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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2012.79: Strafkammer

D.________, ein Mann, der seit dem 1. August 1997 eine volle Invalidenrente bezieht, hat am 30. April 1998 einen Antrag auf Ergänzungsleistungen gestellt. Nachdem seine Frau für sechs Monate halbtags gearbeitet hat, lehnte die Kasse am 17. Oktober 2005 seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Daraufhin reichte D.________ am 15. März 2006 erneut einen Antrag ein, der jedoch am 15. Mai 2006 abgelehnt wurde. Nach einem langwierigen Prozess entschied das Gericht am 2. Oktober 2009, dass der Rekurs unbegründet ist und die Entscheidung der Kasse bestätigt wird. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2012.79

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2012.79
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2012.79 vom 18.07.2013 (SO)
Datum:18.07.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung einer Massnahme
Schlagwörter : Massnahme; Urteil; Grundlage; Berufung; Anordnung; Kammer; Medikation; Sinne; Gesetzbuch; Einleitung; Behandlung; Rechtskraft; Departement; Innern; Aussichtslosigkeit; Prüfung; Gericht; Modifikationen; Beschuldigte; Aufhebung; Depotmedikation; Punkt; Erwägungen:; Unterbringung; Zivilgesetzbuch; Recht; Marianne
Rechtsnorm:Art. 59 StGB ;Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:130 IV 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2012.79

Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Am 21. Oktober 2011 hob das Departement des Innern die Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit auf und legte den Fall zur erneuten Prüfung dem Gericht vor, welches mit Urteil vom 18. Juni 2012 an der angeordneten therapeutischen Massnahme mit Modifikationen festhielt. Der Beschuldigte erklärte gegen das Urteil die Berufung. Er verlangte die Aufhebung der Massnahme, eventuell sei diese abzuändern. U.a. sei auf die Anordnung einer zwangsweisen Depotmedikation zu verzichten. Die Strafkammer heisst die Berufung in diesem Punkt gut.

Aus den Erwägungen:

3.2. ( ) Es würde daneben für eine zwangsweise ambulante Medikation auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen. Es besteht aktuell eine gesetzliche Grundlage im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und im Strafrecht in Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0; BGE 130 IV 49; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.]: Basler Kommentar zum StGB I, Basel 2013, Art. 59 StGB N 84). Für eine ambulante Zwangsmassnahme ist demgegenüber eine rechtliche Grundlage nicht erkennbar (Heer, a.a.O., Art. 59 StGB N 85). In Fällen wie dem Vorliegenden, wo einerseits eine ambulante Massnahme ausgesprochen worden ist und andererseits keine (oder zumindest keine Freiheits-) Strafe verhängt wurde, kann eine Medikation nur unter Mitwirkung des Betroffenen durchgeführt werden. Das einzige «Zwangsmittel» wäre die (auf zwei Monate befristete) stationäre Einleitung der ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB, wozu auch die Einstellung einer medikamentösen Behandlung gehören könnte (Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 77). Nachdem vorliegend die ambulante Massnahme bei Dr. X. schon einige Zeit läuft und es sich damit nicht um die Einleitung einer Massnahme handelt, erscheint die Anwendung dieser Bestimmung als fraglich. Zuständig zur Anordnung wäre die Vollzugsbehörde.

 

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Juli 2013 (STBER.2012.79)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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