Zusammenfassung des Urteils STAPA.2001.74: Strafkammer
Ein Gerichtsverfahren wegen Verleumdung wurde eingeleitet, nachdem A.F. von K. angezeigt wurde. Der Untersuchungsrichter sprach A.F. frei und überliess die Kosten dem Staat. K. legte Einspruch ein, da er die Entscheidung anfocht. Es wurde festgestellt, dass K. selbst strafrechtlich belangt wurde. Der Richter entschied zugunsten von A.F., da keine böswillige Absicht nachgewiesen werden konnte. Das Gericht wies den Einspruch von K. ab und bestätigte die Entscheidung. Die Gerichtskosten wurden K. auferlegt.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | STAPA.2001.74 |
Instanz: | Strafkammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.02.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Urkundenfälschung im Amt |
Schlagwörter : | Untersuchungsrichter; Verfahren; Polizei; Untersuchungshandlung; Einvernahme; Verjährung; Urteil; Verfügungen; Recht; Verfahren; Sachverhalt; Beschuldigte; Auskunftsperson; Beglaubigung; Ermittlungsverfahren; Polizeiliche; Untersuchungshandlungen; Verurteilung; Akten; Übrigen; Befragung; Einfluss; Verfolgungsverjährung; Obergericht; Kammer; Beschluss |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Vor dem 9. März 1999 erfolgte bloss eine einzige Untersuchungshandlung, welche den zu beurteilenden Sachverhalt betraf: Der Beschuldigte wurde am 2. Juni 1998 von der Polizei als Auskunftsperson befragt, dies u.a. auch zu der Beglaubigung vom 9. März 1989. Der Untersuchungsrichter hat aber erst nach dieser Einvernahme ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet, indem er am 22. Juni 1998 das Ermittlungsverfahren eröffnete. Polizeiliche Untersuchungshandlungen, die durchgeführt werden, bevor beim Untersuchungsrichter in der fraglichen Angelegenheit ein Strafverfahren anhängig ist, unterbrechen indes die Verjährung nicht (vgl. SOG 1974, Nr. 16); zu einer Verurteilung kann es nur dann kommen, wenn der Untersuchungsrichter ein Strafverfahren formell an die Hand nimmt. Aus den Akten geht im Übrigen auch nicht hervor, dass der Untersuchungsrichter die Polizei speziell mit der Durchführung der besagten Einvernahme beauftragt hätte (a.a.O.). Die polizeiliche Befragung vom 2. Juni 1998 hatte daher keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung, weshalb am 9. März 1999 die ordentliche Verfolgungsverjährung eintrat.
Obergericht Strafkammer, Beschluss vom 22. Februar 2002 (STAPA.2001.74)
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