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Urteil Versicherungsgericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils VSBES.2001.523: Versicherungsgericht

Die Beschwerdeführerin hat vor Gericht verlangt, dass die Personalberater der RAV besser über Pendlerkostenbeiträge informiert sein sollten, um die Versicherten darauf aufmerksam zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Personalberater im konkreten Fall nicht verpflichtet waren, die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Pendlerkostenbeiträge zu informieren. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil wurde am 08. Oktober 2002 vom Versicherungsgericht gefällt (VSBES.2001.523).

Urteilsdetails des Kantongerichts VSBES.2001.523

Kanton:SO
Fallnummer:VSBES.2001.523
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht Entscheid VSBES.2001.523 vom 29.10.2002 (SO)
Datum:29.10.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pendlerkostenbeitrag
Schlagwörter : Urteil; Personalberater; Pendlerkostenbeiträge; Versicherungsgericht; Möglichkeit; Modalitäten; Geltendmachung; Zusammenhang; Versicherungsgerichts; Stellenantritt; Gunzgen; Arbeitsweg; Gesuch; Aufklärungspflicht; Sinne; VSBES
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts VSBES.2001.523

Urteil vom 12. Juli 2002 C 417/00). Zu betonen ist jedoch, dass es wünschenswert wäre, wenn die Personalberater der RAV betreffend Pendlerkostenbeiträge besser informiert wären und die Versicherten auf diese Möglichkeit resp. die Modalitäten der Geltendmachung aufmerksam machen könnten (vgl. in diesem Zusammenhang bereits das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts i.S. U.G. vom 24. Januar 2001). So hätte denn auch im vorliegenden Fall erwartet werden dürfen, dass die Personalberater über Pendlerkostenbeiträge orientiert sind und die Beschwerdeführerin, als diese vom Stellenantritt in Gunzgen und dem Arbeitsweg dorthin sprach, darauf hätten aufmerksam machen können, dass rechtzeitig ein Gesuch einzureichen ist. Eine Aufklärungspflicht im erwähnten Sinne lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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