E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2011.79: Strafkammer

Ein Gerichtsverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hehlerei, Fälschung von Zertifikaten und Verstoss gegen das Waffengesetz wurde gegen A.D. eröffnet. Der Richter ordnete vorläufig die Unterbringung des Angeklagten an, welche jedoch vom Gericht aufgehoben wurde. A.D. legte Einspruch ein, da er die Begründung für die Unterbringung als unzureichend ansah. Das Gericht entschied, dass die Unterbringung gerechtfertigt sei, da der Angeklagte besondere Betreuung benötige. Der Einspruch wurde abgelehnt, die Gerichtskosten belaufen sich auf 581 CHF und sind von A.D. zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2011.79

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2011.79
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2011.79 vom 30.01.2012 (SO)
Datum:30.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erschleichung einer falschen Beurkundung
Schlagwörter : Privatkläger; Urteil; Berufung; Privatklägerschaft; Rechtsmittel; Entschädigung; Parteientschädigung; Hauptverhandlung; Höhe; Berufungskläger; Genugtuung; Prozessordnung; Rechtsmittelinstanz; Zivilpunkt; Anträge; Konstellation; Aufwendungen; Behörde; Antrag; Zusprechung; Niklaus; Ansprüche; Schmid; Gerichtspräsident; Berufungsverfahren; Erschleichung; Beurkundung; Erwägungen:; Berufungsgericht; ällt
Rechtsnorm:Art. 433 StPO ;Art. 6 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Zürich, St. Gallen , Art. 433 StPO, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STBER.2011.79

Urteil.

Aus den Erwägungen:

2.a) Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Die Rechtsmittelinstanz darf, wenn einzig die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat, das Urteil nur in deren Interesse abändern. Sie kann die Anträge der Privatklägerschaft nur gutheissen, abweisen das angefochtene Urteil bestätigen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1311). Daraus folgt, dass Art. 391 Abs. 3 StPO nicht nur in Bezug auf den eigentlichen Zivilpunkt anzuwenden ist, sondern in der vorliegenden Konstellation auch auf die Entschädigungsfolge.

b) Im erstinstanzlichen Urteil wurde dem Privatkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zugesprochen. Gemäss dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt.

c) Zu beachten ist aber auch Art. 433 Abs. 2 StPO: «Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.» Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. die Privatklägerschaft hat selbst aktiv zu werden und die Zusprechung ihrer Forderungen zu beantragen, diese zu beziffern und zu belegen (Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 433 StPO N 9). Werden die Ansprüche nicht angemeldet, so wird darauf nicht eingetreten, d.h. sie sind verwirkt und können nicht auf anderem Weg geltend gemacht worden (Niklaus Schmid, a.a.O., N 10). Diese Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Privatklägerschaft hatte ihre Ansprüche spätestens an der Hauptverhandlung mit ihren Anträgen geltend zu machen, d.h. sie zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. ( ) Zweifellos hatte die Rechtsvertreterin des Berufungsklägers angesichts der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten ausreichend Gelegenheit, eine Kostennote zu den Akten zu geben. Da sie einzig eine «angemessene Parteientschädigung» verlangt hat, hätte der Gerichtspräsident eigentlich gar nicht auf den Entschädigungsanspruch eintreten dürfen. Das Versäumnis kann im Berufungsverfahren nicht nachgeholt werden, so dass die im Berufungsverfahren gestellten Begehren abzuweisen sind. Diese sind, wie nachstehend zu zeigen ist, aber auch aus materiellen Gründen abzuweisen.

d) Advokatin A. erstattete mit Eingabe vom 1. Juli 2010 für X. Strafanzeige wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung insbesondere zum Nachteil von X. X. liess als durch die absichtliche Täuschung von der Generalversammlung arglistig ausgeschlossener Aktionär eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 1000.00 und eine Schadenersatzforderung in Höhe der ihm durch die Anzeige und den darin geschilderten Sachverhalt entstandenen Kosten, insbesondere der Anwaltskosten, geltend machen. Eine Mehrforderung wurde vorbehalten. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Berufungskläger beantragen, der Beschuldigte sei der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen und er sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1000.00 und eine Parteientschädigung in angemessener Höhe zu bezahlen. Der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung wurde abgewiesen, womit der Berufungskläger in diesem Punkt (Zivilklage) nicht obsiegt hat, sondern unterlegen ist. Dass dem Privatkläger im erstinstanzlichen Urteil die Aufwendungen seiner Vertreterin nicht vollumfänglich entschädigt wurden, wie es vorliegend geltend gemacht wird, ist deshalb schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 30. Januar 2012 (STBER.2011.79)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.