Zusammenfassung des Urteils VSBES.2001.13: Versicherungsgericht
In dem vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen L.________, dem Beklagten aus Pully, und der Firma P.________ SA aus Morges, der Klägerin. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Friedensrichters des Bezirks Lavaux-Oron vom 4. Juni 2009 Berufung eingelegt. Jedoch entsprach seine Berufung nicht den Anforderungen gemäss Artikel 461 der Zivilprozessordnung. Da der Beklagte innerhalb der gesetzten Frist keine korrigierte Berufung eingereicht hat, wird die Berufung als unzulässig erklärt. Das Gerichtsurteil wird ohne Kostenentscheid gefällt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | VSBES.2001.13 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.11.2001 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzungsleistungen AHV / Alters- und Hinterlassenenvorsorge |
Schlagwörter : | Vermögens; Nutzniessung; Vatergut; Nutzniesser; Berechnung; Eigentümer; Versicherungsgericht; Vermögenswert; Urteil; Eidgenössische; Ergänzungsleistungen; Vermögensverzehr; Einkommen; EL-Berechnung; Lassaktiven; Nutzniesserin; Schuld; Vatergutsanspruch; Ableben; AHI-Praxis; Nutzungs; Gebrauchsrecht; Vermögensobjekt; Genuss; Tuor/Schnyder/Schmid:; Zivilgesetzbuch |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 110 V 21; 122 V 394; |
Kommentar: | - |
c) R. ist nur zu 3/16 Erbin am Nachlass ihres vorverstorbenen Ehemannes. Auch wenn sie aufgrund der Teilungsvorschrift die gesamten Nachlassaktiven zu (unbelastetem) Eigentum übernommen hat, ist sie blosse Nutzniesserin der restlichen 13/16 geblieben. Die Übernehmerin erlangte mit der faktischen Eigentümerstellung mehr, als ihr eigentlich zustand. Gerade deshalb wurde aber das Vatergut zahlenmässig festgestellt und mit inventarisiert, um es zumindest gedanklich vom Vermögen des überlebenden Ehegatten abzutrennen. Das Vatergut stellt somit eine latente Schuld der nutzniessungsberechtigten R. gegenüber ihren Nachkommen dar.
d) Aus alledem folgt, dass die Nutzniesserin den Vatergutsanspruch ihrer Kinder nicht beanspruchen kann bzw. das ihr nicht zustehende Kapital nicht angreifen darf. Bei der Berechnung des Vermögens nach Art. 3c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) stellt das Vatergut folglich auch kein anrechenbares Aktivum dar. Dass dem so ist, ergibt sich auch aus dem Inventar über den Vermögensnachlass der zwischenzeitlich verstorbenen R. Die Vatergutsansprüche der Nachkommen sind bei den Passiven aufgeführt und wurden folglich aus dem Nachlassvermögen der R. ausgeschieden. Diese Berechnung gilt nicht erst seit dem Ableben der R., sondern auch für die Zeit davor. Daran ändert nichts, dass R. die gesamten Nachlassaktiven hatte übernehmen können und dass der Vatergutsanspruch erst mit dem Ableben von R. zur Zahlung fällig geworden ist. Es spielt auch keine Rolle, ob das den Nachkommen zustehende Vatergut grundbuchlich sichergestellt worden ist nicht.
5. Bei der Berechnung des Vermögens von R. muss aufgrund dieser Erwägungen unter der Position Schulden der Betrag von Fr. 270'197.65 in Abzug gebracht werden, was zu einem geringeren anrechenbaren Vermögen und damit zu einem erheblich kleineren Vermögensverzehr führt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Ergänzungsleistungsanspruch bis zum Todestag von R. neu festsetzt.
Versicherungsgericht, Urteil vom 06. November 2001 (VSBES.2001.13)
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