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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2012.21: Strafkammer

Der Richter hat in einem Rechtsstreit zwischen I.________ SA aus Genf und K.________ SA aus Lausanne entschieden. Es ging um die Honorare eines Experten, der eine technisch-wirtschaftliche Expertise durchgeführt hat. Die Expertenkosten wurden auf 9'000 CHF festgelegt. Die Entscheidung wurde am 17. September 2009 getroffen. Die Gewinnerpartei ist weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2012.21

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2012.21
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2012.21 vom 08.11.2012 (SO)
Datum:08.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steuerbetrug, Urkundenfälschung
Schlagwörter : Bundesgericht; Geschäft; Urteil; Bundesgerichts; Vorteil; Geschäfts; Nationalratsmandat; Verband; Aufwendungen; Wahlkampf; Steuerbetrugs; Staatsanwalts; Wahlkampfkosten; Privataufwand; Firmeninhabers; Vorteile; Staatsanwaltschaft; Recht; Fällen; Branchenverband; Mitglied; Vergleich; Obergericht; Gericht; Charakter; Tatbestand
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2012.21

Urteil des Bundesgerichts 2P.54/1999 E. 2b).

Mit der grundsätzlichen Qualifikation der Wahlkampfkosten als Privataufwand ist aber noch nicht gesagt, dass die politische Prominenz und ein allfälliges Nationalratsmandat von B. seiner Unternehmung keinen Vorteil bringen könnten. Es ist zusammen mit der Vorinstanz sehr wohl festzuhalten, dass ein politisches Amt und die damit verbundene persönliche Bekanntheit des Firmeninhabers ein grosses Beziehungsnetz auch im eigenen Verband schaffen, Türen öffnen und auch Geschäftsabschlüsse erleichtern können. Geschäftsmässige Vorteile eines Nationalratsmandats (und in untergeordnetem Ausmass auch Nachteile wegen politischen Differenzen und Abwesenheiten) für den Betrieb des Beschuldigten sind deshalb anzuerkennen. Dies gilt aber wie Amtsgerichtsstatthalterin und Staatsanwaltschaft zu Recht feststellen auch für andere grundsätzlich private Aufwendungen eines Firmeninhabers (Mitgliedschaften in Golfoder Service-Clubs, kulturelle Engagements). In solchen Fällen wie dem vorliegenden auf geschäftliche Begründetheit zu schliessen, würde bedeuten, dass keine Grenze zwischen Geschäftsund Privataufwand mehr gezogen werden könnte. Auch für eine massgebliche Führungsrolle im Branchenverband wäre ein Nationalratsmandat nicht nötig: B. wurde ohne solches Mandat als Präsident der politischen Kommission gewählt und behielt das Amt auch nach den missglückten Wahlen 2007 und 2011. Zudem präsidiert er neu auch die Wirtschaftskommission. Das Schreiben des Branchenverbands besagt letztlich nicht mehr, als dass der Verband verständlicherweise gerne einen direkten Draht durch ein Mitglied ins Parlament hätte. Deshalb hat der Verband den Wahlkampf von B. auch finanziell unterstützt. Die getätigten Aufwendungen im vorliegenden Fall sind aber völlig unverhältnismässig im Vergleich zum objektiv zu erwartenden positiven Effekt für die E. AG. In diese Richtung äusserte sich auch der Verteidiger in dem von ihm vor Obergericht eingereichten Zeitungsartikel vom 13. Juli 2011, indem er angesichts des hohen Betrags einräumte, dass vor Gericht die Relation zwischen Spenden und Firmengewinn «eine wichtige Rolle» spielen dürfte. Die Voraussetzungen gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, um von einer geldwerten Leistung an einen Anteilsinhaber auszugehen, sind vorliegend erfüllt: Es liegt keine zumindest bei weitem keine gleichwertige Gegenleistung vor, der Aktionär erhielt einen Vorteil, der einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre und der private Charakter dieser Zuwendung war für die Gesellschaftsorgane erkennbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2011 E. 5.3). Wenn das Bundesgericht in E. 5.6 ausführt, in Grenzfällen führe die Aufrechnung in der Praxis nicht zu einem Verfahren wegen Steuerbetrugs, sagt es damit nicht, dass in solchen Fällen der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs nicht erfüllt sei. Von einem Grenzfall kann bei objektiver Betrachtung bei den hier zu beurteilenden Aufwendungen nicht gesprochen werden. Es fällt vielmehr die Vergleichbarkeit des vorliegenden Sachverhalts mit den Kosten für das Fest zum 30. Geburtstag der Minderheitsaktionärin und Lebenspartnerin des Hauptaktionärs auf, die u.a. dem hier immer wieder zitierten Bundesgerichtsentscheid vom 20. Dezember 2011 zugrunde lagen. Das Bundesgericht hat dazu in E. 5.7.1 klar festgehalten, eine steuerrechtlich relevante Verfälschung der Buchhaltung sei selbst dann anzunehmen, wenn die Ausscheidung eines Privatanteils trotz des (teilweise) privaten Charakters der Auslagen gänzlich unterblieben sei. Gleiches gilt im vorliegenden Fall: Die Wahlkampfkosten waren grundsätzlich privater Natur, die vom Geschäft dafür zu erwartenden Vorteile wogen die hohen verbuchten Kosten bei weitem nicht auf. An diesem Beweisergebnis ändert im Übrigen auch das von der Verteidigung vorgebrachte Zitat der Staatsanwaltschaft im Pressebericht nichts: Selbst wenn sich diese Aussage entgegen den Erläuterungen des Staatsanwalts auf die Frage nach der geschäftlichen privaten Natur der Auslagen bezogen haben sollte, ist das Gericht einerseits nicht daran gebunden und gibt es andererseits im vorliegenden Fall tatsächlich noch keine höchstrichterlichen Entscheide bezüglich eines genau gleichen Sachverhalts.

Der objektive Tatbestand des Steuerbetrugs ist damit für die Geschäftsjahre 2006 und 2007 angesichts der inhaltlich unwahren Bilanzen und Erfolgsrechnungen, welche mit der Steuererklärung dem Steueramt eingereicht wurden, erfüllt. ( ) Der Beschuldigte wurde jedoch wegen fehlenden Vorsatzes freigesprochen. Er hatte das Vorgehen mit seinem Revisor besprochen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. November 2012 (STBER.2012.21)

 

Bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2013 vom 14. Mai 2013, wobei die vorliegende Frage vom Bundesgericht nicht mehr überprüft wurde.



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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