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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STAPA.2004.39: Strafkammer

In dem vorliegenden Fall handelt es sich um eine Scheidungsklage von A.M. gegen B.M. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois hat in zwei separaten Urteilen die Kosten festgelegt, die B.M. zuzüglich zurückerhalten hat. A.M. hat gegen diese Entscheidungen Berufung eingelegt, die darauf abzielt, die Höhe der Kosten zu ändern. Der Präsident des Kantonsgerichts hat das Berufungsverfahren geprüft und festgestellt, dass die Kosten angemessen sind. Die Berufung wurde teilweise angenommen, und A.M. muss nun 22'250 CHF an B.M. zahlen. Der Richter des Kantonsgerichts hat auch die Gerichtskosten für die Berufung festgelegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts STAPA.2004.39

Kanton:SO
Fallnummer:STAPA.2004.39
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STAPA.2004.39 vom 19.01.2006 (SO)
Datum:19.01.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fahrlässiger, schwerer Körperverletzung
Schlagwörter : Urteil; Beschuldigten; Prozess; Drittel; Verbot; Kammer; Zumessung; Entscheid; Rechtsmittel; Bezug; Kostenauflage; Verurteilte; Kolly; Prozessrecht; Obergericht; Aufgr; Staat; Betrag; Olten-Gösgen; Appellation; Gefängnis; Erwägungen:; Anschlussappellation; Oberstaatsanwalts; Prozessordnung; Ungunsten; Verurteilten; Veränderung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts STAPA.2004.39

Urteil. J. ist mit seiner Appellation teilweise erfolgreich, das Strafmass wird auf fünf Tage Gefängnis reduziert. Für K. bestätigt die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil.

Aus den Erwägungen:

V. ( )

2.a) Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, gilt aufgrund der fehlenden Anschlussappellation des Oberstaatsanwalts für beide Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nach § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1). Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschuldigten Verurteilten aufgehoben abgeändert werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt. Eine Veränderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Kostenauflage, die Kostenhöhe und eine allfällige staatliche Entschädigung in dem Sinn, dass der Verurteilte mehr bezahlen muss weniger erhält, ist für diesen ein konkreter, tatsächlicher Nachteil (Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch in Bezug auf die Kostenauflage (Kolly, a.a.O.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 478 mit Verweis auf RS 2004 Nr. 505; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 2004, S. 373). Dies bedeutet, dass die beiden Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz bestimmt.

b) Aufgrund des verschieden grossen Verschuldens der beiden Beschuldigten und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Strafzumessung rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der ersten Instanz je zu einem Drittel J. und zu zwei Dritteln K. aufzuerlegen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40. Davon in Abzug zu bringen ist der Anteil in der Höhe von Fr. 1'251.70, der aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs von A. dem Staat auferlegt wurde. Von den verbleibenden Fr. 5'006.70 hat J. ein Drittel ausmachend Fr. 1'668.90 zu bezahlen. Die anderen zwei Drittel im Betrag von Fr. 3'337.80 würden nach dem genannten Verteiler K. auferliegen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen. Der Differenzbetrag von Fr. 1'460.30 trägt deshalb die Staatskasse. Somit haben J. Fr. 1'668.90 und K. Fr. 1'877.50 an die Kosten des Richteramtes Olten-Gösgen zu bezahlen.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2006 (STAPA.2004.39)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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