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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2019.45: Strafkammer

Der Versicherte und seine Familie waren bei der Avenir Krankenversicherung AG versichert. Es gab Unstimmigkeiten bei den PrĂ€mienabrechnungen fĂŒr die Monate Januar bis Juni 2017, die zu Mahnungen und Betreibungen fĂŒhrten. Der Versicherte erhielt PrĂ€mienverbilligungen fĂŒr das Jahr 2017, die jedoch nicht korrekt mit den ausstehenden BetrĂ€gen verrechnet wurden. Nach Überweisung der PrĂ€mienverbilligungen im Juni 2017 waren die Forderungen getilgt, weshalb die Mahnungen und Betreibungen unrechtmĂ€ssig waren. Der Einspruch des Versicherten wurde daher gutgeheissen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Versicherte erhĂ€lt eine ParteientschĂ€digung von Fr. 3.000.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2019.45

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2019.45
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2019.45 vom 05.12.2019 (SO)
Datum:05.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:mehrfache Veruntreuung, mehrfache UrkundenfÀlschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren
Schlagwörter : Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Staat; Beschuldigten; Recht; Geldstrafe; Arbeit; Berufung; Urteils; Gericht; Honorar; TÀter; Veruntreuung; Verteidigerin; Delikt; Urkunden; UrkundenfÀlschung; Verfahren; Ziffer; Probezeit; Betrug; Vollzug; Verein; Staatsanwaltschaft
Rechtsnorm:Art. 2 StGB ;Art. 252 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StGB ;Art. 46 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;
Referenz BGE:118 IV 119; 129 IV 6; 134 IV 140; 134 IV 17; 134 IV 1; 134 IV 82; 136 IV 55; 142 IV 265; 144 IV 217; 144 IV 313;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 47 StGB, 2018
SpĂŒhler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STBER.2019.45

Urteil vom 5. Dezember 2019

Es wirken mit:

PrÀsident Marti

Oberrichter Kiefer

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, BarfĂŒssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

AnklÀgerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch FĂŒrsprecherin Claudia Gerber,

Beschuldigte und BerufungsklÀgerin

betreffend mehrfache Veruntreuung, mehrfache UrkundenfÀlschung, Sachentziehung, Hausfriedensbruch, etc. sowie Widerrufsverfahren


Es erscheinen zur Hauptverhandlung vor Obergericht vom 5. Dezember 2019 um 8:30 Uhr:

1.    StaatsanwĂ€ltin R.___, fĂŒr die Staatsanwaltschaft als AnklĂ€gerin;

2.    A.___, Beschuldigte und BerufungsklĂ€gerin;

3.    RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber, amtliche Verteidigerin der Beschuldigten.

Zudem erscheint:

Eine Schulklasse der Kantonsschule Solothurn mit ihrer Lehrerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, stellt die Anwesenden fest und gibt die Besetzung des Berufungsgerichts bekannt. Er fasst in der Folge das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 zusammen, gegen welches die Beschuldigte am 7. MÀrz 2019 die Berufung anmelden liess. Mit BerufungserklÀrung vom 5. Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschrÀnken, ohne dass konkrete AntrÀge gestellt wurden. In der Folge nennt der Vorsitzende die bereits rechtskrÀftigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils (vgl. hierzu nachfolgende Ziff. I.5.) und skizziert den vorgesehenen weiteren Verhandlungsablauf wie folgt:

1. Vorbemerkungen und Vorfragen der Parteivertreter;

2. Einvernahme der Beschuldigten;

3. allfÀllige weitere BeweisantrÀge und Abschluss des Beweisverfahrens;

4. ParteivortrÀge;

5. letztes Wort der Beschuldigten;

6. geheime Urteilsberatung;

7. Urteilseröffnung, vorgesehen am 5. Dezember 2019 um 16:00 Uhr.

Des Weiteren wird die amtliche Verteidigerin gebeten, ihre Honorarnote fĂŒr das Berufungsverfahren StaatsanwĂ€ltin R.___ zur Einsicht vorzulegen.

StaatsanwÀltin R.___ wirft keine Vorfragen auf und hat keine Vorbemerkungen.

RechtsanwĂ€ltin Gerber hĂ€ndigt StaatsanwĂ€ltin R.___ ihre Honorarnote fĂŒr das Berufungsverfahren zur Einsicht aus und beantragt fĂŒr die Beschuldigte, es seien der Sanierungsplan fĂŒr die Beschuldigte (Stand 5.11.2019) sowie die (noch nicht unterzeichnete) Abzahlungsvereinbarung zwischen der Beschuldigten und der G.___AG in Kopie zu den Verfahrensakten zu nehmen.

Nachdem von StaatsanwÀltin R.___ hierzu keine Einwendungen geltend gemacht worden sind, beschliesst das Berufungsgericht, die beiden Dokumente in Kopie zu den Akten zu nehmen.

In der Folge wird die Beschuldigte auf ihr Recht, die Aussagen und Mitwirkung zu verweigern, hingewiesen und zur Person befragt (vgl. hierzu CD sowie separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019).

Nachdem von den Parteien keine weiteren BeweisantrÀge gestellt worden sind, wird das Beweisverfahren vom Vorsitzenden geschlossen.

StaatsanwĂ€ltin R.___ stellt und begrĂŒndet fĂŒr die AnklĂ€gerin folgende AntrĂ€ge:

« 1. Es sei festzustellen, das Ziffer 1 (FreisprĂŒche), Ziff. 2 (SchuldsprĂŒche) und Ziffer 6 bis 8 (Zivilforderungen) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. April 2014 gewĂ€hrte bedingte Strafvollzug fĂŒr eine Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe sei zu widerrufen.

3. Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2016 gewĂ€hrte bedingte Strafvollzug fĂŒr eine Geldstrafe von 30 TagessĂ€tzen zu CHF 110.00 sei nicht zu widerrufen, die Probezeit sei um ein Jahr zu verlĂ€ngern.

4. A.___ sei im Sinne einer Gesamtstrafe (betreffend Freiheitsstrafe) wie folgt zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie

zu einer Geldstrafe von 150 TagessÀtzen zu je CHF 50.00.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestĂŒtzt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu genehmigen.

6. A.___ seien die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Hierauf stellt und begrĂŒndet RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber im Namen und Auftrag der Beschuldigten und BerufungsklĂ€gerin folgende AntrĂ€ge:

« 1. Auf den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 15. April 2014 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten.

2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Geldstrafe von 120 TagessÀtzen zu je CHF 50.00 zu verurteilen.

3. Der Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewÀhren, die Dauer der Probezeit wird ins Ermessen des Gerichts gestellt.

4. Die Beschuldigte sei zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gestĂŒtzt auf die eingereichte Honorarnote festzusetzen.

6. Im Weiteren sei zu verfĂŒgen was rechtens.»

In der Folge halten sowohl StaatsanwÀltin R.___ als auch die amtliche Verteidigerin Gerber einen kurzen zweiten Parteivortrag.

Die Beschuldigte macht von ihrem Recht auf das letzte Wort sinngemÀss wie folgt Gebrauch:

Sie sei damals, als sie die Taten begangen habe, psychisch angeschlagen gewesen. Was sie gemacht habe, sei nicht gut gewesen und sie solle dafĂŒr auch bestraft werden. Sie wĂ€re aber am Boden zerstört, wenn sie ins GefĂ€ngnis gehen mĂŒsste und man ihr (auf diese Weise) den Sohn wegnehmen wĂŒrde. Sie sei nun bodenstĂ€ndig und am Abzahlen ihrer Schulden. Wenn sie eine GefĂ€ngnisstrafe verbĂŒssen mĂŒsse, wĂŒrde sich ihre finanzielle Lage verschlechtern und ihre persönliche Lage nur verschlimmern.

Der Vorsitzende weist auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Urteilseröffnung hin und bittet die Parteien um eine Stellungnahme. Die Beschuldigte fĂŒhrt aus, dass sie die schriftliche Urteilseröffnung bevorzuge, da sie auf diese Weise nun direkt zu ihrem erkrankten Sohn zurĂŒckkehren könnte. StaatsanwĂ€ltin R.___ erklĂ€rt, sie wolle sich dem Anliegen der Beschuldigten nicht widersetzen. Der Vorsitzende gibt bekannt, das Urteil des Berufungsgerichts werde bei dieser Ausgangslage schriftlich eröffnet und die Parteivertreterinnen wĂŒrden im Anschluss an die geheime Urteilsberatung von der Gerichtsschreiberin kurz telefonisch ĂŒber den Verfahrensausgang orientiert. Damit endet um 9:30 Uhr der öffentliche Teil der Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurĂŒck.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in ErwÀgung:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Anklageschrift vom 27. August 2018 (Akten Seiten 0001 ff., im Folgenden: AS 0001 ff.) wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern ĂŒberwiesen zur Beurteilung von A.___ (im Folgenden: Beschuldigte bzw. BerufungsklĂ€gerin) wegen der Vorhalte der mehrfachen Veruntreuung, des gewerbsmĂ€ssigen Betrugs (eventuell mehrfacher Betrug, teilweise subeventualiter mehrfache Veruntreuung), des Betrugs, der mehrfachen UrkundenfĂ€lschung, der mehrfachen FĂ€lschung von Ausweisen, des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung.

2.

Am 14. Januar 2019 blieb die Beschuldigte zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung trotz korrekter Vorladung unentschuldigt fern, ebenso am 25. Februar 2019.

3.

Am 25. Februar 2019 fÀllte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Abwesenheitsurteil:

« 1. A.___ wird freigesprochen von den VorwĂŒrfen:

a) der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. Februar 2015 bis am 10. Dezember 2015 (Anklageschrift Ziffer 1.2) und in der Zeit vom 29. Januar 2016 bis am 1. Februar 2016 (Anklageschrift Ziffer 8);

b) des gewerbsmÀssigen, eventuell mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 1. November 2013 bis am 13. Januar 2016 (Anklageschrift Ziffer 2);

c) der Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit von ca. 12. Dezember 2016 bis ca. Ende Dezember 2016 (Anklageschrift Ziffer 7);

2.   A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21. August 2015;

b) des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. MĂ€rz 2016 bis anfangs Mai 2017;

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis am 15. Dezember 2016;

d) der mehrfachen UrkundenfÀlschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis anfangs Dezember 2017;

e) des mehrfachen FĂ€lschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November 2016 bzw. im Herbst/Winter 2016.

3.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April 2014 bedingt gewĂ€hrte Vollzug fĂŒr eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten ist widerrufen.

4.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 bedingt gewĂ€hrte Vollzug fĂŒr eine Geldstrafe von 30 TagessĂ€tzen zu je CHF 110.00 wird nicht widerrufen. Stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlĂ€ngert.

5.   A.___ wird in contumaciam:

a) unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaf, Hauptabteilung Arlesheim, vom 15. April 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt;

b) zu einer Geldstrafe von 150 TagessÀtzen zu je CHF 50.00 verurteilt.

6.   Es wird festgestellt, dass A.___ die Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemĂ€ss der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt hat.

7.   Die E.___AG wird zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

8.   A.___ hat der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine ParteientschĂ€digung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen.

9.   A.___ hat dem Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine ParteientschĂ€digung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen.

10.  Die EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigerin von A.___, RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber, wird auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5640.00 und 7,7 % MwSt auf 4340.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der RĂŒckforderungsanspruch des Staates wĂ€hrend 10 Jahren im Umfang von 2/3, somit CHF 7'176.95, sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 2/3, somit CHF 9'924.10 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse der Beschuldigten erlauben.

11.  Die Kosten des Verfahrens mit einer StaatsgebĂŒhr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, sind wie folgt durch die Beschuldigte und den Staat Solothurn zu ĂŒbernehmen:

- A.___: 2/3 entsprechend CHF 7'420.00;

- Staat Solothurn: 1/3 entsprechend CHF 3'710.00.»

4.

Gegen das Urteil liess die Beschuldigte am 7. MÀrz 2019 (AS 0255) die Berufung anmelden. Mit BerufungserklÀrung vom 5. Juni 2019 liess sie die Berufung auf die Ziffern 3 - 5 des erstinstanzlichen Urteils (Strafzumessung und Widerrufsentscheide) beschrÀnken (Akten Obergericht Seiten 3 f., im Folgenden: OG AS 3 f.).

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2019 auf eine Anschlussberufung (OG AS 13).

Mit VerfĂŒgung des PrĂ€sidenten des Berufungsgerichts vom 26. August 2019 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Einholung eines Gutachtens ĂŒber die SchuldfĂ€higkeit abgewiesen (OG AS 19).

5.

Damit ist das erstinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft getreten:

-       Ziffer 1: FreisprĂŒche;

-       Ziffer 2: SchuldsprĂŒche;

-       Ziffern 6/7: Zivilforderungen;

-       Ziffern 8/9: ParteientschĂ€digungen an PrivatklĂ€gerschaft;

-       Ziffer 10 (teilweise): EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigerin der Höhe nach.

II. RechtskrĂ€ftige SchuldsprĂŒche

1.

Die Beschuldigte wurde der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil des Vereins D.___ gemĂ€ss den Ziffern 1.1 und 1.3 der Anklageschrift (im Folgenden: AKS) schuldig gesprochen: Barbezug von CHF 8'000.00 mittels GeschĂ€fts-EC-Karte am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1) und total 63'968.40 zwischen 4. November 2014 und 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 1.3: Auszahlungen mittels gefĂ€lschter Kassabelegen und Quittungen), total somit CHF 71'968.40.

Im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt gemĂ€ss AKS Ziff. 1.3 erfolgte weiter ein Schuldspruch wegen mehrfacher UrkundenfĂ€lschung zwischen dem 4. November 2014 und dem 26. Juni 2015 (AKS Ziff. 3): Die Beschuldigte fĂ€lschte insgesamt 18 Kassabelege, so dass ihr aufgrund dieser Dokumente ein Gesamtbetrag von CHF 63968.40 ausbezahlt wurde, auf die sie keinen Anspruch hatte.

2.

Im Nachgang zu den Delikten zum Nachteil des Vereins D.___ unterzeichnete die Beschuldigte eine Schuldanerkennung ĂŒber CHF 68'000.00, zahlbar an Rechtsanwalt Bertossa bis Ende Februar 2016. Als Angestellte der Firma C.___AG fĂ€lschte die Beschuldigte zwischen dem 24. und dem 31. MĂ€rz 2016 acht ZahlungsauftrĂ€ge fĂŒr Überweisungen ab zwei Klientenkonten, sodass acht Überweisungen im Umfang von total CHF 68'000.00 an Rechtsanwalt Bertossa geleistet wurden (AKS Ziff. 4). Die Beschuldigte wurde diesbezĂŒglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen.

Im Zusammenhang mit dem Lebenssachverhalt gemÀss AKS Ziff. 4 wurde ein Schuldspruch wegen UrkundenfÀlschung in acht FÀllen vorgenommen (abgeÀnderte ZahlungsauftrÀge, AKS Ziff. 5).

3.

Da die Beschuldigte zwischen dem 15. September und 15. Dezember 2016 unerlaubt zwei Mal in Wohnungen ihrer damaligen Arbeitgeberin F.___AG ĂŒbernachtet hatte, wurde sie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs verurteilt (AKS Ziff. 6).

4.

Anfangs Mai 2017 hat die Beschuldigte die Rechnung fĂŒr den privaten Umzug abgeĂ€ndert und so veranlasst, dass die Rechnung vom 1. Mai 2017 ĂŒber CHF 1'769.05 von ihrer damaligen Arbeitgeberin G.___AG bezahlt wurde. Sie wurde deshalb des Betrugs (AKS Ziff. 9) und der UrkundenfĂ€lschung (AKS Ziff. 10.1) fĂŒr schuldig befunden.

5.

Anfangs Dezember 2017 fĂ€lschte die Beschuldigte ein Arztzeugnis ĂŒber einen positiven Schwangerschaftstest in Bezug auf den angeblichen Entbindungstermin, um die gegenĂŒber der Arbeitgeberin G.___AG Abwesenheitstage zu erklĂ€ren und um fĂŒr weitere Arbeitstage weiterhin Lohn zu erhalten (AKS Ziff. 10.2). Es erfolgte ein Schuldspruch wegen UrkundenfĂ€lschung.

6.

Wegen VerfĂ€lschung von Arbeitszeugnissen im Zeitraum Herbst/Winter 2016 wurde die Beschuldige der mehrfachen FĂ€lschung von Ausweisen fĂŒr schuldig befunden (AKS Ziff. 11). Im Zeugnis der H.___ vom 30. September 2008 wurde namentlich der Hinweis, wonach das ArbeitsverhĂ€ltnis wegen UnregelmĂ€ssigkeiten aufgelöst worden sei, entfernt. Das Zeugnis der I.___ vom Juni 2006 wurde an diversen Stellen abgeĂ€ndert, namentlich bezĂŒglich der Arbeitsgebiete der Beschuldigten und der qualitativen Beurteilung ihrer Arbeit. Ein Abschlusszeugnis der J.___ vom 16. Mai 2005 wurde von der Beschuldigten selbst verfasst (TotalfĂ€lschung), nachdem sie nur eine ArbeitsbestĂ€tigung erhalten hatte. Gleiches gilt fĂŒr das Zwischenzeugnis vom Dezember 2015 und das Schlusszeugnis vom 10. Februar 2017 des Vereins D.___, welche sie selbst erstellte. Die verfĂ€lschten bzw. gefĂ€lschten Zeugnisse hat die Beschuldigte bei ihren Bewerbungen bei der K.___AG und der G.___AG eingereicht.

III. Strafzumessung

1. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2018 trat eine Teilrevision des Sanktionenrechts des StGB in Kraft. Die Beschuldigte beging die Taten, welche im vorliegenden Verfahren zu ahnden sind, vor diesem Datum. GrundsĂ€tzlich ist die beschuldigte Person nach dem zum Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen, es sei denn, das neue Recht erweist sich fĂŒr sie als milder (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Inwiefern sich das alte und neue Sanktionenrecht mit Blick auf den zu beurteilenden Fall ĂŒberhaupt unterscheiden und nach welchem Recht die Beschuldigte im Ergebnis besser wegkommt, wird nachfolgend im Rahmen der konkreten Strafzumessung dargelegt (vgl. Ziff. III.3.1.2 und 3.2.1).

1.2 GemĂ€ss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des TĂ€ters zu. Es berĂŒcksichtigt das Vorleben und die persönlichen VerhĂ€ltnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des TĂ€ters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend prĂ€zisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung GefĂ€hrdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den BeweggrĂŒnden und Zielen des TĂ€ters sowie danach bestimmt wird, wie weit der TĂ€ter nach den inneren und Ă€usseren UmstĂ€nden in der Lage war, die GefĂ€hrdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die fĂŒr die Zumessung der Strafe erheblichen UmstĂ€nde und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen StrafzumessungsgrĂŒnde ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB nĂ€her umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgefĂŒhrten TĂ€terkomponente zu unterscheiden (vgl. Marc Thommen/Stefan Trechsel in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., ZĂŒrich/St. Gallen 2018, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der HerbeifĂŒhrung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der TĂ€ter gehandelt hat, und die BeweggrĂŒnde des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die TÀterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen VerhÀltnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des TĂ€ters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefĂŒgten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhĂ€ngen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe hĂ€rter getroffen als ein jĂŒngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker hĂ€rter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen. Auch dĂŒrfen zu Gunsten des TĂ€ters Folgen der Tat und ihrer strafrechtlichen Ahndung berĂŒcksichtigt werden, die ihn hĂ€rter getroffen haben als andere, die noch zu erwarten sind, wie beim Verlust eines Angehörigen durch einen fahrlĂ€ssig verursachten Verkehrsunfall, bei erheblichen finanziellen Lasten durch die zivilrechtliche Haftung fĂŒr den deliktisch herbeigefĂŒhrten Schaden die Verfahrenskosten bei Einbussen in der sozialen Stellung und bei schwer wiegenden beruflichen familiĂ€ren Auswirkungen (vgl. Stratenwerth, § 6 N 60 ff. mit Hinweisen).

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrĂŒcklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur VerfĂŒgung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.3 Aus dem Grundsatz der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit ergibt sich, dass bei alternativ zur VerfĂŒgung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewĂ€hlt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist milder als die Freiheitsstrafe. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die ZweckmĂ€ssigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den TĂ€ter und sein soziales Umfeld sowie ihre prĂ€ventive Effizienz zu berĂŒcksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; 134 IV 97 E. 4.2).

1.4 Hat der TĂ€ter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen fĂŒr mehrere gleichartige Strafen erfĂŒllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die HĂ€lfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9.2.2015 E. 4.2). Die tatund tĂ€terangemessene Strafe ist grundsĂ€tzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch StrafschĂ€rfungsoder StrafmilderungsgrĂŒnde nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche UmstĂ€nde vorliegen und die fĂŒr die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche UmstĂ€nde nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwĂ€hnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemĂ€ss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen fĂŒr die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe fĂŒr die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. ZunĂ€chst hat das Gericht fĂŒr jede der Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das Höchstmass jeder Strafart gebunden (bei Geldstrafen bis Ende 2017: 360 TS, ab 1.1.18: 180 TS). Das Gericht kann eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, fĂŒr eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechende hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass ĂŒberschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl nĂ€her zu begrĂŒnden (BGE 144 IV 313). Der Richter hat somit in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden UmstĂ€nde, gedanklich die Einsatzstrafe fĂŒr das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen UmstĂ€nden Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5). Die AusfĂ€llung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (BGE 144 IV 217 E. 3.5 f. S. 231 ff.). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen fĂŒr die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche StrafzumessungsgrĂŒnde fĂŒr jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lĂ€sst sich ĂŒberprĂŒfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der StrafschĂ€rfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 S. 271 mit Hinweis auf BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2; Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, N 362; je mit weiteren Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der UrteilsbegrĂŒndung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich fĂŒr jede Einzeltat eine selbststĂ€ndige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in GrundzĂŒgen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil 6B_493/2015 vom 15.4.2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen StrafzumessungsgrĂŒnde innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil 6B_1110/2014 vom 19.8.2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe fĂŒr sĂ€mtliche Delikte sind endlich die TĂ€terkomponenten zu berĂŒcksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1, 6B_496/2011 vom 19.12.2012 E. 4.2). Die Gesamtstrafe ist schliesslich in einer GesamtwĂŒrdigung auf Angemessenheit zu prĂŒfen (vgl. Urteil 6B_323/2010 vom 23.6.2010 E. 3.2).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Vorweg kann hinsichtlich der Strafart bereits festgehalten werden, dass fĂŒr die Vermögensdelikte, die UrkundenfĂ€lschungen und die FĂ€lschungen von Ausweisen angesichts der einschlĂ€gigen Vorstrafe vom 15. April 2014 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von vier Jahren) keine Geldstrafen, sondern Freiheitsstrafen auszufĂ€llen sind. Auch die Verteidigung hat vor Amtsgericht fĂŒr alle Delikte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit von fĂŒnf Jahren) beantragt, vor dem Berufungsgericht hat sie fĂŒr den grösseren Teil der Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten beantragt. Einzig der mehrfache Hausfriedensbruch ist mit einer Geldstrafe abzugelten.

2.2 Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Veruntreuung (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren Geldstrafe), mehrfachen Betrugs (Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren Geldstrafe), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe), mehrfacher UrkundenfĂ€lschung (Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren Geldstrafe) und mehrfachen FĂ€lschens von Ausweisen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe) schuldig erklĂ€rt und muss entsprechend bestraft werden.

Vorliegend ist der Strafrahmen fĂŒr die Veruntreuung, den Betrug und die UrkundenfĂ€lschung jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren eine Geldstrafe. Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist mit der Vorinstanz die mehrfache Veruntreuung gemĂ€ss AKS Ziff. 1.3 zum Nachteil des Vereins D.___ zu qualifizieren: Der beim Verein D.___ veruntreute Betrag belĂ€uft sich auf fast CHF 64'000.00 und der von der Beschuldigten hierfĂŒr getĂ€tigte Aufwand war betrĂ€chtlich, wĂ€hrend der mehrfache Betrug zum Nachteil der B.___AG, der ErgĂ€nzungsstiftung B.___AG und der angeschlossenen Unternehmen sowie zum Nachteil der C.___AG (AKS Ziff. 4) mit einem Gesamtdeliktsbetrag von CHF 68'000.00 im weitesten Sinne als Folgetat zu dieser Veruntreuung zu betrachten ist.

Die insgesamt 18 VorgĂ€nge zu Lasten des Vereins D.___ weisen einen inneren Zusammenhang auf und sind vom gleichen Willensentschluss getragen, weshalb fĂŒr sie ausnahmsweise gemeinsam die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Aufgrund der jĂŒngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5 f S. 231 ff.) sind die UrkundenfĂ€lschungen gemĂ€ss AKS Ziff. 3 entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht gleich zusammen mit der mehrfachen Veruntreuung gemĂ€ss AKS Ziff. 1.3 bei der Strafzumessung der Einsatzstrafe zu berĂŒcksichtigen, auch wenn die FĂ€lschungen der Belege bei dem von der Beschuldigten angewandten modus operandi Voraussetzung fĂŒr das Gelingen der Veruntreuungsdelikte waren. Diesem Aspekt ist bei der Vornahme der Straferhöhung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgende Ziff. III.2.4.4).

2.3 Der Deliktsbetrag als wesentliches Kriterium der objektive Tatschwere belĂ€uft sich bei der mehrfachen Veruntreuung gemĂ€ss AKS Ziffer 1.3 auf beinahe CHF 64'000.00. Dieser Betrag ist wohl fĂŒr Veruntreuungen nicht ausserordentlich hoch, es kann aber auch keineswegs mehr von einer Bagatelle gesprochen werden, auch da es sich beim GeschĂ€digten um einen gemeinnĂŒtzig tĂ€tigen Verein gehandelt hat. Die Beschuldigte hat den Deliktsbetrag zwischen November 2014 bis Juni 2015, also ĂŒber einen Zeitraum von knapp sieben Monaten, in 18 Einzelhandlungen bei immer gleicher Vorgehensweise veruntreut: Sie erwarb verschiedene GegenstĂ€nde und bezahlte diese zunĂ€chst aus der eigenen Tasche. In der Folge fĂ€lschte sie verschiedene Belege und Rechnungen, Ă€nderte insbesondere Bestellzeit, Rechnungsnummer und Besteller-Kita und tĂ€uschte damit vor, sie habe diverse GegenstĂ€nde fĂŒr den GeschĂ€digten erworben und das Geld dafĂŒr bar vorgeschossen bzw. es sei durch die Beschuldigte mittels GeschĂ€fts-EC-Karte bezahlt worden. Teilweise fĂ€lschte sie auf den Belegen zusĂ€tzlich die Signatur der GeschĂ€ftsleitung, stempelte den Beleg mittels «BEZAHLT» ab und entnahm den jeweiligen Betrag aus der Kasse. Teilweise schrieb die Beschuldigte auf die Kassenbelege, es sei fĂŒr die erworbenen GegenstĂ€nde eine Zahlung mit der GeschĂ€fts-EC-Karte erfolgt, obwohl gar kein Gegenstand erworben worden war: Den fraglichen Betrag hob die Beschuldigte vorgĂ€ngig aber danach an einem Bankomaten ab. Die Art und Weise ihres Vorgehens war aufwĂ€ndig (was auch die Beschuldigte einrĂ€umte: AS 627 Rz 664) und zeugt von Dreistigkeit und PlanmĂ€ssigkeit, es ist somit eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Die Beschuldigte hat dieses Vorgehen immer wieder mit einer SelbstverstĂ€ndlichkeit eingesetzt, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Um die BezĂŒge zu vertuschen, hat sie Belege raffiniert gefĂ€lscht. Sie hat das von ihrem Arbeitgeber in sie gesetzte Vertrauen mehrfach unverfroren missbraucht. Insbesondere im Hinblick auf den Deliktsbetrag ist das objektive Tatverschulden im Vergleich der denkbaren Veruntreuungen gerade noch als leicht zu qualifizieren. Zur subjektiven Tatschwere ist auszufĂŒhren, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Ihre BeweggrĂŒnde waren egoistischer Natur, ging es ihr doch darum, den vor der Trennung ihres damaligen Lebenspartners gefĂŒhrten hohen Lebensstandard weiterfĂŒhren zu können (Sie wollte «chli besser lĂ€be»: AS 618 Rz 293). Und dies, obwohl sie stets erwerbstĂ€tig war, gut verdient hat und sich somit nicht in einer finanziellen Notlage befand, wie sie selbst bestĂ€tigte (AS 618 Rz 295). Damit verfĂŒgte sie auch ĂŒber jeglichen Handlungsspielraum, um sich rechtskonform zu verhalten. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Unter BerĂŒcksichtigung der bereits festgestellten leichten objektiven Tatschwere ist das Gesamttatverschulden im oberen Bereich eines leichten Verschuldens einzuordnen, womit die Einsatzstrafe fĂŒr die mehrfache Veruntreuung gemĂ€ss AKS Ziff. 1.3 auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

2.4.1 Nunmehr ist diese Einsatzstrafe fĂŒr das schwerste Delikt zur Abgeltung der weiteren Vermögensdelikte, UrkundenfĂ€lschungen und FĂ€lschungen von Ausweisen unter Beachtung des Asperationsprinzips zu erhöhen. Am schwersten wiegt dabei der mehrfache Betrug gemĂ€ss AKS Ziff. 4. Der Deliktsbetrag belĂ€uft sich auf CHF 68000.00. FĂŒr diesen Betrag hatte die Beschuldigte am 19. Februar 2016 beim Verein D.___ eine Schuldanerkennung unterschrieben. Da sie wusste, dass sie diesen Betrag in absehbarer Zeit nicht wĂŒrde bezahlen können, suchte sie sich, um an Geld zu kommen, einen neuen Arbeitgeber, die C.___AG, wo sie am 1. MĂ€rz 2016 mit der Arbeit beginnen konnte. Obwohl sie sich dort von Anfang an nicht wohl fĂŒhlte und wusste, dass sie nicht bleiben wĂŒrde, liess sie sich von der Arbeitgeberin eine Weiterbildung zur Immobilienbewirtschafterin fĂŒr CHF 9'600.00 bezahlen. Sie wartete die erste Lohnzahlung ab, bis sie schliesslich Ende MĂ€rz 2016 acht ZahlungsauftrĂ€ge fĂŒr Überweisungen zulasten der B.___AG und der ErgĂ€nzungsstiftung B.___AG fĂ€lschte, auf deren Grundlage die/der zustĂ€ndige Mitarbeiter/in der Bank acht Überweisungen im Gesamtbetrag von CHF 68'000.00 auf das Konto von Rechtsanwalt Bertossa, Rechtsvertreter des Vereins D.___, vornahm. Danach liess sich die Beschuldigte wegen eines angeblichen Unfalls krankschreiben. Die Beschuldigte hat somit den Schaden, den sie bei ihrem vormaligen Arbeitgeber verursacht hatte, durch erneutes, vergleichbares deliktisches Verhalten beglichen. Erneut musste sie zu diesem Zweck mehrere Urkunden fĂ€lschen und hat sie das ihr von der Arbeitgeberin entgegen gebrachte Vertrauen schamlos und planmĂ€ssig ausgenutzt. Allerdings war klar, dass das Vorgehen kaum unentdeckt bleiben konnte und so flogen die Straftaten denn auch bereits nach wenigen Tagen, nĂ€mlich am 4. April 2016, auf und am 22. April 2016 wurde Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht (AS 062 ff.). Die objektive Tatschwere ist auch hier noch als leicht zu bezeichnen. Unter dem Aspekt des subjektiven Tatverschuldens ist zu berĂŒcksichtigen, dass A.___ ihre Tat geplant und vorsĂ€tzlich in egoistischer Absicht gehandelt hat. Auch hier wĂ€re es ihr ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, zumal ihr ihre Eltern fĂŒr die RĂŒckzahlung finanzielle Hilfe hĂ€tten leisten können und dies nach den ersten Delikten im Vorverfahren auch angeboten hatten (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. September 2010, AS 961). Das Tatverschulden ist diesbezĂŒglich gesamthaft noch im mittleren Bereich eines leichten Verschuldens einzustufen, wofĂŒr eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erscheint. Unter Vornahme der Asperation ist die Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe zur Abgeltung des mehrfachen Betrugs um fĂŒnf Monate zu erhöhen.

2.4.2 Bei der Veruntreuung gemĂ€ss AKS Ziff. 1.1 wurde mit einer einmaligen Handlung ein Deliktsbetrag von CHF 8'000.00 veruntreut. In Anbetracht des vergleichsweise tiefen Deliktsbetrages und des einfachen Tatvorgehens (Barbezug am Bankschalter mit der GeschĂ€fts-EC-Karte) ist das objektive Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte die Nutzungsbedingungen der EC-Karte Nr. [ ] kannte und diese bei Stellenantritt unterschrieben hatte. Sie handelte mit direktem Vorsatz. Die BeweggrĂŒnde waren wiederum egoistisch, ging es ihr doch darum, das Geld fĂŒr persönliche BedĂŒrfnisse zu verwenden. Das Tatverschulden ist damit gerade noch als sehr leicht zu bezeichnen, wofĂŒr eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate, als angemessen erscheint.

2.4.3 Der Betrug gemĂ€ss AKS Ziff. 9 erfolgte anfangs Mai 2017 durch die FĂ€lschung einer Rechnung von CHF 1769.05 fĂŒr ihren privaten Umzug, womit die Beschuldigte die Zahlung der Rechnung durch ihre damalige Arbeitgeberin veranlasste und ihrer damaligen Arbeitgeberin einen Vermögensschaden in dieser Höhe zugefĂŒgt hat. Erneut hat sich die Beschuldigte planmĂ€ssig und mit einigem Aufwand zu Lasten ihrer Arbeitgeberin unrechtmĂ€ssig bereichert. Die FĂ€lschung der Rechnung war nicht erkennbar (AS 594). Der Deliktsbetrag fiel gering aus. In subjektiver Hinsicht ist wiederum festzuhalten, dass die Beschuldigte direkt vorsĂ€tzlich und aus rein egoistischen BeweggrĂŒnden gehandelt und das VertrauensverhĂ€ltnis zu ihrer damaligen Arbeitgeberin missbraucht hat. Die Beschuldigte wĂ€re problemlos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Das Verschulden der Beschuldigten ist insbesondere mit Blick auf den geringen Deliktsbetrag in Bezug auf diese Tat als sehr leicht einzustufen, weshalb sich eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten bzw. asperiert von einem Monat rechtfertigt.

2.4.4 Bei der Abgeltung der UrkundenfĂ€lschungen gemĂ€ss AKS Ziff. 3 ist zu berĂŒcksichtigen, dass ein grosser Teil des Handlungsund Erfolgsunwertes mit der Bestrafung wegen der Veruntreuungen gemĂ€ss AKS Ziff. 1.3 bereits abgegolten ist. Es handelt sich aber um eine Vielzahl von gefĂ€lschten Belegen, die auch Aufnahme fanden in die Buchhaltung und damit in die Jahresrechnung, und um einen lĂ€ngeren Tatzeitraum. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um (asperiert) zwei Monate Freiheitsstrafe erscheint als angemessen.

2.4.5 Gleiches gilt fĂŒr die UrkundenfĂ€lschungen gemĂ€ss AKS Ziff. 5: Sie dienten dem mehrfachen Betrug gemĂ€ss AKS Ziff. 4, weshalb nur noch eine vergleichsweise geringe Erhöhung der Einsatzstrafe zu erfolgen hat. Es handelt sich um insgesamt acht gefĂ€lschte Urkundendokumente (ZahlungsauftrĂ€ge), die innert wenigen Tagen erstellt wurden. Die Einsatzstrafe ist dafĂŒr um einen weiteren Monat zu erhöhen.

2.4.6 Letztlich ist auch fĂŒr die UrkundenfĂ€lschung gemĂ€ss AKS Ziff. 10.1 (gefĂ€lschte Umzugsrechnung) und 10.2 (gefĂ€lschtes Arztzeugnis) eine Straferhöhung vorzunehmen.

BezĂŒglich der UrkundenfĂ€lschung zum Zwecke des Betrugs zu Lasten der G.___AG (AbĂ€nderung der Umzugsrechnung) gilt das oben unter Ziff. III.2.4.5 Gesagte.

Das gefĂ€lschte Arztzeugnis ist zwar gut gemacht mit dem Stempel der betreffenden Ärztin, war inhaltlich aber nur bezĂŒglich des voraussichtlichen Entbindungstermins falsch. Aber es diente dazu, Abwesenheiten zu erklĂ€ren und damit die Lohnzahlungen sicher zu stellen.

Insgesamt ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je einen halben Monat, total um einen Monat, gerechtfertigt.

2.4.7 Abschliessend ist die Strafe zur Abgeltung der mehrfachen FĂ€lschung von Ausweisen gemĂ€ss AKS Ziff. 11 zu erhöhen. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschuldigte ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum die Arbeitsbzw. Zwischenzeugnisse von mehreren ehemaligen Arbeitgebern gefĂ€lscht und verwendet hat. Die FĂ€lschungen waren zwar nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar, wurden aber beispielsweise von der K.___AG teilweise erkannt (vgl. Strafanzeige AS 348 ff.). Ihre Motive waren rein egoistischer Natur, wollte sie dadurch doch gut dastehen und sich vor allem das wirtschaftliche Fortkommen erleichtern. Die Tatsache, dass die Beschuldigte nicht davor zurĂŒckschreckte, ein gefĂ€lschtes Zeugnis, wegen dem sie bereits einmal verurteilt worden war, erneut zu verwenden, zeigt die Unverfrorenheit, mit der die Beschuldigte handelte. Auch hier ist es aufgrund des engen Sachzusammenhangs gerechtfertigt, die mehreren Straftaten zusammen zu beurteilen. Eine Straferhöhung um einen weiteren Monat ist angemessen.

2.4.8 Insgesamt ergibt sich somit vor BerĂŒcksichtigung der TĂ€terkomponente fĂŒr die Vermögensund Urkundendelikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten.

2.5 Nach den AusfĂŒhrungen zur Tatkomponente ist nun die TĂ€terkomponente fĂŒr sĂ€mtliche Delikte zu berĂŒcksichtigen.

Zum Vorleben und den persönlichen VerhĂ€ltnissen der Beschuldigten kann dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2010 (AS 951 ff.) entnommen werden, dass sie [ ] 1981 in [ ] zur Welt gekommen sei. Geschwister habe sie keine. Sie sei bis zum 14. Altersjahr in [ ] in einem Block aufgewachsen. Danach seien sie in eine Mietwohnung in einem Zwei-Familienhaus gezogen. Nach der Primarschule habe sie ein Jahr lang die Realschule besucht, habe dann aber aufgrund guter Noten an die Sekundarschule wechseln können. Die Schule habe sie insgesamt wĂ€hrend zehn Jahren besucht. Bei der Post in [ ] habe sie sodann eine Lehre als BĂŒrokauffrau absolviert, wobei sie die AbschlussprĂŒfung nicht bestanden und diese nach einem Jahr habe wiederholen mĂŒssen. Sie habe unter PrĂŒfungsangst gelitten. Nach der Lehre habe sie vom Jahr 2002 bis 2005/2006 bei der J.___ [ ] in Bern gearbeitet. Es sei ihr gar nie in den Sinn gekommen, dort zu delinquieren. Als sie dann mit ihrem damaligen Freund in Basel-Stadt zusammengezogen und ihr das Pendeln nach Bern zu viel geworden sei, habe sie das ArbeitsverhĂ€ltnis bei J.___ gekĂŒndigt. Arbeitslos sei sie nie gewesen. So sei sie bei einer Immobilienfirma in Basel, I.___, in der Immobilienverwaltung tĂ€tig gewesen. Da sie dort keine Weiterbildungen habe machen können, habe sie gekĂŒndigt und zur Firma H.___ gewechselt, wo sie zwei Jahre lang gearbeitet habe. Im Rahmen dieses ArbeitsverhĂ€ltnisses habe sie CHF 20000.00 von Mieterkonten veruntreut, was schliesslich zur KĂŒndigung gefĂŒhrt habe. Beim betreffenden Mieter habe es sich um einen Mieter gehandelt, der bereits ausgezogen gewesen sei und einen hohen Saldo auf seinem Konto aufgewiesen habe. Sie habe sich dann gedacht, dieser werde es nicht merken und sie könne das Geld fĂŒr ihre Steuerschulden gut gebrauchen. Das Geld habe sie auch «zum Shoppen» verwendet. In dieser Zeit habe die Trennung von ihrem damaligen Freund stattgefunden, mit dem sie auf «grossem Luxusfuss» gelebt gehabt habe. Eine Anzeige von Seiten der H.___ habe es keine gegeben, sie habe das Geld aber zurĂŒckbezahlen mĂŒssen und dazu einen Kredit aufgenommen. Nach einer kurzen Anstellung bei L.___ in [ ] habe sie sich mit gefĂ€lschten Arbeitszeugnissen bei der M.___AG in ZĂŒrich beworben und sei dort schliesslich eingestellt worden. Nachdem sie im Januar 2010 in Untersuchungshaft gekommen sei, habe die M.___AG das ArbeitsverhĂ€ltnis auf Juli 2010 aufgelöst. Im Anschluss daran habe sie bei der N.___ AG temporĂ€r im Lager gearbeitet und von der BewĂ€hrungshilfe Therapiesitzungen bei der Psychologin Frau S.___ angeordnet bekommen. Ab November 2013 war sie bis zur fristlosen KĂŒndigung am 13. Januar 2016 beim Verein D.___ tĂ€tig, ab MĂ€rz 2016 kurzzeitig bei der C.___AG und dann bei der O.___ AG. Ab Februar 2017 war sie bei der G.___AG angestellt, wo ihr am 13. Dezember 2017 wegen festgestellten UnregelmĂ€ssigkeiten fristlos gekĂŒndigt wurde. Danach bezog sie MutterschaftsentschĂ€digung bis April 2018.

Seit dem 1. Juli 2018 ist sie mit einem 50 %-Pensum angestellt bei der P.___ GmbH, welche von ihren Delikten Kenntnis hat, und wohnt zusammen mit ihrem Partner und dem am [ ] geborenen gemeinsamen Kind in [ ].

Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 16. Mai 2018 kann entnommen werden, dass die Beschuldigte einschlĂ€gig vorbestraft ist. Am 15. April 2014 wurde sie wegen mehrfacher Veruntreuung, UrkundenfĂ€lschung und mehrfacher FĂ€lschung von Ausweisen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt. Dabei wurden ihr 48 Tage Untersuchungshaft angerechnet und die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, auferlegt. Am 7. April 2016 und am 27. Oktober 2016 verlĂ€ngerte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Probezeit um jeweils ein Jahr. Die Weisung an die Beschuldigte, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen, wurde am 27. Oktober 2016 (AS 888 f.) aufgehoben, da die Beschuldigte mehrere TherapieanlĂ€ufe mangels Motivation abgebrochen hatte (AS 863 ff.). GemĂ€ss dem Urteil liess die Beschuldigte zwischen April und August 2008 als Angestellte der H.___ unter zehn Malen Geld von Mieterguthaben auf ihr eigenes Konto ĂŒberweisen, total CHF 18377.85. Weiter ĂŒberwies sie am 19. Januar 2009 als Angestellte der Firma L.___ AG einen Betrag von CHF 625.80 ab einem Firmenkonto auf ihr eigenes Postkonto. Bei der nĂ€chsten Arbeitgeberin M.___ AG vereinnahmte sie zwischen November 2009 und April 2010 fĂŒr sich unter fĂŒnf Malen Gelder von total CHF 8'650.00, die ihr von Mietern als Kautionsgelder in bar ĂŒbergeben worden waren. Dabei verfĂ€lschte sie einmal einen Mietvertrag. DarĂŒber hinaus (ver)fĂ€lschte sie Arbeitszeugnisse der Firmen H.___, I.___ und J.___ und verwendete diese fĂŒr verschiedene Bewerbungen.

Weiter wurde die Beschuldigte am 7. April 2016 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 TagessÀtzen zu CHF 110.00, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. September 2010 (AS 951 ff.) konnte keine psychiatrische Diagnose gemĂ€ss ICD-10-Kriterien festgestellt werden. Sie habe fĂŒr ihre Taten nachvollziehbare und normalpsychologisch erklĂ€rliche GrĂŒnde angegeben. Es hĂ€tten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung schwer gestörte Persönlichkeitsentwicklung ergeben. Eine im forensischen Sinne relevante psychische Störung konnte nicht festgestellt werden. Es hĂ€tten sich aus gutachterliche Sicht keine Anhaltspunkte fĂŒr eine Verminderung der SchuldfĂ€higkeit ergeben (AS 965 f.). Dennoch wurde unter anderem im Hinblick auf eine einschlĂ€gige Vorstrafe das RĂŒckfallrisiko hoch eingestuft. Dieses Risiko lasse sich mittelfristig durch allgemein unterstĂŒtzende Massnahmen, wie insbesondere auch eine Schuldenberatung, verringern (AS 969).

Die einschlĂ€gigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dazu kommt die bedenkliche Tatsache, dass sich die Beschuldigte von der Vorstrafe im April 2014 in keiner Weise beeindrucken liess und wenige Monate spĂ€ter erneut einschlĂ€gig delinquierte. Gleiches gilt fĂŒr die bedingte Geldstrafe vom April 2016. Auch wĂ€hrend des vorliegenden, neu eingeleiteten Verfahrens beging sie weitere Straftaten (sie wurde am 25.7.2016 erstmals polizeilich befragt: AS 167 ff.). Zum weiteren Verhalten nach den verĂŒbten Taten ist zu erwĂ€hnen, dass der Beschuldigten zwar ein gewisses Bedauern attestiert werden kann, jedoch erhebliche Zweifel daran bestehen, dass sie sich mit ihren Taten vertieft auseinandergesetzt hat. So hat sie die durch Weisung angeordnete ambulante Therapie von sich aus vorzeitig abgebrochen und wĂ€hrend des ganzen diesbezĂŒglichen Verfahrens kaum kooperiert. Es war Ă€usserst schwierig, sie zu erreichen. Termine sagte sie jeweils kurzfristig ab erschien gar nicht, so dass sie vorgefĂŒhrt werden musste. An den Hauptverhandlungen vor Amtsgericht, zu denen sie ordnungsgemĂ€ss vorgeladen worden war, blieb sie unentschuldigt fern. Die Beschuldigte zeigte sich auch an den frĂŒheren Einvernahmen wenig einsichtig. GestĂ€ndig war sie jeweils erst unter dem Druck der Beweismittel, wobei sie die FĂ€lschung von Arbeitszeugnissen noch lange Zeit abstritt. In Bezug auf die fehlende Einsicht kann beispielsweise auf den Therapiebericht von Dr. T.___ vom 4. MĂ€rz 2015 verwiesen werden (AS 865 f.). Immerhin hat sie die SchuldsprĂŒche der ersten Instanz anerkannt.

Positiv zu wĂŒrdigen ist, dass die Beschuldigte die Zivilforderungen auch bezĂŒglich der bestrittenen Delikte, bei denen es dann zu einem Freispruch kam anerkannt hat. Beim geschĂ€digten Verein D.___ bezahlt sie seit drei Jahren regelmĂ€ssig monatlich CHF 200.00 ab. Weiter bezahlt sie im Rahmen einer stillen LohnpfĂ€ndung monatlich ca. CHF 1'500.00 an die Bank Q.___, bei der sie zur Ablösung von Schulden einen Privatkredit aufgenommen hatte. Auch mit der G.___AG hat sie eine Abzahlungsvereinbarung vereinbart und zahlt seit Dezember 2019 monatlich CHF 1'400.00 ab. Damit verwendet sie derzeit praktisch ihr gesamtes Erwerbseinkommen, das bei einem 50 % Pensum aktuell netto (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes) CHF 3'357.00 ausmacht, zur Abzahlung der durch die Straftaten verursachten Schulden (vgl. auch separates Einvernahmeprotokoll vom 5.12.2019, wonach fĂŒr ihre Lebenshaltungskosten sowie diejenigen des gemeinsamen Sohnes ihr Partner aufkomme). Es kann ihr deshalb eine Strafmilderung gemĂ€ss Art. 48 lit. d StGB wegen tĂ€tiger Reue gewĂ€hrt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten kann im Rahmen der TĂ€terkomponenten weiter berĂŒcksichtigt werden, dass sie als Mutter eines Kleinkindes [ ] eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit aufweist.

Da sich zusammengefasst bei der TĂ€terkomponente die straferhöhenden und strafreduzierenden UmstĂ€nde die Waage halten, bleibt es bei der Gesamtstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe. Diese Strafe erscheint den damit abgegoltenen Straftaten der Beschuldigten insgesamt auch angemessen.

2.6 Zur Abgeltung des mehrfachen Hausfriedensbruchs (AKS Ziff. 6) ist eine Geldstrafe auszusprechen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht in die Wohnung eingebrochen ist, sondern sich zu dieser mit einem SchlĂŒssel Zutritt verschafft hat. Sie hat in der besagten Wohnung in der Zeit vom 15. September 2016 bis 15. Dezember 2016 zwei Mal ĂŒbernachtet, um nicht in ihre eigene Wohnung nach Pratteln zurĂŒckfahren zu mĂŒssen. Das Übernachten in dieser Wohnung sei, obwohl sie in Pratteln ĂŒber eine eigene Wohnung verfĂŒgt und diese auch bezahlt habe, die einfachere und kostengĂŒnstigere Variante gewesen. Insgesamt ist von einem sehr geringen Verschulden auszugehen, wofĂŒr auch nach Einbezug der TĂ€terkomponente, wozu auf die obigen AusfĂŒhrungen unter Ziff. III.2.5 verwiesen wird eine Geldstrafe von 10 TagessĂ€tzen auszufĂ€llen ist.

2.7 Zur Höhe des Tagessatzes ist Folgendes auszufĂŒhren: Die Beschuldigte erzielt mit eingerechnetem Anteil des 13. Monatslohnes monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 3'357.00. Nach einem Pauschalabzug von 25 % und einem weiteren Abzug von 15 % fĂŒr das Kind ergĂ€be sich ein massgebliches Einkommen von CHF 2'140.00 bzw. ein Tagessatz von (abgerundet) CHF 70.00. Da bei der Beschuldigten derzeit eine «stille» LohnpfĂ€ndung besteht, ist es gerechtfertigt, den Tagessatz auf CHF 50.00 festzusetzen, wie ihn auch die Verteidigerin beantragt hat. Die Schulden betragen gemĂ€ss SteuererklĂ€rung 2018 insgesamt CHF 135'000.00 (OG AS 46).

3. Bedingter Strafvollzug und Widerrufsentscheide

3.1.1 GemĂ€ss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnĂŒtziger Arbeit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den TĂ€ter von der Begehung weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der LegalbewĂ€hrung fĂŒr den Strafaufschub liegen nach neuem Recht etwas tiefer. WĂ€hrend nach frĂŒherem Recht eine gĂŒnstige Prognose erforderlich war, genĂŒgt nunmehr das Fehlen einer ungĂŒnstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsĂ€tzlich nur bei ungĂŒnstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Im Zusammenhang mit der GewĂ€hrung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB hielt das Bundesgericht fest (6B_572/2013 vom 20.11.2013 E. 1.3 f.), bei der PrĂŒfung, ob der Verurteilte fĂŒr ein dauerndes Wohlverhalten GewĂ€hr biete, habe das Gericht eine GesamtwĂŒrdigung aller wesentlichen UmstĂ€nde vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen seien neben den TatumstĂ€nden auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gĂŒltige SchlĂŒsse auf den Charakter des TĂ€ters und die Aussichten seiner BewĂ€hrung zuliessen. Relevante Faktoren seien etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf SuchtgefĂ€hrdungen usw. Es sei unzulĂ€ssig, einzelnen UmstĂ€nden eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlĂ€ssigen ĂŒberhaupt ausser Acht zu lassen.

3.1.2 Wurde der TĂ€ter innerhalb der letzten fĂŒnf Jahre vor der Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 TagessĂ€tzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulĂ€ssig, wenn besonders gĂŒnstige UmstĂ€nde vorliegen (aArt. 42 Abs. 2 StGB). Seit dem 1. Januar 2018 ist eine besonders gĂŒnstige Prognose notwendig, wenn der Beschuldigte in den letzten fĂŒnf Jahren zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden war.

3.1.3 GemĂ€ss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wobei der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate und maximal die HĂ€lfte der Strafe zu betragen hat (Abs. 2 und 3). Grundvoraussetzung fĂŒr die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begrĂŒndete Aussicht auf BewĂ€hrung besteht (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10). Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein angemessenes VerhĂ€ltnis zu bringen. Nach Art. 43 StGB muss der unbedingt vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf aber die HĂ€lfte der Strafe nicht ĂŒbersteigen (Abs. 2). Im Ă€ussersten Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemĂ€ssen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das «Verschulden» zu beachten, dem in genĂŒgender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das VerhĂ€ltnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der LegalbewĂ€hrung des TĂ€ters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je gĂŒnstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf BewĂ€hrung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt zu vollziehende Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15).

3.1.4 Begeht der Verurteilte wĂ€hrend der Probezeit ein Verbrechen Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verĂŒben wird, so widerruft das Gericht gemĂ€ss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt aufgeschobene Strafe den bedingt aufgeschobenen Teil der Strafe. Ein wĂ€hrend der Probezeit begangenes Verbrechen Vergehen fĂŒhrt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn wegen der Begehung des neuen Delikts von einer negativen EinschĂ€tzung der BewĂ€hrungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten StraffĂ€lligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die PrĂŒfung der BewĂ€hrungsaussichten des TĂ€ters ist analog der PrĂŒfung der GewĂ€hrung des bedingten Strafvollzugs anhand einer WĂŒrdigung aller wesentlichen UmstĂ€nde vorzunehmen. In die Beurteilung der BewĂ€hrungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist auch zu berĂŒcksichtigen, ob die neue Strafe bedingt unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen). Besonders gĂŒnstige UmstĂ€nde, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB fĂŒr den bedingten Strafaufschub bei entsprechender Vorverurteilung verlangt, sind fĂŒr den Widerrufsverzicht aber nicht erforderlich. Das heisst allerdings nicht, dass es im Rahmen von Art. 46 StGB auf die neue Tat und die daraus resultierende Strafe ĂŒberhaupt nicht ankommen wĂŒrde. Art und Schwere der erneuten Delinquenz bleiben vielmehr auch unter neuem Recht fĂŒr den Entscheid ĂŒber den Widerruf von Bedeutung, insoweit nĂ€mlich, als das im Strafmass fĂŒr die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden RĂŒckschlĂŒsse auf die LegalbewĂ€hrung der verurteilten Person erlaubt. Insoweit lĂ€sst sich sagen, dass die Prognose fĂŒr den Entscheid ĂŒber den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die wĂ€hrend der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5).

3.2.1 Der teilbedingte Strafvollzug ist fĂŒr die ausgefĂ€llte Gesamtfreiheitsstrafe von 27 Monaten noch möglich, ebenso ein bedingter Strafvollzug fĂŒr die Geldstrafe von 10 TagessĂ€tzen. Da Art. 42 Abs. 2 StGB seit dem 1. Januar 2018 neu eine Freiheitsstrafe von Â«ĂŒber» 6 Monaten in den letzten fĂŒnf Jahren vor der Tat fordert, ist vorliegend im Gegensatz zum vorher geltenden Recht keine besonders gĂŒnstige Prognose notwendig, um den (teil-)bedingten Strafvollzug gewĂ€hren zu können. Deshalb ist das geltende Recht als das fĂŒr die Beschuldigte mildere Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

Zu prĂŒfen ist, ob unter BerĂŒcksichtigung aller massgeblicher UmstĂ€nde der Beschuldigten eine Schlechtprognose zu stellen ist. Das Vorleben spricht nicht fĂŒr die Beschuldigte: Trotz einschlĂ€gigen Vorstrafen, ausgestandener Untersuchungshaft von 48 Tagen (13.1.2010 - 2.2.2010; 9.6.2010 - 7.7.2010) und laufendem Strafverfahren liess sie sich nicht von ihrem deliktischen Tun abbringen. Die im Gutachten vom 16. September 2010 geĂ€usserte ungĂŒnstige Legalprognose erwies sich als zutreffend. Bereits im Strafbefehl vom 15. April 2014 hatte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ausgefĂŒhrt, der Beschuldigten werde der bedingte Strafvollzug «als letzte Chance noch einmal gewĂ€hrt» (AS 852). Die mit Strafbefehl vom 15. April 2014 mittels Weisung angeordnete ambulante Therapie musste am 27. Oktober 2016 wegen fehlender Motivation der Beschuldigten aufgehoben werden. DemgegenĂŒber gibt es auch UmstĂ€nde, die fĂŒr die Beschuldigte sprechen: Sie ist in einer stabilen persönlichen und beruflichen Situation, Partner und Arbeitgeberin wissen von den Straftaten der Beschuldigten und dem vorliegenden Strafverfahren. Mit den bereits getĂ€tigten und den zugesagten Schuldenabzahlungen zeigt sie Reue und den Willen, das von ihr begangene Unrecht wieder gut zu machen. Mit in die Prognose einzubeziehen ist, dass die Beschuldigte nunmehr erstmals einen lĂ€ngeren Strafvollzug zu erstehen haben wird. Unter diesen UmstĂ€nden ist es zusammenfassend möglich, bei der Beschuldigten noch einmal eine Schlechtprognose zu verneinen und ihr den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewĂ€hren. Bei der Bemessung des unbedingten Anteils der Freiheitsstrafe ist zu berĂŒcksichtigen, dass es sich um mittelschwere Straftaten gehandelt hat (maximale Strafdrohung von fĂŒnf Jahren) und sich das konkrete Verschulden der Beschuldigten jeweils noch im leichten Bereich bewegte. Allerdings bestehen hinsichtlich LegalbewĂ€hrung doch noch gewisse Zweifel, weshalb der zwingend zu vollziehende Anteil nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten, sondern auf sieben Monate festzusetzen ist. FĂŒr die verbleibenden 20 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewĂ€hrt bei einer erhöhten Probezeit von vier Jahren.

3.2.2 Unter BerĂŒcksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte in Bezug auf die Freiheitsstrafe als Hauptsanktion nun 7 Monaten zwingend zu verbĂŒssen hat und dem auf BewĂ€hrung ausgesetzten Strafteil von 20 Monaten eine erhebliche Warnwirkung zukommt, kann der Beschuldigten fĂŒr die ausgefĂ€llte Geldstrafe von 10 TagessĂ€tzen zu je CHF 50.00 der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren gewĂ€hrt werden. Aus den gleichen ErwĂ€gungen kann vom Widerruf des bedingten Strafvollzuges, der ihr mit Urteil vom 15. April 2014 fĂŒr eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie mit Urteil vom 7. April 2016 fĂŒr eine Geldstrafe von 30 TagessĂ€tzen zu je CHF 110.00 gewĂ€hrt worden ist, abgesehen werden. In Bezug auf den Strafbefehl vom 7. April 2016 ist stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlĂ€ngern (Art. 46 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich des Urteils vom 15. April 2014 erfolgte bereits die gesetzlich mögliche VerlĂ€ngerung der Probezeit um höchstens die HĂ€lfte der ursprĂŒnglich auf 4 Jahre festgesetzten Dauer (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 30.10.2019 mit den von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7.4.2016 und 27.10.2016 verfĂŒgten VerlĂ€ngerungen um je ein Jahr).

IV. Kosten und EntschÀdigungen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist der erstinstanzliche Entscheid ĂŒber die Kostenverlegung (2/3 zu Lasten der Beschuldigten, 1/3 zu Lasten des Staates) zu bestĂ€tigen.

Gleiches gilt fĂŒr den RĂŒckforderungsvorbehalt des Staates betreffend amtliches Honorar gegenĂŒber der Beschuldigten im Umfang von 2/3 von CHF 10'765.40 (= CHF 7'176.95).

1.2 Den Nachforderungsvorbehalt der amtlichen Verteidigerin im Sinne von Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO hat die Vorinstanz auf CHF 9'924.10 festgesetzt, was sich mit Blick auf die rechtskrĂ€ftig festgesetzte Höhe der EntschĂ€digung von total CHF 10'765.40 als deutlich zu hoch erweist und wie folgt zu korrigieren ist: Die amtliche Verteidigerin machte fĂŒr das volle Honorar vor erster Instanz (implizit) einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend (S-L AS 276). Der Nachforderungsanspruch wird ĂŒblicherweise mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, es sei denn, die Verteidigung weise eine Vereinbarung mit dem Mandanten bzw. der Mandantin vor, wonach ein höherer Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. BeschlĂŒsse der Gerichtskonferenz vom 27.4.2012), was vorliegend nicht der Fall war, so dass es beim Differenzbetrag von CHF 50.00 pro Stunde bleibt, der mit dem Stundentotal fĂŒr das erstinstanzliche Verfahren (= 53 Stunden) zu multiplizieren ist, was CHF 2'650.00 ergibt. ZuzĂŒglich MwSt von 8 % fĂŒr den Aufwand bis Ende 2017 (= CHF 121.15) und MwSt von 7,7 % fĂŒr den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 (= CHF 87.45) resultiert ein Differenzbetrag von gesamthaft CHF 2'858.60. Die Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigerin die Differenz im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 von CHF 2'858.60) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse erlauben.


2. Berufungsverfahren

2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer UrteilsgebĂŒhr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte unter Einbezug der Vorstrafe vom 7. April 2014 (6 Monate Freiheitsstrafe), fĂŒr welche der gewĂ€hrte Strafaufschub widerrufen worden war, zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 TagessĂ€tzen zu je CHF 50.00. Im Berufungsverfahren liess die Beschuldigte als BerufungsklĂ€gerin eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 120 TagessĂ€tzen zu je CHF 50.00, beides unter GewĂ€hrung des bedingten Strafvollzuges, sowie einen Widerrufsverzicht beantragen. Auch wenn das Berufungsgericht diesen Antrag nicht gutgeheissen und insbesondere eine höhere und bloss teilbedingte Freiheitsstrafe ausgefĂ€llt hat, erzielte die BerufungsklĂ€gerin im Rechtsmittelverfahren eine deutlich mildere Bestrafung (teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten, bedingte Geldstrafe von 10 TagessĂ€tzen zu je CHF 50.00, Widerrufsverzicht) und damit einen massgeblichen Erfolg. Der zwingend zu vollziehende Strafanteil beschrĂ€nkt sich neu auf 7 Monate Freiheitsstrafe. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur HĂ€lfte (je CHF 1'548.00) der Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen.

2.2 Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber, setzt sich aus einem Aufwand von 14 Stunden sowie Auslagen von CHF 165.00 und 7,7 % MwSt zusammen. In Abzug zu bringen sind fĂŒr die HV, welche in der Honorarnote mit einem geschĂ€tzten Aufwand von 5 Stunden Eingang fand, insgesamt 2 œ Stunden, da die HV (inkl. Hinund RĂŒckreise der Verteidigerin) nur 2 œ Stunden in Anspruch nahm. Bei den Auslagen entfĂ€llt in Anbetracht der schriftlichen Urteilseröffnung die 2. Anreise nach Solothurn (Abzug von CHF 32.50). Unter BerĂŒcksichtigung dieser Korrekturen ist die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin fĂŒr das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (Aufwand: 11,5 Stunden zu je CHF 180.00, somit CHF 2'070.00; Auslagen: CHF 132.50; 7,7 % MwSt: CHF 169.60) festzusetzen, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt gemĂ€ss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO wĂ€hrend 10 Jahren der RĂŒckforderungsanspruch des Staates gegenĂŒber der Beschuldigten im Umfang von 1/2 von CHF 2'372.10 (= CHF 1'186.05).

Den Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin berechnet sich auf der Grundlage von 11,5 Stunden x CHF 50.00 (= Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), somit CHF 575.00, zuzĂŒglich 7,7 % MwSt (= CHF 44.30), gesamthaft somit CHF 619.30. In Anbetracht der Kostenverlegung im Berufungsverfahren hat die Beschuldigte der Verteidigerin CHF 309.65 (= œ von CHF 619.30) zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse erlauben.

Demnach wird in Anwendung von Art. 2 Abs. 2, Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art. 43, Art. 44, Art. 46 Abs. 2, Art. 47, Art. 48 lit. d, Art. 49 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 1, Art. 186, Art. 251 Ziff. 1, Art. 252 StGB; Art. 126 ff., Art. 135 Abs. 1, Abs. 4 lit. a und b, Abs. 5, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 423 Abs. 1, Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 sowie Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:

1.      Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte A.___ gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. Februar 2019 (nachfolgend: erstinstanzliches Urteil) freigesprochen worden ist von den VorwĂŒrfen:

a) der Veruntreuung (in zwei FĂ€llen: AKS Ziff. 1.2 und Ziff. 8);

b) des gewerbsmÀssigen, eventuell mehrfachen Betrugs (AKS Ziff. 2);

c) der Sachentziehung (AKS Ziff. 7).

2.    Es wird festgestellt, dass sich die Beschuldigte gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht hat:

a) der mehrfachen Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis am 21. August 2015 (AKS Ziff. 1.1 und 1.3);

b) des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit vom 24. MĂ€rz 2016 bis anfangs Mai 2017 (AKS Ziff. 4 und 9);

c) des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 15. September 2016 bis am 15. Dezember 2016 (AKS Ziff. 6);

d) der mehrfachen UrkundenfÀlschung, begangen in der Zeit vom 4. November 2014 bis anfangs Dezember 2017 (AKS Ziff. 3, 5, 10.1 und 10.2);

e) des mehrfachen FĂ€lschens von Ausweisen, begangen am und/oder vor dem 30. November 2016 bzw. im Herbst/Winter 2016 (AKS Ziff. 11).

3.      Die Beschuldigte wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter GewĂ€hrung des bedingten Vollzuges fĂŒr 20 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer Geldstrafe von 10 TagessÀtzen zu je CHF 50.00, unter GewÀhrung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.

4.      Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 15. April 2014 gewĂ€hrte bedingte Vollzug fĂŒr eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird nicht widerrufen.

5.      Der der Beschuldigten mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 7. April 2016 gewĂ€hrte bedingte Vollzug fĂŒr eine Geldstrafe von 30 Tages-

6.      Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die Zivilforderungen der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG in der Höhe von CHF 9'600.00 und des Vereins D.___ gemĂ€ss der Schuldanerkennung und Abzahlungsvereinbarung vom 19. Februar 2016/24. Februar 2016 anerkannt hat.

7.      Es wird festgestellt, dass die E.___AG gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

8.      Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteils der B.___AG und der angeschlossenen C.___AG, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Claude Cattin, eine ParteientschĂ€digung von CHF 8'636.65 (Honorar CHF 7'866.00, Auslagen CHF 135.10, 8 % MwSt auf CHF 6'483.80 und 7,7 % MwSt auf CHF 1'517.30) zu bezahlen hat.

9.      Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gemĂ€ss rechtskrĂ€ftiger Ziff. 9 des erstinstanzlichen Urteils dem Verein D.___, vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Bertossa, eine ParteientschĂ€digung von CHF 18'210.90 (Honorar CHF 15'379.15, Auslagen CHF 1'494.90, 8 % MwSt auf CHF 12'510.10 und 7,7 % MwSt auf CHF 4'363.95) zu bezahlen hat.

10.   Es wird festgestellt, dass die EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber, gemĂ€ss der diesbezĂŒglich rechtskrĂ€ftigen Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 10'765.40 (Honorar CHF 9'540.00, Auslagen CHF 440.00, 8 % MwSt auf CHF 5640.00 und 7,7 % MwSt auf CHF 4340.00) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, bezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der RĂŒckforderungsanspruch des Staates wĂ€hrend 10 Jahren im Umfang von 2/3 (= CHF 7'176.95) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 1'905.75 (= 2/3 der Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse der Beschuldigten erlauben.

11. Die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten, RechtsanwĂ€ltin Claudia Gerber, wird fĂŒr das Berufungsverfahren auf total CHF 2'372.10 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleiben der RĂŒckforderungsanspruch des Staates wĂ€hrend 10 Jahren im Umfang von 1/2 (= CHF 1'186.05) sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 309.65 (= 1/2 der Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse der Beschuldigten erlauben.

12. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer UrteilsgebĂŒhr von CHF 10'000.00, total CHF 11'130.00, hat die Beschuldigte 2/3 (=CHF 7'420.00) zu bezahlen. 1/3 (= CHF 3'710.00) geht zu Lasten des Staates Solothurn.

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer UrteilsgebĂŒhr von CHF 3'000.00, total CHF 3'096.00, haben die Beschuldigte und der Staat Solothurn je zur HĂ€lfte (= je CHF 1'548.00) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begrĂŒndeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begrĂŒndeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren BegrĂŒndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des BeschwerdefĂŒhrers seines Vertreters zu enthalten. FĂŒr die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend EntschĂ€digung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begrĂŒndeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).


 

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der PrÀsident Die Gerichtsschreiberin

Marti Lupi De Bruycker



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