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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2019.50: Strafkammer

A. meldete sich im Oktober 2009 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an, nachdem er aufgrund einer Schulterverletzung arbeitsunfähig war. Trotz ärztlicher Bescheinigungen und Gutachten, die seine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, wurde ihm eine Rente verweigert. Er beantragte eine Viertelsrente, die schliesslich ab April 2010 bewilligt wurde. Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung ab, da A. sich nicht mehr arbeitsfähig fühlte. Das Gericht entschied, dass A. Anspruch auf eine Viertelsrente hat, da er seit April 2010 arbeitsunfähig war. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte zwischen A. und der IV-Stelle aufgeteilt, und A. erhält eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2019.50

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2019.50
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2019.50 vom 18.12.2019 (SO)
Datum:18.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Littering
Schlagwörter : Beschuldigte; Verkehr; Recht; Urteil; Geschädigte; Verkehrs; Beschuldigten; Berufung; Fahrzeug; Autobahn; Urteils; Geldstrafe; Verkehrsregel; Berufungs; Verletzung; Verkehrsregeln; Tagessätze; Gericht; Busse; Geschädigten; Aussage; Verfahren; Polizei; Abstand
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ;Art. 12 VRV ;Art. 32 BV ;Art. 36 VRV ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 8 VRV ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:115 IV 286; 120 Ia 36; 142 IV 265;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2019.50

Urteil vom 18. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Littering


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 18. Dezember 2019 um 8:30 Uhr:

1.    A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2.    Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung des Rechtspraktikanten

3.    B.___, Zeugin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 27. März 2019 zusammen, gegen welches der Beschuldigte am 2. April 2019 die Berufung anmelden liess. Anschliessend nennt er die vom Berufungskläger gestellten Anträge gemäss Berufungserklärung vom 12. August 2019 (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.4.). In der Folge weist er darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft auf ein Rechtsmittel und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet habe, und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen des Verteidigers;

2. Einvernahme des Beschuldigten;

3. Einvernahme der Zeugin;

3. etwaige weitere Beweisanträge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. Parteivortrag des Verteidigers und Abgabe einer allfälligen Kostennote;

5. letztes Wort des Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung.

Mit dem Hinweis, dass die auf 16:00 Uhr angesetzte mündliche Urteilseröffnung bereits auf den Vormittag vorverlegt werden könnte und dies noch zu besprechen sei, beendet der Vorsitzende seine einleitenden Bemerkungen.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

In der Folge wird der Beschuldigte auf sein Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur Sache und Person befragt (vgl. Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.12.2019 im obergerichtlichen Dossier, nachfolgend OG, AS 041 sowie AS 042 ff.).

Um 8:45 Uhr betritt die vorgeladene Zeugin den Gerichtssaal. Sie wird vom Vor-sitzenden auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen und anschliessend befragt (vgl. hierzu Audio-Dokument und separates Einvernahmeprotokoll vom 18.12.2019: OG AS 041 sowie AS 046 ff.).

Nach Abschluss der Befragung verbleibt die Zeugin bis zum Ende der Hauptverhandlung als Zuhörerin im Gerichtssaal.

Nachdem von der Verteidigung keine weiteren Beweisanträge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

Rechtsanwalt Ronny Scruzzi stellt und begründet hierauf im Namen und Auftrag des Beschuldigten und Berufungsklägers folgende Anträge (vgl. OG AS 052):

« 1. A.___ sei freizusprechen vom Vorhalt der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (Littering).

2. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang dem Staat aufzuerlegen.

3. A.___ seien die ihm erwachsenen Verteidigungskosten im erstinstanzlichen Verfahren sowie jene vor Obergericht gemäss Aufwand und noch einzureichender Kostennote zu entschädigen.»

Der Beschuldigte macht von seinem Recht auf das letzte Wort wie folgt Gebrauch:

Sofern er heute verurteilt werde für etwas, das er nicht getan habe, werde ihm zu 100 % Unrecht angetan. Er denke, das könne nicht sein.

Der Vorsitzende weist auf die unterschiedlichen Modalitäten der Urteilseröffnung (mündlich schriftlich) sowie auf die Möglichkeit hin, das Urteil des Berufungsgerichts bereits am Vormittag mündlich zu eröffnen.

Der Beschuldigte spricht sich für die mündliche Eröffnung des Urteils aus, deren Zeitpunkt in Absprache mit dem Verteidiger und dem Beschuldigten neu auf 11:00 Uhr festgesetzt wird. Damit endet der öffentliche Teil der Verhandlung um 9:20 Uhr und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Es erscheinen zur mündlichen Urteilseröffnung vom 18. Dezember 2019 um 11:00 Uhr:

1. A.___, Beschuldigter und Berufungskläger;

2. Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, privater Verteidiger des Beschuldigten, in Begleitung des Rechtspraktikanten

Der Vorsitzende begrüsst die anwesenden Personen und weist vorab darauf hin, dass das Urteil des Berufungsgerichts im Rahmen der Urteilseröffnung nur summarisch begründet werde. Massgeblich sei die ausführliche Begründung im schriftlichen Urteil, welches die Parteien in wenigen Wochen erhalten würden.

Der Vorsitzende gibt bekannt, dass das Urteil der Vorinstanz in allen Punkten bestätigt worden sei. Er nimmt in der Folge die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung vor. Ebenso äussert er sich kurz zur Strafzumessung und zur Verlegung der erstund zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Abschliessend weist er darauf hin, dass demnächst das Urteilsdispositiv und in der Folge dann auch das begründete schriftliche Urteil verschickt würden, wobei die Rechtsmittelfrist für eine Beschwerde in Strafsachen erst ab Zustellung des letztgenannten Dokumentes zu laufen beginne. Damit endet um 11:10 Uhr die mündliche Urteilseröffnung.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.    Prozessgeschichte

1.

B.___ (nachfolgend: Geschädigte) meldete sich am Freitag, 22. Juni 2018, um 23:12 Uhr telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn. Sie sei soeben von einem PW-Lenker auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, auf Höhe Oberbuchsiten, von hinten bedrängt und dann rechts überholt worden. Sie habe die Autobahn über die Ausfahrt Gunzgen-Süd verlassen, um die Polizei zu verständigen (vgl. Strafanzeige vom 7.9.2018, Akten Seiten 009 ff., im Folgenden: AS 009 ff.).

Anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 18. Juli 2018 gab sie das Kennzeichen SO [...] an. Nach mehreren Terminvereinbarungen konnte A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) am 5. September 2018 zum Vorhalt befragt werden. Er räumte dabei ein, an diesem Abend auf der genannten Strecke mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen SO [...] unterwegs gewesen zu sein, den konkreten Vorhalt hingegen bestritt er.

2.

Am 7. Oktober 2018 erliess die zuständige Staatsanwältin gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl und verurteilte diesen wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und Litterings zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 550.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe (AS 006 f.).

3.

Am 23. Oktober 2018 liess der Beschuldigte fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (AS 044). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 überwies die Staatsanwältin die Akten dem Amtsgerichtspräsidium von Thal-Gäu zum Entscheid (AS 004).

4.

Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu fällte am 27. März 2019 folgendes Strafurteil (AS 074 ff.):

« 1. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a.   der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenverkehrsbenützern und Rechtsüberholen auf der Autobahn;

b.   des Litterings,

alles begangen am 22. Juni 2018, um 23.08 Uhr, in Oberbuchsiten, auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich.

2.   A.___ wird im Sinne einer Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. September 2018 verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b)    einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

3.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, hat A.___ zu bezahlen.»

4.

Gegen das erstinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte am 2. April 2019 die Berufung anmelden (AS 80). Am 12. August 2019 liess er die Berufungserklärung einreichen mit dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von allen Vorhalten freizusprechen.

Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. August 2019 mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und auf die weitere Teilnahme am Berufungsverfahren (OG AS 9).

II.  Sachverhalt

1.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr, in Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, als Lenker des PW Nissan mehrfach missbräuchliche Warnsignale mittels Lichthupe abgegeben und bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einen ungenügenden Abstand von max. 5 m bzw. max. 0.23 Sekunden auf den vor ihm fahrenden PW der Geschädigten gehalten zu haben. In der Folge habe der Beschuldigte die vor ihm fahrende Geschädigte via Normalstreifen rechts überholt, sei unmittelbar nach dem Überholmanöver wieder auf den ersten Überholstreifen eingebogen und habe sein Fahrzeug unvermittelt bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h abgebremst, weshalb der PW der Geschädigten ebenfalls abrupt habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu verhindern. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Geschädigten, hervorgerufen und diese in Kauf genommen.

Ferner habe der Beschuldigte als Lenker des PW Nissan am 22. Juni 2018, um ca. 23:08 Uhr, in Oberbuchsiten, Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, einen Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug geworfen, welcher im PW der Geschädigten gelandet sei und auf dem Sitzbezug ein Brandloch verursacht habe (AS 040).

2.

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen. Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist nicht.

3.

Die beiden Beteiligten haben zum inkriminierten Vorfall zusammengefasst folgende Angaben gemacht:

-        Geschädigte am 18. Juli 2018 gegenüber der Polizei als Auskunftsperson (AS 012 ff.): Sie sei am 22. Juni 2018 um ca. 21:45 Uhr in Solothurn in Richtung St. Gallen weggefahren. Auf dem Rücksitz habe ihr Partner geschlafen. Ganz Solothurn sei wegen des Fussballspiels an diesem Abend verstopft gewesen. Sie habe das Verdeck des Cabrios offen gehabt. Auf der A1 habe es ab Niederbipp stockenden Verkehr gehabt. Vor dem Blitzer (Oberbuchsiten) sei sie auf der Überholspur mit ca. 80 km/h gefahren. Ab da habe sie ein Fahrzeug hinter sich gehabt, das ihr sehr nahe aufgefahren sei. Dieser Lenker habe angefangen, seine Lichthupe zu betätigen. Sie habe aber nicht gewusst, wie Platz machen, da es auf der Normalspur viel Verkehr gehabt habe. Sie habe ihm mit der Hand signalisiert, dass er Abstand halten solle, was er nicht befolgt habe. Als es dann auf der rechten Spur eine kleine Lücke gegeben habe, habe er diese genutzt, um sie rechts zu überholen. Da habe es ihr den «Nuggi rausgejagt» und sie habe ebenfalls einen Fehler gemacht und gehupt. Da er sie ausgebremst habe, habe sie «Vollgas gehubt». Sie habe sich gedacht, das Hupen beeinträchtige die anderen Verkehrsteilnehmer weniger als eine Lichthupe. Sie habe noch etwas vergessen: Bevor er sie rechts überholt habe, habe sie bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch gebremst habe. Darauf habe er sie rechts überholt. Um 23:08 Uhr habe sie gehubt. Davon sei auch ihr Partner erwacht und habe die Situation fotografiert. Deshalb wisse sie die Zeit noch so genau. (auf Frage) Sie werde die Fotos der Polizei per E-Mail zustellen. Sie sei dann bei der nächsten Gelegenheit ab der Autobahn gefahren, da sie sehr aggressiv gewesen sei. Sie sei bei Gunzgen-Süd ab der Autobahn gefahren und habe sich dort etwas beruhigt. Dabei habe sie die Nummer 117 angerufen und habe sich dort informiert. (Auf die Frage, was sonst noch passiert sei) Als das Fahrzeug vor ihr eingebogen sei, habe es sie ausgebremst auf ca. 40 bis 50 km/h. Das sei ihr Gefühl. Sie habe dadurch nicht mehr ihren Sicherheitsabstand halten können. Danach habe der Lenker einen Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein Brandloch verursacht habe. (Auf die Frage nach Angaben zum Fahrzeug) Es sei ein weisses Fahrzeug gewesen, von der Form her wie ein SUV. Die Nummer habe sie noch im Kopf: SO [...]. Sie glaube, der Lenker habe irgendwann festgestellt, dass ihr Partner filme. Danach habe er sich völlig korrekt verhalten. Dies könne aber auch eine Fehleinschätzung sein. Er sei jedenfalls auf der Normalspur weitergefahren und sie sei bei Gunzgen ab der Autobahn gefahren. (Auf die Frage nach Angaben zum Lenker) Sie habe diesen nicht gesehen. Es sei dunkel gewesen, sie gehe davon aus, dass es ein Mann gewesen sei. Sie habe nur den linken Arm gesehen, dort habe sie aber nichts Spezielles feststellen können. (Auf die Frage, wie nahe der Lenker des weissen Fahrzeugs hinter ihr aufgefahren sei) Etwa eine Motorhaubenlänge, «ich konnte seine Nasenhaare zählen». Auch dies sei eine schwierige Einschätzung. Sie habe via Rückspiegel nur die Windschutzscheibe sehen können und nichts von der Motorhaube. Deshalb habe sie das Kontrollschild nicht lesen können. (Auf die Frage nach der Grösse der Lücke beim Rechtsüberholen) Nach ihrer Einschätzung maximal 1,5 Autolängen. Das Fahrzeug auf der Normalspur habe stark auf die Bremsen gehen müssen. (Auf die Frage, was das für ein Fahrzeug gewesen sei) Das wisse sie nicht, sie habe es nur im Augenwinkel wahrgenommen wegen den Bremslichtern. Es sei ihr ein Anliegen, dass solches Fehlverhalten gebüsst werde, so entstünden viele Auffahrunfälle.

Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 als Zeugin (AS 061 ff.): Sie habe damals ihren Partner von einem Geschäftsfest abgeholt und sei nach [...] unterwegs gewesen, weil ihre Mutter am Tag darauf beerdigt worden sei. Es sei emotional keine einfache Zeit gewesen. Es habe sehr viel Verkehr gehabt und sie habe sich recht genervt. Ab Oensingen habe es dichten Verkehr gehabt. Sie habe eine «lahme Gurke» von einem Auto, einen Golf 1 GL. Im dichten Gedränge habe sie dann das Gefühl gehabt, das Auto hinter ihr sei doch sehr nahe. Sie sei dabei auf der Überholspur gefahren, beide Fahrbahnen seien wirklich voll besetzt gewesen. Sie habe gedacht, sie könne einerseits gar nicht nach rechts auf die Normalspur wechseln und andererseits komme er bei diesem Verkehr ohnehin nicht schneller vorwärts. Aber die Situation habe sich zugespitzt, er habe sie immer mehr gedrängt. Dann habe das Auto sie rechts überholt. Da habe sie gedacht, «na gut, also halt». Aber dann habe sie bremsen müssen, weil das Auto sehr verlangsamt habe. Deswegen sei sie wütend geworden und habe sich auch nicht sauber verhalten, weil sie einfach gehubt habe wie ein «Volltubel». Und nachher sei die Zigarette aus dem Fenster geflogen gekommen und sie habe das Auto offen gehabt. Das sei dann für ihre Emotionen zu viel gewesen und sie sei von der Autobahn abgefahren, habe bei der Raststätte einen Kaffee getrunken und die Polizei angerufen. (Auf Frage) Im Rückspiegel habe sie die Nummernschilder des Fahrzeugs nicht mehr gesehen. Das sei für sie massiv zu nahe gewesen. Normalerweise würde sie auch nicht reagieren, aber damals sei alles einfach zu viel gewesen für sie. (Auf Frage) Das Nummernschild habe sie ablesen können, nachdem er sie überholt gehabt habe. (Auf Frage) Ja, sie habe die Lichthupe auch noch betätigt, das stimme. (Auf den Einwand, gemeint sei der VW-Fahrer) Das sei so lange her, das wisse sie nicht mehr. Sie möchte nichts sagen, was nicht stimme. Sie wisse die Punkte, die sich eingebrannt hätten. Die seien geblieben. (Auf die Frage nach dem Rechtsüberholen) So, wie sie es in Erinnerung habe, sei das recht «spitzfindig» gewesen. Sie selbst würde nie so rechts überholen. Vorne sei ein Auto relativ nah gewesen, wie sie das Gefühl gehabt habe. Der Platz zwischen ihr und dem Auto auf der rechten Spur sei recht eng gewesen. Aber wenn ein Auto genügend «Pfupf» habe, gehe das. (Auf Frage) Er sei hinter ihr raus, habe sie überholt und sei vorne wieder reingefahren. So habe sie es in Erinnerung. (Auf die Frage nach dem Abbremsen) Sie habe es nicht gerne, wenn ein Auto so nahe vor ihr sei. Sie brauche wirklich ein Minimum an Distanz, sonst fühle sie sich nicht wohl, weil sie wisse, dass sie ein altes Auto habe. (Auf die Frage, ob er nach dem Rechtsüberholen abgebremst habe) Ja, sie habe das Gefühl gehabt. Er habe ja auch abbremsen müssen, weil vor ihm wieder ein Auto gewesen sei. (Auf Frage) Ja, er habe wegen des Verkehrs bremsen müssen. (Frage: Weil es so eng gewesen sei) Ja, das seien grundsätzlich Sachen, die sie seit 15 Jahren auf der A1 erlebe. Sie habe das Gefühl gehabt, diese Person nerve sich wohl ob ihrer «langsamen Gurke». Dann habe sie das Gefühl gehabt, er habe die Zigarette absichtlich hinausgeworfen. Man sehe es ja, wenn man ein offenes Auto überhole. (Auf die Frage, ob sie das Nummernschild habe lesen können) Ja, das sei ein Spiel, das sie seit klein auf mache. Die Nummer habe sie immer noch im Kopf. Weil halt zweimal ihre Lieblingszahl vorkomme. (Auf die Frage nach der Zigarette) Sie habe diese aus der Fahrerseite fliegen sehen, nicht aus der Beifahrerseite. Deswegen habe sie auch zu hupen begonnen.

Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 als Zeugin (OG AS 041 und AS 046 ff.): Sie erinnere sich an den Vorfall, weil am folgenden Tag die Beerdigung ihrer Mutter stattgefunden habe. Sie sei damals relativ langsam auf der linken Fahrspur gefahren. Sie habe wahrgenommen, dass sie von hinten von einem Auto bedrängt worden sei. Es habe auf allen Fahrspuren stockender Kolonnenverkehr geherrscht. Sie habe unter diesen Gegebenheiten nicht auf die rechte Fahrbahnspur ausweichen können. Das Auto, welches zu nahe aufgefahren sei, habe sie schliesslich rechts überholt und sie habe abbremsen müssen. In Bezug auf die Autonummer könne sie einen Irrtum ausschliessen. Diese Nummer habe sich ihr eingebrannt, als das Auto vor ihr gewesen sei und sie habe abbremsen müssen. Dass sie die Nasenhaare des Fahrers habe zählen können, habe sie nicht gesagt. Es sei auch kein Ausdruck, den sie gebrauche und der ihr geläufig sei sie müsste sich schwer täuschen. (Auf Vorhalt der protokollierten und von ihr am 18.7.2018 unterzeichneten Aussage) Das habe sie nicht mehr gewusst. Nachdem sie vom Fahrer rechts überholt worden sei, sei noch eine Zigarette geflogen gekommen, die ein Brandloch auf dem Autositz verursacht habe. Das sei einfach zu viel gewesen. Man sehe doch, wenn man hinter einem Auto fahre, dass das Dach offen sei. Das sei sehr gefährlich und man sei in einer solchen Situation völlig aufgeschmissen. Sie habe dies als Angriff auf sich selber empfunden. Sie habe die Autobahn verlassen und ihren Kopf durchlüften müssen. (Auf Frage) Ausschlaggebend für die Meldung an die Polizei sei gewesen, dass zu viele Sachen zusammengekommen seien: Neben dem Drängen und dem Rechtsüberholen des Fahrers sei die Sache mit dem Abbremsen und der blöden Zigarette hinzu gekommen. (Auf den Vorhalt der Verteidigung, wonach er einen Widerspruch darin erblicke, dass die Geschädigte gemäss ihren eigenen Aussagen vor der ersten Instanz zum einen nicht habe auf die rechte Fahrspur ausweichen können und sie zum anderen vom Auto rechts überholt worden sei) Wenn sie damals ausgesagt habe, sie habe ein Auto neben sich gehabt, so heisse das für sie nicht, dass sie dem Fahrer hätte zuwinken können. Das heisse in diesem Zusammenhang nur, dass der Abstand nicht passe, d.h. zu klein sei, um auf die rechte Spur wechseln zu können, ohne einen anderen Fahrer in Bedrängnis zu bringen.

-        Beschuldigter am 5. September 2018 gegenüber der Polizei (AS 016 ff.): Es sei richtig, dass er am späten Abend des 22. Juni 2018 mit dem Fahrzeug seiner Freundin in Richtung Aarau unterwegs gewesen sei. Er sei mit deren Tochter unterwegs gewesen. Aber alle Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien, stimmten nicht. Wann und wo er genau losgefahren sei, wisse er nicht mehr. (Auf Frage) Das Spiel Serbien-Schweiz habe er nur ein wenig geschaut, er sei nicht so Fussballfan. Ob das Kind hinten im Auto geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Nach der Einfahrt Oensingen auf der A1 sei nichts passiert, er sei ganz normal gefahren. Weitere Aussagen möchte er nicht machen. Er sage einfach, er habe das Kind nach Aarau gebracht. Ein solcher Vorfall sei nie passiert.

Vor dem Gerichtspräsidenten am 27. März 2019 (AS 067 ff.): Ja, er sei an diesem Abend um diese Zeit unterwegs gewesen. Dies nach dem Match Serbien-Schweiz. Die genaue Uhrzeit könne er nicht mehr sagen. Die Vorhalte stimmten nicht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Er habe die Tochter der Freundin schon vorher manchmal zu ihrem Vater gebracht. Als er von den Vorhalten erfahren habe, sei das ein Schock gewesen für ihn. Das könne nicht sein. Vor allem nicht mit einem Kind im Auto. Für ihn mache das alles keinen Sinn, was die Frau erzählt habe. (Auf Frage) Er rauche ab und zu im Auto, aber nicht, wenn er die Kleine im Auto habe.

Vor Obergericht am 18. Dezember 2019 (OG AS 041 und AS 42 ff.): Der Vorhalt entspreche nicht der Wahrheit. Er habe von Anfang an zugegeben, am späten Abend des 22. Juni 2018 auf der besagten Strecke unterwegs gewesen zu sein. Er habe nichts zu verstecken und brauche nicht zu lügen. Er sei ganz normal und mit dem Kind seiner Partnerin im Auto gefahren. Es sei für ihn ein Schock gewesen, als er von der Anzeige erfahren habe und bei der Polizei habe aussagen müssen. Er könne sich daran erinnern, dass die Autobahn an jenem Abend nach dem Fussballspiel Serbien-Schweiz völlig verstopft gewesen sei. Es wäre ihm damals selbst wenn er dies gewollt hätte gar nicht möglich gewesen, so zu überholen, wie es die Zeugin geschildert habe.

Mit E-Mail vom 26. Juli 2018 reichte die Geschädigte die am 22. Juni 2018 von ihrem Partner geschossenen Fotos zu den Akten (AS 022 ff.). Mit der Vorinstanz (US 8) ist dazu festzuhalten, dass sie keinerlei Beweiswert haben, da nichts Konkretes zu erkennen ist.

4.

4.1 Bei der Beweiswürdigung ist vorerst auf die Aussagen der Geschädigten einzugehen. Sie hat den Vorgang bei der Polizei, der Vorinstanz und anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht im Kerngeschehen widerspruchsfrei wiedergegeben. Es ist keinerlei Grund erkennbar, weshalb sie nach Hinweis auf die Straffolgen falscher Zeugenaussagen und falscher Anschuldigung eine falsche Geschichte erzählen sollte. Sie kannte den von ihr angezeigten Fahrzeugführer gar nicht. Für den Erlebnishintergrund sprechen aber auch ihr Verhalten am fraglichen Abend und die Inhaltsanalyse ihrer Angaben. Der Vorgang hatte sie emotional derart getroffen, dass sie bewusst die Autobahn verliess, um sich etwas zu beruhigen. Auch rief sie unverzüglich die Polizei an und meldete den Vorgang, was ebenfalls darauf schliessen lässt, es habe sich um einen aus ihrer Sicht schwerwiegenden Vorfall gehandelt.

Inhaltlich fallen in ihren Aussagen diverse Realkennzeichen auf:

-           Örtlich und zeitliche Verknüpfungen: Ab Niederbipp stockender Verkehr, Aufschliessen des bedrängenden Fahrzeugs vor dem Blitzer Oberbuchsiten; Abend des Fussballspiels Serbien-Schweiz an der WM mit verstopften Strassen in Solothurn und Vorabend der Beerdigung ihrer Mutter. Die Geschädigte war in besagter Nacht auf der Fahrt nach St. Gallen, um tags darauf an der Beerdigung ihrer Mutter teilzunehmen und hätte unter diesen Umständen erst recht keine Zeit aufgewendet, um dabei einen unnötigen Halt einzulegen und ohne begründete Veranlassung eine Meldung an die Polizei zu machen.

-           Einräumen eigener Fehler: Sie habe selber einen Fehler gemacht und «Vollgas gehubt» bzw. «gehubt wie ein Volltubel».

-           Beschreiben von Gefühlen: Sie habe die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt verlassen, weil sie ob dem Vorfall «sehr aggressiv» gewesen sei, es sei «für ihre Emotionen zu viel» gewesen. Wenn sie ausführte, das Manöver sei «nach ihrem Empfinden» sehr gefährlich gewesen, dann spricht das Entgegen den Vorbringen der Verteidigung vor Obergericht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, im Gegenteil.

-           Beschreibung von ausgefallenen Einzelheiten: Plötzlich habe sich der betreffende Lenker «völlig korrekt» verhalten, dieser habe wohl festgestellt, dass ihr Partner filme; der Lenker habe einen Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug geworfen, der auf ihrem Beifahrersitz gelandet sei und dort ein Brandloch verursacht habe.

-           Korrektur bei der Schilderung des Vorfalls in freier Rede sowie Einräumen von Unsicherheiten: Sie habe noch etwas vergessen; bevor er sie rechts überholt habe, habe sie bremsen müssen, weil der Verkehr vor ihr auch gebremst habe. Sie räumte auch Unsicherheiten ein, beispielsweise bezüglich der Lichthupe (sie habe auch die Lichthupe betätigt; ob das Auto hinter ihr das auch gemacht habe, wisse sie nicht mehr; dies sei so lange her und sie wolle nichts sagen, was nicht stimme).

-           Keine Steigerung der Vorwürfe im Verfahrensverlauf, im Gegenteil räumte die Geschädigte bezüglich des Abbremsmanövers nach dem Rechtsüberholen vor erster Instanz ein, dies könnte wegen des Verkehrs gewesen sein.

Auch ergibt sich entgegen den Vorbringen des Beschuldigten kein Widerspruch bei der Geschädigten, wenn sie einerseits angibt, sie habe wegen dem dichten Verkehr auf der Normalspur nicht dorthin wechseln können, und dann andererseits doch ein Rechtsüberholmanöver des Beschuldigten schildert. Sie beschrieb in der ersten Einvernahme nachvollziehbar, wie sich auf der rechten Fahrspur eine kleine Lücke aufgetan habe, die der Beschuldigte zu einem abrupten Rechtsüberholen genutzt habe (AS 014) und ergänzte vor erster und zweiter Instanz, dass sie selber nie so überholen würde (AS 064 und OG AS 051). Das vom Beschuldigten verwendete Fahrzeug (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) mag nicht zu den agilsten gehören, bietet aber mit 150 PS durchaus die Möglichkeit, mittels Zurückschalten ein derartiges Manöver auszuführen.

Zweifellos kann der Geschädigten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie den Zigarettenstummel, der in ihr Fahrzeug fiel und dort ein Brandloch verursachte, wohl unverzüglich weggeworfen hat, ohne sich Gedanken über eine allfällige Beweiseignung zu machen. Daraus ergibt sich auch keine Beweislastumkehr zu Lasten des Beschuldigten.

Die Aussagen der Geschädigten sind insgesamt ausgesprochen glaubhaft und es ist bei der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, dass der Vorfall, so wie von ihr geschildert, stattgefunden hat.

4.2 Der Beschuldigte macht geltend, die Geschädigte könnte hinsichtlich des Autokennzeichens einem Irrtum unterlegen sein. Dafür gibt es keine Hinweise, im Gegenteil: Sie konnte sich selbst vor der Vorinstanz noch an die Nummer erinnern und konnte dies auch begründen: Das sei ein Spiel, das sie schon seit der Kindheit betreibe und dazu sei ihre Lieblingszahl im Kennzeichen gleich doppelt vertreten gewesen. Sie beschrieb das Fahrzeug als weisses Auto, «von der Form wie ein SUV». Der Beschuldigte war am Tatabend zur Tatzeit mit einem weissen SUV (Nissan Qashqai 2.0 DCI 4x4) auf der gleichen Strecke unterwegs, sodass keine ernsthaften Zweifel an der korrekten Nennung des Kennzeichens durch die Geschädigte bestehen.

4.3 Demgegenüber kann der Beschuldigte selbst nichts zum Vorgang aussagen, da er diesen vollumfänglich bestreitet. Bei ihm ist angesichts seiner Vorstrafen und Administrativmassnahmen im Gegensatz zur Geschädigten zudem sehr wohl ein Interesse an seinen Aussagen vorhanden: Bei einem Schuldspruch müsste er einen sicherlich längeren Führerausweisentzug gewärtigen. Jedenfalls vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten in keiner Weise in Frage zu stellen. Das gilt auch für seine Vorbringen, er würde solche Aktionen mit einem Kind im Auto sicher nicht machen und auch nicht rauchen. Auf die Angaben der Geschädigten ist somit auch unter Einbezug der Angaben des Beschuldigten abzustellen.

Auf Detailfragen des Sachverhalts wird bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung eingegangen.

III. Rechtliche Würdigung

Grundsätzlich kann hinsichtlich der Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der Subsumtion auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf US 12 ff. verwiesen werden. Zusammengefasst wird Folgendes festgehalten:

-        Ungenügender Abstand: Gemäss der Rechtsprechung von Berufungsund Bundesgericht wird der objektive Tatbestand einer groben Verletzung dieser Verkehrsregel angenommen bei einem Abstand von 1/6 Tacho resp. 0,6 Sekunden weniger. Dies wäre bei einer Geschwindigkeit von knapp 80 km/h gemäss erster Aussage der Geschädigten ein Abstand von rund 13 Metern weniger. Die Geschädigte hat ausgesagt, der Beschuldigte sei ihr über eine längere Strecke so nahe aufgeschlossen, dass sie im Rückspiegel nur noch die Windschutzscheibe seines Autos habe sehen können. Es ist gestützt darauf mit der Vorinstanz von einem Abstand von wenigen Metern, mithin jedenfalls deutlich unter 13 Metern auszugehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist ein derart ungenügender Abstand insbesondere nachts bei stockendem Verkehr auf der Autobahn von deutlich erhöhter Gefährlichkeit (US 14/15).

-        Verbotenes Rechtsüberholen erfüllt nach der konstanten Rechtsprechung den objektiven Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln, dies jedenfalls bei einem Überholvorgang wie im vorliegenden Fall (abruptes Ausschwenken auf die rechte Fahrbahn, Rechtsüberholen und unmittelbares Wiedereinschwenken auf die Überholspur), der nichts mit einem Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr gemein hat.

-        Der Beschuldigte hat die Verkehrsregel vorsätzlich verletzt, womit auch der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt ist.

-        Das Wegwerfen des Zigarettenstummels auf der Autobahn erfüllt den Straftatbestand des Litterings gemäss § 169 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) und wird mit Busse bis CHF 5'000.00 bestraft.

IV. Strafzumessung

1.

Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Methodisch ist im Fall der retrospektiven Konkurrenz das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht (sog. «abstrakte Methode»). Danach hat der Richter für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend wird diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten erhöht. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen das neu zu beurteilende Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die bereits ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe. Es ist zu beachten, dass der Richter an die frühere rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist und diese auch nicht gedanklich im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz erhöhen kann (BGE 142 IV 265 E. 2.5.1 und 2.6).

2.

2.1 Im vorliegenden Fall ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 auszufällen: Damals wurde der Beschuldigte wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Ausweis und mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorliegende Straftat wiegt bei gleicher Strafdrohung wie das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis deutlich schwerer, weshalb für sie die Einsatzstrafe für die hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen ist.

2.2 Der Beschuldigte hat beim vorliegenden Vorfall gleich zwei Mal die Verkehrsregeln grob verletzt. Dabei ist das Rechtsüberholmanöver bei dichtem, stockendem Verkehr nachts auf der Autobahn als schwerwiegendes Manöver mit einem grossen Unfallpotential zu qualifizieren. Ähnliches gilt für den ungenügenden Abstand in der beschriebenen Situation. Der Beschuldigte hat sich hartnäckig gezeigt und hat die Verkehrsregeln vorsätzlich verletzt. Es gab nach seinen Angaben keinerlei Anlass zur Eile. Der Beschuldigte war ganz offensichtlich der Meinung, die Geschädigte müsse ihm Platz machen, obwohl bei der damaligen Verkehrslage auch damit kein schnelleres Vorankommen zu erreichen war. Das krasse Missverhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und den angewandten rechtswidrigen Mitteln mit der damit verbundenen Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte in keiner Weise in seiner Fähigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, eingeschränkt war. Von einem ganz leichten Fall einer groben Verkehrsregelverletzung kann insgesamt jedenfalls nicht gesprochen werden, auch wenn selbstverständlich wesentlich schwerwiegendere Fälle von Verstössen gegen Art. 90 Abs. 2 SVG denkbar sind. Angesichts der Tatsache, dass der zur Verfügung stehende Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, wäre dem Tatverschulden eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angemessen.

2.3 In Bezug auf die Täterkomponenten ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte schon mehrfach wegen Verstössen gegen das SVG bestraft werden musste:

-        Am 13. Januar 2010 von der Jungendanwaltschaft wegen Fahrens ohne Führer-ausweis, Entwendung zum Gebrauch und Verletzung von Verkehrsregeln (10 Tage Freiheitsentzug, bedingt mit einer Probezeit von einem Jahr);

-        Am 23. April 2013 vom Amtsgerichtsstatthalter von Bucheggberg-Wasseramt wegen grober und mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (20 Tagessätze Geldstrafe zu CHF 30.00, davon bedingt vollziehbar zehn Tages-sätze mit einer Probezeit von 3 Jahren, und Busse von CHF 500.00).

Gegen den Beschuldigten spricht weiter, dass er die Widerhandlungen während eines laufenden Strafverfahrens begangen hat, das in der Folge zum bereits erwähnten Strafbefehl vom 10. September 2018 geführt hat. Entsprechend belastet ist auch der ADMAS-Auszug des Beschuldigten.

Andererseits ist im Rahmen des Sanktionenpakets strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem längeren Führerausweisentzug zu rechnen hat. Der derzeit arbeitslose Beschuldigte ist zwar nicht auf seinen Führerausweis angewiesen, bei der Stellensuche kann dieser Umstand aber eine Hypothek darstellen.

Weitere für die Strafzumessung relevante Umstände sind bei den Täterkomponenten nicht auszumachen. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und die strafmindernden Umstände die Waage, sodass es bei der Geldstrafe von 100 Tagessätzen bleibt.

2.4 Diese Einsatzstrafe ist nun zur Abgeltung des fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Ausweis zu erhöhen. Unter Beachtung des Asperationsprinzips ist eine Erhöhung um 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen, sodass eine hypothetische Gesamtstrafe von 115 Tagessätzen Geldstrafe resultiert. Nach Abzug der am 10. September 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tages-sätzen verbleibt als Zusatzstrafe eine Geldstrafe von 85 Tagessätzen.

2.5 Gemäss Steuererklärung 2018 hat der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von CHF 32'046.00 verdient. Heute ist er nach seinen Angaben arbeitslos und bezieht auch keine Arbeitslosenentschädigung. Er wohnt bei seinen Eltern und wird von ihnen und seinem Grossvater finanziell unterstützt (vgl. OG AS 043 und 045). Damit ist die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 30.00, gegen die auch nichts eingewendet wurde, zu bestätigen.

2.6 Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit Schnittstellenproblematik: Würde das Vergehen ausschliesslich mit einer bedingten Geldstrafe bestraft werden, käme der Beschuldigte im Ergebnis besser weg als derjenige Lenker, der nur wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt wird, denn in sein Vermögen würde weniger eingegriffen als mit der stets unbedingten Busse. Um diese stossende Sanktionsfolge zu vermeiden, ist praxisgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB ein Teil der (mit bedingtem Strafvollzug auszusprechenden, siehe Ziff. IV.2.8) Geldstrafe in Form einer Verbindungsbusse auszufällen. Bei einem Anteil von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist das eine Busse von CHF 450.00, womit für die Geldstrafe noch 70 Tagessätze zu je CHF 30.00 verbleiben. Dazu kommt eine Busse von CHF 40.00 für das Littering (§ 170 Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA). Im Hinblick auf die nachfolgende Erwägung kann darauf verzichtet werden, diese Bussen in Beziehung zu setzen zur Busse gemäss Strafbefehl vom 10. September 2018.

2.7 Nachdem die Vorinstanz als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 10. September 2018 lediglich eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und eine Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise 10 Tage Freiheitsstrafe, ausgefällt hat, ist diese Strafe wegen des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu bestätigen.

2.8 Zu bestätigen ist unter Verweis auf das Verschlechterungsverbot ebenfalls der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug für die Geldstrafe mit einer Probezeit von drei Jahren: Vorliegend hätte angesichts der einschlägigen Vorstrafen, des Delinquierens während eines laufenden Strafverfahrens und der Art des Delikts (vorsätzliches Verletzen von Verkehrsregeln) durchaus ein unbedingter Strafvollzug in Erwägung gezogen werden können.

VI. Kosten und Entschädigungen

Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Kostenentscheid in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO zu bestätigen.

Die Berufung des Beschuldigten bleibt erfolglos, weshalb er die Kosten des Berufungsverfahrens, enthaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'120.00, zu bezahlen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 1, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 8 Abs. 3 VRV, Art. 12 Abs. 1 VRV, Art. 36 Abs. 5 VRV; § 169 Abs. 1 GWBA, § 170 Abs. 1 GWBA i.V.m. § 49 Abs. 1 VWBA; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 2, Art. 106 StGB sowie Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Der Beschuldigte hat sich schuldig gemacht:

a) der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand zu anderen Strassenverkehrsbenützern und Rechtsüberholen auf der Autobahn,

b) des Litterings,

alles begangen am 22. Juni 2018.

2.    Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. September 2018 verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren;

b) einer Busse von CHF 300.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 10 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 600.00, total CHF 850.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'120.00, hat der Beschuldigte zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Marti Lupi De Bruycker



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