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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2014.8: Steuergericht

Die Rekurrentin hat eine berufsbegleitende Weiterbildung im Bereich Betriebswirtschaft begonnen, um ihre Aufgaben als international Sales Coordinator bei C. besser ausüben zu können. Das Studium bietet Fächer wie Unternehmensführung, Marketing und Rechnungswesen an. Das Steuergericht entschied jedoch, dass die Studienkosten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten, da das Studium als Erstausbildung betrachtet wird. Die Rekurrentin fordert auch Fahrtkostenentschädigung für Reisen zum Arbeitgeber in B. SZ, die teilweise zugestimmt wird. Das Urteil des Bundesgerichts lautet: Die Studienkosten sind nicht abzugsfähig.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2014.8

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2014.8
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2014.8 vom 12.05.2014 (SO)
Datum:12.05.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Staats- und Bundessteuer 2012
Schlagwörter : Beruf; Rekurrentin; Berufs; Fortbildung; Studium; Arbeitgeber; Weiterbildung; Urteil; Bundesgerichts; Kenntnisse; Ausbildung; Sales; Coordinator; Steuergericht; Weiterbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsstellung; Studienkosten; SGSTA; Vorinstanz; Abzug; Kanton; Auslage; Fähigkeiten; Erwerb
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 I 467;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2014.8

Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2011 vom 15.11.2011, E. 2.1).

2.2 Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind indessen nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinne von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen (oder zusätzlichen) Beruf. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass die Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage gar nicht hätte erzielen können; vielmehr ist lediglich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern v.a. auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind namentlich Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen. Dagegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine klar vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung. Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen, sind daher als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient. Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen; zu berücksichtigen sind auch die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 15.11.2011, a.a.O.; 2C_697/2010 vom 28.1.2011, je E. 2.2).

3.1 Die Rekurrentin absolvierte bis im Jahr 2004 (Sommer) das KV und anschliessend die Berufsmatura. Im Jahr 2010 (Oktober) nahm sie berufsbegleitend das Studium der Be-triebswirtschaft an der HFW A. in Angriff. Dieses Studium dauert berufsbegleitend 3 Jahre. Der Arbeitgeber der Rekurrentin, die C. SA in D. bzw. B. SZ, hat dabei 1/3 der Studienkosten (CHF 4500) übernommen. Aus den Akten bzw. den Angaben der Rekurrentin ergibt sich, dass diese seit 2011 international Sales Coordinator bei C. ist. Aufgrund der Angaben und Unterlagen benötigt sie die Fortbildung, um ihre Aufgaben beim jetzigen Arbeitgeber wahrnehmen und anforderungsgemäss ausüben zu können. Weiter folgt aus den Akten, dass das fragliche Studium der Rekurrentin neue berufliche Möglichkeiten eröffnet: Gemäss den Unterlagen der HFW A. werden Unterrichtsfächer angeboten v.a. zu Unternehmensführung, Marketing, Produktion, Beschaffung und Logistik, Qualität, Umwelt, Sicherheit, Personalwesen, Statistik, Rechtslehre, Rechnungswesen, Informatik, Organisation und Projektmanagement sowie Wirtschaftsenglisch. Mit diesen Fächern wird auf die erfolgreiche Bewältigung von Führungsund Sachaufgaben vorbereitet. Es handelt sich bei diesem Betriebswirtschaftsstudium HF augenscheinlich um ein Generalisten-Studium.

3.2 Das Steuergericht hat mehrfach festgehalten, dass das Studium zum Betriebswirt-schafter HF eine Ausbildung sei (Urteile SGSTA.2013.56, BST.2013.55 vom 2.9.2013; SGSTA. 2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012). Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind hier keine vorhanden. Weiter führt der Zeitraum von 6 Jahren nach dem Lehrabschluss nicht dazu, dass das Studium absolviert werden müsste, um die Kenntnisse halten zu können. Das fragliche Studium wurde nur 6 Jahre nach Abschluss der Lehre bzw. der Berufsmatura in Angriff genommen. Es ist davon auszugehen, dass damit die Berufskenntnisse noch nicht dem aktuellen Entwicklungsstand angepasst werden mussten. Mit dem Studium wird somit neues, zusätzliches Wissen erworben. Aufgrund der in der ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kantonalen Steuergerichts (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_28/2011 vom 15.11.2011, siehe oben, und des Steuergerichts SGSTA.2012.34, BST.2012.34 vom 2.7.2012) kann nicht von einer steuerlich abzugsfähigen Weiterbildung gesprochen werden; dabei kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Von einer Weiterbildung kann nicht ausgegangen werden, wenn relativ kurze Zeit nach Abschluss einer dreijährigen Lehre ein mehrjähriges Studium begonnen wird, auch wenn dieses berufsbegleitend absolviert wird. In solch kurzer Zeit ist das erlernte Wissen nicht bereits überholt bzw. muss so umfassend aufgefrischt werden. Wohl mag der Arbeitgeber hinter der Fortbildung stehen; wenn die bisherigen Kenntnisse offenbar nicht ausreichten, um die neue berufliche Tätigkeit bewältigen zu können, führt dies aber nicht dazu, dass hier eine Auffrischung des bisher Gelernten vorliegt. Bei den fraglichen Studienkosten handelt es sich damit nicht um Weiterbildungskosten, sondern um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten. Die Rechtsmittel sind insofern unbegründet.

3.3 An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn davon ausgegangen wird, dass die Fortbildung mit der jetzigen Stelle als international Sales Coordinator zusammenhängt, wobei die Rekurrentin im Zeitpunkt des Beginns der Fortbildung im Oktober 2010 bereits als Sales Coordinator bei der E. SA in F. gearbeitet hat. Offenbar kam es nicht zuletzt auch wegen dieser Fortbildung zur Anstellung bei C. Es könnte sich insofern fragen, ob hier nicht ein Grenzfall vorliegt. Offensichtlich wollte auch der Arbeitgeber, dass die Rekurrentin die Fortbildung absolviert, obgleich dafür erst im Jahr 2013 Kosten übernommen wurden; indessen hat die Rekurrentin die Fortbildung nicht im hier fraglichen Jahr 2012 begonnen, sondern bereits 2010. Zwar deutet bei der Rekurrentin nichts auf eine eindeutig höhere Berufsstellung hin. In den Jahren 2008 bis 2011 war sie wie gesagt schon als Sales Coordinator tätig, in den Jahren 2006 bis 2008 als Sachbearbeiterin und von 2004 bis 2006 als Verkaufsassistentin. Das Studium an der HFW dient zumindest dem Aufstieg in eine deutlich unterscheidbare andere Berufsstellung und nicht nur vorwiegend zur Sicherung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Nach den Angaben der Rekurrentin muss diese in ihrer jetzigen Stelle als international Sales Coordinator bei C. höheren Ansprüchen gerecht werden. Dazu würden u.a. auch Fähigkeiten zu Analysen, Controlling, Kommunikation, Prozessmanagement und Wirtschaftsinformatik gehören, wie sie die Fortbildung der HFW A. vermittle. Es handle sich bei dieser Position um eine berufliche Herausforderung, für welche die Rekurrentin noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt habe. Die Fortbildung dient der Rekurrentin insofern der Erweiterung ihrer Kenntnisse in den genannten Bereichen bzw. einer neuen Erwerbstätigkeit mit anspruchsvolleren Aufgaben als bisher. Im Übrigen bindet sie das Studium auch nicht längerfristig an den jetzigen Arbeitgeber, sondern ermöglicht ihr, nach dem erfolgten Abschluss andere anspruchsvolle Positionen und Aufgaben in zahlreichen Bereichen der Wirtschaft auszuüben. Bei den fraglichen Studienkosten handelt es sich damit nicht um Weiterbildungsaufwand, sondern gleich wie bei einer Erstausbildung um nicht abzugsfähige Ausbildungskosten.

3.4 Daran ändert auch nichts, dass nach Angaben der Rekurrentin die fraglichen Studienkosten in den Kantonen Bern, Aargau und Schwyz zum Abzug zugelassen worden seien; die Praxis anderer Kantone ist für den Kanton Solothurn nicht massgebend (vgl. StE 2008 B 22.3 Nr. 96 = Urteil des Bundesgerichts vom 9.4.2008, E. 4.3), sondern die Übereinstimmung der hierortigen Praxis mit derjenigen des Bundesgerichts. Zudem besteht keine Bindung an Entscheide aus vormaligen Steuerperioden, da jeweils nur die einzelne Veranlagung in Rechtskraft erwächst, die ausschliesslich für die betroffenen Steuerjahre Rechtswirkungen entfaltet. Indes können bei der Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch die Verhältnisse in den vorangehenden Steuerjahren beigezogen werden (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2003 Nr. 6 E. 2 mit Hinweisen). Dabei kann hier aber nach dem Gesagten weder von Willkür (dazu etwa BGE 131 I 467 E. 3.1 mit Hinweisen) gesprochen werden noch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einem Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Ausserdem ist die Steuerveranlagung nicht an Anstrengungen von Bund und Kantonen ausserhalb des Steuerrechts - Förderung von beruflichen Qualifikationen und Flexibilität der Arbeitnehmenden gebunden. Im Übrigen wäre auch von einer Parteibefragung einer Arbeitgeberauskunft kein anderes Resultat zu erwarten. Demnach sind Rekurs und Beschwerde in diesem Punkt unbegründet.

4. Dagegen sind der Rekurrentin die Fahrtkosten nach B. SZ zu entschädigen. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid nicht weiter Stellung genommen. Die Rekurrentin reist nach ihren Angaben zweimal im Monat dorthin, gemäss Bestätigung des Arbeitgebers vom 31. Januar 2014 mehrmals wöchentlich. Die Rekurrentin besitzt nach ihren Angaben ein Generalabonnement. Daher hat sie vom Arbeitgeber keine Entschädigung erhalten für die Reisen nach B. SZ. Sie verlangt für das Abonnement den vollen steuerlichen Abzug. Zwar liegen widersprüchliche Angaben zu den Reisen der Rekurrentin an den Hauptsitz des Arbeitgebers vor. Dieser hat die Reisen aber bestätigt. Da die diesbezüglichen Fahrtkosten demnach ausgewiesen sind, ist die Eingabe insoweit begründet. Rekurs und Beschwerde sind damit teilweise gutzuheissen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung der Fahrtkosten, da deren Höhe aufgrund der Unterlagen und Angaben nicht klar ist. Im Übrigen sind die Rechtsmittel abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 2014 (SGSTA.2014.8; BST.2014.7)



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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