Zusammenfassung des Urteils STBER.2012.73: Strafkammer
Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.D.________ aus Prilly gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne-West vom 2. Juni 2009, die die Unterbringung von B.D.________ in einer medizinischen Einrichtung anordnete. B.D.________ litt unter Alkoholismus und wurde aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme vorläufig in Gewahrsam genommen. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde entschieden, dass er weiterhin unter Aufsicht bleiben sollte, um eine langfristige Abstinenz zu gewährleisten. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'723 Franken wurden B.D.________ auferlegt. A.D.________ hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, da sie und ihr Mann finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Das Gericht entschied, dass die Kosten vom Staat übernommen werden sollten, da B.D.________ als bedürftig eingestuft wurde.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2012.73 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.03.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen das SVG |
Schlagwörter : | Sanktion; Zumessung; Hrsg:; Anfechtung; Sanktionenpaket; Element; Berufung; Sinne; Elemente; Schweizerischen; Prozessordnung; Kommentar; Praxis; Entscheidung; Vollzug; Rechtsmittelinstanz; Geldstrafe; Busse; Obergericht; Urteil; Urteils; «die; Bemessung; Teilelemente; Aufgr; Wortlauts; Lehre; ämtliche |
Rechtsnorm: | Art. 399 StPO ; |
Referenz BGE: | 117 IV 97; |
Kommentar: | - |
Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden. Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sanktionenpaket zu gelangen.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. März 2013 (STBER.2012.73).
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