis; Einwände; Rechtsprechung; Druckmittel; Aufgabengebietes; Administration; Hinsichtlich; Einwandes; Funktion; Finanz-; Anlagebuchhaltungen; Geschäftsabschlüsse
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:123 III 246;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2003.46

Urteil C 77/02 vom 19. Juni 2002).

Daran vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere derjenige, es habe sich bei der Änderungskündigung um eine missbräuchliche Kündigung gehandelt, nichts zu ändern. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 123 III 246 ff.) ist eine Änderungskündigung nur dann missbräuchlich, wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt, für die also keine betrieblichen marktbedingten Gründe bestehen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer, der in der Buchhaltung eingesetzt worden war, mit dem neuen Vertrag indessen eine Änderung des Aufgabengebietes unterbreitet, in dem er neben seiner Tätigkeit in der Buchhaltung auch noch bei Bedarf andere Arbeiten in der allgemeinen Administration der Firma hätte übernehmen sollen. Dass für diese Arbeiten nicht derselbe Lohn bezahlt werden kann, wie für die Tätigkeit als Buchhalter ist verständlich. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in der Firma als Buchhalter angestellt und in dieser Funktion zuletzt für das Führen der Finanz-, Betriebsund Anlagebuchhaltungen inkl. Geschäftsabschlüsse der Firma V. AG sowie anderer Gesellschaften verantwortlich gewesen, ist festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, dass aber die Vertragsänderung eben bei Bedarf auch eine weitere (wohl weniger anspruchsvolle und deshalb auch tiefer zu entlöhnende) Tätigkeit für die Firma vorgesehen hätte. Aus diesem Grunde sind auch das Zwischenzeugnis sowie das Schreiben von Herrn D., welche bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Buchhaltung tätig war, unerheblich. Zudem datiert das Zwischenzeugnis aus dem Jahre 1999 und Herr D. war gemäss Angaben in der Replik nur bis Dezember 2001 für die V. AG tätig, was zur Folge hat, dass beide Belege nichts über den Zeitraum der Kündigung (August 2002) aussagen, resp. dazu, aus welchem Grunde dem Beschwerdeführer eine Vertragsänderung unterbreitet wurde. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Krankheit keine Missbräuchlichkeit der Änderungskündigung zu begründen vermag (BGE 123 III 246 ff. E. 5).

Versicherungsgericht; Urteil vom 22. Dezember 2003 (VSBES.2003.46)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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