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Urteil Steuergericht (SO)

Zusammenfassung des Urteils SGSTA.2010.55: Steuergericht

Die Chambre des recours des Kantonsgerichts behandelt einen Rekurs von A.L.________ und B.L.________ aus Dintikon (AG) gegen ein Urteil, das am 18. Juni 2009 von der Friedensrichterin des Bezirks La Broye-Vully in einem Rechtsstreit mit A.H.________ und B.H.________ aus Cudrefin ergangen ist. Die Parteien hatten eine Vereinbarung unterzeichnet, die unter anderem den Bau von Gebäuden regelt und die Kosten für die Vermessung und andere Massnahmen festlegt. Die Kläger haben die Zwangsvollstreckung dieser Vereinbarung beantragt, was zu Gerichtskosten von insgesamt 1'556 CHF führte, die von den Beklagten zu zahlen sind. A.L.________ und B.L.________ haben gegen dieses Urteil Einspruch erhoben, der jedoch abgelehnt wurde, da die Kostenberechnung korrekt war und die Honorare angemessen waren.

Urteilsdetails des Kantongerichts SGSTA.2010.55

Kanton:SO
Fallnummer:SGSTA.2010.55
Instanz:Steuergericht
Abteilung:-
Steuergericht Entscheid SGSTA.2010.55 vom 30.05.2011 (SO)
Datum:30.05.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einkommen, Kapitalabfindung, Genugtuung
Schlagwörter : Versicherung; Kapital; Genugtuung; Steuer; Rekurrentin; Leistung; Versicherungsleistung; Veranlagung; Leistungen; Genugtuungsleistung; Vorinstanz; Kapitalleistung; Invalidität; Produktehandbuch; Person; Schaden; Unfall; Besteuerung; Kapitalversicherung; Beweis; Kapitalabfindung; Versicherungen; Recht; Einkommen; Einsprache; Risikoversicherung
Rechtsnorm:Art. 23b DBG ;Art. 38 DBG ;Art. 88 VVG ;
Referenz BGE:121 II 257;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SGSTA.2010.55

Urteil SGSTA.2010.55; BST.2010.53 vom 30. Mai 2011

Sachverhalt

1. Die Steuerpflichtige X. erlitt am 12. August 2008 einen schweren Berufsunfall, indem mehrere aufgetürmte Heuballen auf sie stürzten. Gemäss Verfügung der A. Versicherungs-Gesellschaft vom 19. November 2008 diagnostiziert das Paraplegiker Zentrum B. eine komplette Paraplegie sub Tdiv1. In der Folge sprach ihr die A. Versicherungs-Gesellschaft eine Integritätsentschädigung von Fr. 113400.-sowie eine monatliche Hilflosen-Entschädigung einfachen Grades von Fr. 692.-zu. Die B. Versicherung sprach der Steuerpflichtigen mit Schreiben vom 6. Juli 2009 zudem eine Kapitalabfindung von total Fr. 700000.-zu. Der Invaliditätsgrad betrage 100%.

2. Mit definitiven Veranlagungen pro 2009 vom 26. April 2010 eröffnete die zuständige Steuerbehörde die Besteuerung der Kapitalabfindung von Fr. 700000.-auf Bundes-, wie auch auf Kantonalund Gemeindeebene.

3. Dagegen liess die Steuerpflichtige am 7. Mai 2010 Einsprache erheben. Sie beantragte, die definitive Veranlagung der Staatsund Gemeindesteuer sei vollumfänglich aufzuheben, da es sich um eine steuerfreie Versicherungsleistung handle. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie habe mit Selbsttaxation pro Steuerjahre 2008 und 2009 die Kapitalleistung der B. Versicherung von Fr. 700000.-- deklariert. Man sei aufgrund der Unterlagen davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Kapitalabfindung an Stelle einer Invalidenrente handle. Erst nachträglich sei das Gegenteil zutage getreten. Die Leistungen stammten aus einer UTI-Versicherung. Hierbei handle es sich um eine Risikoversicherung nach VVG. Die ausbezahlte Entschädigung sei als Genugtuung und Spesenersatz für allfällige Hilfsmittel zu sehen. Dies bestätige auch die B. Versicherung. Somit sei die Besteuerung für die Leistungen aus der Risikoversicherung für die direkte Bundessteuer korrekt. Hingegen sei die Besteuerung der Versicherungsleistungen bei der Staatsund Gemeindesteuer falsch. Die Kapitalleistung sei nach § 32 StG steuerfrei.

Mit Entscheid vom 16. Juni 2010 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab. Die Grundlage der Besteuerung der ausgerichteten Leistungen orientiere sich an den §§ 31 lit. b und 47 StG. Diese seien identisch mit den Art. 23b und 38 DBG. Der Hinweis der Einsprecherin auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 sei nicht relevant, da die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen geändert hätten. § 32 lit. b StG beziehe sich nur auf rückkaufsfähige private Kapitalversicherungen.

4.1 Die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) gelangte am 16. Juli 2010 dagegen ans Steuergericht. Sie beantragte, die ausgerichtete Versicherungsleistung sei vollumfänglich als Genugtuungsleistung zu betrachten; die Veranlagungen der direkten Bundessteuer sowie der Staatsund Gemeindesteuern seien aufzuheben. Zur Begründung führte die Rekurrentin im Wesentlichen aus, die B. Versicherungen würden mit Schreiben vom 28. April 2010 bestätigen, dass die ausgerichtete Versicherungsleistung vor allem als Genugtuung zu sehen sei. Mit Bezug auf die Steuerpraxis 1996 Nr. 5 seien Kapitalleistungen aus privater Versicherung gemäss § 32 StG steuerfrei und nach Art. 23b und Art. 38 DBG steuerbar. Diese Regelungen seien der Steuerbehörde bekannt. Es sei deshalb nicht statthaft, wenn auf die Einsprache betreffend die direkte Bundessteuer mit der Begründung, in der Einspracheschrift werde die Veranlagung der direkten Bundessteuer als korrekt bezeichnet, nicht eingetreten werde.

Zu Recht führe die Veranlagungsbehörde aus, dass die gesetzlichen Bestimmungen geändert hätten. Diese kämen aber vorliegend gar nicht zur Anwendung. Gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahle die Versicherung ein Kapital, wenn als Folge eines Unfalles innert fünf Jahren nach dem Ereignis eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität bestehe. Bei der UTI-Versicherung erhalte jeder Versicherte unabhängig des Alters, des ausgeübten Berufes der Auswirkungen der Invalidität auf das Erwerbseinkommen dieselben Versicherungsleistungen. Die Tatsache, dass es sich im Wesentlichen um eine Genugtuungsleistung handle, sei von der Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden.

4.2 Die Veranlagungsbehörde Grenchen (Vorinstanz) liess sich am 30. August 2010 vernehmen und beantragte soweit darauf einzutreten sei - die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Veranlagung der Kapitalleistung sei bezüglich der direkten Bundeswie der Staatssteuer gleichentags eröffnet worden. In der Einsprache habe der Vertreter der Rekurrentin anerkannt, dass die Besteuerung für die direkte Bundessteuer korrekt sei. Die entsprechende Veranlagung sei deshalb in Rechtskraft erwachsen und könne mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden. Die B. Versicherung habe ihre Leistungspflicht zusätzlich zur Invalidenund Unfallversicherung anerkannt. Die Versicherungsleistung von total Fr. 700000.-sei getrennt vom übrigen Einkommen zum gemilderten Tarif nach § 47 StG bzw. 38 DBG besteuert worden. Gemäss § 31 lit. b StG seien auch einmalige wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile steuerbar.

Soweit es sich um Kapitalzahlungen handle, seien diese nach § 47 Abs. 1 lit. b StG getrennt bzw. tiefer zu besteuern. Der Grundsatz der Steuerbarkeit solcher Zahlungen sei durch das Bundesrecht, nämlich insbesondere durch die abschliessende Aufzählung in Art. 7 Abs. 4 StHG, gegeben. Art. 11 Abs. 3 StHG schreibe den Kantonen vor, solche Kapitalleistungen zu besteuern. Steuerfrei sei etwa ein Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen, privaten Kapitalversicherung (ausgenommen solche aus Freizügigkeitspolicen).

Vorliegend sei unbestritten, dass es sich bei der fraglichen Versicherungsleistung nicht um eine solche Kapitalversicherung handle, sondern um eine aus einer vertraglichen Risikoversicherung. Ebenso sei in der Zwischenzeit unbestritten, dass Leistungen aus Risikoversicherungen nach kantonalem Recht ebenfalls nicht (mehr) steuerfrei seien. Ein Steuerbefreiungsgrund liege nicht vor. Vorliegend gehe es um eine Summenversicherung und nicht um eine Schadenversicherung. Die Zahlung einer Invaliditätsleistung sei deshalb nicht abhängig vom Vorhandensein einer konkreten Erwerbseinbusse. Vielmehr seien die Leistungen fällig, wenn eine entsprechende Körperschädigung vorliege. Eine Koordination mit Leistungen Dritter bestehe hier auch nicht. Solche Entschädigungen aus Summenversicherungen würden vollumfänglich der Besteuerung als Einkommen unterliegen. Allerdings sei auch denkbar, dass es sich bei privaten Unfall-Zusatzversicherungen um steuerbare Invaliditätsentschädigungen handeln könne. Gemäss Art. 88 Abs. 1 VVG dürfe vertraglich zugunsten des Versicherten von versicherungsrechtlichen Grundlagen abgewichen werden. Diesfalls könne die Versicherungsleistung durchaus den Charakter einer Genugtuung haben.

Entscheidend sei also die konkrete Parteiabrede. Den Beweis hierfür habe die Rekurrentin zu erbringen. Die sehr allgemein gehaltene Bestätigung der B. Versicherungen vom 28. April 2010 würde dem in keiner Weise genügen. Es sei letztlich davon auszugehen, dass sich der vorliegende Fall mit demjenigen des Entscheides LGVE 2006 II Nr. 17 decke. Hier wie dort sei den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen, dass mit den Versicherungsleistungen eine immaterielle Unbill abgegolten werden sollte. Gleich sei in beiden Fällen auch, dass der Unfallversicherer bereits mit der Integritätsentschädigung, dem sozialversicherungsrechtlichen Pendant zur privatrechtlichen Genugtuung, die immaterielle Unbill abgegolten habe. Eine Genugtuungsleistung von Fr. 700000.-sprenge zudem den Rahmen einer Genugtuung nach schweizerischer Praxis bei Weitem. Aus diesen Gründen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die B. Versicherung ihre Leistungen ohne weitere Erklärung als Genugtuung ansehe.

4.3 Dazu äusserte sich die Rekurrentin am 15. Oktober 2010 abschliessend, indem sie ausführte, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung richtig vermute, dass der Nachweis einer Genugtuung mittels Versicherungspolice/Versicherungsantrag misslingen werde. Deshalb habe man von der B. Versicherung eine Bestätigung beigebracht. Im Produktehandbuch der Versicherung werde beschrieben, dass die ausbezahlten Kapitalien Elemente von Erwerbsausfall, Spesenersatz und Genugtuung enthalten würden. Der Bereich Genugtuung sei von der Steuer befreit; der restliche Kapitalanteil werde je nach Kanton zu einem reduzierten Steuersatz getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Weil im Produktehandbuch der B. Versicherung das Element Genugtuung betragsmässig nicht genau umschrieben sei, sei anzunehmen, dass die Versicherungsgesellschaft davon ausgehe, die Steuerbehörden würden die Genugtuungsleistung im Einzelfall nach schweizerischer Praxis festlegen. Aufgrund dessen werde beantragt, Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen, indem ein Teil der Kapitalleistungen als Genugtuung anerkannt und von der Steuer befreit würde; allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen

2. Nach § 21 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Als Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn sind alle geldwerten Vorteile zu verstehen, die der steuerpflichtigen Person innerhalb einer bestimmten Periode von aussen zufliessen und die ihr ohne Einbusse am Vermögen für die jeweilige private Verwendung zur Verfügung stehen. Steuerbar sind deshalb etwa auch einmalige wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche gesundheitliche Nachteile (§ 31 lit. b StG).

3. Steuerpflichtiges Einkommen setzt seitens der steuerpflichtigen Person immer einen Vermögenszugang voraus. Steuerpflichtig ist nur das Reineinkommen. Schlichte Vermögensumschichtungen stellen keinen Reinvermögenszufluss dar. Dieser Fall ist etwa dann gegeben, wenn einem Vermögenszufluss ein gleich grosser Vermögensverlust kausal zusammenhängend gegenübersteht. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, stellen deshalb Schadenersatzleistung für erlittene Verluste keine steuerbaren Einkünfte dar. Die Schadenersatzleistungen gleicht lediglich die erlittene wirtschaftliche Unbill aus und hat keine Vermögensvermehrung zur Folge. Soweit aber eine Schadenersatzleistung über den erlittenen Schaden hinausgeht, ist sie steuerbar. Genugtuungsleistungen stellen keinen Schadenersatz dar. Mit ihnen wird ein ideeller, nicht aber ein materieller Schaden ausgeglichen. Genugtuungsleistungen sind jedoch von Gesetzes wegen von der Steuer ausgenommen (§ 32 lit. g StG).

Steuerfrei ist aus gleicher kantonaler Norm auch der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung (ausgenommen aus Freizügigkeitspolice). Kapitalversicherungen sind Versicherungen, bei denen der Versicherer beim Eintritt eines Versicherungsfalles ein Kapital zu vergüten hat. Unter rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen werden steuerlich jene Versicherungen verstanden, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses und damit die Auszahlung der Versicherungssumme an den Berechtigten gewiss ist (Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, N. 44 zu Art. 24).

4. Die grundsätzliche Steuerpflicht der Leistungen der B. Versicherung wird von den Parteien nicht bestritten. Strittig ist unter den Parteien aber, ob es sich bei der von der B. Versicherung erbrachten Kapitalabfindung wie von der Rekurrentin vorgebracht ganz teilweise um eine Genugtuungsleistung handelt. Diesfalls wäre die Kapitalabfindung der B. Versicherungen für diesen Teil nach § 32 lit. g StG von der Steuer befreit.

Beweisrechtlich ist Folgendes festzuhalten: Sind rechtserhebliche Umstände bestritten lassen sie sich von vornherein nicht klar eruieren, so ist in der Regel ein Beweisverfahren durchzuführen. Das Beweisverfahren wird dabei im Wesentlichen vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser ist jedoch nicht schrankenlos: Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbergründende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende steuermindernde Tatsachen grundsätzlich jedoch der steuerpflichtigen Person (vgl. etwa BGE 121 II 257).

5.1 Die Vorinstanz verneint den Genugtuungscharakter der Versicherungsleistung. Das fragliche Versicherungsprodukt der B. Versicherung entspreche nicht einer rückkauffähigen privaten Kapitalversicherung, sondern einer vertraglichen Risikoversicherung. Solche Versicherungen seien nach kantonalem Recht nicht (mehr) steuerfrei. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, es sei denkbar, dass die Versicherungsleistung aus privater Unfallzusatzversicherung trotzdem steuerfrei sein könne. Dies nämlich, da gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) durch Parteiabrede der Inhalt des Versicherungsvertrages dergestalt abgeändert werden könne, dass eine Kapitalzahlung infolge Unfalles einer Genugtuung gleichkomme. Entscheidend sei somit die konkrete Parteivereinbarung. Diesen Umstand habe die Rekurrentin zu beweisen. Aufgrund der vorliegenden Versicherungsunterlagen werde ihr dieser Beweis aber misslingen. Aus diesen lasse sich nichts entnehmen, was den Standpunkt der Rekurrentin stützen würde. In der abschliessenden Stellungnahme vom 15. Oktober 2010 führt die Rekurrentin zu diesen Vorbringen der Vorinstanz aus, diese liege in ihrer Einschätzung grundsätzlich richtig. Der Nachweis des Genugtuungscharakters der Leistung mittels Versicherungspolice/-vertrag werde misslingen. An dieser Aussage ist die Rekurrentin zu behaften. Sie folgt mit diesen Ausführungen in weiten Teilen - und im Widerspruch zu ihren vorangegangenen Rügen - der Argumentation der Vorinstanz.

5.2 Aber selbst abgesehen davon: Der weitere Hinweis der Rekurrentin, aus dem beigebrachten Schreiben der B. Versicherung vom 28. April 2010 lasse sich der Charakter des streitigen Versicherungsprodukts ersehen, verfängt nicht. Die B. Versicherung bestätigt der Rekurrentin in besagtem Schreiben, dass ihr am 10. Juli 2009 eine Versicherungsleistung aus Invalidität in der Höhe von Fr. 700000.-ausbezahlt worden sei. Die abgeschlossene Versicherung sei dem VVG unterstellt. Unter Beachtung von Art. 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zahle die Versicherung ein Kapital, wenn innert 5 Jahren nach einem Unfallereignis als dessen Folge eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität bestehe. Die Leistung bemesse sich nach der vereinbarten Versicherungssumme, dem IV-Grad und der vereinbarten Progressionsvariante. Die Versicherungsleistung erfolge unbeachtlich der beruflichen Situation, des Alters des Berufes bzw. des Erwerbseinkommens der versicherten Person.

Aus diesem Schreiben lässt sich aber in keiner Weise ableiten, dass es bei der Kapitalzahlung um eine reine Genugtuungsleistung handelt. Die Bestätigung der B. Versicherung ist zu offen gehalten, um beweisrechtlich etwas zugunsten der Rekurrentin ableiten zu können.

5.3 Die Rekurrentin verweist zudem auf das Produktehandbuch der B. Versicherung. Einen Auszug dessen legte die Rekurrentin ins Recht.

Gemäss den einleitenden Ausführungen in diesem Produktehandbuch (Ziffer 15.2.1, Zielgruppen) stellt die Versicherung bei Tod Invalidität durch Unfall eine Ergänzung bei ungenügender fehlender Vorsorge dar; sie sei für jedermann geeignet. Dringend zu empfehlen sei eine solche Versicherung bei Personen mit vermehrten Unterstützungspflichten, wie etwa bei Familienvätern. Bei Kindern und Jugendlichen diene die Versicherung vor allem der finanziellen Absicherung im Invaliditätsfall (etwa für Sonderschulung berufliche Ausbildung). Bei der Leistungsübersicht (Produktehandbuch Ziffer 15.3.2) ist festgehalten, dass bei der Gliederskala zwischen versicherten Personen unter und solchen über 60 Altersjahren unterschieden wird. Im gleichen Abschnitt - unter Besteuerung der Leistungen erwähnt die B. Versicherung, das ausbezahlte Kapital weise Elemente von Spesenersatz, Erwerbsausfall und Genugtuung auf. Der Bereich Genugtuung sei von der Steuer befreit.

Die B. Versicherung äussert sich aber nicht näher, welchen Anteil eine mögliche Genugtuungsleistung an der gesamten Kapitalleistung ausmachen soll. Aus den Berechnungsgrundlagen der Leistungsübersicht lässt sich ein solcher Genugtuungsanteil jedenfalls nicht herleiten. In der Zusammenfassung (Produktehandbuch Ziffer 15.7.1) ist eine solche Ausscheidung von Genugtuungsanteilen denn auch nicht mehr erwähnt. Die B. Versicherung erwähnt einzig, eine Kapitalauszahlung werde getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert. Der Standpunkt der Rekurrentin lässt sich mit dem Verweis auf das Produktehandbuch demnach nicht untermauern. Im Gegenteil, lässt die Auslegung der einführenden Angaben im Produktehandbuch vielmehr den Schluss zu, dass mit dem Versicherungsprodukt grundsätzlich die Sicherung des Lebensunterhaltes der versicherten Person selber inklusive möglicher Unterstützungsansprecher angestrebt werden soll. Die Abfederung der durch die gesundheitlichen Nachteile entstandenen möglichen Einbussen der Erwerbsfähigkeit steht demnach im Mittelpunkt. Dass die B. Versicherung die diesbezüglichen Leistungen nicht von einer konkreten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit abhängig macht, spielt für diese Beurteilung keine Rolle. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig ausführt, räumt das VVG den Parteien durchaus weiten Handlungsspielraum ein. Entscheidend ist die konkrete Parteiabrede. Vorliegend fehlen jegliche liquiden Belege, wonach die Parteien des Versicherungsvertrages in irgendeiner Form die Abgeltung einer immateriellen Unbill vereinbart hätten. Soweit sich die Rekurrentin also auf den Genugtuungscharakter der Kapitalleistung beruft, ist sie insgesamt betrachtet nicht zu hören.

Der schlichte Hinweis im Produktehandbuch auf die Steuerfreiheit von Genugtuungsleistungen lässt im Übrigen keinen gegenteiligen Schluss zu. Einerseits ist es nicht Sache der Versicherung, steuerliche Belange festzulegen, andererseits vermag die B. die von ihr aufgestellte Behauptung selber nicht liquide zu begründen. Letztlich ist es nicht Sache der Steuerbehörden, nach gängiger Praxis Genugtuungsanteile auszuscheiden. Die diesbezügliche Beweislast liegt trotz des vorherrschenden Untersuchungsgrundsatzes bei der steuerpflichtigen Person.

6. Wie die Vorinstanz treffend festhält, bestehen vorliegend Analogien zum Entscheid vom 13. März 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen (B 2007/159). Hier wie dort ist nicht von einem Ersatz für einen erlittenen Schaden auszugehen. Die Kapitalleistung wird pauschal erbracht, ohne dass gegenüber der Versicherung der Nachweis einer Vermögenseinbusse nachzuweisen wäre.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Veranlagung der Veranlagungsbehörde Grenchen betreffend die Kapitalabfindung der B. Versicherung von Fr. 700000.-- nicht zu beanstanden ist; für die von der Rekurrentin vorgebrachten Rügen besteht kein Raum. Der Rekurs ist vollumfänglich abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 30. Mai 2011



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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