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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2011.61: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts nimmt sich am 7. Oktober 2009 des Rekurses der Beklagten C.________ SA aus Lausanne und des beigefügten Rekurses der Kläger A.B.________ und B.B.________ aus Pully gegen das Urteil des Mietgerichts des Kantons Waadt vom 4. Juni 2007 an. In dem Fall geht es um die Festlegung der Mietkosten für eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Pully. Der Mietvertrag sah einen monatlichen Nettomietzins von 1'900 CHF vor, zuzüglich Nebenkosten. Nach verschiedenen Verhandlungen und Gerichtsverfahren wurde das Urteil des Mietgerichts abgeändert und die Sache zur erneuten Prüfung an das Mietgericht zurückverwiesen. Der Richter des Verfahrens ist M. Colombini. Die Gerichtskosten betragen 2'200 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2011.61

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2011.61
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2011.61 vom 26.09.2011 (SO)
Datum:26.09.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abzüge, Weiterbildungskosten
Schlagwörter : Beruf; Weiterbildung; Berufs; Abzug; Weiterbildungs; Weiterbildungskosten; Rekurrent; Urteil; Studium; Veranlagungsbehörde; Zusammenhang; Erwerb; Ausbildung; Steuergericht; Abschluss; Zusatzausbildung; Maschinenbau; Kenntnisse; Bundesgericht; Lehrgang; SGSTA; Sachverhalt; Einsprache; Begehren; Maschinenbauingenieur; Arbeitsmarkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2011.61

Urteil SGSTA.2011.61; BST.2011.53 vom 26. September 2011

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige X. machte in seiner Steuererklärung 2009 Weiterbildungskosten von Fr. 9000.-als Abzug geltend. In den Veranlagungen der Staatsund direkten Bundessteuern vom 15. November 2010 wurden diese nicht zum Abzug zugelassen.

Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 30. November 2010 Einsprache mit dem Begehren, der Abzug für die Weiterbildungskosten sei auf Fr. 13900.-zu erhöhen. Mit der Begründung, beim Studium EMBA handle es sich um eine Ausbildung im Managementbereich, welche zur Unternehmensführung befähige, wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab.

2. In der Folge wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend: Rekurrent) am 10. April 2011 ans Steuergericht mit dem Begehren, die Kosten für die EMBA-Weiterbildung seien steuerlich in Abzug zu bringen. Die Weiterbildung stehe im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Maschinenbauingenieur und stelle keinen zusätzlichen Beruf dar. Seit Abschluss der Weiterbildung habe sich auch weder seine Position noch sein Salär verändert. Die Weiterbildung erlaube es ihm allerdings, auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu bleiben.

Zur Vernehmlassung eingeladen, beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der direkte Zusammenhang zwischen der jetzigen Tätigkeit des Rekurrenten und dem Studium fehle. Das Studium vermittle ein Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Auch werde mit der Zusatzausbildung MBA im Ergebnis ein eigenständiger Berufsabschluss erworben.

Erwägungen

2. Der Rekurrent hat im Jahr 2000 eine Erstausbildung als Werkzeugmacher abgeschlossen und danach die Ausbildung zum dipl. Ing. Maschinenbau absolviert. Im Jahr 2009 begann er mit dem Studium zum EMBA am Managementzentrum der A. Fachhochschule.

3. Gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG wie auch nach Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG werden die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungsund Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen. Keine abzugsfähigen Bildungskosten sind die (Erstund Zweit-)Aus-bildungskosten, die keinen Zusammenhang mit einer bisherigen beruflichen Tätigkeit haben.

Als Weiterbildungskosten können die Aufwendungen für jene Schulungen abgezogen werden, die objektiv mit der gegenwärtigen Berufsausübung zusammenhängen und zur Erhaltung und Sicherung der beruflichen Stellung und dem beruflichen Fortkommen dienen (§ 6bis Abs. 1 und 2 der Steuerverordnung Nr. 13 über Abzüge für Berufskosten [StVO Nr. 13], BGS 614.159.13]). Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können; vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Abzugsfähig sind insbesondere Fortbildungskosten zur Sicherung der bisherigen Stelle ohne im Wesentlichen zusätzliche Berufschancen zu generieren (Urteil des Bundesgerichts 2A.671/2004 vom 6. Juli 2005).

Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Kosten für den Erwerb des MBA (Master of Business Administration) steuerrechtlich abziehbar sind. Dabei hat es meistens das Gewicht darauf gelegt, dass die Vergrösserung der Berufsaufstiegschancen im Vordergrund standen, weshalb die entsprechenden Kosten regelmässig nicht zum Abzug zugelassen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_28/2011 vom 15. November 2011 E. 4.2). So hat das Gericht ausgeführt (Urteil 2A.623/2004 vom 6. Juli 2005): Wesentlich für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Kosten für Zusatzausbildungen ist nicht nur der Vergleich zwischen der bestehenden Grundausbildung und den neu erworbenen Kenntnissen, sondern zu berücksichtigen sind auch der aktuell ausgeübte Beruf und die Auswirkungen der Zusatzausbildung auf die gegenwärtige und künftige Berufstätigkeit. Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine bessere Berufsstellung führen bzw. den Wert auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen (Berufsaufstiegskosten), sind Investitionen in die Zukunft, ergänzen die Grundausbildung und gelten nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten.

 

Vorliegend hat der Rekurrent seine Arbeitsstelle nach dem Erwerb des EMBA-Abschlusses nicht nur behalten, sondern hat auch glaubhaft angegeben, dass er aufgrund des Abschlusses keine Lohnerhöhung erhalten zu erwarten hat. Entsprechend kann nicht von Berufsaufstiegskosten gesprochen werden. Auch liegt durchaus ein Zusammenhang zwischen seiner Ingenieursausbildung und dem EMBA vor: so gehören zur Ausbildung des Maschinenbauingenieurs u.a. auch betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die dann durch das EMBA nicht neu erworben, sondern vertieft werden können. Insgesamt besteht daher keine Veranlassung, die für den Lehrgang EMBA aufgewendeten Kosten nicht zum Abzug zuzulassen.

Allerdings können nur die effektiv bezahlten Kosten abgezogen werden. Der Rekurrent hat Rechnungen und Belege für insgesamt Fr. 13899.95 eingereicht, am 23. Februar 2011 aber gegenüber der Veranlagungsbehörde auf deren Frage nach der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin geantwortet: Übernahme von 50% der Studiengebühren. Jeweils Rückvergütet. Tatsächlich werden im Lohnausweis des Rekurrenten aus dem Jahr 2009 Weiterbildungskosten von Fr. 6950.-ausgewiesen, die von der Arbeitgeberin übernommen wurden. Dieser Betrag wurde gleich wie bei den Spesen von der Veranlagungsbehörde bei der Besteuerung nicht berücksichtigt. Somit kann nur die Hälfte des im Jahr 2009 eingezahlten Studienbeitrages von Fr. 13899.95, mithin Fr. 6950.--, zum Abzug zugelassen werden. Damit erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind deshalb teilweise gutzuheissen.

4. Das steht auch nicht im Widerspruch zum von der Vorinstanz zitierten Fall, in dem sich das Steuergericht gegen eine Abziehbarkeit der Kosten für einen MBA-Lehrgang entschieden hat. So hat es am 8. Mai 2006 erwogen, dass jemand, der einen neuen Job nur deshalb erhält, weil er einen MBA-Lehrgang absolvieren will, diesen steuerlich nicht als Weiterbildung betrachten kann (SGSTA.2005.169; BST.2005.100). Der Fall ist damit mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Steuergericht, Urteil vom 26. September 2011



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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