Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2013.98: Steuergericht
Der Richter Herr Neu hat am 30. September 2009 entschieden, dass die Klage von P.________ gegen die Entscheidung der Kantonale Arbeitslosenkasse zurückgezogen wurde. Die Klage wurde daraufhin aus dem Register gestrichen, und es wurden keine Gerichtskosten oder Auslagen erhoben. Die Entscheidung wurde dem Anwalt Jean-Michel Dolivo (für P.________) und der Kantonale Arbeitslosenkasse, Abteilung Technik und Recht, mitgeteilt. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung innerhalb von dreissig Tagen beim Bundesgericht Beschwerde einzureichen.
Kanton: | SO |
Fallnummer: | SGSTA.2013.98 |
Instanz: | Steuergericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.02.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Staats- und Bundessteuern 2009 & 2010 |
Schlagwörter : | Liegenschaft; Praxis; Privatvermögen; Investitionen; Steuergericht; Steuergerichts; Urteil; Rekurrenten; Rekurrentin; Vorinstanz; Unterhalts; Steuergerichtsurteil; Miete; Mietvertrag; Ansicht; Beteiligter; Steuerverordnung; Grundsatz; Mietern; Physiotherapeutin; Räumlichkeiten; Rohbau |
Rechtsnorm: | Art. 28 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
2.2 Dass die Investitionen wertvermehrend sind (vgl. dazu § 2 Abs. 2 lit. a Steuerverordnung Nr. 16, BGS 614.159.16), ist dem Grundsatz nach ebenfalls unbestritten. Die Rekurrenten sehen sich aber gegenüber Mietern benachteiligt. Die Praxis der als Physiotherapeutin tätigen Rekurrentin befindet sich in der eigenen Liegenschaft. Die Räumlichkeiten wurden im Rohbau gemietet. Die Rekurrentin hat die Kosten des Praxiseinbaus aktiviert und diese Kosten abgeschrieben. Die Vorinstanz akzeptierte dies nicht, weil die Liegenschaft im Privatbesitz ist und wertvermehrende Kosten nicht abgezogen werden könnten. Diese Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
2.3 Die Investitionen erfolgten grösstenteils in die Liegenschaft selbst und nicht in Fahr-nisbauten. Die Liegenschaft gehört aber wie gesagt als Ganzes zum Privatvermögen. Und Privatvermögen ist nach Gesetz unbestrittenermassen nicht abschreibungsfähig (vgl. § 35 Abs. 1 StG; Art. 28 Abs. 1 DBG). Die Investitionen führten zudem zu einer Höherbewertung durch die Gebäudeversicherung (Einschätzung vom 2010), was auch für eine Wertvermehrung spricht. Die angefochtenen Einspracheentscheide entsprechen ausserdem der kantonalen Praxis (vgl. Steuerpraxis 1999 Nr. 17). Danach hat der Einzelunternehmer, der in der eigenen, vorwiegend privat genutzten Liegenschaft sein Geschäft betreibt, aufgrund des klaren gesetzgeberischen Willens keine Möglichkeit, in die dem Privatvermögen zuzurechnende Liegenschaft getätigte Investitionen zu aktivieren und abzuschreiben. Er kann allerdings als Privater bei den Liegenschaftsunterhaltskosten entsprechend disponieren und anstelle des Pauschalabzugs rechtzeitig die effektiven Kosten geltend machen und so anfallende Unterhaltsund Ersatzaufwendungen steuerlich abziehen, wenn sie anfallen, wie das bei jeder Liegenschaft im Privatvermögen möglich ist (vgl. oben genanntes Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Dies ist hier der Fall, wurden die abziehbaren Unterhaltskosten doch unbestritten in den Veranlagungen 2009 und 2010 berücksichtigt.
Gründe, die erwähnte Praxis zu ändern, sind keine erkennbar und wurden an sich auch nicht explizit geltend gemacht. Es könnte sich höchstens fragen, ob die Rekurrenten aus der Miete der Praxis in der Privatliegenschaft durch die Ehefrau etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Ein entsprechender Mietvertrag wurde zwar genannt, geht aus den Unterlagen aber nicht hervor. Auch wenn die Kosten nur für die Physiotherapie-Praxis vorgenommen worden sein mögen, ist hier eine hinreichende Abgrenzung gemäss Mietvertrag nicht ersichtlich. Zudem stellt sich grundsätzlich die Frage der Zulässigkeit einer solchen Konstruktion (vgl. Steuergerichtsurteil vom 17.5.1999 E. 2). Diese Frage kann nach dem Gesagten vorliegend aber letztlich offen bleiben.
Rekurs und Beschwerde erweisen sich als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 3. Februar 2014 (SGSTA.2013.98; BST.2013.90)
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