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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STBER.2011.32: Strafkammer

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Anordnung von äusserster Dringlichkeit, die am 17. September 2009 von der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks La Côte in Bezug auf Schutzmassnahmen für die eheliche Union zwischen Y.________ und X.________ in Crans-près-Céligny, Klägerin bzw. Beklagter, angeordnet wurde. Nachdem die Klägerin die Aufhebung dieser Anordnung beantragt hatte, legte der Beklagte am 18. September 2009 Einspruch ein. Das Kantonsgericht entschied jedoch, dass der Einspruch gegen die äusserst dringliche Entscheidung in Bezug auf Schutzmassnahmen für die eheliche Union unzulässig sei. Das Gericht entschied, dass die Klägerin bei der Präsidentin des Bezirkszivilgerichts eine Aufhebung beantragen könne. Der Richter des Verfahrens war M. Denys, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0. Die unterlegene Partei war X.________ (männlich).

Urteilsdetails des Kantongerichts STBER.2011.32

Kanton:SO
Fallnummer:STBER.2011.32
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STBER.2011.32 vom 17.04.2012 (SO)
Datum:17.04.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Geldwäscherei
Schlagwörter : Urteil; Kognition; Rügegründe; Verjährungsfrage; Obergericht; Kammer; STBER
Rechtsnorm:Art. 398 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STBER.2011.32

Urteil demzufolge mit freier Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO) und die Rügegründe sind umfassend (Art. 398 Abs. 3 StPO). Auch stellt sich damit die Verjährungsfrage nicht mehr.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 17. April 2012 (STBER.2011.32)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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