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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2012.60: Steuergericht

Der Text beschreibt einen Gerichtsfall, in dem es um schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz geht. Eine Person namens I.________ wird beschuldigt, an einem Drogenhandel beteiligt zu sein, bei dem auch eine andere Person namens Y.________ involviert ist. Der Richter entscheidet, dass I.________ in Untersuchungshaft bleiben muss, da es ausreichende Hinweise auf seine Schuld gibt und er die Ermittlungen gefährden könnte. Der Richter weist darauf hin, dass die Untersuchungshaft verhältnismässig sein muss und dass die Entscheidung auf den Erfordernissen der Ermittlung und dem Kollusionsrisiko beruht. Am Ende wird der Einspruch von I.________ abgelehnt, und die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten werden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2012.60

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2012.60
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2012.60 vom 29.10.2012 (SO)
Datum:29.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzug für Energiesparmassnahmen
Schlagwörter : Photovoltaikanlage; Neubau; Abzug; Steuer; Gebäude; Baute; Rekurrent; Rekurrenten; Liegenschaft; Anlage; Einsprache; Installation; Energiespar; Massnahmen; Investition; Urteil; Fukushima; Vorinstanz; Fertighaus; Solaranlage; Energien; Unterhaltskosten; Aufwendungen; Neubauten; Investitionen; Energiesparmassnahmen; Atomausstieg
Rechtsnorm:Art. 32 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Kaufmann, Richner, Frei, Hand zum DBG, Art. 32 DBG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2012.60

Urteil SGSTA.2012.60; BST.2012.59 vom 29. Oktober 2012

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtigen A. und B.X. haben am 18. März 2012 die Steuererklärung 2011 eingereicht. Bei der Liegenschaft GB C. Nr. 1234 machten sie Liegenschaftskosten von Fr. 43516.-für eine Photovoltaikanlage als Energiesparmassnahmen geltend. In der definitiven Veranlagung vom 14. Mai 2012 für die Staatsund Bundessteuern 2011 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Thal/Gäu diesen Abzug für den Einbau eines Alternativenergiesystems indessen nicht zum Abzug zu, da im Kanton Solothurn bei einem Neubau in den ersten 5 Jahren ein solcher Abzug nicht möglich sei.

Am 22. Mai 2012 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Veranlagung vom 14. Mai 2012. Unter dem Titel Atomausstieg - nichts als warme Luft und dem Hinweis auf Tschernobyl 1986 und Fukushima 2011 ersuchten sie um Gewährung des Abzugs für die Kosten der Photovoltaikanlage.

Mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 wies die VB Thal-Gäu die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab. Die Kosten könnten nicht zum Abzug zugelassen werden, da die Installation der Photovoltaikanlage nicht an einem bestehenden Gebäude erfolgt sei. Der Einbau der Anlage sei keine 3 Jahre nach dem Neubau erfolgt. Ein Gebäude könne aber erst nach Ablauf von 5 Jahren als fertiggestellt betrachtet werden. Das Steueramt Solothurn habe die Praxis der Abgrenzung zwischen einer neuen und einer bestehenden Baute gemäss Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK übernommen.

2. Am 22. Juni 2012 reichten A. und B.X. (nachfolgend Rekurrenten) beim Kantonalen Steuergericht Einsprache gegen den Entscheid vom 12. Juni 2012 ein und verlangten die Gewährung des fraglichen Abzugs in vollem Umfang. Die VB sei auf die Argumentation zur Situation betreffend Fukushima, Atomausstieg etc. gar nicht eingegangen. Das Gesetz unterstütze die Möglichkeit des Abzugs der nachträglich installierten Photovoltaikanlage von der Steuer; jedoch sei die Interpretation eines unfertigen Hauses willkürlich. Das fragliche Haus sei als komplettes Fertighaus gekauft, Anfang 2008 so in Betrieb genommen und am 9. Februar 2009 bzw. 22. Mai 2009 mit einer Katasterschätzung als fertiges Haus akzeptiert worden. Dass ein Fertighaus erst nach 5 Jahren nach Bezug fertig sei, sei nicht hinnehmbar. Das Haus sei bei Bezug im Jahr 2008 komplett ausgestattet gewesen mit Ziegeldach und ins Dach integrierter Solaranlage für Warmwasser und Heizung. Zu diesem Zeitpunkt sei die spätere Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach nicht geplant gewesen, sonst hätten das Dach und die Solaranlage anders ausgelegt werden müssen. Für die im September 2011 neu installierte Photovoltaikanlage habe das Ziegeldach abgeräumt und die Solaranlage neu platziert werden müssen. Der Grund für die Installation der Anlage sei Fukushima und der Aufschrei der Politiker und Behörden gewesen, möglichst rasch in alternative Energien zu investieren. Andere Kantone hätten für solche Anlagen gar keine Fristen.

Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2012 beantragte die VB Thal-Gäu (Vorinstanz), Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Die Situation von Fukushima und der Atomausstieg seien keine Probleme, die mit dem Steuerrecht zu lösen seien. Im Übrigen hielt die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid an den darin gemachten Feststellungen zum Sachverhalt und an den rechtlichen Erörterungen fest.

Erwägungen

2. Gemäss § 39 Abs. 3 StG und Art. 32 Abs. 2 DBG können bei Liegenschaften im Privatvermögen unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden, ferner die Kosten für Energiesparund Umweltschutzmassnahmen an bestehenden Bauten gemäss Regelung durch das Eidgenössische Finanzdepartement. Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16 betreffend Unterhalts-, Betriebsund Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen (StVO Nr. 16, BGS 614.159.16) sind Unterhaltskosten Kosten, die der Werterhaltung dienen. Nicht abziehbar sind dagegen insbesondere wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen (wie Erschliessung, Neubauten) und Verbesserungen (wie Umbauten) von Liegenschaften (§ 2 Abs. 2 lit. a StVO Nr. 16; vgl. Art. 34 lit. d DBG).

2.1 Unterhaltskosten sind nach herrschender Lehre (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 32 N 37) Aufwendungen, deren Ziel nicht die Schaffung neuer, sondern in erster Linie die Erhaltung bereits vorhandener Werte ist und die nach längeren kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind (Reparaturen, Renovationen; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. a ESTVLiegenschaftskostenverordnung). Unterhaltskosten umfassen daher die Kosten der Instandhaltung (regelmässige Aufwendungen, um die Funktionsfähigkeit eines Gebäudes sicherzustellen) wie auch diejenigen der Instandstellung (unregelmässige, grössere Aufwendungen, welche die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks sicherstellen).

2.2 Energiesparund Umweltschutzmassnahmen werden den Unterhaltskosten gleichgestellt, auch soweit es sich dabei um teilweise wertvermehrende Massnahmen handelt. Gemäss Art. 5 der Verordnung des Bundesrates über den Abzug der Kosten von Liegen-schaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten als Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen Installationen in bestehenden Gebäuden (vgl. § 6 Abs. 1 der StVO Nr. 16). Ein Abzug für energiesparende Massnahmen ist mithin nur für Massnahmen an vorhandenen Bauten, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten möglich. Denn bei Neubauten können die Auslagen nie Quasiunterhaltskosten bilden, sondern stellen nach Art. 34 lit. d DBG nicht abziehbare Herstellungskosten dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die fragliche Investition der Photovoltaikanlage zur Nutzung erneuerbarer Energien beiträgt (vgl. § 6 Abs. 2 lit. d StVO Nr. 16; Art. 1 lit. b Ziff. 4 der eidg. Verordnung über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien). Umstritten ist, ob die Kosten hierfür von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können.

3.1 Für die Liegenschaft GB C. Nr. 1234 haben die Rekurrenten Liegenschaftskosten als Energiesparmassnahmen geltend gemacht. Die Vorinstanz vertritt hingegen die Ansicht, dass der bauliche Ablauf zu beachten sei. Der Neubau sei erst mit der Installation der Photovoltaikanlage abgeschlossen worden.

Zwar ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht davon auszugehen, dass die energiesparenden Investitionen bereits beim Neubau eingeplant gewesen sind. So geht aus der Auftragsbestätigung der D. GmbH vom 26. Juli 2011 nicht hervor, dass eine Photovoltaikanlage vorgesehen war. Nach Angaben der Rekurrenten musste denn auch das bestehende Ziegeldach abgeräumt und die bestehende Solaranlage neu platziert werden. Indessen haben sich die Rekurrenten offenbar im Jahr 2010 mit einer solchen Inves-tition auseinandergesetzt und die spätere Installation einer entsprechenden Anlage beschlossen, da der Rekurrent nach seinen Angaben in der Einsprache die Möglichkeit hatte, nach seiner Pensionierung im Jahr 2011 Teilzeit weiterzuarbeiten; der Zusatzverdienst wurde realisiert, um ihn direkt in die Photovoltaikanlage zu investieren. Da beim Neubau bereist eine Solaranlage bestanden hatte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass eine Photovoltaikanlage wenigstens nicht ausgeschlossen war.

So anders ist ein Abzug von energiesparenden Investitionen, wie gesehen, nur möglich beim Ersatz von veralteten und bei der erstmaligen Anbringung von neuen Bauteilen in bestehenden Gebäuden (vgl. E. 2.2). Bei einem Neubau handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich um nicht abzugsfähige Anlagekosten (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2010, a.a.O., E. 2.3). Bezüglich der Abgrenzung zwischen einem Neubau und einer bestehenden Baute ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Einzelne kantonale Energiefachstellen setzen die Grenze zwischen einer neuen und einer bestehenden Baute bei 5 Jahren an (Analyse der SSK zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, unter www.csi-ssk.ch). D.h., dass eine Baute erst dann als fertiggestellt gelten kann, wenn die 5 Jahre abgelaufen sind. Wenn das Kantonale Steueramt diese Praxis übernommen hat, ist dies nicht zu beanstanden, ist diese 5 Jahre-Regelung doch als sachgerecht anzusehen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Einbau der Anlage offenbar im Juli 2011 und damit knapp 3 Jahre nach dem Neubau-Bezug im Oktober 2008. Demnach wurde die Photovoltaikanlage noch an einem Neubau und nicht an einem bestehenden Gebäude installiert. Daher können die Kosten nicht zum Abzug zugelassen werden.

3.2 Was die Rekurrenten dagegen vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Eigentlich würden nach ihrer Ansicht die von der Vorinstanz angeführten Bestimmungen das Anliegen der Rekurrenten unterstützen, die nachträglich installierte Photovoltaikanlage von der Steuer abziehen zu können, ausser der recht willkürlichen Interpretation eines unfertigen Hauses. Dabei legen die Rekurrenten besonderes Gewicht auf die Argumentation zur besonderen Situation wegen Fukushima, Atomausstieg etc. in ihrer Einsprache vom 22. Mai 2012. So seien der Grund für die Installation der Photovoltaikanlage Fukushima und der Aufschrei der Politiker und Behörden gewesen, möglichst rasch in alternative Energien zu investieren. Die Kritik der Rekurrenten an der Unterscheidung zwischen Neubauten und bestehenden Bauten ist unter dem Gesichtswinkel der Energieeffizienz an sich verständlich. Das Einkommenssteuerrecht eignet sich laut Bundesgericht aber schlecht für ausserfiskalische Zielsetzungen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2010, a.a.O., E. 2.3 mit Hinweis); es ergäben sich sonst namentlich Rechtsgleichheitsprobleme und ohnehin sei die hier fragliche gesetzliche Regelung anzuwenden. So seien nicht nur Steuerpflichtige im Auge zu behalten, die mehr weniger effiziente Energiesparmassnahmen an vorbestandenen Gebäuden vornähmen, sondern auch diejenigen, die ein vollkommen energieeffizientes Haus von Grund auf neu errichten und keinen Steuerabzug vornehmen könnten.

Von Willkür kann insofern entgegen der Ansicht der Rekurrenten keine Rede sein, da sonst zwangsläufig Abgrenzungsprobleme resultieren, wie im vorliegenden Fall, wo es um ein Fertighaus geht. Dies vermag aber am Ergebnis der fehlenden Abzugsfähigkeit auch nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um ein zeitliches Element handelt, wonach ein Fertighaus wohl grundsätzlich schneller betriebsbereit ist als ein konventionell erstelltes Haus; allein deshalb kann aber nicht von einem fertig gestellten Haus ausgegangen werden, da Zusatzarbeiten auch an einem Fertighaus noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen können. Insofern erscheint die Fünfjahresfrist gerade auch im Verhältnis zu denjenigen Bauherren, die neu bauen, sogar als relativ kurz, aber dennoch angemessen und damit sachgerecht. Die hier fragliche Anlage ist damit nicht bezüglich eines fertiggestellten, bestehenden Gebäudes installiert worden, sondern mit Bezug auf einen Neubau. So hat denn auch die Gebäudeversicherung aufgrund dieser Anlage, verstanden als wertvermehrende Investition, den Neuwert des Gebäudes neu eingeschätzt.

3.3 Wie die Vorinstanz demnach zu Recht dargelegt hat, kann ein Abzug für energiesparende Massnahmen lediglich bei Investitionen in bereits bestehende Gebäude, nicht aber bei der Erstellung von Neubauten geltend gemacht werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juli 2010, a.a.O., E. 3.1). Dass sie die Grenze zwischen einer bestehenden und einer neuen Baute bei 5 Jahren angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Somit hat die Vorinstanz die geltend gemachten Kosten als Energiesparmassnahmen zu Recht verweigert. Rekurs und Beschwerde sind daher unbegründet und damit abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 29. Oktober 2012



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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