Zusammenfassung des Urteils VSBES.2001.523: Versicherungsgericht
Die Beschwerdeführerin hat vor Gericht verlangt, dass die Personalberater der RAV besser über Pendlerkostenbeiträge informiert sein sollten, um die Versicherten darauf aufmerksam zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Personalberater im konkreten Fall nicht verpflichtet waren, die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit der Pendlerkostenbeiträge zu informieren. Daher wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil wurde am 08. Oktober 2002 vom Versicherungsgericht gefällt (VSBES.2001.523).
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2001.523 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.10.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pendlerkostenbeitrag |
Schlagwörter : | Urteil; Personalberater; Pendlerkostenbeiträge; Versicherungsgericht; Möglichkeit; Modalitäten; Geltendmachung; Zusammenhang; Versicherungsgerichts; Stellenantritt; Gunzgen; Arbeitsweg; Gesuch; Aufklärungspflicht; Sinne; VSBES |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Versicherungsgericht, Urteil vom 08. Oktober 2002 (VSBES.2001.523)
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