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Urteil Strafkammer (SO)

Kopfdaten
Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2016.17
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2016.17 vom 24.10.2016 (SO)
Datum:24.10.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das SVG
Schlagwörter : Fussgänger; Schuldig; Beschuldigte; Berufung; Fussgängerstreifen; Verkehr; Berufungskläger; Fussgängerin; Verletzung; Staat; Urteil; Strasse; Kollision; Verfahren; Linke; Grobe; Gefahr; Beschuldigten; Fahrzeug; Vortritt; Verhalten; Vorinstanz; Verfahrens; Linken; Verkehrsregeln; Schulter; Aufmerksamkeit; Aussagen
Rechtsnorm: Art. 106 StGB ; Art. 3 VRV ; Art. 31 SVG ; Art. 33 SVG ; Art. 49 VRV ; Art. 6 VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:118 IV 285; 123 IV 88; 131 IV 133;
Kommentar zugewiesen:
Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, Art. 90 SVG, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Urteil vom 24. Oktober 2016

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend Widerhandlung gegen das SVG


Die Berufung wird mit dem Einverständnis des Berufungsklägers im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.     Prozessgeschichte

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Juli 2014 wurde der Berufungskläger wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachten des Vortrittsrechts bei Fussgängerstreifen und mangelnder Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (Akten Voruntersuchung sind nicht paginiert).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich, Biel, mit Schreiben vom 24. Juli 2014 fristund formgerecht Einsprache. Bestritten wurde der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte sei lediglich wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen und die Strafzumessung sei entsprechend anzupassen.

3. Mit Anklageschrift vom 21. Oktober 2014 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Beurteilung des gegen den Beschuldigten gemachten Vorhalts an das Gerichtspräsidium von Solothurn-Lebern. Sie beantragte einen Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise zu 13 Tagen Freiheitsstrafe (Aktenseite 1 ff. [im Folgenden: AS 1 ff.].

4. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2015 fern. B.___, die involvierte Fussgängerin, wurde im Rahmen dieser Hauptverhandlung als Zeugin zur Sache befragt (AS 37 ff.), nachdem der anwesende private Verteidiger auf eine direkte Konfrontation der Zeugin mit seinem Mandanten formell verzichtet hatte (AS 35).

5. Am 7. April 2015 fand eine zweite Hauptverhandlung statt. Wie dem entsprechenden Verfahrensprotokoll zu entnehmen ist (AS 41 f.), hatte der Berufungskläger offenbar im Dezember 2014 einen Hirnschlag erlitten und war anschliessend bis am 19. Februar 2015 hospitalisiert. Am 23. Februar war er erneut hospitalisiert und am 24. Februar 2015, also am Tag der ersten Hauptverhandlung, hatte er einen Arzttermin. Daher wurde auf eine Ordnungsbusse für das Nichterscheinen am 24. Februar 2015 verzichtet. Der Verteidiger beantragte vor erster Instanz einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1 SVG, wobei auf eine Bestrafung gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Satz 2 SVG zu verzichten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen (AS 42). Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern fällte am 7. April 2015 folgendes Urteil:

1.         A.___ hat sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.

2.         A.___ wird verurteilt zu:

a)  einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

b)  einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.

3.         Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.

4.         Der Amtsgerichtspräsident verzichtet auf die schriftliche Begründung des Urteils, wenn keine Partei ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit Zustellung der Urteilsanzeige niemand ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt.

5.         Die Kosten des Verfahrens, mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, hat A.___ zu bezahlen.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Staatsgebühr um CHF 200.00, womit die gesamten Kosten CHF 785.00 betragen.

6.    Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger mit Schreiben vom 20. April 2015 die Berufung an (AS 58). Am 29. Februar 2016 wurde dem Verteidiger das begründete Urteil zugestellt. Die Berufungserklärung datiert vom 21. März 2016. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch. Sämtliche Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen, dem Berufungskläger sei zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung für das erstund zweitinstanzliche Verfahren zuzusprechen.

7.    Mit Stellungnahme vom 4. April 2016 teilte die stv. Oberstaatsanwältin mit, die Staatsanwaltschaft stelle keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und verzichte sowohl auf eine Anschlussberufung als auch auf eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren.

8.    Mit Schreiben vom 28. April 2016 teilte der Verteidiger auf entsprechende Verfügung hin mit, sein Mandant sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Mai 2016 wurde anschliessend das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Einreichung einer Berufungsbegründung wurde dem Berufungskläger Frist gesetzt bis 23. Mai 2016. Seinem Verteidiger wurde dreimal eine Fristerstreckung gewährt, letztmals bis 26. Juli 2016. Die Berufungsbegründung datiert vom 26. Juli 2016. In Abweichung seiner im Rahmen der Berufungserklärung gestellten Anträge wird neben dem vollständigen Freispruch eventualiter ein Schuldspruch gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG beantragt.

II.    Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. In der Anklageschrift vom 21. Oktober 2014 wird A.___ Folgendes vorgehalten:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, evtl. i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG) durch Missachten des Vortrittsrechts bei Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV) und Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV),

begangen am 15. Oktober 2013, um ca. 20:00 Uhr, in Grenchen, Solothurnstrasse, Fahrtrichtung Bettlach, indem der Beschuldigte als Lenker des PW [...], wegen mangelnder Aufmerksamkeit die Fussgängerin B.___, welche im Begriff war, den Fussgängerstreifen auf Höhe Meisenstrasse in Richtung Süden zu überqueren und die Fahrbahn bereits zu etwa 2/3 überquert hatte, übersah und deren Vortrittsrecht missachtete. Trotz eingeleiteter Vollbremsung kollidierte er mit der Front seines Fahrzeugs mit dem rechten Bein der Fussgängerin, welche dadurch zu Boden fiel und sich verletzte. Sie erlitt Prellungen am rechten Bein und an der linken Schulter, sowie Schürfwunden am linken Ellenbogen.

Der Beschuldigte handelte mindestens unbewusst grobfahrlässig, indem er eine elementare Sorgfaltspflicht (erhöhte Aufmerksamkeit vor einem Fussgängerstreifen bei Regen und in der Nacht) ausser Acht gelassen hatte. Das pflichtwidrige Verhalten und die damit verbundene pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Beschuldigten waren geeignet, den Unfall und damit den Erfolg herbeizuführen. Durch sein Verhalten und die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Lenker war für den Beschuldigten die Herbeiführung des Erfolgs (Unfall/Kollision) auch vorhersehbar. Mit Einhaltung der Sorgfaltspflichten und der damit verbundenen entsprechenden Verkehrsregeln wäre es nicht zur Kollision und zur Verletzung von B.___ gekommen; der Unfall wäre mithin vermeidbar gewesen. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten war für den eingetretenen Erfolg kausal.

Durch sein Verhalten rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer, insbesondere von B.___, hervor.

2. Wie dem Polizeirapport vom 20. November 2013 zu entnehmen ist, konnten am Unfallort keine Spuren festgestellt werden. Gemäss Polizeirapport erlitt die Fussgängerin Prellungen am rechten Bein und an der linken Schulter sowie Schürfungen am Ellenbogen links. Die beiden Beteiligten wurden von der Polizei im Bürgerspital Solothurn getrennt zur Sache befragt.

Der Beschuldigte führte in dieser Erstbefragung aus, er sei von Lengnau her mit dem PW nach Hause gefahren. Es sei dunkel gewesen und habe stark geregnet. Er habe die Abblendlichter und die Nebelleuchten eingeschaltet gehabt. Nebel habe es keinen gehabt. Er habe sich fahrfähig gefühlt, sei weder müde gewesen noch habe er Medikamente oder Alkohol zu sich genommen. Direkt vor ihm sei kein Auto gefahren. Er habe sich mit ca. 30 km/h dem Fussgängerstreifen genähert. Der Fussgängerstreifen sei von links her beleuchtet und weise in der Mitte eine Insel auf. Er habe geradeaus geschaut und auf dem Fussgängerstreifen keine Person gesehen. Er habe sich von der Strassenlampe von links geblendet gefühlt. Zusammen mit dem Regen sei das Licht sehr unangenehm gewesen. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto eine Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im rechten Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine Vollbremsung eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die Fussgängerin aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. Sie habe über Schmerzen im linken Fuss und der linken Schulter geklagt.

B.___ sagte in der Erstbefragung vom 15. Oktober 2013 aus, sie habe den Fussgängerstreifen Richtung Bahnhof, also Richtung Süden überquert. Sie sei schon fast auf der anderen Strassenseite gewesen, als sie den PW heranfahren gesehen habe. Das Fahrzeug sei in normaler Geschwindigkeit herangefahren, habe das Tempo vor dem Fussgängerstreifen aber nicht verringert. Sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu kommen, was ihr aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr rechtes Bein gefahren. Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu Boden gefallen. Sie habe Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt und Ellbogen verspürt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht gesehen.

Vor dem Amtsgerichtspräsidenten bestätigte B.___ am 24. Februar 2015 diese Aussagen (Aktenseiten 37 ff. [im Folgenden: AS 37 ff.] und ergänzte, sie habe damals beige Trainerhosen und eine dunkle Jacke getragen. Es sei kein wahnsinnig starker, sondern ein normaler Regen gewesen. Sie sei wegen der Schmerzen an der linken Schulter in Behandlung gewesen. Diese schmerze immer noch. Sie sei ca. zwei Wochen arbeitsunfähig gewesen. Als sie danach wieder arbeiten gegangen sei, habe sie wieder Schmerzen gehabt.

B.___ reichte zuhanden des erstinstanzlichen Gerichts eine Bestätigung der behandelnden Ärztin vom 23. Februar 2015, den Unfallschein sowie einen Bericht der Chiropraktorin vom 31. Mai 2014 ein. Die von der Geschädigten dargelegten Folge-Beschwerden werden durch diese Unterlagen dokumentiert (AS 46 ff.).

Der Beschuldigte machte in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 7. April 2015 folgende von seinen Erstaussagen abweichenden Aussagen (AS 44 f.): Er habe vor dem Fussgängerstreifen angehalten. Als er gebremst habe, habe er die Frau auf ihre Schulter auf den Trottoirrand fallen sehen. Als er angehalten habe, sei sie vor seinem Auto gewesen. Sie sei dann ungefähr in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen. Er sei mit seinem Auto stillgestanden und sie sei immer noch gelaufen. Danach sei sie umgefallen. Die Fussgängerin, welche das Natel vor der Nase und Kopfhörer getragen habe, sei erschrocken und daher umgefallen. Er könne nicht sagen, weshalb er all dies bei der Polizei noch nicht ausgesagt habe.

3. Die Vorinstanz hielt die neuen Aussagen des Beschuldigten nicht für glaubhaft. Es müsse davon ausgegangen werden, dass diese zusätzlichen Vorbringen Schutzbehauptungen seien, um sich selber zu entlasten (Urteilsseite [US] 8).

Der Berufungskläger wendet dagegen ein, seine Aussagen vom 7. April 2015 seien nicht Schutzbehauptungen, sondern Präzisierungen, welche im Rahmen der Erstbefragung noch nicht erfasst worden seien. Bei der nicht parteiöffentlichen Erstbefragung gehe es insbesondere darum, den Sachverhalt grob festzuhalten. Dass der Befragte zu diesem Zeitpunkt nicht sämtliche Details zu Protokoll gegeben habe, könne nicht zu seinem Nachteil gereichen. Deshalb sei auch auf diese Aussagen und nicht nur auf die Erstaussagen abzustellen (Ziff. 2 der Berufungsbegründung).

Der Argumentation des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Bei der Erstbefragung handelt es sich um die tatnächste Einvernahme. Die Erinnerung des Aussagenden ist dabei regelmässig noch intakt und tendenziell weniger durch allfällige strategische Überlegungen beeinflusst. Wie dem entsprechenden Protokoll zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte vor der Befragung auf seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter hingewiesen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren noch nicht parteiöffentlich ist, ist gesetzlich so vorgesehen. Die Erstbefragung dient nicht, wie von der Verteidigung moniert, der Feststellung des Sachverhalts in seinen groben Zügen, sondern, wie allgemein die Einvernahme zur Sache, der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob der Beschuldigte sein Fahrzeug noch vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte, absolut zentral. Der Beschuldigte führte in der Erstbefragung weder aus, vor dem Fussgängerstreifen angehalten zu haben, noch behauptete er, die Fussgängerin habe sich nicht auf dem Fussgängerstreifen befunden (und sie daher eine Kollision selber zu verantworten hätte). Dies machte er im Übrigen auch nicht vor der Vorinstanz geltend. Die Erstaussagen der beiden Beteiligten fügen sich denn auch zu einem klaren, eindeutigen Bild zusammen:

B.___ führte zum entscheidenden Moment aus, sie habe sofort versucht, auf die andere Strassenseite zu kommen, was ihr aber nicht mehr gelungen sei. Das Auto sei frontal in ihr rechtes Bein gefahren. Anschliessend sei sie auf ihre linke Körperseite zu Boden gefallen. Sie habe Schmerzen am rechten Bein und dem linken Schulterblatt und Ellbogen verspürt. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe sie nicht gesehen. Der Beschuldigte führte zu der gleichen Phase aus, er habe vor dem Fussgängerstreifen geradeaus geblickt und keine Person gesehen, weder links noch rechts, er habe sich von der Strassenlampe geblendet gefühlt. Plötzlich habe er direkt vor seinem Auto eine Gestalt gesehen, die dunkel gekleidet gewesen sei. Diese habe sich im rechten Bereich vor seiner PW-Front befunden. Er habe umgehend eine Vollbremsung eingeleitet. Er habe nichts von einer Kollision bemerkt, habe die Fussgängerin aber stürzen gesehen, nach links, von seinem Auto weg. Dass der Beschuldigte die Kollision nicht gespürt hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der leichten Verletzungen, die sich die Fussgängerin zugezogen hat, ist davon auszugehen, dass die Kollision nur noch sehr schwach ausfiel, ansonsten die Fussgängerin mit Sicherheit viel gravierendere Verletzungen erlitten hätte. Das Szenario, welches der Beschuldigte dann vor erster Instanz vortrug, ist ein ganz anderes: der Sturz der Fussgängerin wird nun zeitlich versetzt beschrieben. Diese sei noch weitergelaufen, als er sein Fahrzeug schon zum Stillstand gebracht gehabt habe. Sie sei dann auf den Trottoirrand gefallen. Es handelt sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, die weder mit seinen eigenen noch mit den Erstaussagen des Opfers vereinbar ist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Auf die Aussagen des Beschuldigten vom 7. April 2015 kann nicht abgestellt werden. Entscheidend sind die sich weitgehend entsprechenden Erstaussagen der beiden Beteiligten. Gestützt auf diese Erstaussagen ist der vorgehaltene Sachverhalt erstellt.

III.   Rechtliche Würdigung

1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Wie bereits die Vorinstanz darlegte, ist Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat (BGE 123 IV 88 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer ernstlichen oder erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Abs. 2 SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (zum Ganzen: BGE 123 IV 88 E. 3a; BGE 118 IV 285 E. 3a/b).

In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund seines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen Prüfung (BGE 123 IV 88 E. 2a/4a; BGE 118 IV 285 E. 4) bzw. ist die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2, mit Hinweisen). Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob das Übersehen eines Signals oder einer Gefahrensituation auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Gegenindizien vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 2003, 6P.153/2002, E. 6.2, mit Hinweisen).

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Art. 6 Abs. 1 VRV präzisiert, der Fahrzeugführer müsse vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er habe in dieser Situation die Geschwindigkeit rechtzeitig so zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Als Schranke für den Gebrauch dieses Vortrittsrechts durch den Fussgänger gilt Art. 49 Abs. 2 VRV, wonach dieser den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten darf.

2. Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte die Geschädigte erst wahrgenommen hatte, als es zu spät war, und deshalb diese auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen angefahren hat. Dadurch hat der Beschuldigte die Regeln der besonderen Vorsicht vor Fussgängerstreifen missachtet und der Fussgängerin das nach Art. 33 SVG zustehende Vortrittsrecht nicht gewährt.

Da die Fussgängerin zum Kollisionszeitpunkt die Strasse schon fast überquert hatte, kann auch nicht zur Entlastung des Beschuldigten davon ausgegangen werden, diese habe den Fussgängerstreifen überraschend betreten. Es handelt sich dabei unbestrittenermassen um wichtige Verkehrsregeln, welche vorliegend missachtet worden sind.

Der Beschuldigte schuf vorliegend nicht nur eine ernstliche Gefahr für die Fussgängerin, sondern diese erlitt infolge des fehlbaren Verhaltens des Beschuldigten leichte Verletzungen. Er erfüllte zweifelsohne den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsklägers entsprechen nicht dem Beweisergebnis, nach welchem B.___ den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten hat und daher die Kollision nicht auf deren Fehlverhalten zurückzuführen ist, sondern alleine der Berufungskläger dafür verantwortlich ist. Klartext spricht auch das Bundesgericht in seinem Entscheid 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010, wonach es keiner weiteren Ausführungen bedürfe, dass das Missachten der Aufmerksamkeitsregeln bei der Annäherung an einen Fussgängerstreifen eine ernstliche Gefahr für die Fussgänger hervorruft, da diese bei einer Kollision mit einem Automobil selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere bis schwerste Verletzungen davontragen können (E 4.1).

Die Missachtung des Vortritts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker wiegt in aller Regel objektiv und subjektiv schwer bzw. stellt eine grobe Fahrlässigkeit dar, wenn die Fussgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten haben (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 91 mit Verweisen auf die Bundesgerichtspraxis). Im oben erwähnten vergleichbaren Fall (Urteil 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010) hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdeführer hätte sein Abbiegemanöver mit erstellter Bremsbereitschaft und einer Geschwindigkeit durchführen müssen, welche nötigenfalls ein rechtzeitiges Anhalten vor einem die Strasse überquerenden Fussgänger zugelassen hätte. Da der erste Fussgängerstreifen nur rund 2 3 m hinter der Spitze der Traminsel liege, hätte er somit auf diese Distanz anhalten können müssen, was bei einer Geschwindigkeit von rund 30 km/h oder auch etwas darunter ausgeschlossen sei. Seine Geschwindigkeit sei daher klarerweise erheblich übersetzt gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass er das Opfer, das die Strasse bereits mehr als zur Hälfte überquert gehabt habe und sich somit bereits zwei Sekunden auf der Fahrbahn befunden haben müsse, erst unmittelbar vor der Kollision wahrgenommen habe (E. 4.3). In diesem Fall berief sich der Beschwerdeführer auf eine verdeckte Sicht. Er habe das Opfer erst gesehen, als sie sich unmittelbar vor der Motorhaube befunden habe.

Im vorliegenden Fall war die Strasse schnurgerade und übersichtlich, der Fussgängerstreifen war beleuchtet, die behauptete Blendung durch die Strassenlaterne (Licht von oben) ist nicht glaubhaft. Die Fussgängerin lief auf dem Fussgängerstreifen und hatte die Fahrbahn schon beinahe vollständig überquert, als es zur Kollision kam; trotzdem hat sie der Beschuldigte erst gesehen, als sie sich schon direkt vor seinem Auto befunden hat. Angesichts der geraden übersichtlichen Strasse hätte der Beschuldigte die Fussgängerin auf dem beleuchteten Fussgängerstreifen trotz Regen und dunkler Kleidung bei genügender Aufmerksamkeit sehen müssen, während sie die Gegenfahrbahn bis zur Mittelinsel und anschliessend bereits mehr als die Hälfte seiner eigenen Fahrbahn überquerte. Wäre die Sicht z.B. durch starken Regen derart schlecht gewesen, dass die Fussgängerin trotz Beleuchtung des Fussgängerstreifens nicht erkennbar gewesen wäre, wären die 30 km/h, mit welchen der Berufungskläger unterwegs war, zu schnell gewesen, um auf Unvorhergesehenes reagieren zu können. Er wäre diesfalls verpflichtet gewesen, im Schritttempo mit Bremsbereitschaft zu fahren. Dies hat der Berufungskläger nicht getan. Er bedachte dies aufgrund einer momentanen Unaufmerksamkeit nicht. Besondere Gegebenheiten, welche gegen ein rücksichtsloses Verhalten sprechen würden, sind nicht zu erkennen. Die geltend gemachten schlechten Sichtverhältnisse verpflichteten den Berufungskläger, wie dargelegt, eben gerade zu noch mehr Rücksicht. A.___ handelte zumindest unbewusst grobfahrlässig und erfüllte demnach den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht.

 

IV.  Strafzumessung

 

Der Berufungskläger äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging bei den Tatkomponenten von einem Grenzfall von Art. 90 Abs. 2 SVG und mithin von einer sehr leichten objektiven Tatschwere aus. Das Berufungsgericht schliesst demgegenüber auf einen klaren Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG und dementsprechend auf eine höhere objektive Tatschwere. Infolge des Verschlechterungsverbots kann das Berufungsgericht die Strafe aber nicht erhöhen. Im Gegenzug ist die Strafe aber auch nicht zu reduzieren, obwohl von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz auszugehen ist (die Hauptverhandlung fand im April 2015 statt, das begründete Urteil lag erst im Februar 2016 vor). Dieser Verletzung wird mit dem im Hinblick auf das Verschulden etwas tiefe Strafmass der Vorinstanz genügend Rechnung getragen. Im Weiteren ist die Strafe auch nicht unter dem Aspekt des Sanktionenpakets (drohender Ausweisentzug) zu mindern, da der Beschuldigte pensioniert ist und nicht in besonderem Masse auf seinen PW angewiesen ist.

Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von CHF 900.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, wird demnach bestätigt.

V.   Kosten und Entschädigung

Gestützt auf den Verfahrensausgang hat der Berufungskläger sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, als auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 1050.00, zu tragen. Sein Entschädigungsbegehren wird abgewiesen.

Demnach wird in Anwendung der Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 1 und 2, Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 VRV; Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 106 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

erkannt:

1.    A.___ hat sich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 15. Oktober 2013, schuldig gemacht.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren,

b)    einer Busse von CHF 900.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe.

3.         Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist abgewiesen.

4.         A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 600.00, total CHF 985.00, zu bezahlen.

5.         A.___ hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 1000.00, total CHF 1050.00, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin

Kamber Fröhlicher



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