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Urteil Strafkammer (SO)

Zusammenfassung des Urteils STAPA.2001.40: Strafkammer

Der Fall betrifft eine Anpassung der Renten- oder Pensionszahlung an die Inflation ab dem 1. Januar 2009, die von Q.________ gegen die Caisse de pensions de l'État de Vaud (CPEV) eingereicht wurde. Nach verschiedenen Verzögerungen und Rückzügen der Anträge wird die Klage vom Richter aufgrund des Rückzugs des Antrags aus dem Register gestrichen. Es werden keine Gerichtskosten oder Entschädigungen erhoben. Der Richter ist M. Jomini, der Greffier ist M. Cuérel.

Urteilsdetails des Kantongerichts STAPA.2001.40

Kanton:SO
Fallnummer:STAPA.2001.40
Instanz:Strafkammer
Abteilung:-
Strafkammer Entscheid STAPA.2001.40 vom 03.07.2002 (SO)
Datum:03.07.2002
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Vorleben; Blutalkoholkonzentration; Verhältnisse; Obergericht; Zustand; Busse; Gewichtspromillen; Freiheitsstrafe; Bedingung; Drittpersonen; Voraussetzung; Alkohol; Administrativmassnahme; Urteil; Kammer; Gefängnis; Praxis; Obergerichtes; Werte; Minimalwert
Rechtsnorm:Art. 2 VRV ;Art. 90 SVG ;Art. 91 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich, Art. 63 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts STAPA.2001.40

Urteil erklärte der Staatsanwalt im Sinne von § 173 Abs. 3 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) das Rechtsmittel der Appellation, welches er auf die Frage der Strafzumessung beschränkte. Die Strafkammer verurteilte F. in der Folge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Tagen.

Aus den Erwägungen:

2. Für das Fahren in angetrunkenem Zustand sieht Art. 91 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) als Strafe Gefängnis Busse vor. Dem Beschuldigten wurde von der Vorinstanz eine Busse von Fr. 2'500.-auferlegt, das heisst, es wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Nach der ständigen Praxis des Obergerichtes kann für das Fahren in angetrunkenem Zustand nur dann alleine eine Busse ausgesprochen werden, wenn ein leichter Fall vorliegt. Gemäss der neuen Praxis des Obergerichtes müssen für die Qualifikation dieses Vergehens als leichter Fall kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein (SOG 2000, Nr. 12):

Die Blutalkoholkonzentration liegt unter 1,2 Gewichtspromillen,

Der Beschuldigte hat keine Drittpersonen konkret gefährdet und

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind einwandfrei.

3. a) Im vorliegenden Falle ist erstellt, dass der Beschuldigte eine Blutalkoholkonzentration von mind. 1,20 und höchstens 1,62 Gewichtspromillen aufwies. Die beiden Werte grenzen nur den Bereich ein, in welchem der tatsächliche Wert sich mit Sicherheit befindet. Da keine weiteren Erkenntnisse vorliegen, welche eine genauere Bestimmung des tatsächlichen Wertes der Blutalkoholkonzentration erlauben, ist zugunsten des Beschuldigten vom Minimalwert auszugehen.

Das Obergericht hat in SOG 2000, Nr. 12 als erste Bedingung verlangt, dass die Blutalkoholkonzentration unter 1,2 Gewichtspromillen zu liegen habe. Diese erste Voraussetzung ist nach dem Wortlaut nicht erfüllt, denn der Minimalwert liegt nicht unter 1,2, sondern bei 1,2 Gewichtspromillen. Diese Grenzziehung mag zwar willkürlich erscheinen. Sie entspricht aber Art. 2 Abs. 2 VRV (Verkehrsregelverordnung, SR 741.11), gemäss welchem Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 mehr Gewichtspromillen aufweist eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Es besteht keine Veranlassung, bei der Grenzziehung zwischen einem leichten Fall, welcher noch eine Busse als Alleinstrafe erlaubt, und einem nicht mehr leichten Fall, in welchem eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, anders zu verfahren, zumal sich hier wie bei der Grenze zur strafbaren Angetrunkenheit kaum lösbare Beweisfragen ergäben und dies der Rechtssicherheit nicht diente. Demgemäss ist bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,20 Promillen die in SOG 2000, Nr. 12 vorgesehene Voraussetzung für einen leichten Fall nicht mehr gegeben, was zur Feststellung führt, dass der Vorderrichter zu Unrecht nur eine Busse ausgesprochen hat.

b) Als weitere Bedingung ist zu prüfen, ob der Beschuldigte keine Drittpersonen konkret gefährdet hat. Es muss demnach ausgeschlossen sein, dass eine bestimmte individualisierbare Person unmittelbar einer Gefahr ausgesetzt wurde, welche adäquat kausal durch den Beschuldigten aufgrund seiner Fahrt in angetrunkenem Zustande verursacht wurde. Der Begriff der unmittelbaren Gefahr ist dabei so zu verstehen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht. Es handelt sich hierbei um ein rein objektives Kriterium.

Der Beschuldigte war der einzige Insasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges, weshalb eine konkrete Gefährdung von Beifahrern ausgeschlossen ist. Aus der Anzeige und dem Sachverhalt geht sodann nicht hervor, dass der Beschuldigte andere Drittpersonen wie beispielsweise Fussgänger andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet hätte.(...)

c) Um einen leichten Fall annehmen zu können, muss schliesslich auch noch eine dritte Bedingung kumulativ erfüllt werden, nämlich jene, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten einwandfrei sind. Das Obergericht ist von früheren Umschreibungen von Vorleben und persönlichen Verhältnissen wie "günstig, gut, nicht zu beanstanden etc." abgewichen und hat verlangt, es müsse unter beiden Gesichtspunkten von einwandfrei gesprochen werden können. Die Voraussetzungen dieses Erfordernisses in der Person des Beschuldigten wurden damit verschärft. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind ungetrübt. Er besitzt einen guten Leumund und arbeitet seit längerem in einer anspruchsvollen Position als Software-Ingenieur. Seine finanziellen Verhältnisse sind geregelt. Damit ist das Erfordernis erfüllt, dass die persönlichen Verhältnisse einwandfrei sein müssen.

Das Vorleben umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters wie Herkommen, Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen (Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1997, N. 20 zu Art. 63). Mit Ausnahme der administrativen Massnahme im Jahre 1998, als dem Beschuldigten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der ausländische Führerausweis für einen Monat entzogen wurde, ist nichts Nachteiliges in Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten bekannt. Er lebt unauffällig, spricht dem Alkohol nicht übermässig zu und geniesst grundsätzlich einen guten Leumund. In diesem Rahmen bleibt alleine das der erwähnten Administrativmassnahme zugrundeliegende Fehlverhalten als negativer Punkt, und es stellt sich die Frage, ob dadurch nicht mehr von einem einwandfreien Vorleben gesprochen werden kann.

Die Administrativmassnahme beruhte nicht auf einer Trunkenheitsfahrt. Es handelte sich aber immerhin um ein Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h, begangen auf der Autobahn A1 im Gemeindegebiet Bern. Diese Geschwindigkeitsübertretung wurde damals nicht als grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG betrachtet, was sich aus dem Umstand ergibt, dass sich im Strafregister kein Eintrag findet. Fest steht aber, dass dem Beschuldigten administrativ für einen Monat der ausländische Führerausweis aberkannt wurde. In der Zeit vom 18. September bis 17. Oktober 1998 durfte er nicht Auto fahren. Der Beschuldigte ist demnach bereits einmal in strafrechtlich und administrativ relevanter Weise negativ aufgefallen. Seit dem Ausweisentzug sind bis zur hier zu beurteilenden Trunkenheitsfahrt nicht einmal 2 Jahre vergangen. Unter diesem Aspekt kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass das Vorleben einwandfrei sei. Dies könnte erst wieder bejaht werden, wenn die Administrativmassnahme bzw. das frühere Delikt beträchtlich länger zurückläge, so dass dem Beschuldigten Wohlverhalten während längerer Zeit zugestanden werden könnte. In einem Entscheid vom 22. Mai 2002 hat das Obergericht ein einwandfreies Vorleben im Falle eines Beschuldigten, welcher eine einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand aufwies, die bezogen auf den Zeitpunkt der Tat 5 Jahre und 5 Monate zurücklag, verneint. Hier handelte es sich bei der früheren Tat zwar nicht um ein einschlägiges Delikt (Fahren in angetrunkenem Zustand), sondern um eine weniger schwerwiegende Übertretung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Diese liegt indessen deutlich weniger als 5 Jahre zurück, was sich auf den automobilistischen Leumund des Beschuldigten auswirkt. Sein Vorleben kann unter diesen Umständen nicht mehr als einwandfrei gelten. Ein leichter Fall scheidet deshalb auch aus diesem Grunde aus, weshalb eine Freiheitsstrafe, konkret eine Gefängnisstrafe auszusprechen ist.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 03. Juli 2002 (STAPA.2001.40)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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