Zusammenfassung des Urteils VSBES.2003.28: Versicherungsgericht
E.________ hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters eingelegt, der einen Nichtantrag erlassen und die Kosten dem Staat auferlegt hat. Sie beschuldigte die Verantwortlichen der Verwaltung G.________, nicht die notwendigen Massnahmen zur Luftqualität in ihrem Geschäftslokal getroffen zu haben. Der Richter entschied zugunsten der Verwaltung G.________, da die Ursache für das Asthma von E.________ nicht eindeutig war und keine Fahrlässigkeit der Angeklagten nachgewiesen werden konnte. Der Richter wies die Beschwerde von E.________ ab und bestätigte die Entscheidung, wobei die Gerichtskosten in Höhe von 440 CHF zu ihren Lasten gingen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2003.28 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.04.2004 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenrente |
Schlagwörter : | Invalidität; Versicherer; Verfügung; Sozialversicherung; Interesse; Entscheid; Urteil; Invaliditätsbegriff; Ermessensausübung; Invaliditätsgrad; Abklärungen; IV-Grades; Entscheide; Beschwerdeführers; Interessen; Rechtsprechung; Invalidenversicherung; Unfallversicherung; Schätzung; Versicherungszweig; Bezug; Gesundheitsschaden; Regelfall |
Rechtsnorm: | Art. 8 ATSG ; |
Referenz BGE: | 126 V 288; |
Kommentar: | - |
b) Gemäss Rechtsprechung des EVG stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überein (Art. 8 ATSG sieht nunmehr explizit einen einheitlichen Invaliditätsbegriff vor), weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat. Deshalb geht es nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt wird.
Nicht zulässig ist es, eine an sich vertretbare Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen triftiger Argumente durch einen anderen unter Umständen ebenfalls vertretbar erscheinenden Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers abzuweichen besteht, wenn ein Rechtsfehler eine nicht vertretbare Ermessensausübung vorliegen, ferner wenn der eruierte Invaliditätsgrad auf einem Vergleich beruht bei äusserst knappen und ungenauen Abklärungen sowie bei kaum überzeugenden nicht sachgerechten Schlussfolgerungen (BGE 126 V 288 ff.).
4. a) Zwar ist die Verfügung der Suva, welche bezüglich des IV-Grades der IV-Verfügung zugrunde gelegt wurde, noch nicht rechtskräftig. Indessen ist auch ohne Rechtskraft von einer gewissen Verbindlichkeit des von einer Sozialversicherung errechneten Invaliditätsgrades für die andere Sozialversicherung auszugehen. Vorliegend gilt dies umso mehr, als nach den Akten keine unfallfremden Gebrechen vorliegen, die IV und die SUVA bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des IV-Grades mithin von den gleichen invalidisierenden Faktoren auszugehen haben.
b) Nach Konsultation der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2003 sowie des ausführlich begründeten SUVA-Einspracheentscheides vom 3. Juni 2003 steht nicht rechtsgenügend fest, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Die Entscheide erweisen sich jedenfalls nicht als offensichtlich falsch, was aber gemäss EVG notwendig wäre, wollte man dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht vorübergehend fürsorgeabhängig zu werden, den Vorrang vor den Interessen der Beschwerdegegnerin an der sofortigen Vollstreckung einräumen. Dies, zumal sich die Suva bei ihrem Entscheid auf ausführliche medizinische Abklärungen durch Fachpersonen auch in psychischer Hinsicht abzustützen vermag.
c) Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er offensichtlich einen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe und dass jederzeit auf die Zwischenverfügung zurückgekommen werden könne, vermögen die Interessenlage nicht zu seinen Gunsten zu ändern. (...)
Versicherungsgericht, Urteil vom 05. November 2003 (VSBES.2003.28)
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.