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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2017.59: Strafkammer

Die Kommission für strafrechtliche Überprüfung hielt eine Sitzung ab, um über die Revision des Urteils vom 7. Februar 2008 des Strafgerichts des Bezirks Broye und Nord vaudois zu entscheiden, das H.________ des Vertrauensmissbrauchs, Betrugs und anderer Straftaten schuldig befand. Das Urteil wurde bestätigt und die Revision abgelehnt, da die neue Entscheidung des Strafvollstreckungsamts nicht als Grund für eine Revision angesehen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2017.59

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2017.59
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2017.59 vom 20.12.2017 (SO)
Datum:20.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das AuG und Fälschung von Ausweisen
Schlagwörter : Beschuldigte; Kokain; Gramm; Beschuldigten; Urteil; Ziffer; Betäubungsmittel; Aussage; Staat; Freiheitsstrafe; Droge; Drogen; Urteils; Aussagen; Solothurn; Haschisch; Vorhalt; Verteidiger; Amtsgericht; Solothurn-Lebern; Gericht; Berufung; Schweiz; Verfahren; Minigrips; Verfahrens; Vollzug; Bundesgericht; Täter
Rechtsnorm:Art. 109 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 24 StGB ;Art. 307 StGB ;Art. 343 StPO ;Art. 442 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 50 StGB ;
Referenz BGE:118 IV 119; 121 IV 202; 129 IV 6; 134 IV 17; 136 IV 55; 138 IV 120; 140 IV 196; 142 IV 265;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Mark Pieth, Schweizer, Praxis Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 47 StGB, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STBER.2017.59

Urteil vom 20. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer, Vorsitz

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roland Winiger,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das AuG sowie Fälschung von Ausweisen


Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        B.___, Staatsanwalt, i.A. der Anklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, wird vorgeführt,

-        Roland Winiger, amtlicher Verteidiger,

-        [...], Französisch-Dolmetscherin,

-        zwei Polizeibeamte, Vorführung und Aufsicht.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Die Dolmetscherin wird auf ihre Pflichten und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung hingewiesen (Art. 307 StGB).

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsgericht im Falle eines Haftentlassungsgesuchs vorbehält, die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen.

Die Verhandlung wird auf Hochdeutsch durchgeführt.

Der amtliche Verteidiger gibt seine Honorarnote zu den Akten, welche dem Staatsanwalt zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird. Der Staatsanwalt hat keine Einwände gegen die Honorarnote.

Vorbemerkungen/Vorfragen

Der amtliche Verteidiger gibt den Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Lenzburg vom 15. Dezember 2017 zu den Akten.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird demnach geschlossen.

Es folgt das letzte Wort des Beschuldigten, welches mit dem Einverständnis der Parteien vorgezogen wird, damit anschliessend die Dolmetscherin entlassen werden kann.

Die Dolmetscherin wird um 9 Uhr entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt B.___ (gibt die Anträge vorab schriftlich zu den Akten)

 

1.    Der Beschuldigte sei wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen.

2.    Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen.

3.    Der Freiheitsentzug seit dem 27. Juni 2017 sei an die Strafverbüssung anzurechnen.

4.    Es sei im Falle eines Haftentlassungsgesuchs Sicherheitshaft anzuordnen.

5.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei zufolge amtlicher Verteidigung durch den Staat zu bezahlen. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

Rechtsanwalt Roland Winiger (gibt seine Plädoyernotizen und Anträge vorab

schriftlich zu den Akten)

1.    Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1, 4, 5, 8 und 9 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien.

2.    A.___ sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 1 und 1b) der Anklageschrift unter Ausscheidung von Kosten freizusprechen.

3.    A.___ sei wegen mehrfacher Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG bezüglich der Sachverhalte gemäss Ziff. 1 a), c) und d) der Anklageschrift sowie wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und mehrfacher Widerhandlungen gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a und b AuG schuldig zu sprechen.

4.    A.___ sei zu verurteilen zu:

-        einer unbedingten Freiheitsstrafe von max. 18 Monaten,

-        einer Busse von CHF 300.00, im Falle der Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5.    Es sei festzustellen, dass A.___ diese Freiheitsstrafe bereits verbüsst hat, und es sei anzuordnen, dass er sofort auf freien Fuss gesetzt werde der Migrationsbehörde zuzuführen sei.

6.    Es sei festzustellen, dass A.___ auf eine Entschädigung für zu Unrecht ausgestandene Haft für denjenigen Betrag verzichtet, der die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten übersteigt.

7.    Es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates und ohne Rückforderung beim Beschuldigten festzulegen.

8.    Die Kosten des Verfahrens seien zu Hälfte dem Staat und zur anderen Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Der Staatsanwalt verzichtet auf eine Replik.

Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr geschlossen.

Das Berufungsgericht zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

Das Urteil wird am 21. Dezember 2017, um 16 Uhr, mündlich eröffnet. Es erscheinen dieselben Personen wie zur Hauptverhandlung. Das Urteil wird zuerst auf Hochdeutsch eröffnet und summarisch begründet. Die wesentlichen Punkte des Urteils und der Begründung werden anschliessend in die französische Sprache übersetzt.

Den Parteien werden die schriftliche Urteilsanzeige und gegen Empfangsbescheinigung der begründete Beschluss über das Gesuch um Haftentlassung ausgehändigt.

Die Urteilseröffnung ist um 16:20 Uhr beendet.

___

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1.

Aufgrund von Hinweisen auf Drogengeschäfte im Café [...] am [...] in [...] führte die Polizei am 12. Mai 2016 dort eine gezielte Überwachung durch. In der Folge wurde das Lokal um 18:00 Uhr einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde an einem Aussentisch sitzend der Beschuldigte A.___ angehalten. Dieser wies sich mit gefälschten österreichischen Ausweispapieren als [...] aus. Unter dem Tisch wurde ein grauer Stoffbeutel sichergestellt mit 11 Minigrips Haschisch (total netto 42,29 Gramm), 17 Minigrips Kokain mit abgeschnittenen Ecken (total netto 6,22 Gramm), 13 Minigrips Kokain mit ganzen Ecken (total netto 9,89 Gramm) und 3 leeren Minigrips (vgl. Strafanzeige vom 30. Oktober 2016, Akten Staatsanwaltschaft Seiten 001 ff, im Folgenden AS 001 ff). Am 2. Juni 2016 wurde festgestellt, dass das DNA-Profil auf dem Stoffbeutel mit dem gespeicherten Profil des Beschuldigten übereinstimmt (AS 041). Der Reinheitsgehalt des aufgefundenen Kokaingemischs betrug 93% Kokain-Hydrochlorid (AS 059).

2.

Mit Anklageschrift vom 15. Dezember 2016 wurden die Akten dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern überwiesen zur Beurteilung des Beschuldigten wegen der Vorhalte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen und der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz.

3.

Am 27. Juni 2017 fällte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern folgendes Strafurteil:

1. Das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen seit Herbst 2013 bis zum 26. Juni 2014, ist zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Kostenausscheidung eingestellt.

2. A.___ hat sich schuldig gemacht:

a) des Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai 2016;

b) des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai 2016;

c) der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 27. Juni 2014 bis am 12. Mai 2016;

d) des mehrfachen Fälschens von Ausweisen;

e) der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 15. April 2016;

f) des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 12. Mai 2016.

3. A.___ wird verurteilt zu:

a) 3 Jahren Freiheitsstrafe;

b) einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4. A.___ sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5. Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

6. Das Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen. Zur Sicherung des Strafvollzuges wird gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten angeordnet.  

7. Folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände werden eingezogen:

a) Haschisch (42g plus eine Kugel), Kokain (16g) sowie die 44 Minigrips und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.

b) 1 oesterreichischer Führerschein (lautend auf [...]), 1 oesterreichischer Aufenthaltstitel (lautend auf [...]) sowie 1 Fahrkarte Libero-Abo 2. Klasse und sind durch das Gericht der Polizei zur gutscheinenden Verwendung auszuhändigen.

8. Der bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 1000.00 wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

9. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, wird auf CHF 11064.20 (Honorar CHF 9468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10. A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4000.00, total CHF 8300.00, zu bezahlen. Dieser Betrag wird gemäss Ziffer 8 hiervor verrechnet, so dass gegenüber A.___ eine Restforderung von CHF 7300.00 besteht.»

4.

Der Beschuldigte liess am 29. Juni 2017 gegen das Urteil die Berufung anmelden. Mit Berufungserklärung vom 5. September 2017 wurde das Rechtsmittel beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziffer 2.a wegen Verbrechens gegen das BetmG, das Strafmass gemäss Ziffer 3, die Abweisung der Haftentlassung gemäss Ziffer 6 und die Kostenverlegung gemäss Ziffer 10. Beantragt würden ein Freispruch vom Vorhalt des Verbrechens gegen das BetmG (Urteil Ziffer 2.a), dies namentlich bezüglich Ziffer 1.b der Anklageschrift. Die weiteren Schuldsprüche gemäss den Ziffern 2.b bis f des Urteils würden grundsätzlich akzeptiert, jedoch sei im Schuldspruch gemäss Ziffer 2.b (gemeint ist wohl: Ziffer 2.a, Ziffer 2.b betrifft Haschisch) hinsichtlich des Sachverhaltes von einer deutlich kleineren Menge reinen Wirkstoffes an Kokain auszugehen. Es sei eine Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten auszufällen und der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Kostenverlegung sei gemäss dem Ausgang des Verfahrens vorzunehmen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2017 auf eine Anschlussberufung.

5.

Damit sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen:

-       Ziffer 1: Teileinstellung;

-       Ziffern 2.b bis f: Schuldsprüche wegen Vergehens (Haschisch) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen Fälschens von Ausweisen, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts;

-       Ziffer 3.b: Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe;

-       Ziffer 4: Anrechnung von Untersuchungshaft;

-       Ziffer 5: Feststellung von vorzeitigem Strafvollzug seit dem 7. Juli 2016;

-       Ziffer 7: Einziehungen;

-       Ziffer 8: Verrechnung eines sichergestellten Betrages von CHF 1'000.00 mit den Verfahrenskosten;

-       Ziffer 9 (teilweise): Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Zu beurteilen sind damit die Vorhalte gemäss Ziffer 1 lit. a, b und d der Anklageschrift (Vorhalte betreffend Kokain, erstinstanzlicher Schuldspruch gemäss Ziffer 2.a), die Zumessung der Freiheitsstrafe und die Kostenverlegung.

6.

Am 20. Dezember 2017 wurde die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführt. Der dazu als Auskunftsperson vorgeladene C.___ wurde aufgrund ärztlich attestierter Verhandlungsunfähigkeit mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. November 2017 vom Erscheinen dispensiert.

II.            Sachverhalt

1. Vorhalt 1.a) der Anklage: Verkäufe von Kokain an D.___

1.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe seit Sommer 2015 regelmässig, in mehreren Einzelakten, jeweils ca. 1 Gramm Kokain für CHF 100.00, total eine Menge von mind. 20 Gramm Kokain, an D.___ verkauft.

1.2 Eingewendet wird dagegen, die Vorinstanz nehme bei einem Verkauf von 20 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 48% zu Unrecht eine Menge von 9,6 Gramm reinem Kokain an. Die beim Beschuldigten sichergestellten Minigrips hätten durchschnittlich 0,36 Gramm (mit abgeschnittenen Ecken) bzw. 0,75 Gramm (mit ganzen Ecken) gewogen. Der Beschuldigte habe also nicht Portionen zu 0,5 und 1 Gramm verkauft. Damit ergebe sich betreffend D.___ bei 20 verkauften Einheiten zu 0,75 Gramm ein Verkauf von total 15 Gramm Kokaingemisch bzw. bei 48% Reinheitsgrad eine solche von 7,2 Gramm reinen Wirkstoffs. Der Staatsanwalt konnte sich dem an der Berufungsverhandlung grundsätzlich anschliessen, wenn man dann konsequenterweise auch jeweils von einem Reinheitsgrad von mindestens 90% ausgehe.

1.3 Der Beweiswürdigung vorauszuschicken ist, dass es bei der (rückblickenden) Beurteilung des Umfangs von Betäubungsmittelgeschäften nur um die Festlegung von Grössenordnungen und nicht um exakte Mengenfeststellungen gehen kann, wobei selbstverständlich der Nachweis von relevanten Grenzwerten, im vorliegenden Fall von Geschäften mit 18 Gramm reinem Kokain, rechtsgenüglich erbracht werden muss. Dem Einwand des Beschuldigten ist zu folgen: die am 12. Mai 2016 beim Beschuldigten sichergestellten Minigrips zu «einem Gramm» enthielten netto durchschnittlich nur 0,75 Gramm Kokaingemisch. Wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht worauf hinten zurückzukommen ist , dass der Beschuldigte seine Kokainverkäufe in der ganzen angeklagten Tatzeit gleich abgewickelt und seine Kokainportionen nach seinen Angaben immer schon abgepackt beim gleichen Lieferanten bezogen hat, muss dies auch für die Portionierung gelten. Auch C.___ hat die besondere Markierung der Minigrips des Beschuldigten (mit ganzen bzw. abgeschnittenen Ecken) genauso beschrieben, wie sie am 12. Mai 2016 sichergestellt worden sind. Es ist daher davon auszugehen, die Portionen zu CHF 50.00 hätten 0,36 Gramm und die Portionen zu CHF 100.00 hätten 0,75 Gramm Kokaingemisch enthalten. Dagegen kann man bei Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht von einem immer gleichbleibenden Reinheitsgehalt der Drogen ausgehen. Es ist notorisch, dass es auch beim Bezug vom gleichen Lieferanten zu deutlich unterschiedlichen Reinheitsgehalten kommt. Zudem ist nicht bekannt, woher der Lieferant des Beschuldigten seinerseits jeweils die Betäubungsmittel bezogen hat. Mit der Vorinstanz ist damit vom statistisch erhärteten Reinheitsgehalt von 48% auszugehen. Deshalb ist mit dem Beschuldigten davon auszugehen, die verkauften 20 Portionen Kokaingemisch an D.___ hätten insgesamt rund 7,2 Gramm reinen Wirkstoffes aufgewiesen, der dabei berechnete Reinheitsgrad von 48% ist vom Beschuldigten anerkannt.

2. Vorhalt 1.b) der Anklage: Verkäufe von Kokain an C.___

2.1 Vorgehalten wird dem Beschuldigten, er habe während rund anderthalb Monaten um die Weihnachtszeit 2015 täglich mindestens ca. 1 Gramm Kokain für jeweils CHF 100.00, total eine Menge von ca. 100 Gramm für CHF 10'000.00, an C.___ verkauft.

2.2 Die Vorinstanz ging bei der Beweiswürdigung davon aus, C.___ habe beim Beschuldigten um die Weihnachtszeit 2015 insgesamt an 30 Tagen je ein Gramm Kokain gekauft, was bei einem Reinheitsgrad von 48% einer Menge von 14,4 Gramm reinem Kokain entspreche (US 18).

2.3 Der Beschuldigte bestreitet, je Kokain an C.___ verkauft zu haben. C.___ sei einzig von der Polizei befragt worden, wobei der sachbearbeitende Polizeibeamte selbst in der Strafanzeige auf AS 016 vermerkt habe, C.___ habe sich sonderbar verhalten, einen verwirrten Eindruck und zusammenhanglose und wirre Aussagen gemacht, seine Aussagen seien mit einer gewissen Vorsicht zu geniessen. Die Aussagen von C.___ seien somit kaum glaubwürdig. Vor dem Berufungsgericht wurde im Rahmen des Parteivortrages anerkannt, dass keine Unverwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle wegen mangelnder Gewährung der Teilnahmerechte vorliege.

2.4 C.___ wurde am 12. Mai 2016 beim Café [...] nach einem Drogenkauf angehalten und gab vor Ort als Beschuldigter an (AS 080), er kenne als Verkäufer [...], [...] und [...]. [...] sei auch A.___. Den Verkäufer von vorhin kenne er nicht, es sei ein Neuer. Die Erstgenannten habe er heute nicht gesehen, er gehe sonst immer zu ihnen.

Bei der polizeilichen Befragung am 13. Mai 2016 (AS 081 ff) als Auskunftsperson sagte er zu «[...] / A.___» aus, diesen kenne er seit zwei Jahren, er habe ihn am [...] kennengelernt. Dieser habe jeden Tag seine Ausrüstung dabei. Damit meine er, dieser habe Kokain und Haschplatten auf sich und verkaufe das am [...]. Dieser mache es gut und sei fair. Das Preis-Leistungsverhältnis stimme und er sei auch nett zu den Leuten. Von A.___ habe er schon am [...], vor und im Café [...] gekauft. Er habe von diesem vor allem Kokain gekauft, dazu etwas Haschisch. Wenn er bei diesem gekauft habe, habe er das Geld schon vorbereitet in der Hand gehabt. Er habe A.___ mit Handschlag begrüsst und diesem so das Geld übergeben. Dann habe ihm A.___ das Kokain gegeben. Dieser habe es immer in einem braunen Säcklein gehabt. Die Minigrips mit Kokain für CHF 50.00 hätten oben immer eine abgeschnittene Ecke gehabt, die Minigrips zu CHF 100.00 hätten das nie gehabt. Sonst hätte A.___ die Minigrips ja nicht unterscheiden können. Wie gesagt, kenne er diesen seit rund zwei Jahren. Dieser kenne das [...] aber schon so gut und müsse daher schon länger als zwei Jahre da sein. Bevor er selbst vor Weihnachten in die Therapie gegangen sei, habe er täglich bei A.___ Kokain gekauft. (auf Frage [aF]) Er schätze, während rund anderthalb Monaten bei A.___ täglich Kokain gekauft zu haben. Pro Deal habe er ein Gramm zu CHF 100.00 gekauft, dies manchmal zwei Mal am gleichen Tag. Das habe ihn mehrere tausend Franken gekostet, er schätze dies auf etwa CHF 10'000.00. A.___ verkaufe nur Kokain und Haschisch. Er habe bei A.___ keine Schulden gehabt, wohl aber bei [...] und [...]. Auf den Fotos erkenne er mit der Nummer 4 A.___ / [...]. Dieser heisse mit Nachnamen «[...]», «[...] » so etwas. Die Nummer 4 sei definitiv A.___. Letztmals habe er vor rund einer Woche ein halbes Gramm Kokain bei A.___ gekauft beim Café [...]. A.___ habe ihm die Betäubungsmittel immer selbst übergeben.

Am 13. Oktober 2016 wurde C.___ von der Polizei erneut als Auskunftsperson in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers und des Beschuldigten befragt (AS AS 120 ff). Den Verkäufer vom 12. Mai 2016 habe er nicht gekannt. Der anwesende A.___ sei es jedenfalls nicht gewesen. A.___ sei immer fair zu ihm gewesen. Schlussendlich sei es gut gewesen, habe ihn die Polizei damals kontrolliert, seither habe er keine Drogen mehr konsumiert. Das bei ihm sichergestellte Kokain habe er am 12. Mai 2016, das Haschisch am Vortag gekauft gehabt und zwar von verschiedenen Personen. (aF) Beim anwesenden Beschuldigten handle es sich um A.___, dieser sei immer zuverlässig gewesen und er sei ihm dankbar. Es gebe einen zweiten A.___, der offenbar auch verhaftet worden sein solle. (aF) Dieser A.___ hier werde auch [...] genannt, so habe der Beschuldigte sich auch ihm gegenüber vorgestellt. (aF) Seine Aussage, er habe vor Weihnachten 2015 täglich bei A.___ Kokain gekauft, dies täglich ein Gramm zu CHF 100.00, manchmal auch zwei Gramm an einem Tag, sei richtig. Der Zeitraum von anderthalb Monaten stimme auch. (auf Nachfrage, dies ergebe in einem Monat mindestens 30 Gramm Kokain für CHF 3'000.00) Grob gerechnet stimme das schon, ungefähr. Aber eher mehr als weniger. (auf Vorhalt der Differenz zu der Berechnung am 13.05.2016 von total CHF 10'000.00 für anderthalb Monate) Irgendetwas stimme nicht mit den Kosten, die er gehabt habe. Er wisse es nicht mehr genau. Heute sei er aber schlechter «zwäg» als bei der letzten Befragung, bei der er Aussagen zu den Drogen und den Kosten gemacht habe. (aF) In anderen Zeiten habe er auch von anderen Personen Kokain bezogen. Auch in den genannten anderthalb Monaten habe er nicht nur beim Beschuldigten bezogen, dieser sei ja nicht ständig präsent gewesen. (aF) Er schätze, er habe damals an rund fünf bis acht Tagen nicht beim Beschuldigten eingekauft. (aF) Er habe beim Beschuldigten Kokain gekauft, dieser habe auch immer etwas zu rauchen dabeigehabt, Haschisch. (aF, wie oft er beim Beschuldigten Betäubungsmittel gekauft habe) Dies sei schon oft gewesen, dieser sei ihm am geheuersten gewesen. Er habe diesem viel Geld bezahlt. (aF, wieviel) Ein paar tausend Franken sicher. Die bei der ersten Befragung genannten CHF 10'000.00 seien ein Richtwert gewesen, er halte dies in anderthalb Monaten aber nicht für möglich. Die Käufe hätten immer am [...] stattgefunden. Woher der Beschuldigte die Betäubungsmittel gehabt habe, wisse er nicht, das interessiere ihn nicht. Dieser habe die Betäubungsmittel ziemlich stilvoll, in einem Täschchen, mit sich geführt. Nach seiner Erinnerung sei es ein braunes Täschchen gewesen mit zwei so «Schnürli» zum Aufund Zumachen. (aF) Die Qualität der Betäubungsmittel des Beschuldigten sei «teilweise besser» gewesen. Dieser habe es sicher selber nie gestreckt und keine böswillige Absicht gehabt. Das heisse, er habe die Leute nie verarscht. (aF) Er habe beim Beschuldigten keine Schulden. (aF) Vor Weihnachten sei er freiwillig in die Klinik [...] eingetreten zur Therapie. Auf Vorhalt des Verteidigers, er belaste den Beschuldigten mit seinen Aussagen, gab C.___ an, nein das mache er nicht. Angesprochen auf die Zahl von CHF 10'000.00 gab er an, er habe das gesagt, was er wisse, und habe nie gelogen jemanden verraten. (aF) Es sei möglich, dass der Beschuldigte in der Zeit, als er konsumiert habe, auch mal nach Frankreich gegangen sei. Von einer Tochter in Frankreich habe ihm dieser nie erzählt. Über Weihnachten 2015 sei er während fünfeinhalb Wochen in Meiringen stationär in der Therapie gewesen. Danach sei er ins Tessin gegangen, er habe an der Fasnacht nicht in Solothurn sein wollen. (aF) Es könne sein, dass es mehr als fünf bis acht Tage gewesen seien, an denen er nicht beim Beschuldigten gekauft habe damals. Genau wisse er das aber nicht. (Auf Vorhalt des Verteidigers, ob er wisse, dass seine Aussagen der Hauptgrund für die Inhaftierung des Beschuldigten seien) Er fühle sich nicht zufrieden, dass diese Befragung zwischen ihm und A.___ heute stattgefunden habe. Es stimme für ihn nicht. Er sei nicht zufrieden in diesem Land.

2.5 Der Beschuldigte gab bei der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme am 13. Mai 2016 an, er wisse nichts von den Drogen unter seinem Tisch im Café [...], diese gehörten nicht ihm. Die belastenden Aussagen von E.___ über Drogenkäufe seien falsch. Er sei illegal in der Schweiz, dies seit 23 Jahren (AS 270 ff). Gegenüber der Haftrichterin erklärte der Beschuldigte am 16. Mai 2016, die bei ihm gefundenen Drogen gehörten ihm. Er habe damit für seine Freunde vermittelt. Aussagen über Käufe bei ihm im Sommer 2015 seien falsch, da sei er in Frankreich gewesen. Er sei schon im Café [...], aber nicht jeden Tag. Wenn jemand Drogen gewollt habe, habe er solche bei Kollegen abgeholt. Er lebe von Drogen. Aber nicht als Händler, er vermittle. Da bekomme er manchmal CHF 10.00 CHF 15.00 einen Kaffee (AS 288 ff).

Am 14. Juli 2016 gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll (AS 200 ff), er übernehme die Verantwortung für den gefundenen grauen Sack. Normalerweise gehöre dieser Sack nicht ihm. Er habe den grauen Sack von einem Typen erhalten, der danach in [...] im [...] einkaufen gegangen sei. Er habe diesem Typen helfen und etwas aus dem Sack an andere Personen verkaufen wollen. Darin habe sich Kokain und Haschisch befunden. Er habe das kontrolliert und gezählt. Es habe Tüten zu 0,4 und 0,8 Gramm Kokain gehabt. Er habe sich mit dem Typen auf die Toilette begeben und sie hätten das dort gemeinsam kontrolliert. Von einem allfälligen Verkauf hätte er eine kleine Provision erhalten. Der «Typ» sei ein Ausländer, mehr sage er nicht dazu. Für diesen Typen vermittle er Drogen gegen kleine Provisionen. Er kenne diesen seit rund einem Jahr. Er verkaufe nicht regelmässig für diesen Typen. Wenn ihn jemand nach Drogen frage, gehe er zu diesem. Wie oft er für ihn Drogen verkauft habe, wisse er nicht, er sei dazwischen ja auch in Frankreich gewesen. (Auf Vorhalt [aV]) Ja, es könne sein, dass er an diesem Tag jemandem 0,5 Gramm Kokain verkauft habe. Das habe er aber beim Typen geholt, direkt aus dem Stoffbeutel habe er nichts verkauft. Die bei Konsumenten sichergestellten Minigrips zu 0,5 Gramm Kokain mit abgeschnittenen Ecken seien wohl vom genannten Typen. Das Kokain, das er jeweils von diesem Typen erhalten habe, sei so gewesen wie die Minigrips im Stoffbeutel. Wenn die Polizei Minigrips gefunden habe mit abgeschnittenen Ecken, seien diese sicher von diesem Typen. (Angesprochen auf die belastenden Aussagen aus Befragungen, an denen er teilgenommen habe) Was D.___ erzählt habe, stimme nicht. Er habe diesem nie Haschisch Marihuana verkauft, Kokain sei möglich. Den anderen habe er nichts verkauft, wie es diese ja gesagt hätten. D.___ habe er Kokain vermittelt für den genannten Typen, also nicht direkt verkauft. Dies sei beim [...] gewesen. Wenn D.___ ihn gesehen habe, habe dieser nach Kokain gefragt. (aV) Ja, dieser habe ihm auch mal geschrieben, wo sie sich aufhalten würden. Manchmal habe dieser ein halbes Gramm, mal ein Gramm gewollt. D.___ habe immer bar bezahlt. Das bei ihm sichergestellte Handy gehöre ihm und sei auf seinen Namen registriert. (aF, es sei ein Prepaid-Handy, registriert auf eine Person aus [...]): Ja, er habe von einem Kollegen eine SIM-Karte erhalten mit einem Guthaben von CHF 10.00. Er habe dem Kollegen dafür CHF 20.00 bezahlt. Das Handy selbst habe er von einer Kollegin. Dazu wolle er nichts Weiteres sagen. (aF) Man nenne ihn A.___ [...]. Ja, er habe fünf sechs Alias-Namen. Am 12. Mai 2016 habe er vielleicht ein bis zwei Mal Kokain vermittelt und dafür ein paar Bier bezahlt erhalten. (aF) Die Drogen verpacke der andere Typ selber. Ev. habe er Helfer. (aF) Er selbst sei Gelegenheitskonsument von Kokain und Haschisch, schon lange. Er sei aber nicht süchtig. (aF) Er werde von ein paar Verwandten in Frankreich finanziell unterstützt, manchmal helfe er Leuten beim Arbeiten und verdiene so einen kleinen finanziellen Beitrag. Vom Drogenhandel lebe er nicht. Wie viel Geld er monatlich zur Verfügung habe, wisse er nicht, das sei verschieden. (aF) Betäubungsmittel verkaufe er zum Überleben. 1993 sei er in die Schweiz gekommen und habe keine Arbeit und keine Sozialhilfe. Wenn er arbeiten könnte, würde er sofort mit den Drogen aufhören. Er habe keine andere Wahl, als hier in der Schweiz Drogen zu verkaufen. Wenn er bei Kollegen schlafen könne, müsse er halt für diese Drogen verkaufen. Er habe eine Einreisesperre in die Schweiz bis Juni 2023. (aF) Ja, er würde auch nach der Entlassung draussen Drogen verkaufen, von etwas müsse er ja leben. Er brauche den Drogenverkauf zum Überleben. Er hätte es auch gerne anders.

Am 15. Juli 2016 wurde der Beschuldigte zu den beiden gefälschten Ausweisen befragt (AS 214 ff). Trotz Einreisesperre komme er immer wieder in die Schweiz, weil er sich hier auskenne. Er sei aber auch oft in Frankreich, besonders bei seiner 17-jährigen Tochter in [...]. Die gefälschten Ausweise habe er für CHF 200.00 von einem Kollegen, zu dem er sich nicht weiter äussere.

Am 5. August 2016 gab der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von C.___ an (AS 222 ff), dieser Name sage ihm nichts. An Weihnachten und Silvester 2015 sei er nicht in der Schweiz gewesen, sondern in Frankreich bei seiner Tochter. Kurz vor Weihnachten sei er damals abgereist. Die Person auf dem Foto kenne er nur vom Sehen her. Der habe nie Geld bei sich und frage dann alle Leute, ob sie ihm ein «Rauchi» hätten. Er habe diesem nie Betäubungsmittel verkauft. Er habe nie gesehen, wie dieser Betäubungsmittel gekauft habe. Dieser habe auf ihn komisch gewirkt, wie psychisch nicht ganz «zwäg». Von einem Kollegen habe er gehört, C.___ sei in einer Psychotherapie. Warum dieser ihn falsch belaste, wisse er nicht. Ev. habe er ihn mal abgewiesen er wolle andere nicht belasten. (aF) Das von ihm vermittelte Kokain habe er immer von der gleichen Person gehabt, dies sei ein Ausländer, aber kein Araber. Mehr sage er nicht dazu.

Anlässlich der Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt gab der Beschuldigte am 21. November 2016 zu Protokoll (AS 228 ff), er übernehme die Verantwortung für die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel. Der vorgehaltene Verkauf von je 0,5 Gramm Kokain an E.___ und F.___ am 12. Mai 2016 sei möglich. An D.___ habe er zwei/drei Mal verkauft, wenn dieser Geld gehabt habe. Haschisch habe er diesem nie verkauft, dieser habe immer Gras gewollt, aber er habe ihm nichts gegeben. Mit einem Vorhalt von 20 Gramm Kokain an D.___ könne er leben, die von D.___ geltend gemachten 80 Gramm seien falsch.

Vor Amtsgericht bestätigte er seine bisherigen Aussagen (Akten Richteramt Solothurn-Lebern S. 45 ff, im Folgenden: SL AS 84 ff): von den am 12. Mai 2016 besessenen Betäubungsmitteln hätte er auf entsprechende Anfragen etwas verkauft, aber sicher nicht alles. Mit dem Typen, dem die Drogen gehört hätten, habe er bei der Übergabe nichts abgemacht. Die beiden vorgehaltenen Verkäufe am 12. Mai 2016 anerkenne er, an C.___ hingegen habe er nie etwas verkauft. Er kenne diesen nur vom Sehen und wisse, dass dieser psychische Probleme habe. Vor dem Berufungsgericht machte er keine weitergehenden Aussagen.

2.6 Bei der Würdigung der Aussagen von C.___ fällt auf, dass er sich über den Beschuldigten nur positiv geäussert hat und diesen ganz offensichtlich schätzte. Es wäre daher erst recht unverständlich, wenn er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte und dies nach mehrfachem Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung. Auch das Vorbringen, C.___ könnte eventuell mithilfe der falschen Belastung Dritte schützen wollen, zielt ins Leere: C.___ machte seine Aussagen über die Käufe beim Beschuldigten aus freien Stücken, es gab keinerlei Belastungen Vorhalte zum fraglichen Zeitraum gegen Ende 2015. Mit seinen Aussagen zu den Kokainkäufen beim Beschuldigten hat sich C.___ selbst belastet, ohne dass es von Seiten der Strafverfolgungsbehörden belastende Anhaltspunkte gegeben hätte. In Bezug auf die bei ihm am 12. Mai 2016 aufgefundenen Drogen entlastete er den Beschuldigten ausdrücklich. Dazu kommt, dass die Aussagen von C.___ auch inhaltlich ausgesprochen glaubhaft erscheinen, gab er doch viele Details zu den Geschäften mit dem Beschuldigten preis wie die Art der Übergabe (genau so, wie auch von D.___ beschrieben: AS 140 Frage 57) und vor allem die besondere Art der Verpackung der Portionen zu 0,5 (mit abgeschnittenen Ecken) bzw. 1 Gramm Kokain in den Minigrips. Seine Beschreibung entsprach genau den beim Beschuldigten aufgefundenen Portionen, genauso wie die Beschreibung des Stoffbeutels mit Bändeln für die Aufbewahrung der Betäubungsmittel. C.___ gab auch wie der Beschuldigte selbst an, der Beschuldigte verkaufe Kokain und Haschisch. C.___ machte bei der Befragung vom 13. Oktober 2016 aber auch wirre Aussagen wie: er wisse, dass etwas nicht stimme, er dürfe aber nicht darüber reden; oder: Generell stimme etwas nicht in dieser Welt, die ganze Kriminalisierung stimme nicht auf dieser Welt, und das betreffe auch ihn, aber er dürfe nicht darüber sprechen etc. Er unterzeichnete das Protokoll denn auch «bezgl. Zustand mit Vorbehalt». Auch der Beschuldigte, der C.___ kaum kennen wollte, wusste von dessen psychischen Problemen. Dabei ist aber festzustellen, dass C.___ am 13. Oktober 2016 bezüglich des Beschuldigten völlig klare und mit den früheren Aussagen weitgehend übereinstimmende Angaben machte und sich auch zum Erwerb von Kokain und Haschisch gleich äusserte wie am 13. Mai 2016. Am 13. Mai 2016 war bei ihm keine Beeinträchtigung erkennbar. Auch auf Nachfrage hin bestätigte er seine Kokainkäufe beim Beschuldigten, seine Aussagen waren plausibel. Er verknüpfte den Zeitraum der Käufe beim Beschuldigten auch mit seinem Eintritt in die Klinik [...] an Weihnachten 2015, so dass mit der Angabe des Beschuldigten, er sei kurz vor Weihnachten 2015 nach [...] zu seiner Tochter gefahren, keine Differenz besteht. Dieser Zeitraum «vor Weihnachten 2015» ist denn auch mit der Umschreibung in der Anklage («um die Weihnachtszeit 2015») abgedeckt.

Der Verteidiger machte mit Eingabe vom 30. November 2017 geltend, da C.___ nicht zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen könne, sei es dem Gericht nicht möglich, seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Angaben korrekt richterlich beurteilen zu können, was zu einem Freispruch von den entsprechenden Vorhalten führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Verteidiger spricht damit die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Notwendigkeit der unmittelbaren Beweiserhebung durch das Gericht an, publiziert in BGE 140 IV 196 vom 12. Dezember 2014, E.4.4. Das Bundesgericht führte darin mit E. 4.4.2 aus: «Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage) darstellt (Urteil 6B_139/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3.2 mit Hinweis). Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf MAX HAURI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 21 zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum» (Urteil 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Wie die obige Würdigung der Aussagen von C.___ zeigt, hängt das Urteil nicht in entscheidender Weise davon ab, wie er ausgesagt hat. Seine Aussagen sind in hohem Mass glaubhaft, und dass der Beschuldigte mit Kokain geschäftet hat, ist erstellt und im Grundsatz (nicht aber hinsichtlich C.___) auch unbestritten. Die Aussage vom 13. Oktober 2016 zeigt auch, dass C.___ trotz seinen ebenfalls offenkundigen psychischen Problemen sehr wohl in der Lage war, zu seinen Drogenkäufen beim Beschuldigten klare und detaillierte Angaben zu machen, welche sich mit den Erstaussagen gedeckt haben. Diesbezüglich ist somit keine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit erkennbar. Die Kraft dieses Beweismittels hängt zusammenfassend nicht in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei seiner Präsentation entsteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht ebenfalls ausführt, ist namentlich bei Sexualdelikten, die in der Regel aufgrund einer Beweiskonstellation «Aussage gegen Aussage» zu beurteilen sind, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar (Urteil 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.5).

Die Aussagen des Beschuldigten lassen keine Zweifel an den glaubhaften Angaben von C.___ aufkommen: Sein Bemühen, nur das zumindest Erforderliche zuzugestehen, ist offensichtlich. Zudem sind seine Angaben über den angeblichen unbekannten Dritten, der ihm die am 12. Mai 2016 aufgefundenen Drogen ohne weitere Absprache überlassen haben soll, um im [...] einkaufen zu gehen, derart lebensfremd, dass ihm nicht geglaubt werden kann. Auch in allen weiteren Aussagen von Käufern in den Akten ist nie die Rede von einem Vermitteln von Kokain durch den Beschuldigten bzw. dass dieser nach Anfrage den Stoff bei einem Dritten hätte holen müssen.

Als Fazit ist auf die Aussagen von C.___ abzustellen und sachverhaltsmässig vom Ergebnis der Vorinstanz auszugehen. Da der Beschuldigte offenbar beim Verkauf, namentlich auch beim Portionieren, immer gleich vorgegangen ist, ist zu seinen Gunsten ebenfalls davon auszugehen, dass die verkauften 30 «Gramm-Portionen» (mit der Vorinstanz ist zu Gunsten des Beschuldigten von dieser minimalen Verkaufsmenge auszugehen) nur jeweils 0,75 Gramm enthielten, was ein Verkaufstotal von 22,5 Gramm Kokaingemisch ergibt. Bei einem Reinheitsgehalt von 48% ergeben sich somit 10,8 Gramm reines Kokain.

3. Vorhalt 1.c) der Anklage: Besitz von Kokain am 12. Mai 2016

Dieser Vorhalt ist unbestritten: der Beschuldigte hatte am 12. Mai 2016 bei der Anhaltung in einem Stoffbeutel insgesamt 16,1 Gramm Kokaingemisch in Portionen auf sich. Beim festgestellten Reinheitsgrad von 93% ergibt das 14,8 Gramm reines Kokain. Die abgepackten Kokain-Portionen waren zum Verkauf bestimmt.

4. Vorhalt 1.d) der Anklage: Verkauf von zwei Mal 0,5 Gramm Kokain am 12. Mai 2016

Auch dieser Vorhalt ist unbestritten. Da die Portionen zu CHF 50.00 nur durchschnittlich 0,36 Gramm wogen, ist von einem Gewicht von 0,72 Gramm Kokaingemisch bzw. 0,67 Gramm reinem Kokain auszugehen.

III.           Rechtliche Würdigung

Vom Beschuldigten wird bestritten, dass die Kokainverkäufe gemäss den Ziffern 1.a) bis d) der Anklage zusammen als qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beurteilt werden dürften. Es handle sich um Einzeldelikte, die je als Vergehen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG zu behandeln seien.

Wer Betäubungsmittel unter anderem unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft in Verkehr bringt (lit. c), wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt (lit. d), wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wenn er weiss annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen auf US 20 ff korrekt und umfassend dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Für einen qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist der Handel mit 18 Gramm reinem Kokain erforderlich. Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann nicht. Liegt eine Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz ist anzunehmen (zum Ganzen: Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker: Kommentar BetmG, 2016, Art. 19 BetmG N 192 ff). Die Konstellation der natürlichen Handlungseinheit liegt bei Betäubungsmittel grundsätzlich dann vor, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert bzw. einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht. Hingegen muss eine solche verneint werden, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht, insbesondere wenn der Täter nur unregelmässig und bei Gelegenheit tätig ist (Thomas Fingerhuth, Stephan Schlegel, Oliver Jucker, aaO N 195 f.).

Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte seit Sommer 2015 bis zur Anhaltung im Mai 2016 regelmässig Kokain an D.___ verkauft, insgesamt 7,2 Gramm reines Kokain. An C.___ hat er während 30 Tagen um die Weihnachtszeit 2015 10,8 Gramm und an E.___ sowie F.___ am 12. Mai 2016 je 0,33 Gramm reines Kokain verkauft und am 12. Mai 2016 eine Menge von 14,8 Gramm zum Verkauf besessen. Zusammengezählt ergibt das gut 33 Gramm reines Kokain. Die Verkäufe fanden verteilt über ein Jahr statt, der Beschuldigte lebte nach eigenen Angaben bei seinen Aufenthalten in der Schweiz zum guten Teil von diesen Drogenverkäufen. Das zeigen im Übrigen auch die verschiedenen, einschlägigen Vorstrafen. Nach seinen Aussagen war er nachgerade gezwungen, seinen illegalen Aufenthalt mittels Drogenhandels zu finanzieren und er müsste dies auch nach seiner Entlassung aus der Haft so machen. Damit beruhen die Verkäufe auf einem einheitlichen Entschluss, sind also vom gleichen Vorsatz getragen, und sie sind nach den obigen Ausführungen als Einheit zu betrachten. Auch die Voraussetzung der «Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen» ist erfüllt, hat doch der Beschuldigte seine Drogen nicht nur an bestimmte Personen verkauft, sondern an die jeweils gerade Nachfragenden. Am 12. Mai 2016 trug er noch 28 abgepackte Portionen Kokaingemisch zwecks Verkaufs auf sich. Die Kokaingeschäfte des Beschuldigten stellen somit einen schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG dar und sind mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 20 Jahren zu bestrafen.

IV.          Strafzumessung

1.

1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten.

Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Innerhalb der Kategorie der realen Strafzumessungsgründe ist zwischen der Tatkomponente, welche nun in Art. 47 Abs. 2 StGB näher umschrieben wird, und der in Abs. 1 aufgeführten Täterkomponente zu unterscheiden (vgl. Heidi Affolter-Eijsten in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 StGB N 16 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).

Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen, die Art. 47 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt, zu beachten (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1).

Die Strafempfindlichkeit (neu in Art. 47 Abs. 1 StGB als «Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters» erfasst) betrifft nicht mehr die Frage des Verschuldens, sondern des ihm entsprechenden Masses an Strafe. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So wird ein alter Mensch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen als ein jüngerer mit weitaus grösserer Lebenserwartung, ein kranker härter als ein gesunder, und das sollte strafmindernd ins Gewicht fallen.

Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55 E. 5.7).

1.2 Hat der Täter durch eine mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ist aber methodisch nicht korrekt, den ordentlichen Strafrahmen aufgrund von mehreren Taten in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB automatisch zu erweitern (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014, E. 4.2.). Die tatund täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8.). Liegen solche Umstände nicht vor, ist der erhöhte Rahmen auch nicht als theoretische Möglichkeit bei der Strafzumessung zu erwähnen.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Es ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Ausnahmefällen möglich, einzelne Tatkomplexe, die eng zusammenhängen, als schwerstes Delikt für die Festsetzung der Einsatzstrafe zusammenzufassen. Dieses Vorgehen ist im Urteil zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2014 vom 7.5.2015 E. 2.3.) In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24.1.2012 E. 5.4). Voraussetzung ist allerdings, dass im konkreten Fall für jede einzelne Tat die gleiche Strafart ausgefällt würde. Dass die anzuwenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.; BGE 138 IV 120 E. 5.2.). Danach hat der Richter sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zusätzlich zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Aus dem Urteil muss hervorgehen, welche Einzelstrafen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden und welche Strafzumessungsgründe für jede Einzelstrafe massgebend waren. Nur so lässt sich überprüfen, ob die einzelnen Strafen als auch deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (vgl. BGE 118 IV 119 E. 2b S. 120 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; MATHYS, a.a.O., N. 362; je mit Hinweisen). Die Nennung der Einzelstrafen stellt auch keinen Mehraufwand bei der Urteilsbegründung dar, denn das Gericht muss ohnehin gedanklich für jede Einzeltat eine selbstständige Strafe festsetzen und die entscheidrelevanten Überlegungen in Grundzügen wiedergeben (vgl. Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 3.2). Das Gericht ist jedoch nach wie vor nicht gehalten, in Zahlen Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe innerhalb der Einzelstrafen gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3). Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25.3.2010 E. 1.6.1)

2.

2.1 Vorweg kann festgehalten werden, dass die Ausfällung einer Geldstrafe beim Beschuldigten nicht möglich ist: dies einerseits mit Blick auf die erheblichen Vorstrafen, andererseits darf sich der Beschuldigte in der Schweiz nicht legal aufhalten und damit auch kein Einkommen erzielen. Dementsprechend beantragt auch der Verteidiger die Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe.

2.2 Das schwerste Delikt ist die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Auch im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz ist für die Strafzumessung das Verschulden massgebend. Dabei ist die Betäubungsmittelmenge bzw. der Umsatz ein wichtiger Strafzumessungsfaktor, aber keineswegs von vorrangiger Bedeutung. Das Verschulden hängt wesentlich davon ab, in welcher Funktion der Täter am Betäubungsmittelhandel mitwirkte (BGE 121 IV 202 E. 2 d cc). Im Entscheid 6B_699/2010 vom 13. Dezember 2010, E. 4, wies das Bundesgericht ebenfalls darauf hin, dass die hierarchische Stellung in der Drogenorganisation (im konkreten Fall war der Beschuldigte Drehund Angelpunkt zwischen ausländischen Organisatoren und den Verkäufern des Stoffes in der Schweiz) straferhöhend zu gewichten sei. Es hielt auch in diesem Entscheid fest, dass der Drogenmenge nicht vorrangige Bedeutung zukomme, jedoch dem Ausmass eines qualifizierenden Umstandes Rechnung zu tragen sei.

2.3 Im vorliegenden Fall wurde der Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain für die qualifizierte Widerhandlung nur um rund 15 Gramm überschritten. Der Beschuldigte betätigte sich als Gassenverkäufer, also in der untersten Hierarchiestufe. Die Deliktsdauer zog sich über fast ein Jahr hin, allerdings ist beim vorliegenden Schuldspruch nicht von einem intensiven deliktischen Handeln während der gesamten Zeit auszugehen. Das Motiv des Beschuldigten war es, mit dem Drogenhandel den Lebensbedarf für seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz zu finanzieren. Dieses finanzielle Motiv ist aber für den Drogenhandel ebenso wie der direkte Vorsatz typisch und führt nicht zu einer Erhöhung des Verschuldens. Insgesamt ist das Tatverschulden im Rahmen der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als ausgesprochen leicht zu beurteilen und es ist dafür eine Einsatzstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen.

2.4 Der Schuldspruch wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft den mehrfachen Verkauf von Haschisch in unbestimmter Menge an D.___ und den Besitz von 42,29 Gramm Haschisch zum Verkauf anlässlich der Anhaltung am 12. Mai 2016. Da es sich nur um eine vergleichsweise geringe Menge und keine harte Droge gehandelt hat, ist trotz direktem Vorsatz und längerer Deliktszeit von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten angemessen. Die Einsatzstrafe ist asperiert um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

2.5 In Bezug auf die Verstösse gegen das Ausländergesetz ist von einem vielfachen Verstoss gegen die Einreisesperre und längeren illegalen Aufenthalten in der Schweiz während eines Zeitraums von gut zwei Jahren auszugehen. Der Beschuldigte hat dabei mit direktem Vorsatz gehandelt und eine aussergewöhnliche Hartnäckigkeit bewiesen. Für allfällige Kontrollen hat er sich mit gefälschten Ausweisen ausgestattet. Die einschlägigen Strafbestimmungen sehen Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Angesichts der langen Deliktsdauer und des direkten Vorsatzes ist das Verschulden bezüglich der mehreren Verstösse gegen das AuG als mittelschwer zu bewerten. Eine Straferhöhung nach Asperation um insgesamt drei Monate auf nunmehr 17 Monate Freiheitsstrafe ist angemessen.

2.6 Der Beschuldigte liess sich für CHF 200.00 zwei gefälschte österreichische Ausweise (Ausländerausweis und Führerausweis) anfertigen, um sich im Schengenraum ausweisen zu können. Die Ausweise waren durchaus professionell gestaltet und der Beschuldigte konnte sich damit auch die Ausstellung eines Libero-Abonnements (Inhaltsfälschung) erschleichen. Das Verschulden wiegt nicht ganz leicht und ist mit einer Asperation der Einsatzstrafe um drei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe abzugelten.

2.7 Bezüglich der Täterkomponenten kann zum Vorleben vorweg auf die ausführliche Darstellung der Vorinstanz auf US 36 40 verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache Jugend in Algerien und lebt seit über 20 Jahren illegal in der Schweiz und in Frankreich. Seine Gründe für den Wegzug aus Algerien wurden nie ganz klar, dürften aber im wesentlichen wirtschaftlicher Natur sein. Seither hat sich allein in der Schweiz eine stattliche Anzahl an Strafurteilen gegen ihn angesammelt, die grösstenteils einschlägig sind und mehrmonatige bis mehrjährige Freiheitsstrafen betrafen. Diese mehrfachen längeren Strafvollzüge vermochten beim Beschuldigten kein Umdenken zu bewirken: Obwohl er nur zu Frankreich eine persönliche Verbindung darzulegen vermochte (Tochter in [...] ), kam er auch nach Erstehung längerer Freiheitsstrafen wiederholt in die Schweiz im Wissen, sich hier nur deliktisch durchschlagen zu können. Seine Unbelehrbarkeit und Kaltblütigkeit sind eindrücklich, die Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus.

Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bis dahin kaum Reue und Einsicht zeigte, indem er angab, seine Delinquenz sei angesichts der fehlenden Arbeitserlaubnis in der Schweiz zwingend. Nicht vorzuwerfen ist ihm die mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden, er kann diesbezüglich aber auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der Strafzumessung neutral wirken sich seine gute Führung im Strafvollzug und die nicht erhöhte Strafempfindlichkeit aus. Immerhin scheint er sich nun gemäss Eingabe des Verteidigers vom 30. November 2017 um einen geregelten Aufenthalt in Frankreich zu bemühen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten angesichts der vielen Vorstrafen deutlich straferhöhend aus, die Freiheitsstrafe ist aus diesen Gründen um vier Monate auf eine Gesamtstrafe von 24 Monaten zu erhöhen. Diese Strafe erscheint auch bei einer Gesamtschau der Delinquenz des Beschuldigten angemessen.

2.8 Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist angesichts der ungünstigen Legalprognose ausgeschlossen, was mit dem vorliegenden Antrag auf eine unbedingte Freiheitsstrafe ja auch vom Beschuldigten selbst anerkannt wird.

2.9 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.10 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befinde.

Der von A.___ vom 7. Juli 2016 bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.11 Gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde das Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten (bis 27.12.2017) angeordnet. Die seither ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

2.12 Angesichts der weiterhin bestehenden Fluchtund Wiederholungsgefahr ist die Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs zu verlängern bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, längstens aber bis zum 12. Mai 2018 (vgl. separater Beschluss).

V.            Kosten und Entschädigungen

1. Kosten

1.1 Bei diesem Ausgang ist der Entscheid der Vorinstanz zu den Kostenund Entschädigungsfolgen zu bestätigen. A.___ hat demnach die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4000.00, total CHF 8300.00, zu bezahlen.

1.2 Mit der Berufung ist der Beschuldigte namentlich hinsichtlich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Es ist angemessen, die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 zu einem Drittel dem Staat und zu zwei Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Demnach werden die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00, wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00

1.3 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 1000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet. Nach Verrechnung beträgt die Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten und Busse CHF 9'640.00.

2. Entschädigungen

2.1 Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11064.20 (Honorar CHF 9468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Rechtsanwalt Winiger macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 14,5 Stunden geltend. Dazu kommen eine Stunde für die Hauptverhandlung, 1,5 Stunden Wegentschädigung (Hauptverhandlung), 1,25 Stunden für die mündliche Urteilseröffnung inkl. Wegentschädigung sowie 0,5 Stunden für die Nachbearbeitung. Abzuziehen ist hingegen eine halbe Stunde, welche die Vorinstanz für die Nachbearbeitung nach dem erstinstanzlichen Urteil vergütet hat. Demnach sind 18,25 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend CHF 3'285.00, zu vergüten. Zuzüglich Auslagen von 307.40 und Mehrwertsteuer von CHF 287.40 beläuft sich das Honorar auf total CHF 3'879.80, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren). Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.


Demnach wird in Anwendung der Art. 252 Abs. 2 und 3, teilweise i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB; Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und d, teilweise i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 135, Art. 233, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen seit Herbst 2013 bis zum 26. Juni 2014, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ohne Kostenausscheidung eingestellt.

2.         Gemäss der bezüglich litera b f rechtskräftigen Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 hat sich A.___ schuldig gemacht:

-        des Vergehens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai 2016 (Anklageschrift [AKS] Ziff. 1 lit. a und lit. c, soweit Haschisch betreffend);

-        der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 27. Juni 2014 bis am 12. Mai 2016 (AKS Ziff. 5);

-        des mehrfachen Fälschens von Ausweisen, begangen im Jahr 2015 (AKS Ziff. 2);

-        der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 15. April 2016 (AKS Ziff. 3);

-        des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthaltes, begangen vom 24. Januar 2014 bis am 12. Mai 2016 (AKS Ziff. 4).

3.         A.___ hat sich des Verbrechens gegen das BG über die Betäubungsmittel, begangen vom 1. Juli 2015 bis am 12. Mai 2016, schuldig gemacht (AKS Ziff. 1 lit. a - d, soweit Kokain betreffend).

4.         a) A.___ wird zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

b) Gemäss der rechtskräftigen Ziffer 3 lit. b des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde A.___ zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt.

5.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 sind 56 Tage Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

6.         Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 7. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.

7.         Der von A.___ vom 7. Juli 2016 bis 27. Juni 2017 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.         Gemäss Ziffer 6 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde das Haftentlassungsgesuch von A.___ abgewiesen und zur Sicherung des Strafvollzuges gegen A.___ Sicherheitshaft für die Dauer von 6 Monaten angeordnet. Die seither ausgestandene Sicherheitshaft ist ihm an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

9.         Das Haftentlassungsgesuch von A.___ wird abgewiesen; für ihn wird bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzuges, längstens aber bis 12. Mai 2018, Sicherheitshaft angeordnet (separater Beschluss).

10.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 7 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurden folgende bei A.___ sichergestellten Gegenstände eingezogen:

a) Haschisch (42g plus eine Kugel), Kokain (16g) sowie die 44 Minigrips und sind, soweit noch nicht geschehen, durch die Polizei zu vernichten.

b) 1 oesterreichischer Führerschein (lautend auf [...] ), 1 oesterreichischer Aufenthaltstitel (lautend auf [...] ) sowie 1 Fahrkarte Libero-Abo 2. Klasse und sind durch das Gericht der Polizei zur gutscheinenden Verwendung auszuhändigen.

11.      Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wird der bei A.___ sichergestellte Betrag von CHF 1000.00 mit den Verfahrenskosten verrechnet (Ziff. 16).

12.      Gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2017 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 11064.20 (Honorar CHF 9468.00, Auslagen CHF 776.65 und 8% MwSt) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

13.      Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, auf total CHF 3879.80 festgesetzt (Honorar CHF 3'285.00, Auslagen CHF 307.40, Mehrwertsteuer CHF 287.40), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er diese Kosten dem Staat im Umfang von 2/3 (CHF 2'586.55) zu erstatten (Verjährung in 10 Jahren).

14.      A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor erster Instanz mit einer Staatsgebühr von CHF 4000.00, total CHF 8300.00, zu bezahlen.

15.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00 total CHF 3'060.00, werden wie folgt auferlegt:

Beschuldigter 2/3 entspr. CHF 2'040.00

Staat 1/3 entspr. CHF 1'020.00

16. Nach Verrechnung des bei A.___ sichergestellten Betrages von CHF 1'000.00 (Ziff. 11) beträgt die Rest-Forderung des Staates für Verfahrenskosten und Busse CHF 9'640.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Kiefer Fröhlicher



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