Zusammenfassung des Urteils STBER.2011.32: Strafkammer
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Anordnung von äusserster Dringlichkeit, die am 17. September 2009 von der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks La Côte in Bezug auf Schutzmassnahmen für die eheliche Union zwischen Y.________ und X.________ in Crans-près-Céligny, Klägerin bzw. Beklagter, angeordnet wurde. Nachdem die Klägerin die Aufhebung dieser Anordnung beantragt hatte, legte der Beklagte am 18. September 2009 Einspruch ein. Das Kantonsgericht entschied jedoch, dass der Einspruch gegen die äusserst dringliche Entscheidung in Bezug auf Schutzmassnahmen für die eheliche Union unzulässig sei. Das Gericht entschied, dass die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirkszivilgerichts eine Aufhebung beantragen könne. Der Richter des Verfahrens war M. Denys, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die unterlegene Partei war X.________ (männlich).
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STBER.2011.32 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.04.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Geldwäscherei |
Schlagwörter : | Urteil; Kognition; Rügegründe; Verjährungsfrage; Obergericht; Kammer; STBER |
Rechtsnorm: | Art. 398 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. April 2012 (STBER.2011.32)
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