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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2012.73: Strafkammer

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.D.________ aus Prilly gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lausanne-West vom 2. Juni 2009, die die Unterbringung von B.D.________ in einer medizinischen Einrichtung anordnete. B.D.________ litt unter Alkoholismus und wurde aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme vorläufig in Gewahrsam genommen. Nach verschiedenen medizinischen Gutachten wurde entschieden, dass er weiterhin unter Aufsicht bleiben sollte, um eine langfristige Abstinenz zu gewährleisten. Die Gerichtskosten in Höhe von 4'723 Franken wurden B.D.________ auferlegt. A.D.________ hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, da sie und ihr Mann finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Das Gericht entschied, dass die Kosten vom Staat übernommen werden sollten, da B.D.________ als bedürftig eingestuft wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2012.73

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2012.73
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2012.73 vom 15.03.2013 (SO)
Datum:15.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das SVG
Schlagwörter : Sanktion; Zumessung; Hrsg:; Anfechtung; Sanktionenpaket; Element; Berufung; Sinne; Elemente; Schweizerischen; Prozessordnung; Kommentar; Praxis; Entscheidung; Vollzug; Rechtsmittelinstanz; Geldstrafe; Busse; Obergericht; Urteil; Urteils; «die; Bemessung; Teilelemente; Aufgr; Wortlauts; Lehre; ämtliche
Rechtsnorm:Art. 399 StPO ;
Referenz BGE:117 IV 97;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2012.73

Urteils, auf welche die Berufung beschränkt werden kann. In Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO wird «die Bemessung der Strafe» aufgeführt, ohne dass wie beispielsweise in Abs. 4 lit. a und d StPO auf weitere Teilelemente eingegangen wird. Aufgrund dieses Wortlauts hat sich die Berufung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO nach einem Teil der Lehre immer auf sämtliche Elemente der Strafzumessung zu erstrecken (Peter Goldschmid et al. [Hrsg.]: Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, Art. 399 StPO S. 396). Demgegenüber sind nach der Auffassung anderer Autoren zumindest gewisse Teilaspekte der Strafzumessung einer getrennten Anfechtung zugänglich (Luzius Eugster in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 399 StPO N 9; Markus Hug in: Andreas Donatsch et al. [Hrsg.]: Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 399 StPO N 20). Gemäss der Praxis des Obergerichts unter dem früheren kantonalen Prozessrecht gilt der Grundsatz, dass alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (Strafmass, Frage des bedingten Strafvollzugs, Widerruf, Rückversetzung) als Gesamtpaket (Sanktionenpaket) zu betrachten sind (SOG 2005 Nr. 15). Um ein kohärentes Sanktionenpaket zu bestimmen, ist bei der Strafzumessung eine Teilanfechtung abzulehnen, wenn damit Fragen auseinandergerissen werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. SOG 1999 Nr. 25; BGE 117 IV 97). So darf die Entscheidung über die Gewährung des bedingten Vollzugs nicht von der Entscheidung über die Höhe der Strafe gespalten werden und die Frage, ob der bedingte Vollzug einer Vorstrafe zu widerrufen sei, darf nicht losgelöst von der Hauptstrafe beurteilt werden (SOG 1999 Nr. 25). Diese Praxis ist auch unter der Geltung der neuen Schweizerischen Strafprozessordnung weiterzuführen. Eine gesonderte Anfechtung eines Teilaspekts der Strafe ist somit nicht kategorisch abzulehnen, Voraussetzung hierfür ist aber, dass das entsprechende Anfechtungsobjekt überhaupt eine selbständige Beurteilung zulässt und durch die getrennte Prüfung keine Gefahr von Widersprüchen zwischen dem unangefochten gebliebenen und dem von der Rechtsmittelinstanz zu erlassenden Teil der Sanktion besteht.

Mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) bedingte Geldstrafe verbunden mit einer Busse sind die wesentlichen Elemente der strafrechtlichen Sanktion bereits festgelegt worden. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann als untergeordnetes Element isoliert geprüft werden. Es erweist sich mit anderen Worten nicht als erforderlich, zugleich auch die bedingte Geldstrafe und Busse einer Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zu unterziehen, um zu einem in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sanktionenpaket zu gelangen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 15. März 2013 (STBER.2012.73).



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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